Rechtssache C‑121/17
Teva UK Ltd u. a.
gegen
Gilead Sciences Inc.
(Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Chancery Division [Patents courts])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Humanarzneimittel – Behandlung des Humanen Immundefizienz-Virus (HIV) – Originalpräparate und Generika – Ergänzendes Schutzzertifikat – Verordnung (EG) Nr. 469/2009 – Art. 3 Buchst. a – Voraussetzungen für die Erteilung – Begriff des durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützten Erzeugnisses – Beurteilungskriterien“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 25. Juli 2018
Rechtsangleichung – Einheitliche Rechtsvorschriften – Gewerbliches und kommerzielles Eigentum – Patentrecht – Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel – Voraussetzungen für die Erteilung – Durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschütztes Erzeugnis – Anwendung auf ein Erzeugnis, das aus einer Kombination von Wirkstoffen besteht – Beurteilungskriterien
(Verordnung Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Buchst. a)
Art. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel ist dahin auszulegen, dass ein aus mehreren Wirkstoffen mit kombinierter Wirkung bestehendes Erzeugnis im Sinne dieser Bestimmung „durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt“ ist, wenn sich die Ansprüche des Grundpatents notwendigerweise und spezifisch auf die Kombination der Wirkstoffe, aus denen das Erzeugnis besteht, beziehen, auch wenn sie darin nicht ausdrücklich erwähnt wird. Dabei muss aus der Sicht des Fachmanns nach dem Stand der Technik bei der Einreichung oder am Prioritätstag des Grundpatents
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die Kombination der Wirkstoffe im Licht der Beschreibung und der Zeichnungen des Patents notwendigerweise von der durch das Patent geschützten Erfindung erfasst sein und |
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jeder der Wirkstoffe im Licht aller durch das Patent offengelegten Angaben spezifisch identifizierbar sein. |
Daraus folgt, dass die Patentansprüche es in Anbetracht der mit der Verordnung Nr. 469/2009 verfolgten Ziele dem Inhaber eines Grundpatents nicht ermöglichen können, durch die Erlangung eines ESZ einen Schutz zu erhalten, der über den Schutz der von diesem Patent geschützten Erfindung hinausgeht. Somit müssen die Ansprüche des Grundpatents bei der Anwendung von Art. 3 Buchst. a der Verordnung anhand der Grenzen dieser aus der Beschreibung und den Zeichnungen des Patents hervorgehenden Erfindung verstanden werden. Aus dem Vorstehenden folgt, dass sich der Gegenstand des Schutzes durch ein ESZ auf die technischen Merkmale der durch das Grundpatent geschützten Erfindung, wie sie nach diesem Patent beansprucht werden, beschränken muss.
(vgl. Rn. 43, 46, 57 und Tenor)