Rechtssache C‑111/17 PPU
OL
gegen
PQ
(Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Athinon)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Internationale Kindesentführung – Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Art. 11 – Rückgabeantrag – Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts eines Säuglings – Kind, das im Einklang mit dem Willen seiner Eltern in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres gewöhnlichen Aufenthalts geboren wurde – Ständiger Aufenthalt des Kindes im Mitgliedstaat seiner Geburt während seiner ersten Lebensmonate – Entscheidung der Mutter, nicht in den Mitgliedstaat zurückzukehren, in dem sich der gewöhnliche Aufenthalt des Ehepaars befand“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. Juni 2017
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen–Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung–Verordnung Nr. 2201/2003–Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes–Beurteilungskriterien
(Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates, 12. Erwägungsgrund sowie Art. 8, 10 und 11 Abs. 1)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen–Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung–Verordnung Nr. 2201/2003–Antrag auf Rückgabe eines Kindes–Rückgabeverfahren–Eilcharakter–Antrag, der auf schnell und einfach überprüfbaren und nach Möglichkeit eindeutigen Gesichtspunkten beruhen muss
(Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates, 17. Erwägungsgrund und Art. 11)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen–Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung–Verordnung Nr. 2201/2003–Antrag auf Rückgabe eines Kindes–Rückgabeverfahren–Ziele
(Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates, Art. 11)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen–Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung–Verordnung Nr. 2201/2003–Antrag auf Rückgabe eines Kindes–Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes–Kind, das im Einklang mit dem gemeinsamen Willen seiner Eltern in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Eltern vor seiner Geburt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, geboren wurde und sich dort mehrere Monate lang ununterbrochen mit seiner Mutter aufgehalten hat–Ursprüngliche Intention der Eltern, dass die Mutter mit dem Kind in den genannten Mitgliedstaat zurückkehren sollte–Keine Auswirkung auf die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines solchen Kindes–Begriff des widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens des Kindes–Weigerung der Mutter, mit dem Kind in den genannten Mitgliedstaat zurückzukehren–Nichteinbeziehung
(Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates, Art. 11 Abs. 1)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 39-50)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 57, 58)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 61, 63)
Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der ein Kind im Einklang mit dem gemeinsamen Willen seiner Eltern in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Eltern vor seiner Geburt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, geboren wurde und sich dort mehrere Monate lang ununterbrochen mit seiner Mutter aufgehalten hat, die ursprüngliche Intention der Eltern, dass die Mutter mit dem Kind in den früheren Aufenthaltsstaat der Eltern zurückkehren sollte, nicht den Schluss zulässt, dass das Kind dort seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ im Sinne der Verordnung hat.
Infolgedessen kann in einer solchen Situation die Weigerung der Mutter, mit dem Kind in diesen Mitgliedstaat zurückzukehren, nicht als „widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten“ des Kindes im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung angesehen werden.
(vgl. Rn. 70 und Tenor)