URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

31. Januar 2018 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 11 Abs. 1 Buchst. b und Art. 13 Abs. 2 – Zuständigkeit für Versicherungssachen – Persönlicher Anwendungsbereich – Begriff ‚Geschädigter‘ – Gewerbetreibender im Versicherungssektor – Ausschluss“

In der Rechtssache C‑106/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Okręgowy w Szczecinie (Bezirksgericht Szczecin [Stettin], Polen) mit Entscheidung vom 30. Januar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Februar 2017, in dem Verfahren

Paweł Hofsoe

gegen

LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster AG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Malenovský sowie der Richter D. Šváby (Berichterstatter) und M. Vilaras,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster AG, vertreten durch M. Siewiera-Misiuda, radca prawny,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, M. Figueiredo und P. Lacerda als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Heller und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 11 Abs. 1 Buchst. b und Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Paweł Hofsoe und der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster AG (im Folgenden: LVM) mit Sitz in Münster (Deutschland) über eine Schadensersatzforderung, die Herr Hofsoe gegen LVM als Versicherer vor polnischen Gerichten geltend macht.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 1215/2012

3

Die Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt in ihren Erwägungsgründen 15 und 18:

„(15)

Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit sollte stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

(18)

Bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitsverträgen sollte die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung.“

4

Kapitel II dieser Verordnung, in dem die Zuständigkeitsvorschriften geregelt sind, enthält einen Abschnitt 1 („Allgemeine Bestimmungen“), der aus den Art. 4 bis 6 besteht.

5

Art. 4 Abs. 1 der Verordnung sieht vor:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

6

Art. 5 Abs. 1 der Verordnung lautet:

„Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“

7

Die Vorschriften über die Zuständigkeit für Versicherungssachen, die in Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung Nr. 1215/2012 geregelt sind, befinden sich in deren Art. 10 bis 16.

8

Art. 11 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden:

b)

in einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat …

…“

9

Art. 13 Abs. 2 der Verordnung lautet wie folgt:

„Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 10, 11 und 12 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.“

10

Die Vorschriften über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen sind in den Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 1215/2012 geregelt.

11

Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 lautet:

„Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 7 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,

a)

wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,

b)

wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder

c)

in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.“

12

Art. 81 der Verordnung sieht vor, dass diese „ab dem 10. Januar 2015 [gilt], mit Ausnahme der Artikel 75 und 76, die ab dem 10. Januar 2014 gelten“.

Polnisches Recht

13

Art. 509 des Kodeks cywilny (Zivilgesetzbuch) vom 23. April 1964 (Dz. U. 1964, Nr. 16, Pos. 93) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Zivilgesetzbuch) bestimmt:

„§ 1.   Der Gläubiger kann ohne Zustimmung des Schuldners die Forderung auf einen Dritten übertragen (Abtretung), es sei denn, dass dies dem Gesetz, einem vertraglichen Vorbehalt oder der Natur der Verbindlichkeit widersprechen würde.

§ 2.   Mit der Forderung gehen alle mit ihr verbundenen Rechte, insbesondere ein Anspruch auf rückständige Zinsen, auf den Erwerber über.“

14

Art. 822 § 4 des Zivilgesetzbuchs lautet:

„Der im Zusammenhang mit einem von einem Haftpflichtversicherungsvertrag umfassten Ereignis zum Schadensersatz Berechtigte kann seine Ansprüche unmittelbar gegen den Versicherer geltend machen.“

15

Art. 20 Abs. 1 der Ustawa o ubezpieczeniach obowiązkowych, Ubezpieczeniowym Funduszu Gwarancyjnym i Polskim Biurze Ubezpieczycieli Komunikacyjnych (Gesetz über Pflichtversicherungen, den Garantiefonds der Versicherungswirtschaft und das Polnische Büro der Verkehrsversicherer) vom 22. Mai 2003 (Dz. U. 2003, Nr. 124, Pos. 1152) sieht vor:

„Klagen wegen Ansprüchen, die sich aus Pflichthaftpflichtversicherungsverträgen ergeben, oder Klagen, die auf Pflichthaftpflichtversicherungsverträgen beruhende Ansprüche umfassen, können entweder vor dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht oder vor dem für den Wohnsitz oder Sitz des Geschädigten oder des aus dem Versicherungsvertrag Berechtigten erhoben werden.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16

Am 4. Juli 2014 wurde ein Fahrzeug einer in Polen wohnhaften natürlichen Person bei einem Verkehrsunfall in Deutschland, der von einer bei LVM versicherten deutschen Staatsangehörigen verursacht wurde, beschädigt.

17

Der Eigentümer dieses Fahrzeugs schloss daher am 12. Juli 2014 einen unbefristeten Mietvertrag über ein Ersatzfahrzeug. Da der Mietzins 200 polnische Zloty (PLN) (etwa 47,50 Euro) pro Tag betrug und die Miete bis zum 22. September 2014 dauerte, beliefen sich die Kosten der Miete auf 14600 PLN (etwa 3465 Euro).

18

Diese Person wurde jedoch nur in einem Umfang von 2800 PLN (etwa 665 Euro) von einer LVM in Polen vertretenden Gesellschaft entschädigt.

19

Um die übrigen 11800 PLN (etwa 2800 Euro) zu erhalten, schloss diese Person daher am 22. September 2014 einen Zessionsvertrag, mit dem sie ihren Entschädigungsanspruch an Herrn Hofsoe abtrat, der eine gewerbliche Tätigkeit in Szczecin (Polen) ausübt.

20

Im Rahmen dieser Tätigkeit macht Herr Hofsoe auf der Grundlage einer vertraglichen Forderungsabtretung gegen den Versicherer selbst den Schadensersatz geltend, den ein Geschädigter beanspruchen kann.

21

Am 2. Februar 2015 erhob Herr Hofsoe auf der Grundlage des in Rn. 19 des vorliegenden Urteils genannten Zessionsvertrags beim Sąd Rejonowy Szczecin-Centrum w Szczecinie (Rayongericht Szczecin-Centrum in Szczecin, Polen) Klage auf Verurteilung von LVM zur Zahlung von Schadensersatz für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs in Höhe von 11800 PLN (etwa 2800 Euro).

22

Um die Zuständigkeit dieses Gerichts – als Gericht des Ortes, an dem der Geschädigte seinen Wohnsitz hat – zu begründen, berief sich Herr Hofsoe auf Art. 20 des Gesetzes über Pflichtversicherungen, den Garantiefonds der Versicherungswirtschaft und das Polnische Büro der Verkehrsversicherer vom 22. Mai 2003 und auf das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2007, FBTO Schadeverzekeringen (C‑463/06, EU:C:2007:792).

23

Unter Berufung auf Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung bestritt LVM jedoch die Zuständigkeit dieses polnischen Gerichts. Sie trug vor, der Begriff „Geschädigter“ im Sinne von Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung sei wörtlich auszulegen, so dass Herr Hofsoe als Zessionar der Forderung des Geschädigten sie nicht vor einem polnischen Gericht verklagen könne.

24

Der Sąd Rejonowy Szczecin-Centrum w Szczecinie (Rayongericht Szczecin-Centrum in Szczecin) erklärte sich gleichwohl mit Beschluss vom 13. Mai 2015 für zuständig.

25

Zur Begründung der Beschwerde, die sie gegen diesen Beschluss bei dem vorlegenden Gericht, dem Sąd Okręgowy w Szczecinie (Bezirksgericht Szczecin) einlegte, machte LVM in erster Linie geltend, das erstinstanzliche Gericht habe gegen Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung verstoßen, indem es entgegen den Erkenntnissen, die sich den Erwägungsgründen 15 und 18 der Verordnung und der Rechtsprechung des Gerichtshofs entnehmen ließen, entschieden habe, dass Herr Hofsoe als schwächere Partei des Rechtsstreits anzusehen sei. Dieser sei aber kein Geschädigter als solcher, sondern befasse sich gewerbsmäßig mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Versicherer. Zudem sei Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 als Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel in Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung eng auszulegen.

26

Herr Hofsoe macht seinerseits geltend, dass die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001, der durch Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 ersetzt worden sei, vorgesehene Zuweisung der Zuständigkeit an das Gericht des Ortes, an dem der Versicherungsnehmer, der Versicherte oder der Begünstigte seinen Wohnsitz habe (im Folgenden: forum actoris), nicht ausschließlich dem unmittelbar Geschädigten vorbehalten sei, so dass sich auch der Zessionar der Forderung des Geschädigten darauf berufen könne.

27

Das vorlegende Gericht hält es für erforderlich, den Gerichtshof zu befragen, da der persönliche Anwendungsbereich der in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen Zuständigkeitszuweisung im vorliegenden Fall von der Auslegung des Begriffs „Geschädigter“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 dieser Verordnung abhänge. Die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts sei nämlich nur dann gegeben, wenn man annehme, dass der Begriff „Geschädigter“ einen Gewerbetreibenden im Versicherungssektor umfasse, den Zessionar der Schadensersatzforderung des unmittelbar Geschädigten gegenüber dem Versicherer des Fahrzeugs, mit dem der Verkehrsunfall verursacht worden sei.

28

Dazu weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass nach Art. 509 § 2 des Zivilgesetzbuchs „[m]it der Forderung alle mit ihr verbundenen Rechte … auf den Erwerber über[gehen]“. Unter diesen Umständen müsste sich die Abtretung der Forderung auch auf das Gerichtsstandsprivileg erstrecken. Eine solche Auslegung entspreche dem Ziel des Schutzes der schwächeren Partei, der die Grundlage der besonderen Zuständigkeitsregeln in Versicherungssachen sei.

29

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts erfasst der Begriff „Geschädigter“ im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 und somit von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 sowohl Personen, die unmittelbar einen Schaden erlitten haben, als auch Personen, die nur mittelbar einen Schaden erlitten haben. Daher müsse sich dieser Begriff auf eine Person erstrecken, die als natürliche Person eine gewerbliche Tätigkeit im Bereich der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen gegen Versicherer ausübe und sich auf einen mit dem unmittelbar Geschädigten geschlossenen Zessionsvertrag berufe. Diese Lösung sei umso mehr geboten, als im vorliegenden Fall aus wirtschaftlicher und organisatorischer Sicht ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen der Position von Herrn Hofsoe und derjenigen des Versicherers bestehe, bei dem es sich um eine juristische Person mit in dieser Hinsicht deutlich höherem Potenzial handele.

30

Diese konkrete Herangehensweise an die jeweiligen Situationen der Parteien des Ausgangsverfahrens zeige so den Unterschied zwischen dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und jenem der Rechtsstreitigkeiten, in denen die Urteile vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C‑347/08, EU:C:2009:561), und vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a. (C‑77/04, EU:C:2005:327), ergangen seien.

31

Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass die von ihm vertretene Auslegung von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung im Widerspruch zu dem Grundsatz einer engen Auslegung von Ausnahmen und insbesondere zu Art. 5 Abs. 1 der Verordnung im Licht ihres 15. Erwägungsgrundes stehe.

32

Vor diesem Hintergrund hat der Sąd Okręgowy w Szczecinie (Bezirksgericht Szczecin) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist der Verweis in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 auf Art. 11 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die sich u. a. auf dem Gebiet der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Versicherer gewerblich betätigt, unter Berufung auf den vertraglichen Erwerb einer Forderung vom unmittelbar Geschädigten Klage wegen dieser Forderung gegen den in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Geschädigten ansässigen Haftpflichtversicherer des Verursachers eines Verkehrsunfalls vor einem Gericht des Wohnsitzmitgliedstaats des Geschädigten erheben kann?

Zur Vorlagefrage

33

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass sich eine natürliche Person, deren gewerbliche Tätigkeit insbesondere in der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen gegen Versicherer besteht und die sich auf einen mit dem Opfer eines Verkehrsunfalls geschlossenen Zessionsvertrag beruft, um vor einem Gericht des Mitgliedstaats des Wohnsitzes des Geschädigten Klage zu erheben gegen den Haftpflichtversicherer des Verursachers dieses Unfalls, dessen Sitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, auf ihn berufen kann.

34

Zunächst ist festzuhalten, dass aus der Vorlageentscheidung erstens hervorgeht, dass die Verordnung Nr. 1215/2012 nach ihrem Art. 81 anwendbar ist, da die Klage von Herrn Hofsoe im Ausgangsverfahren am 4. Februar 2015, d. h. nach dem 10. Januar 2015, erhoben wurde.

35

Zweitens eröffnet Art. 822 § 4 des Zivilgesetzbuchs einem zum Schadensersatz Berechtigten die Möglichkeit, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer zu erheben, die nach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zur Folge hat, dass die Art. 10 bis 12 dieser Verordnung anwendbar werden.

36

Drittens bleibt, da Art. 11 Abs. 1 Buchst. b und Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 im Wesentlichen den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b bzw. von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 übernehmen, die Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Verordnung durch den Gerichtshof für die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012 gültig (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C‑352/13, EU:C:2015:335, Rn. 60, und vom 21. Januar 2016, SOVAG, C‑521/14, EU:C:2016:41, Rn. 43).

37

Viertens hat der Gerichtshof ferner entschieden, dass die Verweisung in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 den Zweck hat, der in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung enthaltenen Liste von Klägern die Personen hinzuzufügen, die einen Schaden erlitten haben, ohne den Personenkreis auf jene zu beschränken, die ihn unmittelbar zu beklagen haben (Urteil vom 20. Juli 2017, MMA IARD, C‑340/16, EU:C:2017:576, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

So ist das forum actoris auszudehnen auf die Erben eines Versicherten und auf einen Arbeitgeber, der das Entgelt eines Dienstnehmers während der Dauer des Krankenstands infolge eines Verkehrsunfalls seines Dienstnehmers fortgezahlt hat (Urteile vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C‑347/08, EU:C:2009:561, Rn. 44, und vom 20. Juli 2017, MMA IARD, C‑340/16, EU:C:2017:576, Rn. 35).

39

Diese Entscheidungen stützen sich auf eine Begründung, der zufolge zum einen der Zweck der Bestimmungen in Abschnitt 3 des Kapitels II der Verordnung Nr. 1215/2012 darin besteht, die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften zu schützen, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung, und zum anderen ein Zessionar der Ansprüche des unmittelbar Geschädigten, der selbst als schwächere Partei angesehen werden kann, in den Genuss der in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 festgelegten besonderen Zuständigkeitsregeln kommen können sollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C‑347/08, EU:C:2009:561, Rn. 40 und 44).

40

Die Ausnahmen vom Zuständigkeitsgrundsatz des Gerichtsstands des Beklagten müssen jedoch Ausnahmecharakter haben und sind eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juni 1992, Handte, C‑26/91, EU:C:1992:268, Rn. 14, vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton, C‑89/91, EU:C:1993:15, Rn. 14 bis 17, vom 13. Juli 2000, Group Josi, C‑412/98, EU:C:2000:399, Rn. 49 und 50, sowie vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C‑347/08, EU:C:2009:561, Rn. 36 bis 39).

41

Unter diesen Umständen ergibt sich aus dem Schutzzweck, den Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung erfüllt, dass die in diesen Bestimmungen vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregeln nicht auf Personen ausgedehnt werden dürfen, die dieses Schutzes nicht bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2000, Group Josi, C‑412/98, EU:C:2000:399, Rn. 65 und 66, vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a., C‑77/04, EU:C:2005:327, Rn. 20, und vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C‑347/08, EU:C:2009:561, Rn. 41).

42

Daraus folgt, dass ein besonderer Schutz in den Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden des Versicherungssektors, von denen keiner als der gegenüber dem anderen Schwächere angesehen werden kann, nicht gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a., C‑77/04, EU:C:2005:327, Rn. 20, vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C‑347/08, EU:C:2009:561, Rn. 42, und vom 21. Januar 2016, SOVAG, C‑521/14, EU:C:2016:41, Rn. 30 und 31).

43

Somit kann eine Person wie Herr Hofsoe, die eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Versicherungen als Zessionar, dem solche Forderungen vertraglich abgetreten worden sind, ausübt, nicht den besonderen Schutz genießen, den das forum actoris gewährt.

44

Zwar besteht, wie es im 18. Erwägungsgrund der Richtlinie Nr. 1215/2012 heißt, das Ziel von Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung darin, die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften zu schützen, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage betrifft aber offensichtlich die Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden und kann sich nicht auf die Verfahrenssituation einer als schwächer geltenden Partei auswirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, SOVAG, C‑521/14, EU:C:2016:41, Rn. 29 und 30).

45

Insoweit kann der Umstand, dass ein Gewerbetreibender wie Herr Hofsoe seine Tätigkeit im Rahmen eines Kleinbetriebs ausübt, nicht zu der Annahme führen, dass es sich um eine Partei handelt, die als schwächer als der Versicherer gilt. Eine einzelfallbezogene Beurteilung der Frage, ob ein solcher Gewerbetreibender als „schwächere Partei“ angesehen werden kann, die unter den Begriff „Geschädigter“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen kann, würde nämlich die Gefahr von Rechtsunsicherheit mit sich bringen und liefe dem im 15. Erwägungsgrund der Verordnung angeführten Ziel einer hohen Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften zuwider (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, MMA IARD, C‑340/16, EU:C:2017:576, Rn. 34).

46

Für eine solche Auslegung spricht im Übrigen das im 15. Erwägungsgrund der Richtlinie Nr. 1215/2012 genannte Ziel, dass die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten sollen.

47

Unter diesen Umständen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass sich eine natürliche Person, deren gewerbliche Tätigkeit insbesondere in der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen gegen Versicherer besteht und die sich auf einen mit dem Opfer eines Verkehrsunfalls geschlossenen Zessionsvertrag beruft, um vor einem Gericht des Mitgliedstaats des Wohnsitzes des Geschädigten Klage zu erheben gegen den Haftpflichtversicherer des Verursachers dieses Unfalls, dessen Sitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, nicht auf diese Bestimmung berufen kann.

Kosten

48

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung dahin auszulegen, dass sich eine natürliche Person, deren gewerbliche Tätigkeit insbesondere in der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen gegen Versicherer besteht und die sich auf einen mit dem Opfer eines Verkehrsunfalls geschlossenen Zessionsvertrag beruft, um vor einem Gericht des Mitgliedstaats des Wohnsitzes des Geschädigten Klage zu erheben gegen den Haftpflichtversicherer des Verursachers dieses Unfalls, dessen Sitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, nicht auf diese Bestimmung berufen kann.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.