Rechtssache C‑104/17
SC Cali Esprou SRL
gegen
Administraţia Fondului pentru Mediu
(Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Piteşti)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 94/62/EG – Verpackungen und Verpackungsabfälle – Verwertung und Recycling von Abfällen – Beitrag zu einem nationalen Umweltfonds – Inverkehrbringen von verpackten Waren und Verpackungen auf dem nationalen Markt, ohne auf diese einzuwirken – Verursacherprinzip – Verursachereigenschaft“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofes (Neunte Kammer) vom 15. März 2018
Umwelt–Abfälle–Verpackungen und Verpackungsabfälle–Richtlinie 94/62–Abschließende Harmonisierung–Fehlen–Beurteilung der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung in demselben Bereich nicht nur auf der Grundlage der Harmonisierungsmaßnahme, sondern auch auf der Grundlage des Primärrechts
(Richtlinie 94/62 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 15)
Steuerliche Vorschriften–Inländische Abgaben–Verbot der Diskriminierung eingeführter Erzeugnisse gegenüber gleichartigen inländischen Erzeugnissen–Beitrag, der unabhängig von ihrem Ursprung oder ihrer Bestimmung auf Verpackungsabfälle erhoben wird–Zulässigkeit
(Art. 110 AEUV)
Umwelt–Abfälle–Verpackungen und Verpackungsabfälle–Richtlinie 94/62–Anwendung des Verursacherprinzips–Nationale Regelung, die einem Marktteilnehmer, der nicht auf die von ihm auf den Markt gebrachten Verpackungen einwirkt, einen Beitrag auferlegt–Zulässigkeit–Voraussetzung
(Richtlinie 94/62 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 15)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 35)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 36-42)
Art. 15 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle und das mit diesem umgesetzte Verursacherprinzip stehen einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, die einen Marktteilnehmer, der nicht auf die von ihm auf den Markt gebrachten Verpackungen einwirkt, einen Beitrag auferlegt, der anhand des Gewichtsunterschieds zwischen einerseits der Menge der Verpackungsabfälle, die den Mindestvorgaben der energetischen Verwertung und denen der stofflichen Verwertung (Recycling) entspricht, und andererseits der Menge der Verpackungsabfälle berechnet wird, die tatsächlich verwertet oder recycelt wurde.
(vgl. Rn. 43 und Tenor)