Rechtssache C‑99/17 P

Infineon Technologies AG

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Kartelle – Europäischer Markt für Smartcard-Chips – Netz bilateraler Kontakte – Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Bestreiten der Echtheit der Beweise – Verteidigungsrechte – ‚Bezweckte‘ Wettbewerbsbeschränkung – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Gerichtliche Nachprüfung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Umfang – Berechnung der Geldbuße“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. September 2018

  1. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Gerichtliche Nachprüfung – Befugnis des Unionsrichters zu unbeschränkter Nachprüfung – Umfang

    (Art. 101, 261 und 263 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 31)

  2. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer – Umfang der Beweislast – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Gerichtliche Nachprüfung – Nachprüfung des Beschlusses der Kommission durch das Gericht lediglich bezüglich bestimmter festgestellter rechtswidriger Kontakte – Zulässigkeit

    (Art. 101, 261 und 263 AEUV)

  3. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Grundsatz der freien Beweiswürdigung – Umstände, die die Glaubhaftigkeit und die Echtheit der Beweise beeinträchtigen – Beweislast des vom Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, betroffenen Unternehmens

    (Art. 101 AEUV)

  4. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Verpflichtungen der Kommission – Pflicht der Kommission, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln zur Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beizutragen – Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, wegen einer Verletzung der Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens – Beurteilung unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrens

    (Art. 101 AEUV)

  5. Rechtsmittel – Gründe – Grund, der erstmals im Rahmen eines Rechtsmittels geltend gemacht wird – Unzulässigkeit

    (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

  6. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung – Rechtsmittelgrund der Verfälschung von Beweismitteln – Notwendigkeit, genau anzugeben, welche Tatsachen verfälscht worden sein sollen, und die Beurteilungsfehler darzulegen, die diese Verfälschung veranlasst haben

    (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1.)

  7. Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Unterscheidung zwischen bezweckten und bewirkten Zuwiderhandlungen – Bezweckte Zuwiderhandlung – Hinreichende Beeinträchtigung – Hinreichende Feststellung – Beurteilungskriterien – Inhalt und Ziele eines Kartells sowie wirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhang, in dem es steht

    (Art. 101 Abs. 1 AEUV)

  8. Kartelle – Verbot – Zuwiderhandlungen – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen – Verantwortlichmachung eines Unternehmens für die gesamte Zuwiderhandlung – Voraussetzungen

    (Art. 101 Abs. 1 AEUV)

  9. Rechtsmittel – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Überprüfung der von der Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße vorgenommenen Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung – Ausschluss – Kontrolle, beschränkt auf die Überprüfung, ob das Gericht die für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung wesentlichen Faktoren und alle gegen die festgesetzte Geldbuße vorgetragenen Argumente berücksichtigt hat

    (Art. 101 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23)

  10. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Gerichtliche Nachprüfung – Befugnis des Unionsrichters zu unbeschränkter Nachprüfung – Umfang – Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlende Nachprüfung der Verhältnismäßigkeit der Höhe der verhängten Geldbuße gegenüber der Zahl der rechtswidrigen Kontakte – Verstoß

    (Art. 261 und 263 AEUV; Charta der Grundrechte, Art. 47; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 31; Mitteilung der Kommission 2006/C 210/02, Ziff. 23)

  11. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Keine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien – Ermessensspielraum der Kommission

    (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 3; Mitteilung der Kommission 2006/C 210/02, Ziff. 19 bis 23 und 25)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 47, 48)

  2.  Zur Bestätigung der Rechtmäßigkeit der von der Kommission getroffenen Feststellung einer Beteiligung eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung kann sich das Gericht darauf beschränken, die Beurteilungen der Kommission bezüglich eines oder zweier Kontakte pro Jahr der Beteiligung über den ersten und den letzten kollusiven Kontakt hinaus zu überprüfen.

    Im Rahmen einer Zuwiderhandlung, die sich über einen gewissen Zeitraum erstreckt, bleibt nämlich die Tatsache, dass sich das Kartell während verschiedener Zeitabschnitte manifestiert, die durch mehr oder weniger lange Zwischenräume voneinander getrennt sein können, ohne Einfluss auf den Bestand dieses Kartells, sofern mit den verschiedenen Maßnahmen, die Teil dieser Zuwiderhandlung sind, im Rahmen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung das gleiche Ziel verfolgt wird.

    Zudem ist der Umstand, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Bestandteilen eines Kartells beteiligt hat oder dass es, soweit es beteiligt war, eine untergeordnete Rolle gespielt hat, für den Nachweis des Vorliegens einer Zuwiderhandlung dieses Unternehmens irrelevant, da diese Gesichtspunkte nur bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen sind.

    (vgl. Rn. 51-54)

  3.  Im Unionsrecht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, aus dem zum einen folgt, dass die Zulässigkeit eines Beweises, wenn er rechtmäßig erlangt worden ist, vor dem Gericht nicht in Frage gestellt werden kann, und zum anderen, dass das alleinige Kriterium für die Beurteilung der Beweiskraft ordnungsgemäß vorgelegter Beweise deren Glaubhaftigkeit ist.

    Stützt sich die Kommission auf Beweismittel, die grundsätzlich genügen, um das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln darzutun, kann der bloße Hinweis des betroffenen Unternehmens auf die Möglichkeit des Vorliegens eines Umstands, der den Beweiswert dieser Beweismittel erschüttern könnte, nicht dazu führen, dass die Kommission die Last des Gegenbeweises dafür trägt, dass der Beweiswert durch diesen Umstand nicht erschüttert werden konnte. Vielmehr muss das betroffene Unternehmen, es sei denn, dies wäre ihm wegen des eigenen Verhaltens der Kommission nicht möglich, rechtlich hinreichend nachweisen, dass zum einen der von ihm angeführte Umstand vorliegt und zum anderen dieser Umstand den Beweiswert der Beweismittel, auf die sich die Kommission stützt, in Frage stellt.

    Diese Erwägungen lassen sich auf den Fall übertragen, in dem das betreffende Unternehmen nicht die Glaubhaftigkeit eines Beweismittels in Abrede stellt, sondern dessen Echtheit.

    (vgl. Rn. 65-67)

  4.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 76-79)

  5.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 97, 116)

  6.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 100, 103)

  7.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 138, 155, 156, 160)

  8.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 172, 173)

  9.  Allein das Gericht ist zuständig, die Art und Weise, wie die Kommission im Einzelfall die Schwere der rechtswidrigen Verhaltensweisen, die eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht darstellen, beurteilt hat, zu überprüfen. Im Rechtsmittelverfahren richtet sich die Kontrolle durch den Gerichtshof zum einen darauf, inwieweit das Gericht rechtlich korrekt alle Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens anhand von Art. 101 AEUV und von Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 von Bedeutung sind, und zum anderen darauf, zu prüfen, ob das Gericht auf alle zur Stützung des Antrags auf Aufhebung oder Ermäßigung der Geldbuße vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist.

    (vgl. Rn. 192)

  10.  Die dem Unionsrichter in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 im Einklang mit Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen.

    Zwar entspricht die Ausübung dieser Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht einer Prüfung von Amts wegen, und ist das Verfahren ein streitiges Verfahren. Es ist grundsätzlich Sache des Klägers, Klagegründe gegen die streitige Entscheidung vorzubringen und diese durch Beweise zu stützen.

    Der Unionsrichter hat jedoch, um den Erfordernissen einer unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte hinsichtlich der Geldbuße zu genügen, bei der Ausübung der in den Art. 261 und 263 AEUV vorgesehenen Befugnisse jede Rechts- oder Sachrüge zu prüfen, mit der dargetan werden soll, dass die Höhe der Geldbuße Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung nicht angemessen ist.

    Unter diesen Umständen verkennt das Gericht zwangsläufig den Umfang seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, indem es nicht auf das Vorbringen eingeht, wonach die Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, indem sie die Höhe der verhängten Geldbuße festgesetzt habe, ohne die begrenzte Zahl der Kontakte, an denen das sanktionierte Unternehmen beteiligt gewesen sei, zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, wenn das Gericht sich im Rahmen seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion darauf beschränkt hat, fünf der elf im Beschluss der Kommission festgestellten Kontakte zu bestätigen, und dabei die Frage unbeantwortet ließ, ob die Kommission die sechs weiteren in diesem Beschluss festgestellten Kontakte nachgewiesen hat.

    Denn auch wenn das Gericht nicht verpflichtet ist, bei der Beurteilung der Schwere der genannten Zuwiderhandlung und der Festsetzung der Geldbuße die genaue Zahl der zulasten des sanktionierten Unternehmens festgestellten bilateralen Kontakte zugrunde zu legen, kann dieser Gesichtspunkt gleichwohl einen relevanten Gesichtspunkt unter anderen darstellen.

    Soweit das Gericht aber die Verhältnismäßigkeit der Höhe der verhängten Geldbuße gegenüber der Zahl der Kontakte, die es zulasten des sanktionierten Unternehmens festgestellt hat, nicht überprüft und auch die Gründe nicht darlegt, aus denen es eine solche Überprüfung nicht vorgenommen hat, begeht es einen Rechtsfehler.

    (vgl. Rn. 193-195, 205-208)

  11.  Die Schwere eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV ist individuell zu beurteilen. Bei der Bemessung von Geldbußen sind die Dauer der Zuwiderhandlung sowie sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, die für die Beurteilung ihrer Schwere eine Rolle spielen, wie das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens, die Rolle, die jedes Unternehmen bei der Abstimmung der Verhaltensweisen gespielt hat, der Gewinn, den die Unternehmen aus diesen Verhaltensweisen ziehen konnten, ihre Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Europäische Union bedeuten.

    Zu diesen Gesichtspunkten zählen auch die Zahl und die Intensität der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen.

    Allerdings gibt es keine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien, die bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten.

    Ferner kann die Kommission die relative Schwere der Beteiligung eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung und die besonderen Umstände des Falles entweder bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 oder aber bei der Anpassung des Grundbetrags anhand mildernder und erschwerender Umstände berücksichtigen.

    (vgl. Rn. 196-199)