Rechtssache C-97/17

Europäische Kommission

gegen

Republik Bulgarien

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Naturschutz – Richtlinie 2009/147/EG – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Besonderes Schutzgebiet (BSG) – Ausweisung der für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie 2009/147 aufgeführten Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete als BSG – Für den Vogelschutz wichtiges Gebiet (IBA) – IBA Rila – Teilweise Ausweisung des IBA Rila als BSG“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. April 2018

  1. Vertragsverletzungsklage–Vorverfahren–Aufforderung zur Äußerung–Eingrenzung des Streitgegenstands–Mit Gründen versehene Stellungnahme–Detaillierte Aufzählung der Beschwerdepunkte

    (Art. 258 AEUV)

  2. Vertragsverletzungsklage–Klageschrift–Darlegung der Rügen und Klagegründe–Formerfordernisse–Eindeutige Formulierung des Klageantrags

    (Art. 258 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 120 Buchst. c)

  3. Umwelt–Erhaltung der wildlebenden Vogelarten–Richtlinie 2009/147–Auswahl und Abgrenzung von besonderen Schutzgebieten–Ermessen der Mitgliedstaaten–Grenzen

    (Richtlinie 2009/147 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1 und Anhang I)

  4. Vertragsverletzungsklage–Nachweis der Vertragsverletzung–Obliegenheit der Kommission–Vortrag von Tatsachen, die die Vertragsverletzung erkennen lassen–Verlässliche Informationsquellen

    (Art. 258 AEUV)

  5. Umwelt–Erhaltung der wildlebenden Vogelarten–Richtlinie 2009/147–Ausweisung als besonderes Schutzgebiet–Verpflichtung der Mitgliedstaaten–Vertragsverletzung–Beurteilungskriterien–Berücksichtigung des Verzeichnisses wichtiger Vogelschutzgebiete in Europa–Zulässigkeit

    (Richtlinie 2009/147 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 18, 19)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 23, 24)

  3.  Der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Auswahl der Gebiete, die für die Ausweisung als besonderes Schutzgebiet (BSG) am geeignetsten sind, bezieht sich nicht darauf, diejenigen Gebiete zu BSG zu erklären, die nach ornithologischen Kriterien am geeignetsten erscheinen, sondern nur auf die Anwendung dieser Kriterien für die Bestimmung der Gebiete, die für die Erhaltung der in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten am geeignetsten sind. Somit hat zum einen die Entscheidung über ihre Ausweisung und ihre Abgrenzung ausschließlich auf den durch die Vogelschutzrichtlinie festgelegten ornithologischen Kriterien zu beruhen. Zum anderen kann ein Mitgliedstaat nicht mit der Begründung, dass er über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Auswahl der BSG verfüge, Gebiete zu BSG erklären, deren Zahl und Gesamtfläche offensichtlich unter der Zahl und Gesamtfläche der als am geeignetsten ermittelten Gebiete liegen.

    (vgl. Rn. 64-66)

  4.  Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV obliegt es der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen. Sie hat dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es ihm ermöglichen, das Vorliegen dieser Vertragsverletzung zu prüfen, wobei sie sich nicht auf irgendeine Vermutung stützen kann. Die Kommission, die nicht über eigene Ermittlungsbefugnisse in diesem Bereich verfügt, ist jedoch weitgehend von den Angaben etwaiger Beschwerdeführer, auf dem Gebiet des betroffenen Mitgliedstaats tätiger privater und öffentlicher Einrichtungen sowie dieses Mitgliedstaats selbst abhängig. Ebenso kann jedes offizielle, von den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats herausgegebene Dokument als eine verlässliche Quelle von Informationen für Zwecke der Einleitung des Verfahrens nach Art. 258 AEUV durch die Kommission angesehen werden.

    (vgl. Rn. 69, 70)

  5.  Eine Aktualisierung der wissenschaftlichen Daten ist erforderlich, um die Lage der am meisten bedrohten Arten und der Arten, die ein gemeinsames Erbe der Union darstellen, zu ermitteln, damit die geeignetsten Gebiete zu besonderen Schutzgebieten (BSG) erklärt werden, und es sind die aktuellsten wissenschaftlichen Daten heranzuziehen, die bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist verfügbar waren. Trotzdem darf die Kommission mangels anderer aktuellerer wissenschaftlicher Daten, die geeignet wären, eine bloß teilweise Ausweisung eines für den Vogelschutz wichtiges Gebiet (IBA) als BSG zu rechtfertigen, davon ausgehen, dass das IBA-Verzeichnis den aktuellsten und genauesten Bezugspunkt darstellt, um zu beurteilen, ob ein Mitgliedstaat zahlen- und flächenmäßig ausreichende Gebiete zu BSG im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie erklärt hat. Obwohl dieses Verzeichnis für die betreffenden Mitgliedstaaten rechtlich nicht verbindlich ist, enthält es nämlich wissenschaftliche Beweise für die Beurteilung der Frage, ob ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung aus dieser Bestimmung nachgekommen ist.

    (vgl. Rn. 81, 82)