URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

6. September 2018 ( *1 )

„Rechtsmittel – Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) – Ausgaben, die von der Europäischen Union finanziert werden können – Von der Tschechischen Republik getätigte Ausgaben – Verordnung (EG) Nr. 479/2008 – Art. 11 Abs. 3 – Begriff ‚Umstrukturierung von Rebflächen‘“

In der Rechtssache C‑4/17 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 4. Januar 2017,

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, J. Pavliš und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch P. Ondrůšek und B. Eggers als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter J. Malenovský, M. Safjan, D. Šváby (Berichterstatter) und M. Vilaras,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2018,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. April 2018

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Tschechische Republik die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Oktober 2016, Tschechische Republik/Kommission (T‑141/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:621), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/103 der Kommission vom 16. Januar 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2015, L 16, S. 33), soweit damit von ihr zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigte Ausgaben für die Maßnahme zum Schutz der Rebflächen vor Schäden durch Wild und Vögel für die Jahre 2010 bis 2012 (im Folgenden: fragliche Schutzmaßnahme) in Höhe von insgesamt 2123199,04 Euro von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen wurden (im Folgenden: streitiger Beschluss), abgewiesen hat.

Unionsrecht

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

2

Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. 1999, L 179, S. 1), der zu Titel II Kapitel III („Umstrukturierung und Umstellung“) gehörte, sah vor:

„(1)   Es wird eine Regelung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen eingeführt.

(2)   Die Regelung dient der Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage.

(3)   Die Regelung umfasst eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a)

die Sortenumstellung auch durch Umveredelung;

b)

die Umbepflanzung von Rebflächen;

c)

Verbesserungen der Rebflächenbewirtschaftungstechniken entsprechend dem Ziel der Regelung.

Von der Regelung ausgeschlossen ist die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen.

…“

Verordnung (EG) Nr. 479/2008

3

Im elften Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. 2008, L 148, S. 1) hieß es:

„Eine wichtige, für nationale Stützungsprogramme geeignete Maßnahme sollte die Förderung des Absatzes und der Vermarktung von Gemeinschaftsweinen in Drittländern sein. Die Umstrukturierung und Umstellung sollten aufgrund ihrer positiven strukturellen Auswirkungen auf den Weinsektor weiter finanziert werden. Unterstützung sollte auch für Investitionen in den Weinsektor bereitgestellt werden, die auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmen als solche ausgerichtet sind. …“

4

Art. 4 („Vereinbarkeit und Kohärenz“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 479/2008 sah vor:

„Die Stützungsprogramme stehen mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang und sind mit den Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Gemeinschaft vereinbar.“

5

Art. 5 dieser Verordnung („Einreichung von Stützungsprogrammen“) lautete:

„(1)   Jeder der in Anhang II genannten Erzeugermitgliedstaaten reicht bei der Kommission erstmals bis 30. Juni 2008 den Entwurf eines Stützungsprogramms mit einer Laufzeit von fünf Jahren ein, das Maßnahmen gemäß diesem Kapitel umfasst.

Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen der Stützungsprogramme werden auf der von den Mitgliedstaaten als am geeignetsten erachteten geografischen Ebene ausgearbeitet. Vor der Einreichung bei der Kommission werden mit den zuständigen Behörden und Organisationen auf der geeigneten Gebietsebene Konsultationen zu den Stützungsmaßnahmen abgehalten.

Jeder Mitgliedstaat reicht einen einzigen Stützungsprogrammentwurf ein, der regionalen Besonderheiten Rechnung tragen kann.

(2)   Die Stützungsprogramme werden drei Monate nach Einreichung bei der Kommission anwendbar.

Entsprechen die eingereichten Stützungsprogramme jedoch nicht den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen, so setzt die Kommission den Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis. In einem solchen Fall übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission ein überarbeitetes Stützungsprogramm. Das überarbeitete Stützungsprogramm wird zwei Monate nach seiner Übermittlung anwendbar, außer es liegen weiterhin Unstimmigkeiten vor, in welchem Fall der vorliegende Unterabsatz gilt.

…“

6

Art. 11 („Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“) dieser Verordnung schrieb vor:

„(1)   Die Maßnahmen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zielen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger zu verbessern.

(2)   Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen werden nach diesem Artikel nur unterstützt, wenn die Mitgliedstaaten die Aufstellung über ihr Weinbaupotenzial gemäß Artikel 109 übermitteln.

(3)   Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf nur eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten betreffen:

a)

Sortenumstellung auch durch Umveredelung;

b)

Umbepflanzung von Rebflächen;

c)

Verbesserungen der Rebflächenbewirtschaftungstechniken.

Die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen wird nicht unterstützt.

(4)   Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf nur in folgender Form erfolgen:

a)

Ausgleich für die Erzeuger für Einkommenseinbußen aufgrund der Durchführung der Maßnahme;

b)

Beteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten.

…“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

7

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wurde in den Rn. 1 bis 17 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:

„1

Am 9. Juli 2008 legte die Tschechische Republik der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [Nr. 479/2008] den Entwurf eines Stützungsprogramms für die Haushaltsjahre 2009 bis 2014 vor.

2

Zu den Maßnahmen des Programmentwurfs gehörte [die fragliche Schutzmaßnahme], die entweder mit mechanischen Mitteln, d. h. durch Umzäunung von Weinbergen oder durch verschiedene Verscheuchungsanlagen, durchgeführt werden sollte oder alternativ mit aktiven Mitteln, bei denen Menschen Geräusche erzeugen …

3

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 erhob die Kommission gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 479/2008 Einwände gegen den oben genannten Entwurf. Die Einwände der Kommission bezogen sich jedoch nicht auf die fragliche Schutzmaßnahme.

4

Die Tschechische Republik überarbeitete den Programmentwurf im Licht der Einwände der Kommission und übermittelte der Kommission am 12. Februar 2009 einen neuen Entwurf. Der zweite Entwurf enthielt wieder – in gegenüber dem ursprünglichen Entwurf unveränderter Form – die fragliche Schutzmaßnahme. Die Kommission erhob gegen den zweiten Entwurf keine Einwände mehr.

5

Im Zusammenhang mit einer unter dem Aktenzeichen VT/VI/2009/101/CZ durchgeführten Untersuchung, mit der die Vereinbarkeit der Maßnahmen der Tschechischen Republik zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen mit den Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen in diesem Bereich für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 überprüft werden sollte, übermittelte die Kommission der Tschechischen Republik am 20. Februar 2009 eine Mitteilung gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. 2006, L 171, S. 90). Diese Mitteilung lautet auszugsweise wie folgt:

‚Dieses Ergebnis verdeutlicht jedoch, dass sich die Umstrukturierungsarbeiten im Wesentlichen darauf beschränkten, den bestehenden Weinberg ohne weitere Eingriffe vor Tieren zu schützen. Dieser Ansatz wirft ein Problem bei der Einhaltung von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 auf, wonach das Ziel der Regelung darin besteht, die Erzeugung an die Marktnachfrage anzupassen. Wenn sich die Umstrukturierung in der Tschechischen Republik nur auf den Schutz des bestehenden Weinbergs gegen Tiere beschränkte, sind die Ausgaben prima facie nicht zuschussfähig, da sie nicht im Zusammenhang mit den vorausgesetzten Anforderungen der Verordnung stehen‘. In demselben Schreiben erklärte die Kommission, dass die tschechischen Behörden ‚alle erforderlichen Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und Nichtkonformitäten ergreifen sollten‘.

6

Mit Schreiben vom 22. September 2009 teilte die Kommission ihre Absicht mit, eine weitere Prüfuntersuchung unter dem Aktenzeichen VT/VI/2009/004/CZ durchzuführen. Die Erhebung sollte sich auf die Umstrukturierung und Umstellung der Weinberge in der Tschechischen Republik im Wirtschaftsjahr 2008/2009 beziehen.

7

Vom 26. bis zum 29. Januar 2010 führte die Kommission die letztgenannte Untersuchung in der Tschechischen Republik durch.

8

In einer Mitteilung vom 22. März 2010 gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 885/2006 … stellte die Kommission im Rahmen der Untersuchung mit dem Aktenzeichen VT/VI/2009/004/CZ insbesondere Folgendes fest:

‚Bei der Vor-Ort-Kontrolle hatte das Audit-Team Zweifel, ob aktiver und passiver Schutz gegen Vögel und Wildtiere im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung förderfähig ist.‘

9

Darüber hinaus teilte die Kommission der Tschechischen Republik in demselben Dokument mit, dass ‚der aktive und passive Schutz gegen Vögel und wild lebende Tiere nicht als eine neue Maßnahme angesehen werden kann, mit der die Bewirtschaftung der Weinberge so verbessert wird, dass die Erzeugung an die Marktnachfrage angepasst werden soll‘. Schließlich wird in der Mitteilung daran erinnert, ‚dass in der Verordnung Nr. 1493/1999 eindeutig festgestellt wird, dass das Ziel [der Umstrukturierungsmaßnahmen] darin besteht, die Produktion an die Marktnachfrage anzupassen‘.

10

Am 31. Januar 2011 übermittelte die Kommission der Tschechischen Republik das Protokoll einer bilateralen Sitzung, die gemäß Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 885/2006 zwischen Vertretern der Tschechischen Republik und ihren eigenen Dienststellen am 13. Dezember 2010 über die beiden genannten Untersuchungen stattfand. Seit dem 31. Januar 2011 wurde der Verweis auf die beiden Untersuchungen zu Beginn des gesamten Schriftverkehrs der Kommission in diesem Fall aufgenommen.

11

In dem Protokoll vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Ausgaben, die in der Tschechischen Republik im Rahmen der fraglichen Schutzmaßnahme getätigt wurden, nicht förderfähige Ausgaben darstellten, und ersuchte die Tschechische Republik um die Angabe des genauen Betrags der für die Haushaltsjahre 2008 bis 2010 gemeldeten Ausgaben.

12

Am 3. Dezember 2012 übermittelte die Kommission der Tschechischen Republik eine Mitteilung gemäß Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 3 und Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 885/2006. In dieser Mitteilung bekräftigte und präzisierte die Kommission ihre Auffassung, dass die von der Tschechischen Republik vorgesehenen Formen des aktiven und passiven Schutzes von Rebflächen nicht unter das Konzept der Umstrukturierung und Umstellung gemäß Art. 11 der Verordnung [Nr. 1493/1999] und Art. 11 der Verordnung Nr. 479/2008 fallen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission eine Finanzkorrektur in Höhe von 52347157,43 tschechischen Kronen (CZK) (ca. 2040737 Euro) und 11984289,94 Euro für die Haushaltsjahre 2007 bis 2010 vorgeschlagen, wobei die Haushaltsjahre 2007 und 2008 der Anwendung der Verordnung Nr. 1493/1999 und die übrigen Haushaltsjahre der Anwendung der Verordnung Nr. 479/2008 unterliegen.

13

Auf Ersuchen der Tschechischen Republik vom 17. Januar 2013 hat die Schlichtungsstelle am 19. Juni 2013 eine Sitzung abgehalten und am 2. Juli 2013 einen Abschlussbericht über das Schlichtungsverfahren unter der Nummer 13/CZ/552 veröffentlicht. In diesem Bericht empfahl die Schlichtungsstelle der Kommission, keine Finanzkorrekturen für die Ausgaben im Rahmen des gesamten Hilfsprogramms für den Zeitraum 2009–2014 vorzuschlagen und die vorgeschlagene Finanzkorrektur in Höhe von 52347157,43 CZK (ca. 2040737 Euro) und 11984289,94 Euro zu überdenken.

14

Mit Schreiben vom 22. April 2014 übermittelte die Kommission der Tschechischen Republik nach Vorlage des Berichts der Schlichtungsstelle eine abschließende Stellungnahme. In dieser Stellungnahme bekräftigte die Kommission ihre Auffassung, dass die fragliche Schutzmaßnahme im Rahmen des Umstrukturierungs- und Umstellungsprogramms für Rebflächen nicht als zulässig angesehen werden könne.

15

In Bezug auf die Haushaltsjahre 2007 bis 2009 stellte die Kommission fest, dass die Tschechische Republik aufgrund fehlender Einwände der Kommission gegen den Entwurf des Beihilfeprogramms für die fragliche Schutzmaßnahme berechtigterweise davon habe ausgehen können, dass es sich um förderungswürdige Maßnahmen handele. Nach Auffassung der Kommission konnte die Tschechische Republik jedoch nach Erhalt ihres Schreibens vom 22. März 2010 keine berechtigten Erwartungen in dieser Hinsicht hegen. Aus diesem Grund war die Kommission der Ansicht, dass eine Finanzkorrektur für alle Ausgaben gerechtfertigt sei, die nach dem 22. März 2010 getätigt worden seien. Anschließend schlug sie eine Finanzkorrektur für die Geschäftsjahre 2010 bis 2012 in Höhe von insgesamt 2123199,04 Euro vor.

16

Schließlich erließ die Kommission auf der Grundlage von Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549; berichtigt in ABl. 2016, L 130, S. 9) den [streitigen Beschluss].

17

In dem [streitigen Beschluss] wies die Kommission die Ausgaben der Tschechischen Republik aus dem [EGFL] für die fragliche Schutzmaßnahme im Rahmen des Umstrukturierungs- und Umstellungsprogramms für Rebflächen für die Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von insgesamt 2123199,04 Euro zurück.“

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

8

Die Tschechische Republik beantragte mit Klageschrift, die am 25. März 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses sowie die Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten.

9

Zur Stützung ihrer Klage machte die Tschechische Republik zwei Klagegründe geltend, zum einen einen Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung Nr. 479/2008 sowie gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und zum anderen einen Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) in Verbindung mit den Art. 11 und 16 der Verordnung Nr. 885/2006 und mit Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2005, L 209, S. 1).

10

Das Gericht hat die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten auferlegt.

Anträge der Parteien

11

Die Tschechische Republik beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

12

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

die Tschechische Republik zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Zum Rechtsmittel

13

Zur Stützung ihres Rechtsmittels beruft sich die Tschechische Republik auf drei Gründe:

Verstoß gegen Art. 11 der Verordnung Nr. 479/2008,

Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 479/2008 sowie gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit und

Verstoß gegen Art. 41 der Charta in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 oder mit Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 sowie mit den Art. 11 und 16 der Verordnung Nr. 885/2006.

Zur Zulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 11 der Verordnung Nr. 479/2008 geltend gemacht wird

Vorbringen der Parteien

14

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 83 bis 90 des angefochtenen Urteils richtet, wirft die Tschechische Republik dem Gericht vor, gegen Art. 11 der Verordnung Nr. 479/2008 verstoßen zu haben.

15

Nach Ansicht der Kommission ist der erste Rechtsmittelgrund unzulässig und geht zudem ins Leere.

16

Zum einen handelt es sich nach ihrer Auffassung um ein die Anträge auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses stützendes Angriffsmittel, das vor dem Gericht nicht eigenständig geltend gemacht worden sei. Es sei somit neu und daher unzulässig.

17

Zum anderen gehe dieser Rechtsmittelgrund auch ins Leere, da er nur einen Teilaspekt der Würdigung des Gerichts hinsichtlich des Angriffsmittels betreffe, das sich auf die Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit stütze. Unter diesen Voraussetzungen könne dieser Rechtsmittelgrund, ob er nun begründet sei oder nicht, am Ergebnis, zu dem das Gericht in Bezug auf die Nichtverletzung dieses Grundsatzes gekommen sei, nichts ändern.

18

Die Tschechische Republik entgegnet, dass der erste Rechtsmittelgrund, obwohl der Verstoß gegen Art. 11 der Verordnung Nr. 479/2008 nicht als Angriffsmittel vor dem Gericht geltend gemacht worden sei, zulässig sei, weil ihre Argumentation im ersten Rechtszug darauf beruht habe, dass die Kommission bei der Vorabprüfung des Stützungsprogramms anerkannt habe, dass die fragliche Schutzmaßnahme mit dieser Bestimmung vereinbar sei.

19

Außerdem könne dieser Rechtsmittelgrund nicht ins Leere gehen, weil das Gericht fälschlich davon ausgegangen sei, dass die fragliche Schutzmaßnahme den Voraussetzungen des Art. 11 dieser Verordnung nicht genüge. Es sei daher entscheidend, festzustellen, dass dies nicht der Fall sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

20

Zunächst hat die Tschechische Republik, obwohl sie vor dem Gericht geltend gemacht hat, dass die fragliche Schutzmaßnahme mit Art. 11 der Verordnung Nr. 479/2008 in Einklang stehe, das auf einem Verstoß gegen diese Bestimmung beruhende Angriffsmittel in ihrer Nichtigkeitsklage nicht geltend gemacht. Rn. 10 des von diesem Mitgliedstaat beim Gericht eingereichten Erwiderungsschriftsatzes ist nämlich zu entnehmen: „Da sich die Konformität des streitigen Stützungsprogramms mit dem Unionsrecht insgesamt aus der unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 479/2008 ergibt, die die Kommission selbst durch ihr Verhalten hat entstehen lassen, ist auf Art. 11 der Verordnung Nr. 479/2008 nicht mehr einzugehen.“

21

Diese Klage beruhte also auf der Annahme, dass die Vereinbarkeit der fraglichen Schutzmaßnahme mit Art. 11 der Verordnung Nr. 479/2008 von der Kommission gebilligt worden sei, da die Kommission gegen die zweite Fassung des Entwurfs eines Stützungsprogramms für die Jahre 2009 bis 2014, die ihr von der Tschechischen Republik am 12. Februar 2009 übermittelt worden war, keine Einwände geäußert hatte.

22

In den Rn. 83 bis 90 des angefochtenen Urteils hat das Gericht indessen die Gründe dargelegt, aus denen eine Maßnahme wie die fragliche Schutzmaßnahme, bei der nicht klar erkennbar sei, dass sie zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger beitrage, seiner Ansicht nach offensichtlich nicht unter die in Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 479/2008 aufgezählten Maßnahmen fällt.

23

Das Gericht hat sich, wie die Generalanwältin in Nr. 40 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, dementsprechend auf diese Erwägungen gestützt, um in dem angefochtenen Urteil den ersten Klagegrund der Nichtigkeitsklage abzuweisen.

24

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es zum einen nach ständiger Rechtsprechung zulässig ist, dass ein Rechtsmittelführer ein Rechtsmittel einlegt, mit dem er Rechtsmittelgründe geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Begründetheit aus rechtlichen Erwägungen in Frage gestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C‑176/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:730, Rn. 17, sowie vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission, C‑155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 55).

25

Zum anderen ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung auch, dass ein Argument, das im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde, dann kein neues, im Rechtsmittelverfahren unzulässiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel ist, wenn es lediglich eine Erweiterung eines bereits vor dem Gericht geltend gemachten Arguments darstellt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 287, sowie vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C‑247/11 P und C‑253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 114).

26

Es ist festzustellen, dass die Tschechische Republik in ihrer Nichtigkeitsklage im Rahmen ihres u. a. auf die Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit gestützten ersten Klagegrundes argumentiert hatte, dass die fragliche Schutzmaßnahme den Voraussetzungen nach Art. 11 der Verordnung Nr. 479/2008 genüge.

27

Da die von der Tschechischen Republik im ersten Rechtszug vertretene These zwangsläufig die Vereinbarkeit der fraglichen Schutzmaßnahme mit Art. 11 der Verordnung Nr. 479/2008 voraussetzte und diese Vereinbarkeit vom Gericht in dem angefochtenen Urteil in Frage gestellt wurde, ist der auf einen Verstoß gegen diesen Artikel gestützte Rechtsmittelgrund daher als eine Erweiterung des ersten in der Klageschrift angeführten, u. a. auf die Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit gestützten Klagegrundes anzusehen. Dieser Rechtsmittelgrund ist folglich zulässig.

Zur Begründetheit

Vorbringen der Parteien

28

Die Tschechische Republik greift das angefochtene Urteil insoweit an, als das Gericht in diesem Urteil zum einen davon ausgegangen sei, dass Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 479/2008 offensichtlich nicht jene nationalen Maßnahmen umfasse, die wie die fragliche Schutzmaßnahme auf den Schutz von Rebflächen vor Schäden durch Wild und Vögel abzielten, und zum anderen davon, dass nicht klar erkennbar sei, dass diese Maßnahme dazu beitrage, die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger zu verbessern, was nach Abs. 1 dieses Artikels das Ziel der Maßnahmen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen sei.

29

Für die Tschechische Republik erfüllen die Maßnahmen zum Schutz der Rebflächen vor Schäden durch Wild und Vögel aber die drei in Art. 11 der Verordnung Nr. 479/2008 genannten Voraussetzungen und sind damit förderfähig im Sinne dieses Artikels.

30

Erstens stellten diese Maßnahmen eine Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftungstechniken im Sinne von Art. 11 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 479/2008 dar, da sie zu besseren Ernteerträgen durch den Schutz der Weinreben und ‑trauben vor Schädlingen beitrügen. Insoweit führt die Rechtsmittelführerin aus, dass Wild und Vögel jedes Jahr in der Tschechischen Republik große Schäden im Weinbau verursachten. Das Wild knabbere nämlich die Rebstöcke an, die weniger oder gar keinen Ertrag brächten, wenn sie auf diese Weise beschädigt würden. Was die Vögel betreffe, insbesondere den Star, so setzten sie sich während der Reifezeit auf die Trauben und stellten so ein für die Rebflächen in Mitteleuropa, wo sich dieser Vogel während dieses Zeitraums aufhalte, typisches Problem dar. Ein solcher Umstand könne die Gesamtvernichtung der Ernten oder die vollständige Beschädigung der Trauben nach sich ziehen, die auf diese Weise für die Erzeugung von Qualitätswein unbrauchbar gemacht würden. Zudem seien die Trauben anfälliger für Krankheiten, die sich dann ausbreiten könnten.

31

Deswegen seien während des betreffenden Zeitraums ein kollektiver Schutz durch die Errichtung von Zäunen um die Rebflächen herum und ein individueller Schutz mittels Pfosten errichtet worden, um zu verhindern, dass die einzelnen Rebstöcke angeknabbert würden. Der Großteil der von der streitigen Finanzkorrektur betroffenen Gelder sei dem Schutz vor Wild gewidmet worden, denn nur ca. 4 Mio. CZK (ca. 155938 Euro) seien auf den Schutz vor Vögeln in Form eines aktiven Schutzes durch die physische Anwesenheit von Personen auf den Rebflächen, durch Rundgänge und durch Verscheuchung der Vögel sowie in Form eines passiven Schutzes mittels Abschreckungsvorrichtungen auf mechanischer, optischer oder akustischer Basis aufgewandt worden.

32

Zweitens sei keine der Maßnahmen zum Schutz von Rebflächen vor Schäden durch Wild und Vögel mit der normalen Erneuerung ausgedienter Altrebflächen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 479/2008 gleichzusetzen.

33

Drittens verbesserten die Maßnahmen zum Schutz der Rebflächen vor Schäden durch Wild und Vögel entsprechend Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 479/2008 die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger. Sie ermöglichten es nämlich, einer erhöhten Nachfrage nach Spätlesequalitätsweinen nachzukommen, indem sie den durch die Stare verursachten Wettbewerbsnachteil begrenzten. Die fragliche Schutzmaßnahme habe nämlich die Wettbewerbsfähigkeit der tschechischen Weinerzeuger auf dem Weinmarkt der Union verbessert, indem sie eine Verdreifachung der tschechischen Erzeugung von Spätlesequalitätsweinen ermöglicht habe, wobei diese von 51000 hl im Jahr 2005 auf 121000 hl ab dem Jahr 2008 gestiegen sei und im letzten Anwendungsjahr der Maßnahme, im Jahr 2012, 161000 hl erreicht habe.

34

Dem Gericht sei daher ein Rechtsfehler unterlaufen, als es entschieden habe, dass die fragliche Schutzmaßnahme nicht förderfähig im Sinne von Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 479/2008 sei.

35

Die Kommission trägt vor, dass der erste Rechtsmittelgrund nicht begründet sei, da der Zweck der fraglichen Schutzmaßnahme ausschließlich darin bestehe, die Erzeugungsmenge zu halten, und nicht darin, die Erzeugung an die Marktnachfrage anzupassen oder die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger zu verbessern.

36

Zudem könne diese Maßnahme nicht bezwecken, den Wettbewerbsnachteil auszugleichen, den die Weinerzeuger Mitteleuropas aufgrund des Auftretens von Staren zum Zeitpunkt der Ernte erlitten. Das Ziel der Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen bestehe nämlich nicht wie im Fall der Kohäsionsfonds darin, die Nachteile aufgrund der geografischen Lage und der natürlichen Voraussetzungen auszugleichen oder die Disparitäten zwischen den Regionen zu verringern, sondern ganz im Gegenteil darin, die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger der gesamten Union, unabhängig von der Region, in der sie ihre Tätigkeiten entfalteten, zu unterstützen und zu verbessern.

37

Überdies sollten die Maßnahmen der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zur Sortenumstellung und Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftungstechniken beitragen. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Schädlingsbekämpfung die Erzeugung von Wein in größeren Mengen und von höherer Qualität ermögliche, beschränke sich dieser Schutz trotz allem darauf, die bestehende Erzeugungsmenge zu halten. Daher stellten die seit Jahrhunderten betriebenen Vogelverscheuchungstechniken oder die Techniken zum Schutz vor Tieren in keiner Weise eine qualitative Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftung dar.

38

Schließlich sehe die Verordnung Nr. 479/2008 zum Schutz des Weinbaus vor Tieren gemäß Art. 14 Abs. 2 dieser Verordnung einen finanziellen Beitrag in Höhe von 50 % der Kosten der von den Erzeugern gezahlten Versicherungsprämien vor. Unter diesen Voraussetzungen zeuge Art. 11 dieser Verordnung vom Willen des Unionsgesetzgebers, die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger finanziell zu unterstützen, was über eine Erhöhung oder Erhaltung ihrer Erzeugungsmengen hinausgehe. Die in Art. 14 dieser Verordnung aufgestellten Regeln zeigten, dass der Unionsgesetzgeber Maßnahmen, die sich auf die Schädlingsbekämpfung beschränkten, nicht außer Acht gelassen habe.

39

In ihrer Erwiderung entgegnet die Tschechische Republik, die Argumentation der Kommission laufe darauf hinaus, Art. 11 der Verordnung Nr. 479/2008 Voraussetzungen hinzuzufügen, die dem Wortlaut dieses Artikels nicht zu entnehmen seien. Insbesondere mache dieser Artikel die Förderfähigkeit nicht von der Verwendung einer neuen Rebflächenbewirtschaftungstechnik abhängig. Es zähle nur der Umstand, dass die angewandte Technik, ob sie neu oder althergebracht sei, eine Verbesserung der Bewirtschaftung der fraglichen Rebflächen ermögliche. Zudem habe das Bestehen einer anderen Maßnahme zum Schutz vor Tieren, wie sie in Art. 14 dieser Verordnung vorgesehen sei, keinerlei Einfluss auf die Voraussetzungen für die Gewährung einer unter Art. 11 dieser Verordnung fallenden Unterstützung.

40

In ihrer Gegenerwiderung trägt die Kommission vor, sie habe nie behauptet, dass nur eine Erfindung als „Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftungstechniken“ gelten könne. So könnten bestehende oder gar althergebrachte Techniken in Verbindung mit neuen Technologien und Konzeptionen zu einer erhöhten Wettbewerbsfähigkeit führen. Hingegen beschränke sich die fragliche Schutzmaßnahme, insbesondere die Verscheuchung der Vögel aus den Weingärten durch Erzeugung von Geräuschen oder das Anbringen von Vogelscheuchen, darauf, die seit Jahrhunderten bekannten Methoden nachzumachen, und ändere weder etwas an der Sortenvielfalt noch an den Rebflächenbewirtschaftungstechniken.

Würdigung durch den Gerichtshof

41

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund übt die Tschechische Republik insoweit Kritik an den Rn. 83 bis 90 des angefochtenen Urteils, als das Gericht dort davon ausgegangen sei, dass der Wortlaut von Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 479/2008 Maßnahmen zum Schutz der Rebflächen vor Schäden durch Wild und Vögel wie die fragliche Schutzmaßnahme offensichtlich nicht umfasse und nicht klar erkennbar sei, inwieweit diese Maßnahmen der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger dienen könnten.

42

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die fragliche Schutzmaßnahme nicht als Maßnahme zur „Umstellung von Rebflächen“ im Sinne des Art. 11 der Verordnung Nr. 479/2008 eingestuft werden kann. Daher ist bei der Prüfung der Begründetheit des ersten Rechtsmittelgrundes nur zu beurteilen, ob diese Maßnahme als Maßnahme zur „Umstrukturierung von Rebflächen“ im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann.

43

Insoweit folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, und vom 18. Mai 2017, Hummel Holding, C‑617/15, EU:C:2017:390, Rn. 22).

44

Bei der grammatikalischen Auslegung des Begriffs „Umstrukturierung“ wird seine Mehrdeutigkeit deutlich. In der Alltagssprache bezeichnet eine Umstrukturierung nämlich die Handlung, mit der etwas, was als nicht hinreichend leistungsfähig erachtet wird, nach neuen Grundsätzen oder mit neuen Strukturen neu organisiert wird. Eine Umstrukturierung einer Rebfläche kann sich daher aus Änderungen ergeben, die sowohl die Grundsätze ihrer Bewirtschaftung betreffen als auch die Grundstücke, auf denen der Weinbau betrieben wird.

45

Ist eine Unionsvorschrift wie hier mehrdeutig und bestehen daher mehrere Auslegungsmöglichkeiten, ist derjenigen der Vorzug zu geben, die die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu wahren geeignet ist, und die Vorschrift zu diesem Zweck im Licht der Zielsetzungen der Regelung, zu der sie gehört, auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 1980, Roudolff, 803/79, EU:C:1980:166, Rn. 7, und vom 24. Februar 2000, Kommission/Frankreich, C‑434/97, EU:C:2000:98, Rn. 21).

46

Insoweit ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 479/2008, dass das Ziel der Maßnahmen für die Umstrukturierung der Rebflächen darin besteht, die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger zu verbessern.

47

Im Hinblick auf dieses Ziel kann eine relativ bescheidene Maßnahme, die sich darauf beschränkt, den Weinberg durch Schutz der Rebstöcke mit verschiedenen Mitteln besser zu bewirtschaften, und die zu einer erheblichen Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Weinbauern führt, als Maßnahme für die Umstrukturierung eingestuft werden. Insbesondere ist entgegen dem Vorbringen der Kommission aus dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 479/2008 keineswegs ersichtlich, dass Maßnahmen, die auf bestehende oder sogar althergebrachte Techniken setzen, nur dann für eine Unterstützung zur Umstrukturierung der Rebflächen in Frage kämen, wenn sie mit neuen Technologien und Konzeptionen verbunden würden.

48

Vielmehr ist konkret die Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftungstechniken zu bewerten, wobei diese Anforderung anhand der Bedingungen für die Bewirtschaftung der Rebfläche zum Zeitpunkt der Beantragung der Unterstützung zu beurteilen ist.

49

Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. 2008, L 170, S. 1) schließt zwar in seiner Fassung, die sich aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 202/2013 der Kommission vom 8. März 2013 (ABl. 2013, L 67, S. 10) ergibt, eine Maßnahme zum Schutz gegen Schäden durch Wild, Vögel oder Hagel von Unterstützungen zur Umstrukturierung der Rebflächen aus. Es ist jedoch festzustellen, dass die Durchführungsverordnung Nr. 202/2013, die am 12. März 2013 in Kraft getreten ist, in zeitlicher Hinsicht auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar ist. Sie kann daher keine Hinweise für die Auslegung von Art. 11 der Verordnung Nr. 479/2008 liefern.

50

Im vorliegenden Fall soll die fragliche Schutzmaßnahme nach den von der Tschechischen Republik in ihren Schriftsätzen gemachten Angaben eine Verdreifachung der tschechischen Erzeugung von Spätlesequalitätsweinen ermöglicht haben, wobei diese von 51000 hl im Jahr 2005 auf 161000 hl im Jahr 2012, dem letzten Anwendungsjahr der Maßnahme, gestiegen sei.

51

Da die Kommission weder diese Behauptungen bestritten noch die fehlende Nachfrage nach solchen Produkten seitens der Verbraucher dargelegt hat, ist davon auszugehen, dass die fragliche Schutzmaßnahme zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der tschechischen Weinerzeuger beigetragen hat, wie die Generalanwältin in den Nrn. 76, 77 und 81 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat.

52

Da die Verordnung Nr. 479/2008 zur Förderfähigkeit von Maßnahmen zum Schutz der Rebflächen u. a. vor Schäden durch Wild oder Vögel schweigt, gab es offensichtlich keine rechtliche Grundlage dafür, es der Tschechischen Republik zu verweigern, die fragliche Schutzmaßnahme in die Maßnahmen für die Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen aufzunehmen.

53

Daher ist dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, als es den Standpunkt eingenommen hat, dass der Wortlaut von Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 479/2008 Maßnahmen zum Schutz der Rebflächen vor Schäden durch Wild und Vögel wie die fragliche Schutzmaßnahme nicht umfasse.

54

Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund für begründet zu erklären.

55

Da dieser Rechtsmittelgrund für begründet erklärt worden ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne dass es erforderlich wäre, den zweiten und den dritten Rechtsmittelgrund zu prüfen.

Zur Klage vor dem Gericht

56

Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

57

Im vorliegenden Fall ist der Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist, vom Gerichtshof endgültig zu entscheiden.

58

Wie sich aus Nr. 65 der Schlussanträge der Generalanwältin ergibt, muss insoweit nach dem Gebot der Rechtssicherheit eine Regelung es den Betroffenen ermöglichen, den Umfang der ihnen durch die betreffende Regelung auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, insbesondere wenn finanzielle Konsequenzen drohen. Die Kommission kann daher zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses des EGFL keine Auslegung wählen, die, weil sie sich von der gewöhnlichen Bedeutung der verwendeten Wörter entfernt, nicht zwingend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 1998, Irland/Kommission, C‑238/96, EU:C:1998:451, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus den Erwägungen in den Rn. 42 bis 52 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass die Auslegung der Kommission im vorliegenden Fall von der gewöhnlichen Bedeutung des Wortlauts von Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 479/2008 abweicht, da dieses Organ davon ausgegangen ist, dass die fragliche Schutzmaßnahme im Rahmen des Programms u. a. zur Umstrukturierung der Rebflächen nicht förderfähig sei.

59

Daher ist dem von der Tschechischen Republik im ersten Rechtszug geltend gemachten ersten Klagegrund, mit dem u. a. eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit gerügt wurde, stattzugeben und der streitige Beschluss für nichtig zu erklären.

Kosten

60

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

61

Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da im vorliegenden Fall die Tschechische Republik mit ihrem Rechtsmittel obsiegt hat und der vor dem Gericht erhobenen Klage stattgegeben wird, ist die Kommission gemäß den Anträgen der Tschechischen Republik zu verurteilen, neben ihren eigenen Kosten auch die von der Tschechischen Republik sowohl im ersten Rechtszug als auch im Rechtsmittelverfahren aufgewandten Kosten zu tragen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Oktober 2016, Tschechische Republik/Kommission (T‑141/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:621), wird aufgehoben.

 

2.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/103 der Kommission vom 16. Januar 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird, soweit damit die von der Tschechischen Republik für die Maßnahme zum Schutz von Rebflächen vor Schäden durch Wild und Vögel für die Jahre 2010 bis 2012 zulasten des EGFL getätigten Ausgaben in Höhe von insgesamt 2123199,04 Euro ausgeschlossen werden, für nichtig erklärt.

 

3.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die von der Tschechischen Republik sowohl im ersten Rechtszug als auch im Rechtsmittelverfahren aufgewandten Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Tschechisch.