SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 28. Februar 2019 ( 1 )

Rechtssache C‑624/17

Openbaar Ministerie

gegen

Tronex BV

(Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Den Haag [Berufungsgericht Den Haag, Niederlande])

„Vorabentscheidungsersuchen – Umwelt – Richtlinie 2008/98 – Abfall – Begriff – Von Verbrauchern zurückgegebene Elektrogeräte – Restposten – Richtlinie 2012/19 – Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten – Strafrecht – Bestimmtheitsgebot“

I. Einleitung

1.

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen konfrontiert den Gerichtshof zum wiederholten Mal mit Fragen zur Auslegung des Abfallbegriffs der Abfallrichtlinie. ( 2 ) Nunmehr ist zu klären, ob von Verbrauchern zurückgegebene Elektrogeräte, von denen einige aufgrund von Defekten nicht mehr benutzbar sind, sowie Restposten als Abfall anzusehen sind, der nur nach Maßgabe der Abfallverbringungsverordnung ( 3 ) exportiert werden darf.

2.

Es steht zwar fest, dass der Abfallbegriff nicht eng ausgelegt werden darf und dass jeweils alle Umstände des Falles berücksichtigt werden müssen. Der vorliegende Fall erschöpft sich allerdings nicht in einer solchen Einzelfallwürdigung, sondern wirft auch die Frage auf, welche Bedeutung den Orientierungen des Unionsgesetzgebers zukommt, die sich aus der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte ( 4 ) ergeben, die zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht anwendbar war. Darüber hinaus ist zu erörtern, wie der Abfallbegriff im Strafrecht anzuwenden ist.

II. Rechtlicher Rahmen

A.   Charta der Grundrechte der Europäischen Union

3.

Aus Art. 49 Abs. 1 der Charta ergibt sich der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafe:

„Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. …“

B.   Abfallverbringungsverordnung

4.

Nach Art. 2 Nr. 1 der Abfallverbringungsverordung bezeichnet der Ausdruck „Abfälle“ Abfälle im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der konsolidierten Abfallrichtlinie von 2006 ( 5 ), die mittlerweile durch die heute geltende Abfallrichtlinie ersetzt wurde.

5.

Art. 2 Nr. 35 Buchst. a der Abfallverbringungsverordnung definiert als eine „illegale Verbringung“ u. a. jede Verbringung von Abfällen, die ohne Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolgt.

6.

Art. 50 Abs. 1 der Abfallverbringungsverordnung betrifft die Sanktionierung von Verstößen:

„Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Anwendung. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. …“

C.   Abfallrichtlinie

7.

Nach Art. 3 Nr. 1 der Abfallrichtlinie, der gemäß ihrem Art. 41 und Anhang V Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der konsolidierten Abfallrichtlinie von 2006 entspricht, „bezeichnet der Ausdruck ‚Abfall‘ jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss“.

D.   Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

8.

Die Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte wurde am 4. Juli 2012 angenommen und war bis zum 14. Februar 2014 umzusetzen. Die niederländische Umsetzungsregelung, die Regeling van de Staatssecretaris van Infrastructuur en Milieu, van 3 februari 2014, nr. IENM/BSK-2014/14758, houdende vaststelling regels met betrekking tot afgedankte elektrische en elektronische apparatuur (Regelung des Staatssekretärs für Infrastruktur und Umwelt vom 3. Februar 2014, Nr. IENM/BSK-2014/14758, zur Festlegung von Bestimmungen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte), ist dementsprechend zum 14. Februar 2014 in Kraft getreten.

9.

Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte definiert diese Geräte wie folgt:

„Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der [Abfallrichtlinie] als Abfall gelten, …“.

10.

Art. 23 der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte regelt Inspektionen und Überwachung. Die Verbringung von Geräten ist Gegenstand von Abs. 2:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, unter Beachtung der Mindestanforderungen in Anhang VI erfolgt, und überwachen derartige Verbringungen entsprechend.“

11.

Anhang VI der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte enthält Mindestanforderungen an die Verbringung. Nr. 1 regelt die Dokumentationspflichten:

„Um in Fällen, in denen der Besitzer eines Gegenstands behauptet, gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte und nicht Elektro- und Elektronik-Altgeräte verbringen zu wollen oder zu verbringen, gebrauchte Geräte von Altgeräten unterscheiden zu können, verlangen die Mitgliedstaaten von dem Besitzer, folgende Belege zum Nachweis dieser Behauptung zur Verfügung zu halten:

a)

eine Kopie der Rechnung und des Vertrags über den Verkauf der Elektro- und Elektronikgeräte und/oder die Übertragung des Eigentums daran, aus der hervorgeht, dass die Geräte für die direkte Wiederverwendung bestimmt und voll funktionsfähig sind;

b)

den Beleg einer Bewertung oder Prüfung in Form einer Kopie der Aufzeichnungen (Prüfbescheinigung, Nachweis der Funktionsfähigkeit) zu jedem Packstück innerhalb der Sendung zusammen mit einem Protokoll, das sämtliche Aufzeichnungen gemäß Nr. 3 enthält;

c)

eine Erklärung des Besitzers, der die Beförderung der Elektro- und Elektronikgeräte veranlasst, aus der hervorgeht, dass es sich bei keinem der Materialien oder Geräte in der Sendung um Abfall im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der [Abfallrichtlinie] handelt; und

d)

angemessenen Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen, insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung.“

12.

Anhang VI Nr. 5 der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte regelt die Folgen einer Verletzung dieser Vorgaben:

„Fehlen die entsprechenden Unterlagen gemäß den Nrn. 1, 2, 3 und 4 zum Nachweis, dass es sich bei einem Gegenstand um ein gebrauchtes Elektro- oder Elektronikgerät und nicht um ein Elektro- oder Elektronik-Altgerät handelt, und fehlt ein angemessener Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung – wofür der Besitzer, der die Beförderung veranlasst, zu sorgen hat –, so betrachten die Behörden der Mitgliedstaaten einen Gegenstand als Elektro- oder Elektronik-Altgerät und gehen davon aus, dass die Ladung eine illegale Verbringung umfasst. …“

E.   Niederländisches Strafrecht

13.

Dem Vorabentscheidungsersuchen ist zu entnehmen, dass nach Art. 10.60 Abs. 2 der Wet van 13 juni 1979, houdende regelen met betrekking tot een aantal algemene onderwerpen op het gebied van de milieuhygiëne (Wet Milieubeheer) (Gesetz vom 13. Juni 1979 über Regeln betreffend einige allgemeine Fragen auf dem Gebiet des Umweltschutzes [Umweltschutzgesetz]) die Vornahme von Handlungen im Sinne von Art. 2 Nr. 35 der Abfallverbringungsverordnung verboten ist. Die Nichtbeachtung des Verbots stellt nach Art. 1a Nr. 1 der Wet van 22 juni 1950, houdende vaststelling van regelen voor de opsporing, de vervolging en de berechting van economische delicten (Gesetz vom 22. Juni 1950 zur Festlegung von Regeln für die Ermittlung, Verfolgung und Aburteilung von Wirtschaftsstraftaten) eine Wirtschaftsstraftat dar, die nach Art. 6 des letztgenannten Gesetzes strafbar ist.

III. Sachverhalt und Vorabentscheidungsersuchen,

14.

Die Tronex BV betreibt einen Großhandel mit Restposten. Am 10. Februar 2014 wurde festgestellt, dass sie plante, einen Posten elektrischer Geräte in einem Container zu einem Dritten in Tansania zu verbringen oder verbringen zu lassen, dem sie den Posten für einen Gesamtbetrag von 2396,01 Euro verkauft hatte. Tronex hatte die Waren von Einzelhändlern, Großhändlern und/oder Importeuren aufgekauft. Der Warenposten bestand aus elektrischen Wasserkochern, Dampfbügeleisen, Ventilatoren und Rasierapparaten. Die Geräte waren größtenteils originalverpackt, aber es befanden sich auch Geräte ohne Verpackung in dem Warenposten. Der Posten bestand zum einen aus von Verbrauchern aufgrund der Produktgarantie zurückgegebenen Geräten und zum anderen aus Waren, die z. B. wegen einer Sortimentsänderung nicht mehr (regulär) verkauft wurden oder werden konnten. An einer Reihe von Kartons, in denen die Geräte verpackt waren, befand sich eine Notiz, die auf Mängel hinwies. Das Glas einer Reihe von Glaskochern war beschädigt. Die Verbringung sollte ohne eine Notifizierung oder Zustimmung nach der Abfallverbringungsverordnung durchgeführt werden.

15.

Die Rechtbank Rotterdam (Bezirksgericht Rotterdam, Niederlande) hat daher Tronex in erster Instanz zu einer Bewährungsstrafe von 5000 Euro mit einer Bewährungsfrist von zwei Jahren verurteilt, weil sie im Begriff gewesen war, Abfälle aus den Niederlanden nach Tansania zu verbringen, wobei diese Verbringung ohne die nach der Verordnung erforderliche Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden und/oder ohne deren Zustimmung erfolgte.

16.

Gegen dieses Urteil hat Tronex Rechtsmittel eingelegt. Sie bestreitet, dass es sich bei den Geräten um Abfall gehandelt habe.

17.

Der Gerechtshof Den Haag (Berufungsgericht Den Haag, Niederlande) richtet daher die folgenden Fragen an den Gerichtshof:

Frage 1

1.1

Ist ein Einzelhändler, der einen von einem Verbraucher zurückgegebenen oder einen in seinem Sortiment überschüssig gewordenen Gegenstand aufgrund einer zwischen ihm und seinem Lieferanten bestehenden Vereinbarung an diesen (also an den Importeur, den Großhändler, den Vertreiber, den Hersteller oder eine andere Person, von der er den Gegenstand bezogen hat) zurückgibt, als ein Besitzer anzusehen, der sich des Gegenstands im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Abfallrichtlinie entledigt?

1.2

Kommt es für die Antwort auf Frage 1.1 darauf an, ob es sich dabei um einen Gegenstand handelt, dem ein leicht zu behebender Mangel oder Defekt anhaftet?

1.3

Kommt es für die Antwort auf Frage 1.1 darauf an, ob es sich dabei um einen Gegenstand handelt, dem ein Mangel oder Defekt von solchem Umfang oder solcher Schwere anhaftet, dass der Gegenstand deshalb nicht mehr für seinen ursprünglichen Verwendungszweck geeignet oder brauchbar ist?

Frage 2

2.1

Ist ein Einzelhändler oder ein Lieferant, der einen von einem Verbraucher zurückgegebenen oder einen in seinem Sortiment überschüssig gewordenen Gegenstand an einen Aufkäufer (von Restposten) weiterverkauft, als ein Besitzer anzusehen, der sich des Gegenstands im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Abfallrichtlinie entledigt?

2.2

Kommt es für die Antwort auf Frage 2.1 darauf an, wie hoch der vom Aufkäufer an den Einzelhändler oder Lieferanten zu zahlende Kaufpreis ist?

2.3

Kommt es für die Antwort auf Frage 2.1 darauf an, ob es sich dabei um einen Gegenstand handelt, dem ein leicht zu behebender Mangel oder Defekt anhaftet?

2.4

Kommt es für die Antwort auf Frage 2.1 darauf an, ob es sich dabei um einen Gegenstand handelt, dem ein Mangel oder Defekt von solchem Umfang oder solcher Schwere anhaftet, dass der Gegenstand deshalb nicht mehr für seinen ursprünglichen Verwendungszweck geeignet oder brauchbar ist?

Frage 3

3.1

Ist ein Aufkäufer, der einen großen Posten bei Einzelhändlern oder Lieferanten aufgekaufter, von Verbrauchern zurückgegebener und/oder überschüssig gewordener Waren an einen (ausländischen) Dritten weiterverkauft, als ein Besitzer anzusehen, der sich des Warenpostens im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Abfallrichtlinie entledigt?

3.2

Kommt es für die Antwort auf Frage 3.1 darauf an, wie hoch der vom Dritten an den Aufkäufer zu zahlende Kaufpreis ist?

3.3

Kommt es für die Antwort auf Frage 3.1 darauf an, ob der Warenposten auch einige Waren enthält, denen ein leicht zu behebender Mangel oder Defekt anhaftet?

3.4

Kommt es für die Antwort auf Frage 3.1 darauf an, ob der Warenposten auch einige Waren enthält, denen ein Mangel oder Defekt von solchem Umfang oder solcher Schwere anhaftet, dass der betreffende Gegenstand deshalb nicht mehr für seinen ursprünglichen Verwendungszweck geeignet oder brauchbar ist?

3.5

Kommt es für die Antwort auf Frage 3.3 oder Frage 3.4 darauf an, welchen Prozentsatz die defekten Waren an dem gesamten Posten der an den Dritten weiterverkauften Waren ausmachen? Wenn ja, bei welchem Prozentsatz liegt dann der Umschlagspunkt?

18.

Schriftlich haben sich Tronex B. V., das Openbaar Ministerie, Ressortsparket vestiging Den Haag (Staatsanwaltschaft Den Haag, Niederlande), das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, das Königreich Norwegen sowie die Europäische Kommission geäußert. An der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2018 haben sich Tronex, die Niederlande und die Kommission beteiligt.

IV. Rechtliche Würdigung

19.

Das innerstaatliche Gericht fragt, ob die streitgegenständlichen Elektrogeräte bei der Rückgabe vom Verbraucher an den Händler (erste Frage), beim Verkauf an Tronex (zweite Frage) oder in dem Moment, als sie bei der Kontrolle entdeckt wurden (dritte Frage), als Abfall anzusehen sind. Tatsächlich muss es allerdings nur entscheiden, ob die Geräte zum letztgenannten Zeitpunkt als Abfall anzusehen waren. Denn im Ausgangsverfahren ist zu entscheiden, ob Tronex wegen der Vorbereitung einer illegalen Abfallverbringung sanktioniert werden kann. Allerdings bietet es sich an, alle drei Fragen zusammenzufassen, um zu einer Antwort zu gelangen.

20.

Zu diesem Zweck werde ich zunächst den Abfallbegriff der Abfallrichtlinie untersuchen, anschließend auf die Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte eingehen, die das Ergebnis der Auslegung der Abfallrichtlinie bestätigt, und abschließend die Schwierigkeiten erörtern, die die Anwendung des Abfallbegriffs im Strafrecht im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot von Strafvorschriften aufwirft.

A.   Der Abfallbegriff der Abfallrichtlinie

21.

Hinsichtlich des Begriffs „Abfall“ verweist Art. 2 Nr. 1 der Abfallverbringungsverordnung auf die entsprechende Definition in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der konsolidierten Abfallrahmenrichtlinie von 2006. Diese wurde zwischenzeitlich durch die neue Abfallrahmenrichtlinie ersetzt. Nach Art. 41 in Verbindung mit Anhang V der neuen Abfallrahmenrichtlinie gilt nunmehr der Verweis des Art. 2 Nr. 1 der Abfallverbringungsverordnung als Verweis auf Art. 3 Nr. 1 der neuen Abfallrahmenrichtlinie.

22.

Demnach bezeichnet der Ausdruck Abfall jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

23.

Somit ist zu klären, ob ein Aufkäufer, der einen großen Posten bei Einzelhändlern oder Lieferanten aufgekaufter, von Verbrauchern zurückgegebener und/oder überschüssig gewordener Waren an einen (ausländischen) Dritten weiterverkauft, als ein Besitzer anzusehen ist, der sich des Warenpostens im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Abfallrichtlinie entledigt.

24.

Zwar legt die Abfallrichtlinie kein Kriterium fest, aus dem sich eine Entledigung ergibt, so dass die Mitgliedstaaten im Prinzip in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung frei wählen können, in welcher Form der Beweis für das Vorliegen der verschiedenen Tatbestandsmerkmale zu erbringen ist. Doch dürfen diese Beweisregeln nicht die Wirksamkeit des Unionsrechts und insbesondere der Abfallrichtlinie beeinträchtigen. ( 6 )

25.

Daher müssen die innerstaatlichen Gerichte bei der Anwendung etwaiger Beweisregeln im Zusammenhang mit der Prüfung, ob bestimmte Gegenstände oder Stoffe Abfall sind, die Kriterien berücksichtigen, die der Gerichtshof in diesem Zusammenhang entwickelt hat.

26.

Zum Ausdruck „sich entledigen“ kann der Rechtsprechung entnommen werden, dass er unter Berücksichtigung des mit der Abfallrichtlinie verfolgten Zwecks, der nach ihrem sechsten Erwägungsgrund darin besteht, die nachteiligen Auswirkungen der Abfallerzeugung und ‑bewirtschaftung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu minimieren, sowie im Licht von Art. 191 Abs. 2 AEUV auszulegen ist, dem zufolge die Umweltpolitik der Europäischen Union auf ein hohes Schutzniveau abzielt und insbesondere auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung beruht. Daraus folgt, dass der Ausdruck „sich entledigen“ und damit der Begriff „Abfall“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Abfallrichtlinie nicht eng ausgelegt werden können. ( 7 )

27.

Zunächst ist besonderes Augenmerk auf den Umstand zu legen, ob der fragliche Gegenstand oder Stoff für seinen Besitzer keinen Nutzen oder keinen Nutzen mehr besitzt, so dass der Gegenstand oder Stoff eine Last darstellt, deren sich der Besitzer zu entledigen sucht. ( 8 ) Wenn dies der Fall ist, besteht die Gefahr, dass der Besitzer sich des in seinem Besitz befindlichen Gegenstands oder Stoffes in einer Weise entledigt, die die Umwelt schädigen kann, so vor allem dadurch, dass er den Besitz an dem Gegenstand oder Stoff aufgibt, diesen wegwirft oder ihn unkontrolliert beseitigt. ( 9 )

28.

Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen, da Tronex die Elektrogeräte verkauft hat und sich somit von der Lieferung finanzielle Vorteile versprach.

29.

Allerdings hat der Gerichtshof auch bereits festgestellt, dass Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt, im Sinne der Abfallrichtlinie auch dann Abfälle darstellen, wenn sie zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind, ( 10 ) insbesondere, wenn sie gewerbsmäßig zum Zweck der Verwertung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung eingesammelt werden. ( 11 )

30.

Tronex bezweckt zwar weder die Verwertung der Elektrogeräte noch eine Rückgewinnung, aber ihre Wiederverwendung war anscheinend das Ziel des Exports.

31.

Gleichwohl muss man zwischen gesammelten Gegenständen, deren sich der Vorbesitzer entledigt hat, und solchen, deren sich der Vorbesitzer nicht entledigt hat, unterscheiden. Der bloße Umstand einer Sammlung zum Zweck der Wiederverwendung zwingt noch nicht zur Annahme einer Entledigung. Und tatsächlich erscheint es sowohl wirtschaftlich als auch im Sinne eines schonenden Umgangs mit Ressourcen sinnvoll, Geräte, die auf dem ursprünglich vorgesehenen Markt nicht mehr verkauft werden können, auf anderen Märkten anzubieten, wo ein Verkauf noch möglich erscheint.

32.

Insbesondere für die Restposten, die sich noch in der ungeöffneten Originalverpackung befinden, sind daher dem Vorabentscheidungsersuchen keine ausreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, um auf eine Entledigung zu schließen.

33.

Andererseits sind zurückgegebene Geräte, die aufgrund von schwerwiegenden Mängeln nicht mehr benutzbar sind und auch nicht mehr mit angemessenem Aufwand repariert werden können, zweifelsohne als Abfall anzusehen.

34.

Demgegenüber kann Tronex nicht mit dem Einwand durchdringen, dass auch bei Neuware ein bestimmter Prozentsatz wegen Mängeln nicht benutzbar ist. Bei Neuware muss man nämlich davon ausgehen, dass sie in der Regel funktionstüchtig ist. ( 12 )

35.

Bei von Verbrauchern zurückgegebenen Geräten ist eine solche Vermutung dagegen nicht gerechtfertigt. Vielmehr folgt aus der Rückgabe das Risiko, dass der Verbraucher eine mangelhafte Ware erhielt oder dass er die Ware selbst vor der Rückgabe beschädigt hat. Folglich ist zunächst zweifelhaft, dass zurückgegebene Waren zur funktionsgemäßen Verwendung verkauft werden können.

36.

Diese Zweifel führen aber noch nicht dazu, dass die Ware bereits beim Verbraucher als Abfall anzusehen ist. Denn eine Rückgabe gegen Rückerstattung des Kaufpreises hat nicht die gleiche Bedeutung wie eine Entledigung. Sie ist weder als Beseitigung oder Verwertung anzusehen noch ist zu erwarten, dass sich der Verbraucher der Ware in umweltschädlicher Weise entledigt. ( 13 )

37.

Sobald sich die zurückgegebene Ware wieder im Besitz des Händlers befindet, ändert sich die Sachlage jedoch maßgeblich, denn die Zweifel an der Möglichkeit, die Ware zur funktionsgemäßen Verwendung zu verkaufen, sind für ihr weiteres Schicksal maßgeblich.

38.

Zwar erschiene es nicht gerechtfertigt, den Bestimmungen der Abfallrichtlinie, die gewährleisten sollen, dass Vorgänge der Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgen, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet und potenziell umweltschädliche Verfahren oder Methoden verwendet werden, auch Güter, Stoffe oder Erzeugnisse zu unterstellen, die ihr Besitzer unabhängig von irgendeiner Verwertung unter vorteilhaften Bedingungen nutzen oder vermarkten möchte. Angesichts des Erfordernisses, den Begriff Abfall weit auszulegen, ist diese Erwägung jedoch auf Sachverhalte zu begrenzen, in denen die Wiederverwendung des Gegenstands oder Stoffes nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Anwendung eines Verwertungsverfahrens für Abfälle gemäß der Abfallrichtlinie gewiss ist. ( 14 )

39.

Wegen der genannten Zweifel fehlt es bei zurückgegebenen Geräten zunächst an dieser Gewissheit. Soweit diese Zweifel nicht unverzüglich durch eine Kontrolle der Geräte ausgeräumt werden, ist es daher geboten, sie als Abfall anzusehen.

40.

Zeigt sich bei der Kontrolle, dass die Ware weiterhin funktionsgemäß verwendbar ist, so ist die Abfalleigenschaft ausgeschlossen. Für Waren mit geringfügigen Mängeln, die die Funktion nur unwesentlich einschränken, so dass die Waren dennoch ohne Reparatur – gegebenenfalls zu einem reduzierten Preis – verkauft werden können, gilt das Gleiche.

41.

Soweit dagegen Mängel festgestellt werden, die einer Reparatur bedürfen, bevor die Ware funktionsgemäß verwendet werden kann, handelt es sich um Abfall, denn es fehlt die Gewissheit, dass der Händler die Reparatur tatsächlich durchführt. Ob die Reparatur einen geringen oder hohen Aufwand erfordert, kann insoweit nicht ausschlaggebend sein, da eine nicht funktionierende Ware eine Last darstellt und ihre bestimmungsgemäße Verwendung zweifelhaft ist.

42.

Dem Händler eine solche Kontrollpflicht und gegebenenfalls Reparaturpflicht aufzuerlegen, ist geeignet, erforderlich und angemessen, also insgesamt verhältnismäßig, denn er ist derjenige, der über das weitere Schicksal zurückgegebener Waren entscheidet. ( 15 ) Aufgrund ähnlicher Überlegungen müssen Unternehmen, bei denen Nebenprodukte anfallen, etwa Nebengestein im Bergbau und Sandrückstände der Erzaufbereitung ( 16 ) oder Gülle in der Landwirtschaft, ( 17 ) nachweisen, dass es sich bei diesen nicht um Produktionsabfälle handelt.

43.

Was schließlich speziell die Verbringung der streitgegenständlichen Geräte angeht, so ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen ein weiteres Indiz dafür, dass sich Tronex durch die Verbringung zumindest bestimmter Geräte entledigt hätte. Denn einige waren nach dem Vorabentscheidungsersuchen nicht verpackt. Daher kann nicht erwartet werden, dass sie den Transport unbeschädigt überstanden hätten.

44.

Als Zwischenergebnis bleibt festzuhalten, dass die Verbringung eines großen Postens bei Einzelhändlern oder Lieferanten aufgekaufter, von Verbrauchern zurückgegebener Elektrogeräte als Abfallverbringung im Sinne der Abfallverbringungsverordnung anzusehen ist, wenn die Funktionsfähigkeit zurückgegebener Geräte zuvor nicht festgestellt wurde oder Geräte nicht angemessen gegen Transportschäden geschützt sind. Dagegen sind überschüssig gewordene Elektrogeräte in ungeöffneter Originalverpackung ohne zusätzliche Anhaltspunkte nicht als Abfall anzusehen.

B.   Zur Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

45.

Diese Auslegung des Begriffs „sich entledigen“ entspricht im Übrigen der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die auf die Kontrolle bei Tronex allerdings am 10. Februar 2014 noch nicht anwendbar war. Denn die Niederlande haben die Richtlinie fristgemäß erst für den 14. Februar 2014 umgesetzt.

46.

Anhang VI Nr. 1 der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte enthält Anforderungen, die es ermöglichen sollen, in Fällen, in denen der Besitzer eines Gegenstands behauptet, gebrauchte Elektrogeräte und nicht Elektro-Altgeräte verbringen zu wollen oder zu verbringen, gebrauchte Geräte von Altgeräten zu unterscheiden.

47.

Diese Unterscheidung ist für den Abfallbegriff maßgeblich, denn bei Elektro-Altgeräten handelt es sich nach der Definition des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte um Geräte, die als Abfall im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Abfallrichtlinie anzusehen sind. Dementsprechend sieht Anhang VI Nr. 5 vor, dass eine Verbringung von Elektrogeräten, die nicht den Anforderungen des Anhangs genügt, als illegale Abfallverbringung im Sinne der Abfallverbringungsverordnung anzusehen ist.

48.

Anhang VI der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte lassen sich insofern zwei grundlegende Anforderungen entnehmen, die erfüllt sein müssen, damit die Verbringung von gebrauchten Elektrogeräten nicht als Abfallverbringung anzusehen ist. Erstens muss die Funktionsfähigkeit aller Geräte gewährleistet sein, wie insbesondere Nr. 1 Buchst. b sowie Nr. 3 zeigen, und zweitens müssen die Geräte angemessen vor Transportschäden geschützt werden, was sich aus Nr. 1 Buchst. d sowie Nr. 5 ergibt. Nur bei einer Verbringung die speziell zum Zweck der Reparatur erfolgt, lässt Nr. 2 Einschränkungen bei der Funktionsfähigkeit zu.

49.

Somit kodifizieren die genannten Regelungen der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte die oben entwickelte Auslegung des Abfallbegriffs im Hinblick auf zurückgegebene oder nicht hinreichend vor Transportschäden geschützte Elektrogeräte.

C.   Zur Anwendung der vorliegenden Auslegung des Abfallbegriffs im Zusammenhang mit strafrechtlichen Sanktionen

50.

Außerdem ist jedoch zu berücksichtigen, dass an den Abfallbegriff im vorliegenden Fall eine im niederländischen Recht vorgesehene strafrechtliche Sanktion anknüpft. Das ist zunächst einmal unionsrechtlich geboten, denn Art. 50 der Abfallverbringungsverordnung verlangt effektive Sanktionen für die Verletzung der Verordnung. Für andere Verletzungen des Abfallrechts, die ebenfalls vom Abfallbegriff abhängen, enthält Art. 36 Abs. 2 der Abfallrichtlinie eine vergleichbare Verpflichtung.

51.

Allerdings kann man daran zweifeln, ob der Abfallbegriff hinreichend bestimmt ist, um im Ausgangsfall eine strafrechtliche Sanktion zu begründen. Denn den die Vorhersehbarkeit und die Bestimmtheit betreffenden Anforderungen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen (nullum crimen, nulla poena sine lege) kommt sowohl nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte in der Rechtsordnung der Union als auch in den nationalen Rechtsordnungen eine hohe Bedeutung zu. ( 18 )

52.

Aus dem Bestimmtheitsgebot als einer Ausprägung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen folgt, dass das Gesetz die Straftaten und die für sie angedrohten Strafen klar definieren muss. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Bürger anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung und nötigenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Verantwortung begründen. ( 19 )

53.

Was den Abfallbegriff angeht, so können die Bürger zwar erkennen, dass die Frage, ob man sich eines Gegenstands entledigt, anhand aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist und dass der Begriff des „sich Entledigens“ weit auszulegen ist. Darüber hinaus gibt es viele Fallgestaltungen, die entweder bereits unmittelbar Gegenstand der Rechtsprechung waren oder zumindest ausreichend nah an der bislang vorliegenden Rechtsprechung liegen, um auf dieser Grundlage eindeutig entschieden zu werden.

54.

Für die vorliegende Konstellation gibt es allerdings bislang noch keine unmittelbar einschlägige Rechtsprechung. Insbesondere hat der Gerichtshof bislang den Abfallbegriff noch nicht im Hinblick auf die Verbringung defekter oder unzureichend verpackter Geräte ausgelegt.

55.

Allerdings ist es für jeden verständigen Rechtsanwender erkennbar, dass Geräte, die aufgrund von schwerwiegenden Mängeln nicht mehr benutzbar sind und auch nicht mehr mit angemessenem Aufwand repariert werden können, als Abfall anzusehen sind. Das Gleiche gilt für Waren, die ohne ausreichenden Schutz vor Transportschäden verschickt werden.

56.

Ob dagegen zurückgegebene Waren schon allein deshalb als Abfall anzusehen sind, weil ihre Funktionsfähigkeit nicht kontrolliert wurde oder weil Reparaturen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit noch nicht vorgenommen wurden, war bislang nicht ohne Weiteres erkennbar – jedenfalls solange die Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht vollständig umgesetzt ist.

57.

Es ist nicht nötig – oder möglich –, auf der Grundlage der vorliegenden Informationen zu klären, ob Dokumente wie die von der Kommission und Tronex erwähnten „Correspondents‘ Guidelines“ ( 20 ) daran etwas ändern können. Dem Gerichtshof liegen nämlich keine Informationen dazu vor, ob solche Dokumente zum maßgeblichen Zeitpunkt, am 10. Februar 2014, bereits existierten oder einem Unternehmen wie Tronex bekannt sein mussten.

58.

Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, für die Begründung der Strafbarkeit die zeitliche Wirkung der von mir vorgeschlagenen Auslegung des Abfallbegriffs zu begrenzen, und zwar im Hinblick auf zurückgegebene Waren, deren Funktionsfähigkeit nicht kontrolliert wurde oder die Reparaturen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit benötigen, die noch nicht vorgenommen wurden. Insofern ist die vorliegende Auslegung des Abfallbegriffs bei der strafrechtlichen Sanktionierung von Verstößen nur anzuwenden, wenn diese sich nach der vollständigen Umsetzung von Anhang VI der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder aber spätestens nach dem Urteil des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache ereignet haben.

V. Ergebnis

59.

Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, wie folgt zu entscheiden:

Die Verbringung eines großen Postens bei Einzelhändlern oder Lieferanten aufgekaufter, von Verbrauchern zurückgegebener Elektrogeräte ist als Abfallverbringung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 255/2013 anzusehen, wenn die Funktionsfähigkeit aller Geräte zuvor nicht festgestellt wurde oder nicht alle Geräte angemessen gegen Transportschäden geschützt sind. Dagegen sind überschüssig gewordene Elektrogeräte in ungeöffneter Originalverpackung ohne zusätzliche Anhaltspunkte nicht als Abfall anzusehen.

Im Hinblick auf zurückgegebene Waren, deren Funktionsfähigkeit nicht kontrolliert wurde oder die Reparaturen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit benötigen, die noch nicht vorgenommen wurden, ist die vorliegende Auslegung des Abfallbegriffs bei der strafrechtlichen Sanktionierung von Verstößen nur anzuwenden, wenn diese sich nach der vollständigen Umsetzung von Anhang VI der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder aber spätestens nach dem Urteil des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache ereignet haben.


( 1 ) Originalsprache: Deutsch.

( 2 ) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. 2008, L 312, S. 3).

( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. 2006, L 190, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 255/2013 der Kommission vom 20. März 2013 (ABl. 2013, L 79, S. 19).

( 4 ) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. 2012, L 197, S. 38).

( 5 ) Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. 2006, L 114, S. 9).

( 6 ) Urteile vom 15. Juni 2000, ARCO Chemie Nederland u. a. (C‑418/97 und C‑419/97, EU:C:2000:318, Rn. 41 und 70), vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien (C‑194/05, EU:C:2007:806, Rn. 44), und vom 3. Oktober 2013, Brady (C‑113/12, EU:C:2013:627, Rn. 61).

( 7 ) Urteile vom 15. Juni 2000, ARCO Chemie Nederland u. a. (C‑418/97 und C‑419/97, EU:C:2000:318, Rn. 38 bis 40), vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer (C‑188/07, EU:C:2008:359, Rn. 38 und 39), und vom 12. Dezember 2013, Shell Nederland und Belgian Shell (C‑241/12 und C‑242/12, EU:C:2013:821, Rn. 38).

( 8 ) Urteile vom 18. April 2002, Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus (C‑9/00, EU:C:2002:232, Rn. 37), und vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer (C‑188/07, EU:C:2008:359, Rn. 56).

( 9 ) Urteil vom 12. Dezember 2013, Shell Nederland und Belgian Shell (C‑241/12 und C‑242/12, EU:C:2013:821, Rn. 42).

( 10 ) Urteile vom 28. März 1990, Vessoso und Zanetti (C‑206/88 und C‑207/88, EU:C:1990:145, Rn. 8), vom 18. April 2002, Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus (C‑9/00, EU:C:2002:232, Rn. 29), und vom 12. Dezember 2013, Shell Nederland und Belgian Shell (C‑241/12 und C‑242/12, EU:C:2013:821, Rn. 50).

( 11 ) Urteil vom 25. Juni 1997, Tombesi u. a. (C‑304/94, C‑330/94, C‑342/94 und C‑224/95, EU:C:1997:314, Rn. 52).

( 12 ) Siehe in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, Shell Nederland und Belgian Shell (C‑241/12 und C‑242/12, EU:C:2013:821, Rn. 47).

( 13 ) Urteil vom 12. Dezember 2013, Shell Nederland und Belgian Shell (C‑241/12 und C‑242/12, EU:C:2013:821, Rn. 46).

( 14 ) Urteile vom 18. April 2002, Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus (C‑9/00, EU:C:2002:232, Rn. 36), vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer (C‑188/07, EU:C:2008:359, Rn. 44), und vom 12. Dezember 2013, Shell Nederland und Belgian Shell (C‑241/12 und C‑242/12, EU:C:2013:821, Rn. 53).

( 15 ) Siehe in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Brady (C‑113/12, EU:C:2013:627, Rn. 64).

( 16 ) Urteil vom 11. September 2003, AvestaPolarit Chrome (C‑114/01, EU:C:2003:448, Rn. 39).

( 17 ) Urteil vom 3. Oktober 2013, Brady (C‑113/12, EU:C:2013:627, Rn. 65).

( 18 ) Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C‑42/17, EU:C:2017:936, Rn. 51).

( 19 ) Urteile vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld (C‑303/05, EU:C:2007:261, Rn. 50), vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 162), und vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C‑42/17, EU:C:2017:936, Rn. 56), sowie EGMR, Urteile vom 15. November 1996, Cantoni/Frankreich (17862/91, CE:ECHR:1996:1115JUD001786291, § 29), vom 22. Juni 2000, Coëme u. a./Belgien (32492/96, 32547/96, 32548/96, 33209/96 und 33210/96, CE:ECHR:2000:0622JUD003249296, § 145), vom 7. Februar 2002, E.K./Türkei (28496/95, CE:ECHR:2002:0207JUD002849695, § 51), und vom 20. September 2011, OAO Neftyanaya Kompaniya Yukos/Russland (14902/04, CE:ECHR:2011:0920JUD001490204, § 567).

( 20 ) Http://ec.europa.eu/environment/waste/shipments/guidance.htm, besucht am 31. Januar 2019.