SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MICHAL BOBEK

vom 20. Dezember 2017 ( 1 )

Rechtssache C‑571/17 PPU

Openbaar Ministerie

gegen

Samet Ardic

(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam [Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellter Europäischer Haftbefehl – Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann – Art. 4a des Rahmenbeschlusses – Wendung ‚Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat‘ – Bedeutung – Person, die im Anschluss an eine in ihrer Anwesenheit durchgeführte Verhandlung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde – Unter Auflagen gewährte Aussetzung der Vollstreckung einer teilweise verbüßten Freiheitsstrafe – Nichteinhaltung der vorgesehenen Auflagen – Nachträgliches Verfahren, das zum Widerruf der Aussetzung der Strafvollstreckung geführt hat – In Abwesenheit des Betroffenen durchgeführtes Verfahren“

I. Einleitung

1.

Gegen den deutschen Staatsangehörigen Samet Ardic besteht ein von einer deutschen Justizbehörde ausgestellter Europäischer Haftbefehl (EHB). Diese Behörde bittet um Übergabe von Herrn Ardic, der gegenwärtig in den Niederlanden inhaftiert ist, um den Rest der Strafe zu vollstrecken, die in zwei Urteilen vorgesehen ist, mit denen jeweils eine Freiheitsstrafe angeordnet worden war. Nachdem Herr Ardic einen Teil dieser Strafen verbüßt hatte, wurde ihm die Aussetzung der Strafvollstreckung gewährt. Diese Aussetzung wurde später widerrufen, weil Herr Ardic die Auflagen seiner bedingten Haftentlassung nicht erfüllt hatte.

2.

Während Herr Ardic zu den Verhandlungen, die zu seinen beiden rechtskräftigen Verurteilungen zu zwei Freiheitsstrafen geführt haben, persönlich erschienen ist, ist er zu den Verfahren, die zu den Beschlüssen führten, mit denen die Aussetzung der Vollstreckung des Restes dieser Strafen widerrufen wurde, nicht persönlich erschienen.

3.

Die vorliegende Rechtssache betrifft den Anwendungsbereich von Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI ( 2 ). Dem vorlegenden Gericht stellt sich die Frage, ob die dort enthaltene Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ ein Verfahren betrifft, das zu den Entscheidungen geführt hat, mit denen die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafen widerrufen wurde.

II. Rechtlicher Rahmen

A. EMRK

4.

Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte ( 3 ) (im Folgenden: EMRK) sieht vor:

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. …“

B. Unionsrecht

1.   Charta

5.

In Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) heißt es:

„Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

…“

6.

Nach Art. 48 Abs. 2 der Charta „[wird j]edem Angeklagten … die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet“.

2.   Rahmenbeschluss

7.

Nach Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses „[vollstrecken d]ie Mitgliedstaaten … jeden [EHB] nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses“.

8.

Art. 1 Abs. 3 sieht vor, dass der Rahmenbeschluss „nicht die Pflicht [berührt], die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EUV] niedergelegt sind, zu achten.“

9.

Art. 4a des Rahmenbeschlusses wurde durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI ( 4 ) eingefügt, um die Gründe zu präzisieren, aus denen die Vollstreckung eines EHB abgelehnt werden kann, wenn die Person nicht persönlich zu ihrer Verhandlung erschienen ist:

„(1)   Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls auch verweigern, wenn die Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die Person im Einklang mit den weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des Ausstellungsmitgliedstaats

a)

rechtzeitig

i)

entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte,

und

ii)

davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

oder

b)

in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist;

oder

c)

nachdem ihr die Entscheidung zugestellt und sie ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann:

i)

ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht;

oder

ii)

innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat;

oder

d)

die Entscheidung nicht persönlich zugestellt erhalten hat, aber

i)

sie unverzüglich nach der Übergabe persönlich zugestellt erhalten wird und ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden wird, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann:

und

ii)

von der Frist in Kenntnis gesetzt werden wird, über die sie gemäß dem einschlägigen Europäischen Haftbefehl verfügt, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. ein Berufungsverfahren zu beantragen.

…“

III. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

10.

Am 13. Juni 2017 stellte der Officier van justitie bij de rechtbank (Staatsanwaltschaft bei der Rechtbank [Bezirksgericht], Niederlande) bei der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) einen Antrag bezüglich der Behandlung eines am 9. Mai 2017 von der Staatsanwaltschaft Stuttgart (Deutschland) ausgestellten EHB.

11.

Dieser EHB ist auf die Festnahme und Übergabe von Herrn Ardic, einem deutschen Staatsangehörigen, gerichtet, um in Deutschland zwei Freiheitsstrafen zu vollstrecken. Dem EHB liegen zwei rechtskräftige Urteile zugrunde, die neun Straftaten betreffen. Erstens das Urteil des Amtsgerichts Böblingen (Deutschland) vom 4. März 2009, mit dem Herr Ardic zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt wurde. Zweitens das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt (Deutschland) vom 10. November 2010, mit dem Herr Ardic zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt wurde.

12.

Nach den Angaben in Teil d des fraglichen EHB ist Herr Ardic zu der Verhandlung, die zu den beiden Urteilen geführt hat, persönlich erschienen.

13.

Mit zwei Beschlüssen (vom 4. Januar 2010 und vom 31. Mai 2011), haben die Gerichte, die die in Nr. 11 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Urteile erlassen haben, die Vollstreckung des Restes der damit verhängten Strafen ausgesetzt ( 5 ).

14.

Diese Aussetzungen wurden durch zwei Beschlüsse des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 4. und 18. April 2013 (im Folgenden: Widerrufsbeschlüsse) widerrufen. Die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafen wurde angeordnet, weil der Betroffene die Auflagen seiner bedingten Haftentlassung nicht erfüllt und sich trotz Ermahnungen der Aufsicht und Leitung seines Bewährungshelfers und der Aufsicht des Gerichts entzogen hatte. Diese Widerrufsbeschlüsse sind rechtskräftig. Deshalb muss Herr Ardic von der Freiheitsstrafe, die in der dem Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 4. März 2009 zugrunde liegenden Rechtssache verhängt wurde, noch 338 Tage und von der Freiheitsstrafe, die in der dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 10. November 2010 zugrunde liegenden Rechtssache verhängt wurde, noch 340 Tage verbüßen.

15.

Das vorlegende Gericht entnimmt dem fraglichen EHB, dass Herr Ardic zu dem Verfahren, das zu den Widerrufsbeschlüssen geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, was Herr Ardic bestätigt hat. Er hat auch erklärt, dass er, wenn er den Zeitpunkt und Ort dieser Verhandlung gekannt hätte, erschienen wäre, um das zuständige Gericht dazu zu bewegen, von dem Widerruf abzusehen.

16.

In Teil f (fakultative Informationen über „sonstige in diesem Fall relevante Umstände“) des EHB steht, dass die Widerrufsbeschlüsse dem Gesuchten „öffentlich zugestellt“ worden seien und ihm daher nachträglich rechtliches Gehör in Bezug auf diese Entscheidungen zu gewähren sein werde, ohne dass dies ihre Vollstreckbarkeit unmittelbar beeinflusse.

17.

Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts müssen die Gerichte nach deutschem Recht die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes widerrufen, wenn sich die verurteilte Person der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und/oder gegen die Auflagen der Strafaussetzung beharrlich verstößt. Die deutschen Gerichte müssen dagegen von einem solchen Widerruf absehen, wenn es ausreicht, weitere Auflagen zu erteilen oder die Bewährungszeit zu verlängern. Aus den Widerrufsbeschlüssen geht hervor, dass das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt festgestellt hat, dass eine Erweiterung der Auflagen oder eine Verlängerung der Bewährungszeit nicht ausreiche und der Widerruf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche. Das vorlegende Gericht führt aus, dass deutsche Gerichte beim Erlass eines Widerrufsbeschlusses über einen Ermessensspielraum verfügten, der ihnen die Berücksichtigung der Situation oder der Persönlichkeit des Betroffenen ermögliche.

18.

Im Hinblick auf das Urteil in der Rechtssache Zdziaszek weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof für die Anwendung von Art. 4a des Rahmenbeschlusses zwischen Maßnahmen, die das verhängte Strafmaß änderten, und Maßnahmen, die die Modalitäten der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe beträfen, unterschieden habe ( 6 ). Das vorlegende Gericht stellt fest, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Widerrufsbeschlüsse das verhängte Strafmaß nicht verändert hätten. Das bedeute jedoch nicht zwingend, dass Art. 4a des Rahmenbeschlusses auf Widerrufsbeschlüsse nicht anwendbar sei, wenn man das von der Charta gewährleistete hohe Schutzniveau berücksichtige. Es sei nämlich möglich, dass ein Widerrufsbeschluss für den Betroffenen die gleiche Bedeutung haben könne wie ein Urteil, mit dem eine Gesamtstrafe verhängt werde (wie in der Rechtssache Zdziaszek), wenn das Gericht über einen Ermessensspielraum verfüge.

19.

Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sofern der Gesuchte in einem in seiner Gegenwart geführten Verfahren rechtskräftig für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, deren Vollstreckung unter Auflagen zur Bewährung ausgesetzt wurde: Ist ein späteres Verfahren, in dem der Richter in Abwesenheit des Gesuchten den Widerruf dieser Strafaussetzung anordnet, weil der Gesuchte gegen Auflagen verstoßen und sich der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers entzogen hat, eine „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“, im Sinne von Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584?

IV. Zum Eilverfahren vor dem Gerichtshof

20.

Das vorlegende Gericht hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilverfahren zu unterwerfen. Es hat diesen Antrag damit begründet, dass die Vorlagefrage die Auslegung des Rahmenbeschlusses betreffe, der unter den Titel V des dritten Teils des AEU-Vertrags falle. Ferner sei der Betroffene bis zu einer Entscheidung über seine Übergabe in den Niederlanden inhaftiert. Die rasche Beantwortung durch den Gerichtshof wirke sich unmittelbar und entscheidend auf die Dauer der Haft des Betroffenen aus.

21.

Die Fünfte Kammer des Gerichtshofs hat am 12. Oktober 2017 beschlossen, diesem Antrag stattzugeben.

22.

Das Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft, Niederlande), Herr Ardic, die deutsche und die niederländische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben. Außer ihnen hat sich auch die irische Regierung in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2017 geäußert.

V. Würdigung

23.

Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ im Sinne von Art. 4a Abs. 1 einleitender Satz des Rahmenbeschlusses das Verfahren erfasst, das zu dem Beschluss geführt hat, mit dem die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe widerrufen wurde. Somit betrifft die vorliegende Rechtssache den Anwendungsbereich von Art. 4a des Rahmenbeschlusses.

24.

Die vorliegenden Schlussanträge sind folgendermaßen strukturiert: Nach einigen Vorbemerkungen zum einschlägigen deutschen Verfahrensrecht und zur Rechtsprechung des EGMR (A) werde ich zunächst eine Auslegung von Art. 4a des Rahmenbeschlusses vorschlagen (B). Anschließend werde ich die spezielle Frage des Widerrufs der Entscheidung, die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe auszusetzen, im Rahmen des Art. 4a des Rahmenbeschlusses prüfen (C). Zum Schluss werde ich kurz einige Bemerkungen zu den Grundrechten in der Systematik des Rahmenbeschlusses machen (D).

A. Einleitende Klarstellungen

25.

Die Vorlagefrage in dieser Rechtssache steht in engem Zusammenhang mit den Fragen, auf die der Gerichtshof in den Rechtssachen Tupikas (C‑270/17 PPU) und Zdziaszek (C‑271/17 PPU) eingegangen ist. In der zuerst genannten Rechtssache hat der Gerichtshof insbesondere klargestellt, dass für die Anwendung von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ in dem Fall, dass das Verfahren mehrere Rechtszüge umfasst, als auf die Rechtsmittelinstanz bezogen zu verstehen sei, sofern mit der am Ende dieses Rechtszugs erlassenen Entscheidung rechtskräftig über die Schuld des Betroffenen und über seine Strafe entschieden wurde ( 7 ). In der Rechtssache Zdziaszek hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ auch nachfolgende Verfahren (wie diejenigen, die zu einem eine Gesamtstrafe bildenden Urteil führen) erfasse, nach deren Abschluss eine Entscheidung erlassen wird, durch die die ursprünglich verhängten Strafen endgültig neu bemessen werden, sofern das betreffende Organ beim Erlass dieser Entscheidung über ein Ermessen verfügte ( 8 ).

26.

Im zuletzt genannten Urteil hat der Gerichtshof unter Verweis auf das Urteil des EGMR in der Rechtssache Boulois ( 9 ) auch klargestellt, dass „[Maßnahmen, mit denen das verhängte Strafmaß geändert wird,] von Maßnahmen unterschieden werden [müssen], die sich auf die Modalitäten der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe beziehen. Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des [EGMR], dass Art. 6 Abs. 1 EMRK auf Fragen der Modalitäten der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, namentlich auf Fragen der vorläufigen Haftentlassung, nicht anwendbar ist ( 10 )“.

27.

In diesem Kontext hängt die hier vom vorlegenden Gericht gestellte Vorlagefrage mit der Unterscheidung zwischen einerseits Entscheidungen über die Schuld und die Strafe und andererseits Entscheidungen über „Modalitäten der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe“ zusammen. Nach dem Urteil Zdziaszek fallen Letztere nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK ( 11 ), was infolgedessen dahin ausgelegt werden könnte, dass diese „Modalitäten der Vollstreckung“ vom Anwendungsbereich des Art. 4a des Rahmenbeschlusses ausgeschlossen sind.

28.

Um dem vorlegenden Gericht in der vorliegenden Rechtssache eine zweckdienliche Antwort zu geben, sind zwei einleitende Klarstellungen erforderlich. Als Erstes ist klarzustellen, was die genaue Art des Verfahrens im deutschen Recht ist, das zu dem Beschluss führt, die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zu widerrufen (1). Als Zweites erweist es sich auch als erforderlich, sich mit dem Begriff „Modalitäten der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe“ in der Rechtsprechung des EGMR auseinanderzusetzen (2).

1.   Zu dem Verfahren im deutschen Recht, das zum Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe führt

29.

Die deutsche Regierung ist vom Gerichtshof gebeten worden, nähere Angaben zu der deutschen Regelung zu machen, die für das Verfahren gilt, das zum Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe führt. Die deutsche Regierung hat folgende Erläuterungen vorgetragen.

30.

Erstens erlaubt § 57 des Strafgesetzbuchs (im Folgenden: StGB) die Aussetzung zur Bewährung, wenn eine Freiheitsstrafe teilweise verbüßt worden ist ( 12 ). Wenn zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe aus, wenn die verurteilte Person einwilligt und festgestellt worden ist, dass dies nach dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit verantwortet werden kann ( 13 ). Wenn die Hälfte einer Freiheitsstrafe, mindestens jedoch sechs Monate, verbüßt sind, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung unter strengeren Auflagen aussetzen ( 14 ).

31.

Das zuständige Gericht widerruft die Aussetzung, wenn die verurteilte Person gegen Weisungen oder Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie erneut Straftaten begehen wird ( 15 ). Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht, weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einem Bewährungshelfer zu unterstellen oder die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern ( 16 ). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so hat das Gericht die Aussetzung des Strafrestes zwingend zu widerrufen.

32.

Zweitens werden nachträgliche Entscheidungen über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung durch § 453 der Strafprozessordnung (im Folgenden: StPO) geregelt. Hat das Gericht über einen Widerruf der Aussetzung zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben ( 17 ). Nach dem Erlass des Widerrufsbeschlusses kann er von der verurteilten Person mit sofortiger Beschwerde angefochten werden, die binnen einer Woche, nachdem der Widerrufsbeschluss der verurteilten Person bekannt gemacht wurde, einzulegen ist ( 18 ). Ist der Wohnsitz der verurteilten Person unbekannt und kann die Zustellung nicht in der vorgeschriebenen Weise bewirkt werden, so ist die öffentliche Zustellung des Beschlusses durch einen Aushang an der Gerichtstafel zulässig. Die Zustellung gilt nach einem Monat des Aushangs als bewirkt. Die genannte Frist von einer Woche für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde läuft ab diesem Zeitpunkt. Nach ihrem Ablaufen wird der Widerrufsbeschluss rechtskräftig ( 19 ).

33.

Die deutsche Regierung hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der verurteilten Person zwingend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sei, selbst wenn sie erst nach Ablauf der Wochenfrist tatsächlich von dem öffentlich bekannt gegebenen Widerrufsbeschluss Kenntnis nehme. Aus der nationalen Rechtsprechung zu § 33a StPO geht hervor, dass in einer solchen Situation die verurteilte Person anzuhören ist, um ihr die Möglichkeit zu geben, Einwendungen gegen den Widerruf und neue Tatsachen geltend zu machen. Nach dieser Anhörung kann das Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag in die Lage zurückversetzt werden, die vor dem Erlass des fraglichen Widerrufsbeschlusses bestand.

2.   Zu den „Modalitäten der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe“ in der Rechtsprechung des EGMR

34.

Wie der Gerichtshof in der Rechtssache Zdziaszek ( 20 ) festgestellt hat, geht aus der Rechtsprechung des EGMR hervor, dass die Garantien von Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht nur für den Schuldspruch, sondern auch für die Strafzumessung gelten ( 21 ).

35.

Nach der Rechtsprechung des EGMR fallen Fragen zu den Modalitäten der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe jedoch nicht unter Art. 6 Abs. 1 EMRK ( 22 ). Insbesondere hat der EGMR für Recht erkannt, dass der strafrechtliche Teil von Art. 6 Abs. 1 EMRK auf Strafvollzugsverfahren, die grundsätzlich nicht eine „strafrechtliche Anklage“ betreffen, nicht anwendbar sei ( 23 ).

36.

Daher sind der EGMR und die frühere Europäische Kommission für Menschenrechte davon ausgegangen, dass der Schutz von Art. 6 Abs. 1 EMRK auf Verfahren wie den Hafturlaub ( 24 ), die Amnestie ( 25 ), die Haftentlassung unter Auflagen ( 26 ), die vorläufige Entlassung aus der Untersuchungshaft ( 27 ) oder die Überstellung verurteilter Personen ( 28 ) nicht anwendbar sei. Gleiches gilt für Verfahren über den Widerruf einer Strafaussetzung, zumindest nach der Rechtsprechung der früheren Europäischen Kommission für Menschenrechte ( 29 ).

37.

Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, entspricht dieser Ansatz der Rechtsprechung des EGMR zum Begriff „Strafe“ im Sinne von Art. 7 EMRK ( 30 ).

38.

Der EGMR hat u. a. im Rahmen von Art. 7 EMRK jedoch auch anerkannt, dass in der Praxis nicht immer eindeutig zwischen einer „Strafe“ und einer die „Vollstreckung“ einer Strafe betreffenden Maßnahme zu unterscheiden ist ( 31 ). Der EGMR hat auch die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK auf Maßnahmen bejaht, die eng mit dem Strafverfahren und der endgültigen Strafzumessung zusammenhängen ( 32 ).

39.

Zudem ist weiterhin zweifelhaft, ob mit der Strafvollstreckung zusammenhängende Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen vom zivilrechtlichen Teil von Art. 6 Abs. 1 EMRK erfasst werden können ( 33 ). Die Große Kammer des EGMR hat in der Rechtssache Boulois nämlich zwar die Anwendbarkeit des zivilrechtlichen Teils von Art. 6 Abs. 1 EMRK verneint, doch hängt diese Feststellung damit zusammen, dass „Hafturlaub“ kein Recht ist, da die Bestimmung eines „Rechts“ eng mit seiner Ausgestaltung in der nationalen Rechtsordnung zusammenhängt ( 34 ).

40.

Schließlich ist festzustellen, dass die Garantien, die mit dem konkreten Recht der angeklagten Person, zu ihrer Verhandlung zu erscheinen, verbunden sind, in Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht ausdrücklich genannt sind. Der EGMR hat sie ursprünglich im speziellen Kontext des strafrechtlichen Teils von Art. 6 Abs. 1 EMRK herausgearbeitet ( 35 ), bevor sie jüngst auf den zivilrechtlichen Teil erstreckt wurden ( 36 ).

B. Auslegung von Art. 4a des Rahmenbeschlusses

41.

Die Beteiligten vertreten unterschiedliche Ansichten hinsichtlich der Fragen, ob das zum Widerrufsbeschluss führende Verfahren unter Art. 4a des Rahmenbeschlusses fällt und ob eine solche Entscheidung eine Modalität der Vollstreckung einer Strafe darstellt.

42.

Nach Ansicht von Herrn Ardic betrifft Art. 4a ein Widerrufsverfahren wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende. Er trägt zunächst vor, dass Art. 6 EMRK auf Widerrufsbeschlüsse anwendbar sei. Zum „strafrechtlichen Teil“ von Art. 6 EMRK macht er geltend, dass Widerrufsverfahren zu einer Änderung der Strafe im Rahmen eines solchen Verfahrens führen könnten und das über den Widerruf befindende Gericht bei seiner Entscheidung über einen Ermessensspielraum verfüge. Ferner könne der zivilrechtliche Teil von Art. 6 EMRK ebenfalls Anwendung finden, da das Widerrufsverfahren das „Recht auf Freiheit“ betreffe. Aber selbst wenn die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK auf das Widerrufsverfahren zu verneinen sei, gewährten die Art. 47 und 48 der Charta jedenfalls einen weiter gehenden Schutz. Insbesondere habe Art. 47 der Charta eine größere Reichweite, die ein Widerrufsverfahren wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende erfassen könne. Art. 4a des Rahmenbeschlusses sei im Licht dieser Bestimmungen auszulegen.

43.

Die irische Regierung macht geltend, dass bei einer Person in den Fällen, in denen der Widerruf nicht automatisch erfolge und das Gericht über ein gewisses Ermessen verfüge, in der mündlichen Verhandlung über den Widerruf der Aussetzung des Strafrestes weiterhin davon auszugehen sei, dass gegen sie ein Strafverfahren anhängig sei. In diesen Fällen handele es sich um ein Verfahren, das zu einer justiziellen Entscheidung führe, durch die die Person, um deren Übergabe ersucht werde, rechtskräftig verurteilt werde (um die Terminologie des Gerichtshofs in Rn. 74 des Urteils vom 10. August 2017, Tupikas, C‑270/17 PPU, EU:C:2017:628, aufzugreifen). Unter Verweis auf Rn. 91 des Urteils vom 10. August 2017, Zdziaszek (C‑271/17 PPU, EU:C:2017:629), vertritt die irische Regierung die Ansicht, dass es sich um eine das Strafmaß bestimmende Entscheidung handele. Die Ausführungen des Gerichtshofs in Rn. 84 des Urteils Tupikas gälten daher in diesen Fällen entsprechend, da die mündliche Verhandlung über den Widerruf der Aussetzung zu einem Freiheitsentzug führen könne. Angesichts der potenziellen Folgen für den Einzelnen betreffe ein solches Verfahren eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Jedenfalls könne gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta ein weiter gehender Schutz nach Art. 47 der Charta gewährt werden.

44.

Die niederländische Staatsanwaltschaft, die niederländische und die deutsche Regierung sowie die Kommission vertreten dagegen im Wesentlichen den Standpunkt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Widerrufsbeschlüsse nicht in den Anwendungsbereich von Art. 4a des Rahmenbeschlusses fallen. Erstens ergebe sich das insbesondere aus Rn. 85 des Urteils vom 10. August 2017, Zdziaszek (C‑271/17 PPU, EU:C:2017:629). Nach Ansicht dieser Beteiligten betrifft die für Art. 4a des Rahmenbeschlusses maßgebliche Prüfung nur die Fragen nach Schuld und Strafe. Daher sei zu unterscheiden zwischen der Schuldfeststellung/Straffestsetzung und nachträglichen, die Modalitäten der Vollstreckung der verhängten Strafe betreffenden Verfahren. Da es sich bei Widerrufsbeschlüssen um Modalitäten der Vollstreckung handele, fielen sie nicht unter Art. 4a des Rahmenbeschlusses. Zweitens sei im vorliegenden Fall die Strafe bestimmt und rechtskräftig, im Gegensatz zur Rechtssache Zdziaszek, wo das Strafmaß nicht festgesetzt gewesen sei. Die nachträglichen Entscheidungen über den Widerruf der Aussetzung hätten die beiden rechtskräftigen Verurteilungen zu zwei Freiheitsstrafen von einem Jahr und acht Monaten nicht verändert. Die Widerrufsbeschlüsse gäben an, was zu vollstrecken sei: der Rest der ursprünglich verhängten Strafen. Drittens verfüge das Gericht nur im Zusammenhang der Straffestsetzung über Ermessen. Der Umstand, dass das Gericht im Ausgangsverfahren beim Widerruf der Aussetzung über einen Ermessensspielraum verfüge, habe keinen Einfluss auf das Strafmaß.

45.

Das gerade dargelegte Vorbringen zeigt, dass die Frage nach dem Anwendungsbereich der Garantien von Art. 6 EMRK und die Abgrenzung von Modalitäten der Strafvollstreckung komplexe Probleme aufwerfen. Der Begriff „Modalitäten der Vollstreckung“ und seine Auswirkungen im Hinblick auf die Anwendbarkeit des straf- und des zivilrechtlichen Teils von Art. 6 EMRK sind in Anbetracht der Rechtsprechung des EGMR gewiss nicht ganz klar, insbesondere in Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Widerrufsbeschlüsse nach deutschem Recht.

46.

Gleichwohl bin ich der Ansicht, dass diese Diskussion für die vorliegende Rechtssache von begrenzter Bedeutung ist. Die Ermittlung dessen, was eine Modalität der Vollstreckung im Sinne von Art. 6 EMRK darstellt, ist für die Beantwortung der Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts nicht ausschlaggebend, da diese Frage speziell auf eine Auslegung von Art. 4a des Rahmenbeschlusses abzielt. Eine zweckdienliche Antwort an das vorlegende Gericht erfordert daher eine Auslegung von Art. 4a des Rahmenbeschlusses. Dazu ist erstens auf den Wortlaut und die Systematik, zweitens auf die Entstehungsgeschichte und drittens auf den Zweck dieser Bestimmung einzugehen.

1.   Zum Wortlaut und zur Systematik

47.

Die Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ in Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ist als eine autonome Wendung des Unionsrechts aufzufassen ( 37 ). Anhand des bloßen Wortlauts dieser Bestimmung lässt sich der konkrete Inhalt der Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ jedoch nicht präzisieren. Gleiches gilt für die in der Überschrift von Art. 4a des Rahmenbeschlusses wiedergegebene Wendung, die lediglich auf „Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die Person nicht persönlich erschienen ist“ Bezug nimmt ( 38 ).

48.

Daher ist es erforderlich, auf den Wortlaut und die Systematik des gesamten Art. 4a sowie auf weitere Bestimmungen des Rahmenbeschlusses einzugehen.

49.

Erstens ist Art. 4a auf Europäische Haftbefehle anwendbar, die zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt werden. Daher greift diese Bestimmung offensichtlich nur, wenn bereits eine Verurteilung vorliegt ( 39 ). Somit besteht ein ausdrücklicher Zusammenhang zwischen dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung und der zu vollstreckenden Entscheidung.

50.

In dieser Hinsicht stellen mehrere Bestimmungen des Rahmenbeschlusses den in Art. 4a des Rahmenbeschlusses enthaltenen Begriff „Entscheidung“, zu der die Verhandlung führen muss, klar. So nimmt Art. 8 Abs. 1 Buchst. c und f des Rahmenbeschlusses auf das „vollstreckbare Urteil“ oder auf eine „andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung“ sowie auf die „verhängte Strafe“ im „rechtskräftigen Urteil“ als diejenigen Informationen Bezug, die im EHB stehen müssen. Des Gleichen wird in Buchst. b) 2 des Anhangs des Rahmenbeschlusses das „vollstreckbare Urteil“ erwähnt. Diese Anhaltspunkte machen deutlich, dass Art. 4a ausdrücklich die Verhandlung betrifft, die zu der Verurteilung führt, die im Übrigen nach dem Gerichtshof rechtskräftig sein muss ( 40 ).

51.

Zweitens zeigen die verschiedenen in Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses als Ausnahmen von der Möglichkeit der Verweigerung der Vollstreckung des EHB aufgeführten Fälle, dass die fragliche Verhandlung diejenige ist, die zu einer Entscheidung über die Schuld und/oder die Strafe führt, d. h. zu einer Entscheidung, die die Bestandteile einer strafrechtlichen Verurteilung aufweist.

52.

Im Einzelnen wird in Art. 4a Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses auf die tatsächliche Verteidigung bei der Verhandlung durch einen Rechtsbeistand Bezug genommen. In Art. 4a Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses wird auf die Situation Bezug genommen, in der die Person, nachdem sie von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, bei dem der Sachverhalt erneut geprüft werden kann, in Kenntnis gesetzt worden ist, die Entscheidung nicht anficht oder keine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Art. 4a Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses betrifft die Situation, in der die Person nach der Übergabe die Entscheidung persönlich zugestellt erhalten wird und von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden wird, bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann.

53.

Folglich ist im Sinne von Art. 4a die Entscheidung, zu der die Verhandlung führen muss, „[die justizielle] Entscheidung …, durch die die Person, um deren Übergabe im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ersucht wird, rechtskräftig verurteilt wurde“ ( 41 ). Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Begriff „Verurteilung“ den Schuldspruch und die Verhängung einer Strafe oder einer sonstigen freiheitsentziehenden Maßregel erfasst ( 42 ).

54.

In der Rechtssache Zdziaszek hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ auch ein nachfolgendes Verfahren einschließt, das zu einem eine Gesamtstrafe bildenden Urteil geführt hat. In diesem Fall ist gerade ausschlaggebend, dass ein solches Verfahren zu einer Entscheidung führt, mit der die ursprünglich verhängte Strafe neu bemessen wird, wobei die diese Entscheidung erlassende Behörde insoweit über ein gewisses Ermessen verfügt hat ( 43 ). Somit konzentriert sich die Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ im speziellen Kontext von Art. 4a des Rahmenbeschlusses auf die Verfahrensphase, die die Prüfung in der Sache betrifft und für die Verurteilung der betreffenden Person ausschlaggebend ist ( 44 ).

55.

Die oben geprüften Umstände lassen den Schluss zu, dass die Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ nicht die Verfahren erfasst, die nach der Verhandlung stattfinden, die zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Verurteilung geführt hat, wenn diese Verfahren die Feststellung der Schuld und die Festsetzung des Strafmaßes unberührt lassen.

2.   Zur Entstehungsgeschichte von Art. 4a

56.

Die Entstehungsgeschichte des Rahmenbeschlusses 2009/299 bestätigt, dass Art. 4a des Rahmenbeschlusses nur das konkrete Recht betrifft, in dem Strafprozess – verstanden als das zur rechtskräftigen Verurteilung (Schuld und Strafe) führende Verfahren – zu erscheinen.

57.

Erstens werden mit dem Rahmenbeschluss 2009/299, der Art. 4a eingefügt hat, gemeinsame Regeln für die Anerkennung und/oder Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen geschaffen, die „im Anschluss an ein Gerichtsverfahren, zu dem die betroffene Person nicht erschienen ist,“ ergangen sind ( 45 ). Mit diesem Instrument wird dem Anliegen entsprochen, das durch die EMRK gewährleistete Recht verurteilter Personen auf ein faires Verfahren zu stärken, zu dem speziell „das Recht der betroffenen Person, zu der Verhandlung persönlich zu erscheinen“, zählt ( 46 ). Der Rahmenbeschluss 2009/299 und insbesondere Art. 4a erfassen somit speziell einen der Bestandteile des in Art. 6 EMRK vorgesehenen Rechts auf ein faires Verfahren, wie es sich aus dem Gegenstand und dem Zweck dieser Bestimmung als Ganzes ergibt: das Recht des Angeklagten, persönlich zu seiner Verhandlung zu erscheinen, wie es vom EGMR ausgelegt wird ( 47 ). Die Fälle des Art. 4a spiegeln diese Rechtsprechung wider ( 48 ).

58.

Folglich erfasst Art. 4a des Rahmenbeschlusses als Grund, aus dem die Vollstreckung eines auf die Vollstreckung eines vollstreckbaren Urteils gerichteten EHB verweigert werden kann, in Anbetracht des Ziels und des Inhalts des Rahmenbeschlusses 2009/299 speziell die Garantien, die mit dem konkreten Recht des Betroffenen verbunden sind, in seinem Strafprozess zu erscheinen. Art. 4a soll nämlich nicht alle in Art. 6 EMRK vorgesehenen Verfahrensgarantien (und ebenso wenig – entsprechend – die sich aus den Art. 47 und 48 der Charta ergebenden und potenziell weiter gehenden Garantien) als Gesichtspunkte aufnehmen, unter denen die Vollstreckung des EHB verweigert werden darf. Art. 4a betrifft ausschließlich die Garantien, die mit dem Recht zusammenhängen, im Strafprozess zu erscheinen.

59.

Zweitens bestätigen die Vorarbeiten, dass Art. 4a des Rahmenbeschlusses ausschließlich das Gerichtsverfahren betrifft, in dem eine Sachentscheidung über die strafrechtliche Verurteilung ergeht. Der ursprüngliche Wortlaut dieser Bestimmung, wie er sich aus der Initiative der Mitgliedstaaten ergibt, die zum Erlass des Rahmenbeschlusses 2009/299 geführt hat, bezog sich nämlich auf den weiten Begriff „Verfahren“, dem schließlich der engere Begriff „Verhandlung“ vorgezogen wurde ( 49 ).

60.

Daher macht der Umstand, dass der Betroffene im Rahmen eines nach der Verhandlung stattfindenden Verfahrens wie beispielsweise eines Verfahrens, das zum Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe führt, nicht angehört wurde, das in einem Strafprozess erlassene vollstreckbare Urteil nicht zu einem Abwesenheits- oder Versäumnisurteil im Sinne von Art. 4a des Rahmenbeschlusses.

3.   Teleologische Auslegung

61.

Bei der teleologischen Auslegung ist Art. 4a des Rahmenbeschlusses im Licht seiner allgemeinen Ziele und der des Rahmenbeschlusses 2009/299 auszulegen.

62.

Die durch den Rahmenbeschluss 2009/299 eingefügten Änderungen bezweckten zweierlei. Es ging darum, die Verfahrensrechte der Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist, zu stärken, zugleich die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zu erleichtern und insbesondere die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zu verbessern ( 50 ).

63.

Zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit geht aus dem dritten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2009/299 hervor, dass der Unionsgesetzgeber der in Art. 5 der ursprünglichen Fassung des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Situation ein Ende setzen wollte, wonach die vollstreckende Behörde zu beurteilen hatte, ob die gegebenen Zusicherungen hinsichtlich der Möglichkeit, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, ausreichten ( 51 ).

64.

Das Gleichgewicht zwischen diesem Ziel und dem der Stärkung der Verfahrensrechte der Personen wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass die in Art. 4a vorgesehenen Anforderungen nur auf die Gesichtspunkte angewandt werden, um die es im Strafprozess als solchem im Kern geht, d. h. Schuld und Strafe. In Bezug auf diese Gesichtspunkte kommt der verstärkte Schutz zur Anwendung, wenn eine Verurteilung in Abwesenheit verkündet wird.

65.

Eine weite Auslegung dieser Anforderungen über den eigentlichen Strafprozess im Sinne von Art. 4a des Rahmenbeschlusses hinaus könnte das von dem Rahmenbeschluss als Ganzem und mit den Änderungen aus dem Jahr 2009 angestrebte empfindliche Gleichgewicht gefährden. Ein solcher Ansatz könnte nämlich dazu führen, dass alle sekundären verfahrensrechtlichen Gesichtspunkte des Strafprozesses von den vollstreckenden Gerichten geprüft werden, und zwar auch dann, wenn diese Gesichtspunkte nach dem rechtskräftigen Urteil oder sogar vor dem Beginn des eigentlichen Prozesses liegen.

66.

Wie das vorlegende Gericht angemerkt hat, lässt sich zwar vertreten, dass ein Beschluss, die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafen zu widerrufen, erhebliche Konsequenzen für den Betroffenen hat. Gleichwohl würde in der Praxis der Umstand, dass die Übergabe davon abhängig gemacht wird, dass im Rahmen des Verfahrens, das zu Widerrufsbeschlüssen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden führt, ein Anspruch auf rechtliches Gehör besteht, bewirken, dass die Systematik des Rahmenbeschlusses in all den Fällen in ihrer Funktion behindert würde, in denen eine verurteilte Person, die sich nicht mehr im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Verurteilung befindet (und die Behörden nicht von ihrem Wohnortwechsel informiert hat), die Bewährungsmaßnahmen nicht einhält.

67.

Im Übrigen ist noch hinzufügen, dass das Unionsrecht ein spezielles Verfahren vorsieht, um sicherzustellen, dass sich Personen, die Bewährungsmaßnahmen unterliegen, unter Einhaltung dieser Maßnahmen in andere Mitgliedstaaten begeben können ( 52 ).

C. Das Verfahren, das zum Widerruf einer Aussetzung der Vollstreckung führt

68.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ im Sinne von Art. 4a des Rahmenbeschlusses die Verhandlung (im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren) betrifft, die zu dem vollstreckbaren Urteil geführt hat, mit dem die Verurteilung (Schuld und Strafe) ausgesprochen wird, da dieses Urteil die Grundlage der Freiheitsstrafe bildet, um deren Vollstreckung es in dem EHB geht. Diese Auslegung führt zu dem Schluss, dass Art. 4a des Rahmenbeschlusses auf ein Verfahren, das nach der Verhandlung stattfindet, die zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Verurteilung führt, nicht anwendbar ist, wenn sich dieses Verfahren auf die Feststellung der Schuld und die Festsetzung des Strafmaßes nicht auswirken kann.

69.

In Anbetracht dessen scheint der Widerruf einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafen, wie er vom vorlegenden Gericht dargestellt und von der deutschen Regierung erläutert worden ist, daher nicht von Art. 4a des Rahmenbeschlusses erfasst zu sein.

70.

Erstens geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die fraglichen Widerrufsbeschlüsse das Maß der Strafen unverändert ließen, die mit den dem fraglichen EHB zugrunde liegenden rechtskräftigen Urteilen verhängt wurden. Das einzige vollstreckbare Urteil, das dem EHB zugrunde liegt, ist nämlich die Verurteilung. Die Widerrufsbeschlüsse enthalten keine neue Entscheidung in der Sache, die die Grundlage für den EHB bilden könnte. Die Widerrufsbeschlüsse können nicht unabhängig von den Urteilen betrachtet werden, die die Gesichtspunkte der rechtskräftig festgestellten Schuld und Strafe enthalten und deren Vollstreckung noch im Gang ist ( 53 ).

71.

Zweitens werden mit den Widerrufsbeschlüssen Strafen reaktiviert, die zum Zeitpunkt der Verurteilung endgültig festgesetzt wurden, auch wenn sie anschließend unter Auflagen ausgesetzt waren. Danach werden die noch zu verbüßenden Tage im Verhältnis zur Dauer der bereits verbüßten Strafe berechnet. Das Ermessen, über das die Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats insoweit verfügen, betrifft nicht die Gesichtspunkte Schuld und Strafe in der Verurteilung.

72.

Drittens ist der Gegenstand eines solchen Widerrufsverfahrens ein anderer als der des Strafprozesses, der zu dem Urteil geführt hat, mit dem über die Schuld und die Strafe entschieden wird. Das Widerrufsverfahren und der dem Gericht in diesem speziellen Rahmen eingeräumte Ermessensspielraum betreffen die Beurteilung der Fragen, ob die für die Aussetzung der Vollstreckung erteilten Auflagen eingehalten wurden und es zweckdienlich ist, weitere Auflagen zu erteilen. Sie lassen die im Strafprozess rechtskräftig festgestellte Schuld und verhängte Strafe unberührt ( 54 ).

D. Die Wahrung der Grundrechte jenseits von Art. 4a

73.

Der Umstand, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Widerrufsverfahren als im Sinne des Rahmenbeschlusses nach dem Strafprozess stattfindende Verfahren nicht in den Anwendungsbereich von dessen Art. 4a fallen, bedeutet jedoch nicht, dass es in diesem Stadium keine Verfahrensgarantien gibt.

74.

Die Systematik des Rahmenbeschlusses basiert zwar auf einem gegenseitigen Vertrauen, doch ist zunehmend deutlich geworden, dass es sich nicht um ein blindes Vertrauen handelt. Das Vertrauen, das die Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung ist, stützt sich auf eine solide Grundlage gleichwertiger Standards und geteilter Zuständigkeiten.

75.

In diesem Zusammenhang und insbesondere in den beim Gerichtshof anhängig gemachten Rechtssachen konzentriert sich die Erörterung auf die Rolle des Vollstreckungsgerichts und vor allem auf dessen Möglichkeiten, die Vollstreckung eines EHB zu verweigern, wenn im Ausstellungsmitgliedstaat eine Verletzung von Grundrechten droht. Jedoch darf die entscheidende Bedeutung der Pflichten des Ausstellungsmitgliedstaats nicht unterschätzt werden.

76.

Zum einen beruht die Vermutung eines gleichwertigen (aber nicht identischen) Schutzes, auf die sich der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung stützt, auf robusten Rechtsgrundlagen. Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien der EMRK und müssen die Einhaltung aller aus ihr abgeleiteten Garantien wirksam sicherstellen, unabhängig davon, ob ein bestimmtes Verfahren mit der Vollstreckung eines EHB zusammenhängt oder nicht.

77.

Daher ist der Umstand, dass der Betroffene im Rahmen eines Verfahrens, das zum Widerruf einer Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe führt, nicht angehört worden ist, zwar kein Grund, aus dem gemäß Art. 4a des Rahmenbeschlusses die Vollstreckung des EHB verweigert werden kann, doch bedeutet das nicht, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu beachten wäre. Dies ist nämlich eine der Pflichten des Ausstellungsmitgliedstaats. Im Rahmen seiner Pflichten müssen bei der Durchführung innerstaatlicher Verfahren und Rechtsbehelfe die Verfahrensgrundrechte einschließlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör gewahrt werden.

78.

Die Hauptrolle des Ausstellungsmitgliedstaats im Bereich der Verfahrensrechte wird in der Systematik des EHB durch Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2009/299 hervorgehoben, wonach dieser Rahmenbeschluss „nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags einschließlich des Verteidigungsrechts von Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist, [berührt, und] die Verpflichtungen der Justizbehörden in dieser Hinsicht … unberührt [bleiben]“. Diese Bestimmung, die ebenso weit wie Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses reicht, betrifft die Pflichten sowohl des Ausstellungsmitgliedstaats als auch des vollstreckenden Mitgliedstaats ( 55 ). Somit bedeuten die genannten Bestimmungen zwar nicht, dass jedes Risiko einer Grundrechtsverletzung zu einer Vollstreckungsverweigerung führen muss, doch stellen sie sicher, dass das Niveau des Grundrechtsschutzes nicht deshalb beeinträchtigt wird, weil gegen die betreffende Person ein EHB vorlag.

79.

Daher gewährleistet das deutsche Recht – wie die deutsche Regierung erläutert hat – den Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen des fraglichen Widerrufsverfahrens auch nach der Übergabe, wenn die betreffende Person in diesem Verfahren nicht angehört wurde.

80.

Zum anderen ist zu betonen, dass das gegenseitige Vertrauen zwar bedeutet, dass die Mitgliedstaaten gehalten sein können, von der Beachtung der Grundrechte durch die anderen Mitgliedstaaten auszugehen ( 56 ), doch handelt es sich dabei nicht um eine unwiderlegbare Vermutung. Der Rahmenbeschluss ist Teil der Rechtsordnung der Union als eine die Grundrechte achtende Rechtsunion, deren Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sie insbesondere den Rechtssachen Aranyosi und Căldăraru zu entnehmen ist, den Eckstein bildet ( 57 ). Diese Rechtsprechung erkennt die Pflicht des vollstreckenden Mitgliedstaats an, die Übergabeentscheidung nach einer konkreten und genauen Beurteilung der ernsthaften und erwiesenen Gründe, die auf ein tatsächliches Risiko schwerwiegender Verletzungen der Grundrechte hinweisen, zu verschieben oder das Übergabeverfahren sogar zu beenden ( 58 ). In Anbetracht des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens der vorliegenden Rechtssache ist eine solche Situation hier jedoch rein hypothetisch ( 59 ).

81.

Abschließend ist auf die Bedeutung der Kommunikation zwischen den vollstreckenden Behörden und den ausstellenden Behörden hinzuweisen, wie sie in Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses vorgesehen ist. Wie der Gerichtshof wiederholt betont hat, stellt diese Bestimmung, die es der vollstreckenden Justizbehörde erlaubt, um zusätzliche Informationen zu bitten, einen wesentlichen Bestandteil der justiziellen Zusammenarbeit dar, die dem System der gegenseitigen Anerkennung zugrunde liegt ( 60 ). Unter diesen Umständen hat sich das Gericht des vollstreckenden Mitgliedstaats anhand der durch diese Bestimmung eröffneten Kommunikationswege zu erkundigen, bevor es die Vollstreckung eines EHB verweigert ( 61 ).

VI. Ergebnis

82.

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) vorgelegte Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten:

Die Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ im Sinne von Art. 4a Abs. 1 einleitender Satz des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie ein Verfahren, das zum Widerruf einer Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen Nichteinhaltung der Auflagen der Aussetzung führt, nicht erfasst, sofern ein solcher Widerruf nicht die Entscheidung über die Schuld oder die Strafe berührt, die dem ausgestellten Europäischen Haftbefehl zugrunde liegt.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss).

( 3 ) Am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet.

( 4 ) Rahmenbeschluss des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. 2009 L 81, S. 24).

( 5 ) Nach deutschem Recht handelt es sich um die „Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe“. Diese Maßnahme ist eine Entlassung unter Auflagen für den Fall, dass ein Teil der Freiheitsstrafe bereits verbüßt wurde. Siehe auch Nr. 30 der vorliegenden Schlussanträge.

( 6 ) Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C‑271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 85).

( 7 ) Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C‑270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 81, 90 und 98).

( 8 ) Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C‑271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 90 und 96).

( 9 ) EGMR, 3. April 2012, Boulois/Luxemburg (CE:ECHR:2012:0403JUD003757504, § 87).

( 10 ) Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C‑271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 85).

( 11 ) Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C‑271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 85).

( 12 ) „Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe“.

( 13 ) § 57 Abs. 1 StGB.

( 14 ) § 57 Abs. 2 StGB.

( 15 ) § 56f Abs. 1 StGB.

( 16 ) § 56f Abs. 2 StGB.

( 17 ) § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO.

( 18 ) § 453 Abs. 2 Satz 3 und § 311 Abs. 2 StPO.

( 19 ) § 40 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 und 2 StPO sowie §§ 186 und 188 der Zivilprozessordnung.

( 20 ) Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C‑271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 87).

( 21 ) Diese Garantien erfassen „das gesamte betreffende Verfahren, einschließlich der Rechtsmittel und der Strafzumessung“. Vgl. in diesem Sinne EGMR, 28. November 2013, Aleksandr Dementyev/Russland (CE:ECHR:2013:1128JUD004309505, § 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 22 ) EGMR, 3. April 2012, Boulois/Luxemburg (CE:ECHR:2012:0403JUD003757504, § 87).

( 23 ) EGMR, 3. April 2012, Boulois/Luxemburg, CE:ECHR:2012:0403JUD003757504, § 85, und EGMR, 17. September 2009, Enea/Italien (CE:ECHR:2009:0917JUD007491201, § 97).

( 24 ) EGMR, 3. April 2012, Boulois/Luxemburg (CE:ECHR:2012:0403JUD003757504, § 104).

( 25 ) EGMR, 13. Mai 2003, Montcornet de Caumont/Frankreich (CE:ECHR:2003:0513DEC005929000).

( 26 ) Europäische Kommission für Menschenrechte, 7. Mai 1990, A./Österreich (CE:ECHR:1990:0507DEC001626690, § 2 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 27 ) EGMR, 27. Juni 1968, Neumeister/Österreich, (CE:ECHR:1968:0627JUD000193663, §§ 22 und 23).

( 28 ) EGMR, 6. Juni 2006, Szabó/Schweden (CE:ECHR:2006:0627DEC002857803).

( 29 ) Europäische Kommission für Menschenrechte, 5. Oktober 1967, X/Bundesrepublik Deutschland (CE:ECHR:1967:1005DEC000242865).

( 30 ) EGMR, 29. November 2005, Uttley/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2005:1129DEC003694603), EGMR, 10. Juli 2003, Grava/Italien (CE:ECHR:2003:0710JUD004352298, § 51), EGMR, 23. Oktober 2012, Ciok/Polen (CE:ECHR:2012:1023DEC000049810, § 33), EGMR, 12. Februar 2008, Kafkaris/Zypern (CE:ECHR:2008:0212JUD002190604, §§ 142 ff.). Insbesondere zu den im Rahmen des Rahmenbeschlusses geltenden unterschiedlichen Voraussetzungen der Mitgliedstaaten für eine Haftentlassung unter Auflagen: EGMR, 23. Oktober 2012, Giza/Polen (CE:ECHR:2012:1023DEC000199711, §§ 31 bis 33).

( 31 ) Vgl. EGMR, 21. Oktober 2013, Del Río Prada/Spanien (CE:ECHR:2013:1021JUD004275009, §§ 85 ff.), wo u. a. EGMR, 12. Februar 2008, Kafkaris/Zypern (CE:ECHR:2008:0212JUD002190604, § 142) angeführt wird.

( 32 ) EGMR, 1. April 2010, Buijen/Deutschland (CE:ECHR:2010:0401JUD002780405, § 42) (zur Überstellung verurteilter Personen). Vgl. auch EGMR, 15. Dezember 2009, Gurguchiani/Spanien (CE:ECHR:2009:1215JUD001601206, §§ 40, 47 und 48) (zum Ersatz einer Gefängnisstrafe durch die Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet eines Staates). Desgleichen hat der EGMR die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK auf Verfahren bejaht, die wegen Zuwiderhandlungen angeordnet werden, die während der Strafvollstreckung begangen werden und zu einer Verlängerung der Haftdauer führen (EGMR, 9. Oktober 2003, Ezeh und Connors/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2003:1009JUD003966598).

( 33 ) In Art. 6 Abs. 1 EMRK heißt es: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen … von einem … Gericht … verhandelt wird“.

( 34 ) EGMR, 3. April 2012, Boulois/Luxemburg (CE:ECHR:2012:0403JUD003757504, §§ 89 und 101).

( 35 ) Der EGMR hat betont, dass sich dieses Recht aus dem Gegenstand und dem Zweck des Art. 6 in seiner Gesamtheit ergebe, und dabei auf Abs. 3 Buchst. c, d und e verwiesen, die „jeder angeklagten Person“ das Recht zuerkennen, „sich selbst zu verteidigen“, „Fragen an [Zeugen] zu stellen oder stellen zu lassen“ und „unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht“, „was ohne ihre Anwesenheit schwerlich denkbar ist“. Vgl. u. a. EGMR, 12. Februar 1985, Colozza/Italien (CE:ECHR:1985:0212JUD000902480, § 27), und EGMR, 1. März 2006, Sejdovic/Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, §§ 81ff.).

( 36 ) Vgl. EGMR, 14. März 2014, Dılıpak und Karakaya/Türkei (CE:ECHR:2014:0304JUD000794205, §§ 76-80), und EGMR, 8. Oktober 2015, Aždajić/Slowenien (CE:ECHR:2015:1008JUD007187212, § 50).

( 37 ) Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C‑270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 66 und 67).

( 38 ) Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C‑270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 69).

( 39 ) Folglich sollen diese Garantien im Rahmen eines zur Strafverfolgung ausgestellten EHB nicht gelten. Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2013, Radu (C‑396/11, EU:C:2013:39, Rn. 39 und 40).

( 40 ) Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C‑270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 71 und 72).

( 41 ) Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C‑270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 74).

( 42 ) Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C‑270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 78, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 21. Oktober 2013, Del Río Prada/Spanien, CE:ECHR:2013:1021JUD004275009, § 123).

( 43 ) Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C‑271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 96).

( 44 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C‑270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 87 und 89), und Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C‑271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 98).

( 45 ) Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2009/299.

( 46 ) Achter Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2009/299.

( 47 ) Das ergibt sich auch aus dem Titel des Rahmenbeschlusses 2009/299 „zur Änderung der Rahmenbeschlüsse … zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist“.

( 48 ) Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Dworzecki (C‑108/16 PPU, EU:C:2016:333, Nrn. 69 ff. und die angeführte Rechtsprechung des EGMR).

( 49 ) Die Begriffe „proceedings“ (Englisch), „procédure“ (Französisch), „proceso“ (Spanisch), „Verfahren“ (Deutsch) und „procedimento“ (Italienisch) usw. erscheinen im Wortlaut der Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses 2008/…/JI des Rates zur Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen und zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen und des Rahmenbeschlusses 2008/…/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. 2008, C 52, S. 1). Im Anschluss an die Reaktionen der Mitgliedstaaten (vgl. Dokument 6501/08 des Rates, Anmerkung 21) wurde diese Terminologie durch eine deutlich engere ersetzt (jeweils durch die Begriffe „trial“, „procès“, „juicio“, „Verhandlung“, „proceso“ usw.), die im Wortlaut des Rahmenbeschlusses 2009/299 erscheint.

( 50 ) 15. Erwägungsgrund und Art. 1 des Rahmenbeschlusses 2009/299. Vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan (C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 51 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 41).

( 52 ) Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (ABl. 2008, L 337, S. 102), insbesondere sein 14. Erwägungsgrund und Art. 5 Abs. 2.

( 53 ) Vgl. im anderen Kontext des Verbots der Doppelbestrafung das Urteil vom 18. Juli 2007, Kretzinger (C‑288/05, EU:C:2007:441, Rn. 42), wonach „eine Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, … als Strafe zu betrachten [ist], die ‚gerade vollstreckt‘ wird, sobald das Urteil vollstreckbar geworden ist und solange die Bewährungszeit dauert …“.

( 54 ) Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Zdziaszek (C‑271/17 PPU, EU:C:2017:612, Nrn. 53, 67 und 68).

( 55 ) Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan (C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 53) und vom 30. Mai 2013, F (C‑168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 40).

( 56 ) Vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 191).

( 57 ) Urteil vom 5. April 2016 (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198). Vgl. entsprechend im Zusammenhang mit dem Asylrecht Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865), und jüngst Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C‑578/16 PPU, EU:C:2017:127).

( 58 ) Eine solche Möglichkeit wurde bislang nur in Bezug auf das (absolute) Recht nach Art. 4 der Charta anerkannt. Vgl. auch EGMR vom 23. Mai 2016, Avotiņš/Lettland (CE:ECHR:2016:0523JUD001750207, § 116). Zur Frage der Anwendung dieses Ansatzes auf die durch Art. 6 EMRK garantierten Rechte vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Radu (C‑396/11, EU:C:2012:648).

( 59 ) Es ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 EMRK „nicht ausschließt, dass ausnahmsweise eine Frage in Bezug auf Art. 6 durch eine Auslieferungsentscheidung aufgeworfen werden könnte. Dies ist in den Fällen denkbar, in denen der flüchtige Straftäter eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses erfahren musste oder hierfür ein Risiko besteht“ (7. Juli 1989, Soering/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:1989:0707JUD001403888, § 113) (Hervorhebung nur hier). Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2010, Stapleton/Irland (CE:ECHR:2010:0504DEC005658807, § 25), diesen Ansatz in Bezug auf den Rahmenbeschluss bestätigt und berücksichtigt, dass sich der Ausstellungsmitgliedstaat in diesem Kontext zur Einhaltung der Pflichten nach Art. 6 EMRK verpflichtet hat.

( 60 ) Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 95 bis 98), vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C‑108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 53), vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi (C‑241/15, EU:C:2016:385, Rn. 65 und 66), und vom 10. August 2017, Tupikas (C‑270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 91).

( 61 ) Für weitere Informationen vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Zdziaszek (C‑271/17 PPU, EU:C:2017:612, Nrn. 88 bis 113).