SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MICHAL BOBEK

vom 30. April 2019 ( 1 )

Rechtssache C‑556/17

Alekszij Torubarov

gegen

Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal

(Vorabentscheidungsersuchen des Pécsi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság [Verwaltungs- und Arbeitsgericht Pécs, Ungarn])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Grenzkontrolle, Asyl und Einwanderung – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Beschränkung der Zuständigkeit des nationalen Gerichts auf die Aufhebung“

I. Einleitung

1.

Tischtennis (auch unter dem Handelsnamen Pingpong bekannt) ist eine beliebte Sportart, deren Ursprünge vermutlich bis in das England des 19. oder frühen 20. Jahrhunderts zurückreichen. „Ziel [des Spiels] ist, den Ball in einer Weise zu schlagen, dass er das Netz überquert und so in der Hälfte des Gegners aufkommt, dass dieser ihn nicht erreichen oder nicht richtig zurückspielen kann.“ Neben dieser grundlegenden Definition enthält die Encyclopædia Britannica eine verblüffende historische Tatsache: Die ersten Weltmeisterschaften fanden 1926 in London statt, und dann dominierten bis 1939 Spieler aus Mitteleuropa das Spiel; im Team-Wettbewerb der Herren siegte Ungarn neunmal und die Tschechoslowakei zweimal ( 2 ).

2.

Leider gibt es eine im Allgemeinen weniger angenehme Variante dieses Spiels. In tschechischen Rechtskreisen, aber vielleicht nicht nur dort, wird umgangssprachlich der Ausdruck „Gerichts-“ bzw. „Verfahrens-Pingpong“ verwendet, um den unerfreulichen Fall zu beschreiben, dass eine Rechtssache wiederholt zwischen Gerichten derselben Gerichtsbarkeit oder im Kontext der Verwaltungsgerichtsbarkeit zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden „hin- und hergespielt“ wird.

3.

Die vorliegende Rechtssache und die darin aufgeworfenen Fragen könnten die Annahme rechtfertigen, dass die Beliebtheit dieses Spiels in seiner gerichtlichen Variante in Mitteleuropa leider noch nicht auf Einträge in Geschichtsbüchern und Enzyklopädien beschränkt ist.

4.

2015 hat der ungarische Gesetzgeber die Befugnisse der Gerichte bei der Überprüfung verwaltungsrechtlicher Asylentscheidungen geändert, so dass statt der Befugnis zur unmittelbaren Abänderung der Entscheidung nur noch die Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung besteht. Infolgedessen dürfen die nationalen Gerichte solche Entscheidungen nicht ersetzen, wenn sie sie für rechtswidrig erachten. Sie können die Entscheidung lediglich aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen.

5.

Herr A. Torubarov (im Folgenden: Kläger) stellte 2013 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Antrag wurde von der Verwaltungsbehörde zweimal abgelehnt. Diese beiden ablehnenden Entscheidungen wurden aus unterschiedlichen Gründen vom vorlegenden Gericht aufgehoben. Die Verwaltungsbehörde lehnte den Antrag in der Folge ein drittes Mal ab, wobei sie die richterlichen Hinweise, die das vorlegende Gericht im zweiten Urteil erteilt hatte, mit dem die zweite Verwaltungsentscheidung aufgehoben worden war, offenbar nicht beachtete.

6.

Das vorlegende Gericht entscheidet nun zum dritten Mal über diese Sache. Mit dem Problem einer Verwaltungsbehörde konfrontiert, die nicht gewillt ist, einer Gerichtsentscheidung nachzukommen, möchte dieses Gericht wissen, ob es die Befugnis zur Abänderung der fraglichen Verwaltungsentscheidung aus dem Unionsrecht ableiten kann, genauer gesagt aus der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Richtlinie 2013/32) ( 3 ), ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

7.

Ja, es kann.

II. Rechtlicher Rahmen

A.   Unionsrecht

8.

Art. 46 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen

a)

eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung,

i)

einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten;

(3)   Zur Einhaltung des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU[ ( 4 )] zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird.“

9.

Art. 52 der Richtlinie 2013/32 enthält folgende Übergangsvorschriften:

„Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 51 Absatz 1 auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz sowie auf Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach dem 20. Juli 2015 oder früher an. Für vor diesem Datum förmlich gestellte Anträge und vor diesem Datum eingeleitete Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG[ ( 5 )].

…“

10.

Die „Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 51 Absatz 1“ der Richtlinie 2013/32 umfassen die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 46 dieser Richtlinie.

B.   Ungarisches Recht

11.

§ 46 Abs. 1 Buchst. a des Menedékjogról szóló 2007. évi LXXX. törvény (Gesetz Nr. LXXX von 2007 über das Asylrecht, im Folgenden: Asylgesetz) sieht vor:

„In Asylverfahren vor der Flüchtlingsbehörde

a)

ist ein Rechtsbehelf nicht statthaft, und die Wiedereröffnung des Verfahrens kann nicht beantragt werden“.

12.

In § 68 Abs. 5 und 6 des Asylgesetzes heißt es:

„(5)   Das Gericht darf Entscheidungen der Flüchtlingsbehörde nicht abändern. Das Gericht hebt die Verwaltungsentscheidungen, die es für rechtswidrig erachtet, auf – ausgenommen bei der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, die sich auf die Begründetheit nicht auswirkt – und verpflichtet erforderlichenfalls die Asylbehörde, das Verfahren wieder zu eröffnen.

(6)   Die verfahrensbeendende Entscheidung des Gerichts ist endgültig und unanfechtbar.“

13.

§ 339 Abs. 1 des Polgári perrendtartásról szóló 1952. évi III. törvény (Gesetz Nr. III von 1952 über die Zivilprozessordnung, im Folgenden: ZPO) lautet:

„Sofern in den einschlägigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, hebt das Gericht die Verwaltungsentscheidungen, die es für rechtswidrig erachtet, auf – ausgenommen bei der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, die sich auf die Begründetheit nicht auswirkt – und verpflichtet erforderlichenfalls [die Verwaltungsbehörde] zur Durchführung eines neuen Verfahrens.“

14.

§ 109 Abs. 4 des Közigazgatási hatósági eljárás és szolgáltatás általános szabályairól szóló 2004. évi CXL. törvény (Gesetz Nr. CXL von 2004 mit allgemeinen Vorschriften für das Verfahren und die Leistungen der Verwaltungsbehörden, im Folgenden: Verwaltungsverfahrensgesetz) sieht vor:

„Die Behörde ist an den Tenor und die Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gebunden und hat in dem neuen Verfahren und bei ihrer Entscheidung entsprechend vorzugehen.“

15.

In § 121 Abs. 1 Buchst. f des Verwaltungsverfahrensgesetzes heißt es:

„In Verfahren nach diesem Kapitel wird die Entscheidung aufgehoben, wenn

f) der Inhalt der Entscheidung zu den Regelungen in § 109 Abs. 3 und 4 in Widerspruch steht“.

III. Sachverhalt, nationales Verfahren und Vorlagefrage

16.

Der Kläger ist ein russischer Geschäftsmann. Er war Mitglied der russischen Oppositionspartei „Prawoje Delo“ („Gerechte Sache“). Er war ebenfalls Mitglied der zivilgesellschaftlichen Organisation „Delowaja Rossija“ („Unternehmerisches Russland“), die Unternehmer in Russland unterstützt.

17.

Ab 2008 wurden in Russland mehrere Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. Der Kläger reiste nach Österreich und dann in die Tschechische Republik. Von dort wurde er am 2. Mai 2013 auf der Grundlage eines internationalen Haftbefehls nach Russland ausgeliefert. Nach seiner Rückkehr nach Russland wurde der Kläger angeklagt, aber wieder freigelassen.

18.

Am 9. Dezember 2013 überschritt der Kläger die ungarische Grenze. Am selben Tag wurde er von der ungarischen Grenzpolizei verhaftet und beantragte internationalen Schutz.

19.

Mit Entscheidung vom 15. August 2014 lehnte die ungarische Asylbehörde, das Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Amt für Einwanderung und Asyl, im Folgenden: Beklagter), diesen Antrag ab (im Folgenden: erste Verwaltungsentscheidung), da weder das Vorbringen des Klägers noch die Herkunftslandinformationen belegten, dass der Kläger tatsächlich der Gefahr einer Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens ausgesetzt sei.

20.

Der Kläger beantragte die gerichtliche Überprüfung der ersten Verwaltungsentscheidung vor dem vorlegenden Gericht, das mit Urteil vom 6. Mai 2015 die Entscheidung des Beklagten aufhob und ihn verpflichtete, ein neues Verfahren durchzuführen (im Folgenden: erste Gerichtsentscheidung). Das vorlegende Gericht stellte fest, dass die erste Verwaltungsentscheidung an inneren Widersprüchen leide und der Beklagte den Sachverhalt in weitem Umfang unaufgeklärt gelassen und den aufgeklärten Sachverhalt willkürlich gewürdigt habe. Das Gericht gab dem Beklagten auf, weitere Herkunftslandinformationen einzuholen und in einem neuen Verfahren eine umfassende Würdigung der Tatsachen und Beweise vorzunehmen.

21.

Mit seiner zweiten Entscheidung vom 22. Juni 2016 lehnte der Beklagte den streitgegenständlichen Antrag erneut ab (im Folgenden: zweite Verwaltungsentscheidung), da das Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen Gericht in Russland gewährleistet sei, selbst wenn die dort gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahren politisch motiviert seien. Unter Berufung auf eine Stellungnahme des Alkotmányvédelmi Hivatal (Amt für Verfassungsschutz, Ungarn) stellte er fest, dass der Aufenthalt des Klägers in Ungarn den Interessen der nationalen Sicherheit zuwiderlaufe, weil Grund zu der Annahme bestehe, dass der Ausschlussgrund nach Art. 1 Abschnitt F Buchst. c der Genfer Flüchtlingskonvention ( 6 ) von 1951 vorliege.

22.

Der Kläger focht die zweite Verwaltungsentscheidung vor dem vorlegenden Gericht an. Mit Urteil vom 25. Februar 2017 hob das vorlegende Gericht diese Entscheidung auf (im Folgenden: zweite Gerichtsentscheidung), da die Entscheidung des Beklagten aus zwei Gründen rechtswidrig sei, und zwar erstens, weil die Würdigung der Herkunftslandinformationen offensichtlich unschlüssig sei, und zweitens, weil sie auf der Stellungnahme des ungarischen Verfassungsschutzsamts beruhe, die geheime Angaben enthalte.

23.

Zum ersten Punkt stellte das vorlegende Gericht fest, es sei eindeutig belegt, dass die Furcht des Klägers vor politischer Verfolgung begründet sei. Zum zweiten Punkt führte das vorlegende Gericht aus, dass die Würdigung der Stellungnahme offensichtlich unschlüssig sei, da aus ihr nicht hervorgehe, dass der Kläger in Tätigkeiten ausländischer Geheimdienste eingebunden sein könnte, die die Unabhängigkeit oder die politischen, wirtschaftlichen, Verteidigungs- oder sonstige erhebliche Interessen Ungarns beeinträchtigten; ferner lasse sich nicht feststellen, dass die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nach Art. 1 Abschnitt F Buchst. c der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 erfüllt seien.

24.

Das vorlegende Gericht wies den Beklagten daher an, ein neues Verfahren durchzuführen. In der Begründung des Urteils hieß es, dass der Kläger grundsätzlich als Flüchtling anzuerkennen sei.

25.

Mit Entscheidung vom 15. Mai 2017 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab (im Folgenden: dritte Verwaltungsentscheidung). Der Beklagte stützte sich dabei nicht mehr auf die vorerwähnte Stellungnahme. Er hielt jedoch daran fest, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass seine Furcht vor politischer Verfolgung begründet sei.

26.

Mit seiner Klage gegen die dritte Verwaltungsentscheidung beantragt der Kläger die Abänderung dieser Entscheidung durch das vorlegende Gericht und die Anerkennung als Flüchtling oder zumindest die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder die Feststellung eines Refoulement-Verbots. Hilfsweise beantragt er die Aufhebung der dritten Verwaltungsentscheidung. Insoweit macht er geltend, dass er nach dem zweiten Gerichtsurteil als Flüchtling hätte anerkannt werden müssen, sofern keine Ausschlussgründe vorlägen. Die dritte Verwaltungsentscheidung sei nichtig, weil sie dem vorangegangenen Gerichtsurteil nicht nachkomme.

27.

Der Beklagte hält an dem in der dritten Verwaltungsentscheidung vertretenen Standpunkt fest.

28.

Das vorlegende Gericht stellt fest, dass der Beklagte dem zweiten Gerichtsurteil nicht nachgekommen sei, was einen Aufhebungsgrund nach § 109 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes darstelle. Nach den anzuwendenden nationalen Vorschriften sei es nicht befugt, die Verwaltungsentscheidung abzuändern und dem Antrag des Klägers auf internationalen Schutz unmittelbar stattzugeben. Es könne die Asylbehörde auch nicht dazu zwingen, einem vorangegangenen Urteil nachzukommen, indem es z. B. Sanktionen wegen der Nichtbefolgung verhänge. Es könne lediglich die rechtswidrige Verwaltungsentscheidung aufheben und die Asylbehörde zur Durchführung eines neuen Verfahrens und zum Erlass einer neuen Entscheidung verpflichten. Dies könne jedoch zu einem endlosen Hin und Her von Verfahren führen, was für den Asylbewerber einen Zustand fortdauernder Rechtsunsicherheit bedeute.

29.

Unter diesen Umständen hat das Pécsi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Pécs, Ungarn) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist – unter Berücksichtigung von Art. 47 der Charta – Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass die ungarischen Gerichte befugt sind, Verwaltungsentscheidungen der Asylbehörden, mit denen die Gewährung internationalen Schutzes abgelehnt wird, abzuändern und internationalen Schutz zuzuerkennen?

30.

Schriftliche Erklärungen sind vom Kläger, von der slowakischen und der ungarischen Regierung sowie von der Europäischen Kommission eingereicht worden. Der Kläger, die ungarische Regierung und die Kommission haben in der Sitzung vom 8. Januar 2019 mündlich verhandelt.

IV. Würdigung

31.

Die vorliegenden Schlussanträge sind wie folgt aufgebaut: Ich werde mit zwei Vorbemerkungen zur zeitlichen Anwendbarkeit der Richtlinie 2013/32 auf den vorliegenden Fall und zu der hier verwendeten Terminologie beginnen (A). Sodann werde ich darlegen, welche Anforderungen sich aus der sowohl in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie als auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und allgemein im Unionsrecht verankerten Pflicht ergeben, einen wirksamen Rechtsbehelf vorzusehen (B). Danach werde ich das System der gerichtlichen Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen in Angelegenheiten des internationalen Schutzes in Ungarn unter Berücksichtigung dieser Anforderungen untersuchen (C). Da ich unausweichlich zu dem Ergebnis gelangen werde, dass dieses System der gerichtlichen Überprüfung insbesondere im Hinblick auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz unzureichend ist, werde ich zum Abschluss Vorschläge dazu machen, wie unter den Umständen des Ausgangsverfahrens Abhilfe zu schaffen ist (D).

A.   Vorbemerkungen

1. Zeitliche Anwendbarkeit

32.

Der Kläger hat seinen Antrag vor dem 20. Juli 2015 gestellt. Gemäß Art. 52 der Richtlinie 2013/32 hängt die Anwendbarkeit der nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften grundsätzlich von diesem Datum ab. Derselbe Artikel bestimmt allerdings auch, dass die Richtlinie trotzdem auch auf (soweit es hier von Belang ist) Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden sein kann, die vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sind.

33.

Auf Nachfrage des Gerichtshofs hat das vorlegende Gericht bestätigt, dass die Richtlinie 2013/32 in Ungarn auch für Anträge auf internationalen Schutz gilt, die vor dem 20. Juli 2015 eingereicht wurden. Der für die Anwendbarkeit der Richtlinie 2013/32 nach nationalem Recht maßgebliche Zeitpunkt scheint das Datum zu sein, an dem die entsprechende behördliche oder gerichtliche Entscheidung ergangen ist.

34.

Im vorliegenden Fall ist die streitgegenständliche (dritte) Verwaltungsentscheidung am 15. Mai 2017 ergangen. Daher werde ich davon ausgehen, dass die Richtlinie 2013/32 in zeitlicher Hinsicht auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar ist.

2. Terminologie

35.

Im Rahmen der vorliegenden Schlussanträge werde ich zwischen zwei Arten der Überprüfung von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden unterscheiden: Abänderung und Kassation. Das Unterscheidungskriterium besteht in der Befugnis der nationalen Gerichte, Verwaltungsentscheidungen in materiell-rechtlicher Hinsicht durch eigene Entscheidungen zu ersetzen.

36.

Mit Abänderung (der Verwaltungsentscheidung durch ein Gericht) meine ich den Fall, dass eine verwaltungsbehördliche Entscheidung (bzw. ihr verfügender Teil) ganz oder teilweise aufgehoben und unmittelbar durch die Entscheidung des Gerichts ersetzt (d. h. ausgetauscht) wird. Wenn also das Gericht, das die Entscheidung überprüft, der Ansicht ist, dass es in materiell-rechtlicher Hinsicht entscheiden kann, so erlässt es selbst eine (Teil‑)Entscheidung in der Sache, ohne den Fall an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Die gerichtliche Entscheidung ersetzt dann (ganz oder teilweise) die Verwaltungsentscheidung.

37.

Mit Kassation (der Verwaltungsentscheidung durch ein Gericht) bezeichne ich eine institutionelle Struktur, in der ein nationales Gericht nicht befugt ist, irgendeinen Teil der Verwaltungsentscheidung unmittelbar durch seine eigene Entscheidung zu ersetzen. Es kann die Verwaltungsentscheidung nur (ganz oder teilweise) für nichtig erklären oder aufheben und sie zur erneuten Beurteilung an die Verwaltungsbehörde zurück übermitteln.

B.   Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz

38.

Der Gerichtshof hatte in seinem unlängst ergangenen Urteil Alheto ( 7 ) bereits Gelegenheit, einige Aspekte des Erfordernisses eines wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta, zu klären (1). Für die vorliegende Rechtssache sind allerdings auch umfassendere verfassungsrechtliche und grundrechtliche Erwägungen von Bedeutung (2).

1. Alheto

39.

Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 stellt „die Tragweite des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf [klar], das … Personen, die internationalen Schutz beantragen, gegen die Entscheidungen über ihren Antrag haben müssen“. Diese Bestimmung verlangt ausdrücklich „eine umfassende Ex-nunc-Prüfung …, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz“ durch ein Gericht „beurteilt wird“ ( 8 ). In einem anderen Urteil hat der Gerichtshof darüber hinaus angemerkt: „Folglich sind die Merkmale des in Art. 46 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Rechtsbehelfs im Einklang mit Art. 47 der Charta, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt, zu bestimmen“ ( 9 ).

40.

Ich möchte in Erinnerung rufen, dass Art. 47 Abs. 1 der Charta ( 10 ) im Wesentlichen Art. 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) entspricht, während Art. 47 Abs. 2 der Charta Art. 6 Abs. 1 EMRK entspricht ( 11 ). Kraft der durch Art. 52 Abs. 3 der Charta geschlagenen Brücke haben diese Bestimmungen der Charta die gleiche (oder eine weiter gehende) Bedeutung und Tragweite wie die genannten Bestimmungen der EMRK.

41.

Im Urteil Alheto wurden drei entscheidende Punkte hervorgehoben.

42.

Erstens hat der Gerichtshof in diesem Urteil in seiner Antwort auf die sechste Frage festgestellt, dass Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Art. 47 der Charta im Hinblick auf die Art der gerichtlichen Überprüfung, die der Mitgliedstaat bei der Umsetzung dieses Artikels vorsieht, ex ante„blind“ ist. Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 „nur die ‚Prüfung‘ des Rechtsbehelfs betrifft und somit nicht die Folge einer etwaigen Nichtigerklärung der mit ihm angefochtenen Entscheidung“ ( 12 ). Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten, solange Harmonisierungsmaßnahmen fehlen, frei entscheiden können, eine Überprüfung vorzusehen, die auf dem Konzept der Abänderung oder der Kassation beruht.

43.

Zweitens waren an diese Feststellung gleichwohl wichtige Hinweise geknüpft. Der Gerichtshof hat ergänzend ausgeführt, dass „sich … aus ihrem Ziel, die schnellstmögliche Bearbeitung derartiger Anträge sicherzustellen, aus der Pflicht, die praktische Wirksamkeit ihres Art. 46 Abs. 3 zu gewährleisten, sowie aus dem Art. 47 der Charta zu entnehmenden Erfordernis, die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs sicherzustellen, [ergibt], dass jeder durch die Richtlinie gebundene Mitgliedstaat sein nationales Recht so zu gestalten hat, dass im Anschluss an eine Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung und im Fall der Rücksendung der Akte an die in Art. 2 Buchst. f der Richtlinie genannte gerichtsähnliche Behörde bzw. Verwaltungsstelle innerhalb kurzer Zeit eine neue Entscheidung erlassen wird, die mit der im Nichtigkeitsurteil enthaltenen Beurteilung im Einklang steht“ ( 13 ).

44.

Die Antwort des Gerichtshofs bedeutet somit: Während Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 den Mitgliedstaat nicht verpflichtet, diese Bestimmung so umzusetzen, dass den nationalen Gerichten die Befugnis eingeräumt wird, selbst in der Sache über einen Antrag zu entscheiden, erfordert die Erhaltung irgendeiner Form von praktischer Wirksamkeit dieser Bestimmung, dass ein Gericht befugt sein muss, verbindliche Hinweise zu formulieren, die von der Verwaltungsbehörde beachtet und umgesetzt werden müssen ( 14 ).

45.

Drittens ist dieses Erfordernis in Verbindung mit der Antwort zu sehen, die der Gerichtshof in der Rechtssache Alheto auf die dritte Frage gegeben hat. Dort hat er erläutert, was eine umfassende Ex-nunc-Prüfung nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 bedeutet ( 15 ). Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Wendung „ex nunc“ auf die Verpflichtung des Gerichts hinweist, „eine Beurteilung vorzunehmen, bei der … neue, nach Erlass der angefochtenen Entscheidung aufgetretene Gesichtspunkte berücksichtigt werden“ ( 16 ).

46.

Das Adjektiv „umfassend“ macht deutlich, dass sich die Rolle des Gerichts nicht auf die Überprüfung der „Einhaltung der geltenden Rechtsnormen“ beschränkt, sondern auch die „Feststellung und Würdigung der Tatsachen“ umfasst ( 17 ). Insoweit bedeutet die umfassende Prüfung, dass das Gericht „sowohl die Gesichtspunkte zu prüfen [hat], die die Asylbehörde berücksichtigt hat oder hätte berücksichtigen können, als auch die Gesichtspunkte, die nach Erlass ihrer Entscheidung aufgetreten sind“ ( 18 ).

47.

Im Ergebnis legt die Richtlinie 2013/32 daher erstens keine bestimmte Art und Weise fest, in der Art. 46 Abs. 3 dieser Richtlinie umzusetzen ist. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, im Licht ihrer Gerichts- und Verwaltungstraditionen und ‑gepflogenheiten eine Art der Umsetzung zu wählen. Sie können wählen, dass Entscheidungen abgeändert werden können, sie können sich für die Kassation entscheiden oder natürlich auch für Mischformen dieser beiden Alternativen. Zweitens muss unter dem Strich bei beiden Alternativen die Prüfung eine umfassende Prüfung sein, bei der sowohl Rechts- als auch Tatsachenfragen beurteilt werden können. Drittens müssen Mitgliedstaaten, sofern sie sich für die Kassation entscheiden, gewährleisten, dass die Verwaltungsbehörde, wenn sie, nachdem eine ihrer Entscheidungen aufgehoben wurde, eine neue Entscheidung erlässt, dem Ergebnis der in dieser Weise durchgeführten gerichtlichen Überprüfung rasch nachkommt.

2. Umfassendere (verfassungsrechtliche) Betrachtung

48.

Die Klarstellungen des Gerichtshofs im Urteil Alheto sind für den konkreten Bereich des internationalen Schutzes Ausdruck allgemeiner Grundsätze im Zusammenhang mit dem Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfs, der heute in Art. 47 der Charta verankert und in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erwähnt ist ( 19 ).

49.

Die wirksame gerichtliche Überprüfung stellt das Fundament der Rechtsstaatlichkeit dar, an der die Europäische Union ausgerichtet ist, wie der Gerichtshof seit seinem Urteil Les Verts schon oft wiederholt hat ( 20 ). Die Rechtsstaatlichkeit ist einer der in Art. 2 EUV genannten Werte, auf die sich die Europäische Union gründet, und sie ist „allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft, die sich u. a. durch Gerechtigkeit auszeichnet, gemeinsam“ ( 21 ).

50.

Die unveränderliche Kernaufgabe des (nationalen) Gerichts besteht darin, dafür zu sorgen, dass das Recht eingehalten wird und die Rechte des Einzelnen geschützt werden. Diese Aufgabe wird u. a. durch die gerichtliche Kontrolle der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen. Natürlich ist nicht nur möglich, sondern auch wünschenswert, dass dieser Schutz bereits auf der Ebene der öffentlichen Verwaltung gewährt wird. Aber diese Möglichkeit vermag sicherlich weder das Recht des Einzelnen auf Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung von Handlungen der öffentlichen Verwaltung noch die Aufgabe der Verwaltungsgerichte in Abrede zu stellen ( 22 ).

51.

Diese Aufgabe ist auch zu erfüllen, wenn es um die Anwendung des Unionsrechts auf nationaler Ebene geht. Handeln nationale Gerichte als Gerichte des Unionsrechts in dessen Anwendungsbereich ( 23 ), so obliegt ihnen natürlich dieselbe Pflicht, für die Einhaltung des Rechts zu sorgen und die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte auf nationaler Ebene zu schützen. Die Rolle der rechtsprechenden Gewalt innerhalb der verfassungsmäßigen Gewaltenteilung ist in jedem Mitgliedstaat von entscheidender Bedeutung für die wirksame Anwendung des Unionsrechts ( 24 ).

52.

Angesichts der Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Union müssen sich solche Feststellungen allerdings auf die Fälle beschränken, in denen die Mitgliedstaaten Unionsrecht umsetzen (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta) und/oder „in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen“ (gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV) handeln.

53.

Auch wenn das natürlich richtig ist, scheint es mir zweckmäßig, in dieser Hinsicht zwischen zwei Arten von Fällen zu unterscheiden, nämlich zwischen den Rechtsbehelf oder das Verfahren betreffenden Fragen (bei denen sich die Argumente und Erwägungen auf einen einzelnen Aspekt der Arbeitsweise oder des Aufbaus der Gerichte beziehen) auf der einen Seite und horizontalen oder bereichsübergreifenden Fragen (die jeden einzelnen Aspekt der nationalen Rechtsprechungstätigkeit durchdringen) auf der anderen. Während bei der Erörterung von Fällen der ersten Art, wie z. B. bei einer möglichen Auslegung der genauen Ausgestaltung und Reichweite von gerichtlichen Rechtsbehelfen im Bereich des internationalen Schutzes nach Art. 46 der Richtlinie 2013/32, festgestellt werden muss, dass ein Fall eindeutig in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, sind solche Erwägungen in Fällen der zweiten Art nur von begrenzter Bedeutung, in denen es um Maßnahmen auf nationaler Ebene geht, die definitionsgemäß strukturell die gesamte Rechtsprechungstätigkeit betreffen, und zwar unabhängig davon, ob ein einzelner Fall in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.

54.

Aus diesen Gründen verstehe ich vollkommen, warum der Gerichtshof im Urteil Associação Sindical dos Juízes Portugueses kein besonderes Augenmerk darauf gerichtet hat, die Anwendungsbereiche von Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 51 Abs. 1 der Charta mit chirurgischer Präzision voneinander abzugrenzen ( 25 ). Für mich gibt es einen anderen Grund, aus dem das Unionsrecht eindeutig einen Einfluss auf Fragen bereichsübergreifender struktureller Änderungen der nationalen Rechtsprechungsaufgaben hat: Solche Änderungen sind definitionsgemäß unterschiedslos auf sämtliche von den nationalen Gerichten wahrgenommenen Aufgaben anwendbar. Wenn daher die Gehälter der nationalen Richter gesenkt werden ( 26 ) oder die Richter gezwungen werden, vorzeitig in den Ruhestand zu gehen ( 27 ), oder wenn – rein hypothetisch – rechtsmissbräuchlich Disziplinarverfahren gegen sie eingeleitet, politisch eingesetzte Gerichtspräsidenten oder manipulierte nationale Rechtsprechungseinrichtungen Druck auf sie ausüben oder andere bereichsübergreifende Bedingungen ihrer Arbeit oder Funktion beeinträchtigt würden, käme niemand auch nur auf die Idee, ernsthaft darüber zu diskutieren, dass sich dies alles nur auf ihre Tätigkeit als „nationale“ Gerichte auswirkt, während sie in ihrer Funktion als „Unionsgerichte“ vollkommen unabhängig bleiben.

55.

Daher sind derartige bereichsübergreifende horizontale Maßnahmen, die definitionsgemäß das gesamte Handeln der nationalen Judikative betreffen, unionsrechtlich relevant, und zwar meines Erachtens weitgehend unabhängig davon, ob der konkrete Verfahrensaspekt, der zu dem Rechtsstreit geführt hat, im herkömmlichen Sinne in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. In diesem Zusammenhang erscheint eine ausführliche Erörterung des genauen Anwendungsbereichs von Art. 51 Abs. 1 der Charta im Verhältnis zu Art. 19 Abs. 1 EUV ein wenig wie eine Diskussion darüber, welche Farbe der Teewärmer und das Tafelservice für das eigene Haus haben sollen, gepaart mit einem leidenschaftlichen Streitgespräch darüber, ob dieser Farbton auch genau der Farbe der schon für das Esszimmer ausgewählten Vorhänge entspricht, während das Dach undicht ist, die Türen und Fenster ausgebaut werden und die Wände Risse bekommen. Dass es hereinregnet und die Mauern bröckeln, wird allerdings für jede Diskussion über den Zustand des Rechtsprechungshauses strukturell von Bedeutung sein, und zwar unabhängig davon, ob letztlich festgestellt wird, dass die Frage der Farbe des Teewärmers nach welcher Vorschrift des Unionsrechts auch immer unter das Unionsrecht fällt oder nicht.

56.

Schließlich sollte daran erinnert werden, dass all diese institutionellen und verfassungsrechtlichen Garantien kein Selbstzweck sind. Sie sind auch nicht zum Wohle der Richter geschaffen worden. Sie sind Mittel zu einem anderen Zweck, nämlich zur Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Schutzes der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte auf nationaler Ebene, und damit wiederum dem Wesen eines Rechtsstaats inhärent ( 28 ).

57.

An der Schnittstelle dieser Verfassungsgrundsätze stellt sich die Frage nach der Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen, die ein notwendiges Element eines wirksamen und reibungslosen Funktionierens des Systems des gerichtlichen Rechtsschutzes sowie des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta ist. Eine Missachtung des Ergebnisses einer gerichtlichen Überprüfung kann in zweierlei Hinsicht Fragen aufwerfen. Diese schließen sich gegenseitig nicht aus, sie gehen dasselbe Problem nur aus unterschiedlichen Richtungen an.

58.

Erstens gibt es Bedenken im Hinblick auf die systematische, strukturelle Rechtsstaatlichkeit. Auch wenn die eigentliche Tätigkeit der gerichtlichen Überprüfung in einem bestimmten Bereich konkreten Regelungen unterliegt (wie im vorliegenden Fall dem unionsrechtlichen Erfordernis einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung ( 29 )), muss, nachdem das Gericht in einer endgültigen Entscheidung Stellung bezogen hat, diese Entscheidung befolgt und von allen Parteien, an die sie gerichtet ist, umgesetzt werden, natürlich einschließlich der öffentlichen Verwaltung. Kommt diese jedoch einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung nicht nach, werden – sofern dies kein Einzelfall ist – das ordnungsgemäße Funktionieren einer jeden auf dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gegründeten Gesellschaft und die Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Judikative untergraben.

59.

Zweitens ist es aus dem Blickwinkel des einzelnen Klägers und des Schutzes seiner Grundrechte ein wichtiger Aspekt des in Art. 47 Abs. 1 der Charta verankerten Rechts auf Zugang zu den Gerichten, dass die öffentliche Verwaltung der gerichtlichen Entscheidung nachkommt. Dieses Recht kann nicht auf die „Input“-Phase beschränkt bleiben, die zu einer Entscheidung des Gerichts führt, also auf die bloße Möglichkeit, „Zugang zum Gerichtsgebäude“ zu erhalten, Klage zu erheben und seinen Fall vortragen zu dürfen. Selbstverständlich erstreckt es sich auch auf bestimmte Anforderungen an das „Output“ der gesamten Unternehmung, d. h. an die Phase der Umsetzung der endgültigen Entscheidung.

60.

Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt hat, „[wäre] das Recht auf ein Gericht, von dem das Recht auf Zugang, also das Recht, vor einem Gericht ein zivilrechtliches Verfahren einzuleiten, einen Teilaspekt darstellt, … illusorisch, wenn die innerstaatliche Rechtsordnung eines Vertragsstaats zuließe, dass eine verbindliche gerichtliche Entscheidung zum Nachteil einer Partei undurchführbar bliebe“ ( 30 ). Der EGMR hat weiter ausgeführt, dass es „undenkbar [wäre], dass Art. [6 Abs. 1 EMRK] die den Klägern gewährten Verfahrensgarantien im Detail beschriebe …, ohne die Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen zu schützen; Art. [6 Abs. 1 EMRK] so auszulegen, dass er ausschließlich den Zugang zu einem Gericht und die Durchführung des Verfahrens betrifft, könnte zu Situationen führen, die mit dem Rechtsstaatsprinzip, zu dessen Wahrung sich die Vertragsstaaten mit der Unterzeichnung der Konvention verpflichtet haben, unvereinbar wären“.

61.

Der EGMR ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass „die Umsetzung des Urteils gleich welchen Gerichts somit als wesentlicher Bestandteil des ‚Verfahrens‘ im Sinne von Art. 6 angesehen werden muss“ ( 31 ). Darüber hinaus hat er festgestellt, dass „[d]ieser Grundsatz … von umso größerer Bedeutung [ist] bei einem Verwaltungsverfahren über eine Streitigkeit, dessen Ausgang für die zivilrechtlichen Ansprüche des Klägers entscheidend ist“. Wichtig ist auch, dass „von einer Person, die am Ende eines Verfahrens ein Urteil gegen den Staat erlangt hat, nicht erwartet werden sollte, dass sie noch ein gesondertes Vollstreckungsverfahren einleitet“ ( 32 ).

62.

Vor diesem allgemeinen Hintergrund ist die Frage des vorlegenden Gerichts im vorliegenden Fall zu würdigen.

C.   Der vorliegende Fall: wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz?

63.

Die Würdigung des Gerichtshofs im Urteil Alheto war allgemein und vorausschauend gehalten. Die gestellte Frage lautete, ob Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 für seine Umsetzung eine bestimmte Methode voraussetzt. Sie wurde, wie bereits in den Nrn. 39 bis 47 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, verneint. Diese Entscheidung ist Sache der Mitgliedstaaten, solange die eingerichteten Verfahren bestimmte Mindestanforderungen an ihre Wirksamkeit erfüllen.

64.

Der vorliegende Fall hingegen ist konkret und seinem Wesen nach zurückschauend. Er beginnt im Grunde dort, wo die Rechtssache Alheto endete, und führt die Angelegenheit fort. Im vorliegenden Fall hat der Mitgliedstaat seine Wahl hinsichtlich der Struktur und der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des fraglichen nationalen Modells bereits getroffen. Die Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob die konkret gewählten nationalen Verfahrensvorschriften in der Praxis – wie sie sich in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fall zeigt – mit den im vorstehenden Abschnitt der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Anforderungen in Einklang stehen.

65.

Das traditionelle Prüfungsschema für die Prüfung solcher verfahrensrechtlicher oder institutioneller Entscheidungen der Mitgliedstaaten ist die doppelte Voraussetzung der Äquivalenz und Effektivität, die bei fehlender Harmonisierung auf Unionsebene die Grenze der grundsätzlich bestehenden nationalen (Verfahrens‑)Autonomie bildet.

66.

Obschon ich auch der Meinung bin, dass der Dreh- und Angelpunkt im vorliegenden Fall die (mangelnde) Wirksamkeit des nationalen Systems der gerichtlichen Überprüfung, gemessen am Erfordernis der Effektivität und an Art. 47 Abs. 1 der Charta, ist (2), finde ich es gleichwohl äußerst lehrreich, die Würdigung mit einer Erörterung des Erfordernisses der Äquivalenz zu beginnen (1). Ein Grund dafür ist auch, dass mit dem den Mitgliedstaaten im Urteil Alheto eingeräumten Ermessensspielraum im Hinblick auf die Frage, wie sie ihre Verfahren nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 im Einzelnen strukturieren wollen, die Erwägungen zur Äquivalenz in eine Betrachtung (wieder‑)eingefügt wurden, die ansonsten allein an die Effektivität einer unionsrechtlichen Harmonisierungsmaßnahme anknüpfen würde.

1. Äquivalenz

67.

Im Grundsatz verbietet das Erfordernis der Äquivalenz den Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zur Wahrung der Rechte, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, weniger günstig auszugestalten als diejenigen für entsprechende innerstaatliche Klagen ( 33 ).

68.

Um mit der Prüfung dieser Anforderung fortfahren zu können, muss klargestellt werden, welche Regelung genau überprüft und mit welchen anderen Regelungen sie verglichen werden soll.

69.

Was den ersten Punkt angeht, so ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss und aus den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung, dass sich die Entwicklung der einzelstaatlichen Bestimmungen über den Umfang der gerichtlichen Kontrolle im Bereich des internationalen Schutzes in drei getrennte Zeitabschnitte einteilen lässt.

70.

Erstens scheint die Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen vor dem 15. September 2015 im Allgemeinen nach dem Kassationsprinzip erfolgt zu sein, während eine Abänderungsbefugnis nur in Ausnahmefällen bestand ( 34 ). Die Abänderungsbefugnis wurde den Verwaltungsgerichten in bestimmten Angelegenheiten eingeräumt, z. B. in den Personenstand betreffenden Fragen (Adoption oder Registereintragungen über personenbezogene Daten in Bevölkerungsstatistiken), in eilbedürftigen Angelegenheiten (Entscheidungen über das Sorgerecht oder die Unterbringung eines Kindes in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung), in einigen Angelegenheiten wirtschaftlicher Art (Familienfürsorge und Sozialversicherungsleistungen, Eintragung von das unbewegliche Vermögen betreffenden Rechten und Tatsachen, Steuern, Abgabenverpflichtungen und andere Zahlungsverpflichtungen, Übertragung von Grundeigentum und Nutzung von Wohneigentum) und in Angelegenheiten von besonderer geschichtlicher Bedeutung (Unterbringung von Materialien in allgemeinen Archiven oder Frage der Dauer der Haft bei Gefängnisstrafen wegen Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder in sowjetischen Gefangenenlagern). Angelegenheiten des internationalen Schutzes (Asyl) waren ebenfalls in der Liste der Ausnahmen in § 339 Abs. 2 Buchst. j ZPO aufgeführt. Die gerichtliche Abänderungsbefugnis war in § 68 Abs. 5 des Asylgesetzes vorgesehen ( 35 ). Folglich waren die nationalen Richter vor dem 15. September 2015 zur Abänderung von Verwaltungsentscheidungen in Angelegenheiten des internationalen Schutzes befugt.

71.

Zweitens galt im Zeitraum vom 15. September 2015 bis zum 31. Dezember 2017 in verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Regelfall weiterhin das Kassationsprinzip ( 36 ), aber die in § 339 Abs. 2 Buchst. j ZPO vorgesehene Ausnahme für Asylangelegenheiten wurde aufgehoben ( 37 ). Asylangelegenheiten wurden somit von der Liste der Ausnahmen gestrichen, was zur Folge hatte, dass als Regelfall wieder das Kassationsprinzip galt. § 68 Abs. 5 des Asylgesetzes wurde wie folgt geändert: „Das Gericht darf Entscheidungen der Flüchtlingsbehörde nicht abändern. Das Gericht hebt die Verwaltungsentscheidungen auf, die es für rechtswidrig erachtet … und verpflichtet erforderlichenfalls die Asylbehörde, das Verfahren wieder zu eröffnen.“

72.

Im Vorlagebeschluss wird erläutert, dass der Gesetzgeber der Gesetzesbegründung zufolge mit dieser Änderung den Zweck verfolgte, die Einheitlichkeit der gerichtlichen Entscheidungen zu erreichen. Allerdings hatte der Gesetzgeber diese Begründung im Hinblick auf den ursprünglichen Vorschlag angegeben, der sich nur auf die gerichtliche Überprüfung von in „Transitzonen“ gestellten Anträgen bezog. Dagegen scheint im Hinblick auf die darauffolgende und allgemeiner angelegte Reform, die die gerichtliche Überprüfung sämtlicher Anträge auf internationalen Schutz (gleich wo sie gestellt wurden) betraf, keine Begründung angegeben worden zu sein.

73.

Drittens wurde ab dem 1. Januar 2018 statt der Kassations- die Abänderungsbefugnis zur allgemein geltenden Regel bei der gerichtlichen Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen; die Neuregelung sah vor: „Das Gericht ändert den Verwaltungsakt ab, wenn die Rechtsnatur des Falls es erlaubt, die Tatsachen hinreichend geklärt sind und der Rechtsstreit auf der Grundlage der vorhandenen Informationen endgültig entschieden werden kann“ ( 38 ). Allerdings blieb der Bereich des internationalen Schutzes von der Neuregelung ausgenommen, weil § 68 Abs. 5 des Asylgesetzes im Prinzip unverändert blieb ( 39 ). Folglich besteht seit dem 1. Januar 2018 im Regelfall eine Abänderungsbefugnis, aber die Entscheidungen über internationalen Schutz gehören weiterhin zu den Angelegenheiten, für die eine Ausnahme gilt, und bleiben daher dem Kassationsprinzip unterworfen.

74.

Das Ausgangsverfahren scheint in den zweiten Zeitabschnitt zu fallen, in dem Angelegenheiten des internationalen Schutzes von der Liste der Ausnahmen gestrichen worden waren und somit unter die allgemeine Regel des Kassationsprinzips fielen. Diese Regelung muss folglich Gegenstand der vorliegenden Würdigung sein.

75.

Was nun die Vergleichsregelung anbelangt, an der die einschlägige (zweite) Regelung zu messen ist, ist darauf hinzuweisen, dass die harmonisierten Vorschriften in der Richtlinie 2013/32 offenbar keine „interne“ (auf nationaler Ebene geltende) Entsprechung haben, die als Vergleichsregelung dienen könnte. In der Tat betrifft das in Rede stehende Verfahren ein harmonisiertes Rechtsgebiet ohne unmittelbare nationale Vergleichsregelung. Unter diesen Umständen muss auf einer höheren Abstraktionsebene nach „entsprechenden innerstaatlichen Klagen“, deren „Gegenstand, Rechtsgrund und wesentliche Merkmale“ ( 40 ) mit dem in Rede stehenden Verfahren vergleichbar sind, gesucht werden, wobei nach der nächstmöglichen Analogie zu der einschlägigen Klage oder Regelung des Unionsrechts innerhalb des nationalen Rechtssystems zu suchen ist ( 41 ). Allerdings darf die nächstmögliche Analogie nicht so abstrakt sein, dass sie ein ganzes Rechtsgebiet abdeckt, denn dies würde einen Vergleich unmöglich machen.

76.

Auch wenn diese Frage letztlich vom vorlegenden Gericht auf der Grundlage seiner Kenntnis der nationalen verfahrensrechtlichen Einzelheiten zu beurteilen ist, weise ich darauf hin, dass während des zweiten Zeitabschnitts (15. September 2015 bis 31. Dezember 2017) für Angelegenheiten betreffend den Personenstand und ihrem Wesen nach grundsätzlich eilbedürftige Angelegenheiten (Adoption, elterliche Sorge oder Unterbringung eines Kindes in einer Kinderbetreuungseinrichtung) ( 42 ) im Gegensatz zu den Angelegenheiten des internationalen Schutzes nicht das Regelprinzip der Kassation galt.

77.

Diese Rechtsgebiete berühren, ähnlich wie eine Entscheidung über internationalen Schutz, wichtige Aspekte der persönlichen Rechtsstellung, für die eine schnelle endgültige Entscheidung über den Antrag von wesentlicher Bedeutung ist. Vorbehaltlich der Beurteilung durch das vorlegende Gericht der Frage, ob diese Schlussfolgerung über die Vergleichbarkeit unter Berücksichtigung des Gegenstands, des Rechtsgrundes und der wesentlichen Merkmale der Klagen in solchen Angelegenheiten zutrifft ( 43 ), fällt es schwer, Gründe und Argumente für die systematische Abkehr in Angelegenheiten des internationalen Schutzes auszumachen.

78.

Einen Punkt möchte ich ganz klar unterstreichen: Die vorstehende Würdigung ist kein Argument für Unveränderlichkeit. Dass eine bestimmte verfahrensrechtliche Struktur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bestand, bedeutet sicherlich nicht, dass sie nicht in der Zukunft geändert werden kann. Es stellt sich jedoch die Frage, warum eine solche Änderung plötzlich als erforderlich angesehen wird, wenn dies auf anderen vergleichbaren Gebieten, in denen die gleichen Regelungen fortgalten, offenbar nicht der Fall war.

79.

Es sind die Argumente der ungarischen Regierung zu diesem Punkt, die mich nicht zu überzeugen vermögen. Diese Regierung begründet mit zwei Argumenten, warum es 2015 erforderlich gewesen sei, den Gerichten die Abänderungsbefugnis zu nehmen und ihnen lediglich die Befugnis zu belassen, Entscheidungen aufzuheben und zurückzuverweisen: Erstens sei der Bereich des internationalen Schutzes ein besonders komplexes und schwieriges Gebiet, das ein besonderes, nur in einer spezialisierten Verwaltungsbehörde vorhandenes Wissen erfordere, und zweitens habe die Notwendigkeit bestanden, die Einheitlichkeit der Entscheidungsfindung in diesem Bereich zu gewährleisten.

80.

Erstens erfüllt mich, auch wenn ich die sensible Natur von Asylangelegenheiten keinesfalls in Abrede stelle, das Argument mit Staunen, dass dieses Rechtsgebiet im Gegensatz zu einigen anderen der in § 339 Abs. 2 ZPO ( 44 ) aufgeführten Angelegenheiten wie z. B. den Personenstands- oder eilbedürftigen Angelegenheiten so ungleich viel komplexer sein soll, dass es eine derartige Sonderbehandlung erfährt.

81.

Zweitens begründet die ungarische Regierung die Notwendigkeit, Gerichte in diesem Kontext nur mit der Aufhebungsbefugnis auszustatten, mit der Notwendigkeit, die Einheitlichkeit der Entscheidungen zu gewährleisten, die sich daraus ergeben soll, dass gegen die gerichtliche Entscheidung kein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

82.

Dies ist meines Erachtens ein merkwürdiges Argument, mit dem der Karren vor das Pferd gespannt und gleich darauf der Vorwurf erhoben wird, das Pferd sei lahm, weil es nicht dazu in der Lage sei, den Karren richtig zu ziehen. Will man die Einheitlichkeit gerichtlicher Entscheidungen in einem bestimmten Bereich gewährleisten, so geht man gewöhnlich so vor, dass man ein höheres Gericht einsetzt, dessen Aufgabe darin besteht, genau das zu tun. Ich vermag nicht zu erkennen, wie das Ziel der Einheitlichkeit dadurch erreicht werden kann, dass den Gerichten die Abänderungsbefugnis entzogen wird, während die Entscheidung über die Begründetheit von Asylanträgen der Verwaltung überlassen bleibt. Solange irgendeine Art der Überprüfung, selbst in Form der Kassation, möglich ist, für die verschiedene Gerichte oder auch nur verschiedene Richter zuständig sind, wird definitionsgemäß die „Gefahr“ bestehen, dass diese zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Diese Konsequenz macht vielmehr die volle logische Tragweite dieses Arguments deutlich, das gleichermaßen dafür angeführt werden könnte, dass es, um die Einheitlichkeit der Entscheidungspraxis einer bestimmten Verwaltungsbehörde zu gewährleisten, überhaupt keine gerichtliche Kontrolle geben dürfte.

83.

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen scheint mir das Vorbringen der ungarischen Regierung zur Frage, warum das Thema des internationalen Schutzes seinem Wesen nach eine Sonderbehandlung erhalten muss, kaum haltbar.

84.

Dies wird umso deutlicher, wenn man als ergänzendes Argument den Zeitraum nach der Reform vom 1. Januar 2018 berücksichtigt, mit der statt der Kassations- die Abänderungsbefugnis zum Regelfall (der somit in allen Bereichen der gerichtlichen Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen gilt) gemacht, das Asyl jedoch außen vor gelassen wurde. Auch wenn dieser Zeitraum für die vorliegende Würdigung der Äquivalenz nicht unmittelbar relevant ist, sei darauf hingewiesen, dass die Abänderungsbefugnis als Regelfall in einer Reihe von Bereichen eingeführt worden ist, die ungleich komplexer scheinen als Angelegenheiten des internationalen Schutzes (denen ich natürlich den gebotenen Respekt entgegenbringe).

85.

Wenn man nun die Änderungen der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis über die drei vorerwähnten Zeitabschnitte hinweg betrachtet, so muss ich zugeben, dass mir unverständlich ist, was Angelegenheiten des internationalen Schutzes strukturell so besonders und mit dem Abänderungsgrundsatz unvereinbar macht. Das schließt natürlich keinesfalls aus, dass es Gründe für diese Ungleichbehandlung geben kann. Es bleibt jedoch dabei, dass sie, falls es sie gibt, im vorliegenden Verfahren von der ungarischen Regierung nicht vorgetragen worden sind.

2. Effektivität

86.

Das Erfordernis der Effektivität gebietet, dass die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren ( 45 ). Darüber hinaus gilt, dass die Frage, „ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen innerstaatlichen Stellen zu prüfen ist. Dabei ist gegebenenfalls u. a. dem Schutz der Verteidigungsrechte, dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens Rechnung zu tragen.“ ( 46 )

87.

Was der Begriff des wirksamen Rechtsbehelfs im spezifischen Kontext von Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, ausgelegt im Licht von Art. 47 Abs. 1 der Charta, bedeutet, ist vom Gerichtshof im Urteil Alheto bereits festgestellt und in den Nrn. 39 bis 47 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt worden.

88.

Während der Beurteilungsmaßstab relativ klar ist, muss zunächst ein anderer Zweifel ausgeräumt werden. Der Gerichtshof ist befugt, im Wege der Vorabentscheidung Vorschriften des Unionsrechts auszulegen. Dabei kann er im Rahmen der Beurteilung der Effektivität oder Äquivalenz Hinweise zur allgemeinen, normativen Vereinbarkeit geben: In einer bestimmten Art und Weise strukturierte und/oder angewendete nationale Regelungen sind mit den Anforderungen des Unionsrechts vereinbar – oder eben auch nicht. Folglich liegt der Schwerpunkt auf dem normativen Konflikt, wobei davon ausgegangen wird, dass die nationalen Stellen oder Behörden auch tatsächlich „nach den Regeln spielen“, sowie auf der allgemeinen Funktionsweise der Regelung, und nicht auf ihrer möglicherweise fehlerhaften Anwendung im Einzelfall.

89.

Dieses traditionelle Bild wird ein wenig unscharf, wenn Bewegung in diese beiden Ebenen kommt: Was wäre, wenn in einem Einzelfall das „praktizierte Recht“ vom „geschriebenen Recht“ abwiche?

90.

Die potenzielle Entkoppelung dieser beiden Prüfungsebenen spiegelt sich auch in den verschiedenen Blickwinkeln wider, die ich in den Nrn. 58 und 59 der vorliegenden Schlussanträge angesprochen habe: Einerseits gibt es die strukturelle Analyse eines bestimmten Modells oder seiner praktischen Anwendung, die auf strukturelle Mängel hindeuten kann. Andererseits gibt es die Einzelfallprüfung, die in einem konkreten Fall eine Verletzung von Grundrechten des Antragstellers ergeben kann, ohne dass ein strukturelles Problem vorliegt. Letzterer Fall könnte als einmalige Fehlfunktion (eines ansonsten richtigen Systems) verworfen werden.

91.

Ich möchte ganz klar zum Ausdruck bringen, dass meiner Ansicht nach im vorliegenden Fall die erstgenannte Art der Analyse anzuwenden ist. Man könnte zwar argumentieren, der vorliegende Fall sei nichts anderes als eine einmalige fehlerhafte Anwendung des Rechts im konkreten Fall eines einzelnen Antragstellers, die keine umfassenderen strukturellen Mängel belege.

92.

Diese Ansicht lässt sich jedoch unmöglich vertreten.

93.

Erstens ist der vorliegende Fall, wie bereits in den Nrn. 67 bis 85 im Rahmen der Erörterung des Äquivalenzerfordernisses dargelegt, fest eingebettet in einen Typ oder ein Modell der gerichtlichen Überprüfung, dessen Parameter vom Gesetzgeber festgelegt wurden. Diese Parameter stellen zwangsläufig die Grenze dessen dar, was ein Richter in einem konkreten Fall wie dem vorliegenden tun kann.

94.

Zweitens trägt die ungarische Regierung vor, die Funktionsweise des Systems, wie sie sich in der vorliegenden Rechtssache zeige, sei die vom Gesetzgeber gewollte Funktionsweise, vor allem, wenn man die Erläuterungen dieser Regierung zur Auslegung von § 109 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes berücksichtigt. In der Tat kommt im Vorbringen der ungarischen Regierung eine ziemlich ungewöhnliche Vorstellung von der Rolle und den Aufgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei der Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen im Sinne dieser Vorschrift zum Ausdruck. Sie hat hierzu ausgeführt, die Verwaltungsgerichte könnten nur Anweisungen dazu erteilen, welche Tatsachen geprüft und welche neuen Beweise erhoben werden sollten, sie könnten Rechtsvorschriften abstrakt auslegen und Hinweise zu den relevanten Faktoren geben, die von der Verwaltung in ihrer Entscheidungsfindung zu berücksichtigen seien. Im Gegensatz dazu könne das Verwaltungsgericht die Verwaltung nicht an seine konkrete Beurteilung des Einzelfalls binden und die Sache nicht anstelle der Asylbehörde entscheiden, die nach der Richtlinie 2013/32 dazu ermächtigt sei.

95.

Somit handelt es sich bei der vorliegenden Rechtssache offenbar um alles andere als einen Einzelfall; sie ist vielmehr als Paradebeispiel einer umfassenderen institutionellen Gestaltung anzusehen. Unter diesem Blickwinkel und davon ausgehend, dass die Parameter jenen entsprechen, die im Ausgangsverfahren vorliegen und von der ungarischen Regierung näher erläutert worden sind, kann die Frage der strukturellen Effektivität des konkreten Modells der gerichtlichen Überprüfung, für das sich Ungarn bei der Umsetzung von Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 entschieden hat, in der Tat beurteilt werden.

96.

Beurteilt man es unter diesem Blickwinkel, so genügt ein Modell der gerichtlichen Überprüfung im Bereich des internationalen Schutzes, bei dem die Gerichte lediglich über eine Kassationsbefugnis verfügen, während die von ihnen in ihren Aufhebungsurteilen erteilten richterlichen Hinweise von den Verwaltungsbehörden praktisch nicht beachtet werden, eindeutig nicht den Anforderungen an eine wirksame gerichtliche Überprüfung gemäß Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, ausgelegt im Licht von Art. 47 Abs. 1 der Charta.

97.

Vorab möchte ich betonen, dass kein Zweifel daran besteht, dass die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz erstinstanzlich (d. h. auf der Verwaltungsebene) zuständige Behörde ( 47 ) in dem durch die Richtlinie 2013/32 gestalteten System des Asylschutzes eine besonders wichtige Rolle spielt ( 48 ).

98.

Dies vorausgeschickt, folgt aus einer solchen Bestätigung der zentralen Rolle der Verwaltungsbehörden wohl kaum, dass jede anschließende gerichtliche Überprüfung auf Teilaspekte oder in anderer Weise beschränkt sein sollte. Insbesondere möchte ich noch einmal auf die bereits erwähnte Vorstellung der ungarischen Regierung vom Umfang der gerichtlichen Überprüfung zurückkommen. Der oben angeführte § 109 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestimmt: „Die Behörde ist an den Tenor und die Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gebunden und hat in dem neuen Verfahren und bei ihrer Entscheidung entsprechend vorzugehen“ ( 49 ).

99.

Auf den ersten Blick ist diese Bestimmung einer Reihe anderer Bestimmungen, die es in Systemen der Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Kassationsbefugnis gibt, sehr ähnlich. Was allerdings deutlich abweicht, ist die (auffallend enge) Auslegung dieser Bestimmung durch die ungarische Regierung.

100.

Natürlich trifft es zu, dass die Gestaltung und Auslegung von § 109 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sache des nationalen Gesetzgebers und der nationalen Gerichte sind.

101.

Wenn diese Bestimmung jedoch als Instrument zur Durchsetzung der Rechte dient, die einem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, etwa in Angelegenheiten des internationalen Schutzes, die unter das Unionsrecht fallen, so wäre ihre Auslegung durch die ungarische Regierung offenkundig unhaltbar. Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, gehört zu den Erfordernissen, die sich aus Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 in der Auslegung im Urteil Alheto ergeben, eine Ex-nunc-Prüfung mit uneingeschränkter Entscheidungsbefugnis über Tatsachen und Rechtsfragen, die für die Verwaltungsbehörde verbindlich ist und von dieser rasch umgesetzt werden muss ( 50 ).

102.

Das bedeutet, dass ein nationales Gericht im Rahmen der Überprüfung einer solchen Entscheidung verbindliche Hinweise sowohl zu Rechtsfragen als auch zur Würdigung von Tatsachen im Einzelfall geben darf, an die die Verwaltungsbehörde strikt gebunden ist und denen sie nachkommen muss. Diese Vorstellung von der gerichtlichen Überprüfung ist eine ganz andere: Ein Gericht ist dazu da, die öffentliche Verwaltung zu kontrollieren und zu überprüfen, und nicht dazu, als bescheidener amicus administratoris aufzutreten, der nur Vorschläge dazu abgibt, wie Rechtsvorschriften ausgelegt werden könnten oder welche Tatsachen die Verwaltung in der nächsten Runde vielleicht ermitteln sollte.

103.

Auf der anderen Seite ist es natürlich auch zutreffend, dass die Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung sich nur auf den Gegenstand dieser Entscheidung erstreckt. Mit anderen Worten, nach einer Entscheidung des Gerichts über bestimmte Fragen verringert sich der tatsächliche und rechtliche Handlungsspielraum der Verwaltung. In dem Maß, in dem das Gericht durch eine endgültige Feststellung einen rechtlichen Spielraum gegenüber weiteren Erwägungen praktisch „geschlossen“ hat, kann dieselbe Frage nicht erneut gewürdigt werden. Alles andere würde den Sinn und Zweck jeder gerichtlichen Überprüfung ad absurdum führen und ließe den Verwaltungsrechtsweg in der Tat zu einem niemals endenden Verfahrens-Pingpong werden.

104.

Demgegenüber darf die Verwaltung ihre eigene Würdigung innerhalb des rechtlichen Spielraums vornehmen, den das Gericht „offen“ gelassen hat, und muss im spezifischen Kontext des internationalen Schutzes, in dem eine Ex-nunc-Prüfung vorzunehmen ist, auch neue Tatsachen berücksichtigen, sofern diese zwischen dem gerichtlichen Aufhebungsentscheidung und dem Erlass einer neuen Verwaltungsentscheidung eintreten.

105.

In beiderlei Hinsicht muss die Verwaltung den „Spielraum“, den eine vorangegangene gerichtliche Entscheidung und/oder die Ex-nunc-Beurteilung möglicherweise offenlassen, nach Treu und Glauben nutzen: Sie muss zwar fortlaufend die tatsächlichen Umstände beurteilen, darf diese Verpflichtung aber nicht dazu ge- bzw. missbrauchen, um sich auf Gesichtspunkte zu stützen, die zwar formal gesehen neu sind, sich aber nicht auf die tatsächliche Beurteilung auswirken, und damit die Grenzen der vorangegangenen gerichtlichen Beurteilung zu umgehen, die zwangsläufig an die frühere, auf bestimmten Tatsachen beruhende Verwaltungsentscheidung anknüpft.

106.

Ich möchte hinzufügen, dass dieses Ergebnis meines Erachtens auch aus Art. 47 Abs. 1 der Charta folgt ( 51 ), mit dem die Auslegung von Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 und dessen Umsetzung durch die Mitgliedstaaten ( 52 ) in Einklang stehen müssen.

107.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 jede praktische Wirkung genommen würde, wenn es der Verwaltung gestattet wäre, sich erneut mit Fragen zu befassen, über die bereits in der endgültigen Entscheidung eines Gerichts geurteilt worden ist ( 53 ). Eine solche Rechtslage stünde auch in Widerspruch zum Grundsatz der Rechtssicherheit, der als Teil des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf anzusehen und „ein grundlegender Aspekt der Rechtsstaatlichkeit“ ist ( 54 ). Wie der EGMR in Erinnerung gerufen hat, verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit nämlich, dass dann, wenn „Gerichte endgültig über eine Frage entschieden haben, … ihre Entscheidung nicht in Frage gestellt werden [darf]“ ( 55 ). Darüber hinaus steht, wie bereits allgemein angesprochen ( 56 ), die Missachtung des Gebots, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf vorzusehen, in Widerspruch zum Wert der Rechtsstaatlichkeit in der Union.

108.

Um auf den Ausgangsrechtsstreit zurückzukommen, dürfte in Anbetracht der Angaben im Vorlagebeschluss jeglicher der Verwaltungsbehörde verbliebene Entscheidungsspielraum vom vorlegenden Gericht mit der Aufhebung der zweiten Verwaltungsentscheidung geschlossen worden sein. Während nämlich die Behörde im ersten Aufhebungsurteil vom vorlegenden Gericht angewiesen wurde, bestimmte Beweise zu prüfen, stellte das Gericht im zweiten Aufhebungsurteil fest, dass dem Antrag des Klägers auf internationalen Schutz stattzugeben sei, weil das Vorliegen einer begründeten Furcht belegt sei. Die Verwaltungsbehörde durfte daher diese Beurteilung nicht noch einmal neu vornehmen.

109.

Darüber hinaus ist ergänzend anzumerken, dass die Verwaltung durch die Missachtung der Beurteilung, die das nationale Gericht in der Begründung des zweiten Aufhebungsurteils vorgenommen hat, die Gesamtdauer des Verfahrens (von derzeit fünf Jahren, die noch ansteigen wird) verlängert hat. Damit hat sie die Erreichung des Ziels einer raschen Überprüfung erschwert, das bei der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl im Zuge des Verwaltungs- als auch des Gerichtsverfahrens anzustreben ist ( 57 ).

110.

Aus diesen Gründen stelle ich als Zwischenergebnis fest, dass ein Modell der gerichtlichen Überprüfung in Angelegenheiten des internationalen Schutzes, bei dem die Gerichte lediglich mit einer Kassationsbefugnis ausgestattet sind und die von ihnen in ihren Aufhebungsurteilen erteilten richterlichen Hinweise von den Verwaltungsbehörden, wenn diese über dieselbe Sache erneut entscheiden, praktisch nicht beachtet werden, wie das Ausgangsverfahren zeigt, nicht den Anforderungen an eine wirksame gerichtliche Überprüfung im Sinne von Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, ausgelegt im Licht von Art. 47 Abs. 1 der Charta, genügt.

D.   Abhilfe

111.

Das vorstehende Zwischenergebnis wirft zwei weitere Fragen auf, die auch vom vorlegenden Gericht angesprochen werden: Wie und wann ist unter den Umständen des vorliegenden Falls Abhilfe zu schaffen?

1. Welche Abhilfemöglichkeit?

112.

Diese Frage wurde in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert. Der Gerichtshof fragte die ungarische Regierung nach den im ungarischen Recht vorgesehenen Instrumenten und Maßnahmen, mit denen sich die wirksame Umsetzung einer gerichtlichen Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde sicherstellen ließe. Aus der Antwort scheint sich – vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht – zu ergeben, dass es keine derartigen Maßnahmen gibt.

113.

Es scheint, dass das nationale Gericht die Verwaltung in einem laufenden Verfahren nicht dazu zwingen kann, in einer bestimmten Art und Weise zu handeln, soweit die Begründetheit der Klage betroffen ist. Selbst wenn man abstrakt vielleicht die Verhängung von Bußgeldern oder einstweilige Verfügungen vorschlagen könnte, stehen solche Maßnahmen (ganz abgesehen von der Frage ihrer Wirksamkeit) offenbar nicht zur Verfügung.

114.

Nachdem das Gericht eine endgültige Entscheidung in der Sache erlassen hat, sind der Rechtsstreit und das damit verbundene Gerichtsverfahren abgeschlossen. Es ist dem Gericht dann logisch unmöglich, seine eigene Entscheidung gegen die Verwaltung durchzusetzen, schon weil es kein anhängiges Verfahren (mehr) gibt. Nun sollte die Entscheidung des Gerichts gegenüber der Verwaltung schlicht kraft Gesetzes, namentlich aufgrund von § 109 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, durchgesetzt werden, sofern die Auslegung dieser Bestimmung und die innerstaatliche Realität tatsächlich zu diesem Ergebnis führen würden.

115.

Somit gibt es offenbar im nationalen Recht keine gangbaren Alternativen zur freiwilligen Befolgung einer gerichtlichen Entscheidung, die es den Gerichten ermöglichen würden, die Verwaltung zu zwingen, ihren Entscheidungen nachzukommen. Dann stellt sich in der Tat die vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Frage, ob das Unionsrecht dem nationalen Gericht in einem solchen Fall eine Abhilfemöglichkeit an die Hand geben könnte.

116.

Meiner Ansicht nach tut es das. Wie der Gerichtshof entschieden hat, kann „nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, der die Unionsrechtsordnung wesentlich prägt …, die Geltung des Unionsrechts in einem Mitgliedstaat nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass dieser Staat Vorschriften des nationalen Rechts, und haben sie auch Verfassungsrang, geltend macht“ ( 58 ). Der Grundsatz des Vorrangs (und der unmittelbaren Wirkung ( 59 )) verpflichtet daher das nationale Gericht, jede nationale Regelung unangewendet zu lassen, die die gerichtliche Überprüfung in Angelegenheiten des internationalen Schutzes in einer Weise gestaltet, die mit Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 sowie mit Art. 47 Abs. 1 der Charta unvereinbar ist, und es ihm unmöglich macht, den mit diesen Bestimmungen verfolgten Zweck zu erreichen ( 60 ).

117.

Ich sehe es so, dass es im vorliegenden Fall nicht möglich ist, das nationale Recht im Einklang mit dem Unionsrecht auszulegen. Die Nichtanwendung der unvereinbaren Regelung ist folglich nach dem Unionsrecht die einzige Abhilfemöglichkeit im vorliegenden Fall ( 61 ). Damit stellt sich allerdings sogleich die Frage, wie diese Nichtanwendung im Kontext des vorliegenden Falls funktionieren würde.

118.

Dies hängt davon ab, welche Verfahrensvorschriften letztlich auf den Fall des Ausgangsverfahrens zu dem Zeitpunkt, zu dem das vorlegende Gericht erneut darüber entscheidet, anzuwenden sind.

119.

Wären es die Verfahrensvorschriften, die seit dem 1. Januar 2018 gelten, so würde der Vorrang des Unionsrechts die Nichtanwendung der Ausnahme bedeuten, mit der den Verwaltungsgerichten in Angelegenheiten des internationalen Schutzes die Abänderungsbefugnis entzogen worden ist. Diese Ausnahme ist, so wie ich das verstehe, in § 68 Abs. 5 des Asylgesetzes enthalten. Bei Fällen auf nationaler Ebene würde dann wieder die Regel, dass allgemein die Befugnis zur Abänderung von Verwaltungsentscheidungen besteht, gelten, die sich gegenwärtig aus § 90 Abs. 1 VwGO ergibt.

120.

Wären die Verfahrensvorschriften anzuwenden, die vom 15. September 2015 bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft waren, so könnte die Befugnis zur Abänderung von Verwaltungsentscheidungen im vorliegenden Fall ausgeübt werden, wenn das Gesetz unangewendet bliebe, mit dem Buchst. j von der Liste in § 339 Abs. 2 ZPO in der vor dem 15. September 2015 geltenden Fassung gestrichen und auch § 68 Abs. 5 des Asylgesetzes geändert worden ist. Dann würde das Verfahrensrecht praktisch wieder zu dem System zurückkehren, das in Angelegenheiten des internationalen Schutzes vor dem 15. September 2015 galt.

121.

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass der gemeinsame Nenner darin bestünde, die Ausnahme unangewendet zu lassen, aufgrund deren bei der gerichtlichen Überprüfung in Angelegenheiten des internationalen Schutzes keine Abänderungsbefugnis besteht. In beiden Szenarien wären den nationalen Gerichten auch dann keine Aufgaben übertragen, mit denen sie üblicherweise vorher nicht befasst gewesen wären oder die nicht dem Regelfall in den heutigen Verwaltungsgerichtsverfahren entsprächen.

2. Wann?

122.

Die letzte Frage betrifft den Zeitpunkt, zu dem der Vorrang des Unionsrechts die soeben dargelegte Ausschlusswirkung auslösen würde. In Anbetracht der in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, ausgelegt im Licht von Art. 47 Abs. 1 der Charta, enthaltenen kumulativen Anforderungen einer raschen Überprüfung und der Umsetzung einer vorangegangenen gerichtlichen Entscheidung würde die genannte Befugnis des nationalen Gerichts dann ausgelöst, wenn i) eine in einer gerichtlichen Entscheidung über die Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung enthaltene eindeutige Beurteilung von der Verwaltungsbehörde nicht beachtet worden ist, ii) ohne dass diese neue Gesichtspunkte angeführt hätte, die sie vernünftigerweise und berechtigterweise hätte berücksichtigen müssen, und damit dem gerichtlichen Rechtsschutz des Antragstellers jede praktische Wirksamkeit genommen wird.

123.

Einfach ausgedrückt, geht es bei dem fraglichen Zeitpunkt nicht um Zahlen, sondern um Qualität. Nach der in den Nrn. 103 bis 105 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Logik des durch eine bereits vorgenommene gerichtliche Beurteilung „geschlossenen“ Entscheidungsspielraums der Verwaltung erlangt ein nationales Gericht die sich aus dem Unionsrecht ergebende Befugnis zur Abänderung einer Entscheidung über internationalen Schutz, wenn seine Entscheidung zum ersten Mal nicht beachtet worden ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Fall in der siebten, der dritten oder sogar schon in der zweiten Runde der gerichtlichen Überprüfung eintritt.

124.

In Anbetracht des Vorstehenden stelle ich als zweites Zwischenergebnis fest, dass, um die Wahrung von Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, ausgelegt im Licht von Art. 47 Abs. 1 der Charta, sicherzustellen, ein nationales Gericht, das unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens entscheidet, die nationale Vorschrift, die seine Befugnis auf die bloße Aufhebung der betreffenden Verwaltungsentscheidung beschränkt, unangewendet lassen muss. Diese Verpflichtung entsteht, wenn eine in einer gerichtlichen Entscheidung über die Aufhebung einer vorangehenden Verwaltungsentscheidung enthaltene eindeutige Beurteilung von der Verwaltungsbehörde, die in derselben Sache erneut entscheidet, nicht beachtet worden ist, ohne dass die Behörde neue Gesichtspunkte angeführt hätte, die sie vernünftigerweise und berechtigterweise hätte berücksichtigen müssen, und damit dem in den angeführten Bestimmungen vorgesehenen gerichtlichen Rechtsschutz jede praktische Wirksamkeit genommen wird.

125.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass die allgemeinen Überlegungen zu der entscheidenden Rolle, die die Wirksamkeit der gerichtlichen Überprüfung bei der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit in jeder Rechtsordnung spielt, für alle Bereiche des Unionsrechts gelten, die auf nationaler Ebene umgesetzt werden müssen. Dies gilt insbesondere für Umfang und Grad der Bindungswirkung von gerichtlichen Entscheidungen und die den öffentlichen Stellen obliegende Verpflichtung, diese Entscheidungen uneingeschränkt und nach Treu und Glauben umzusetzen. Allerdings möchte ich auch noch betonen, dass es in der vorliegenden Rechtssache um die besonderen Anforderungen an die Schnelligkeit und Qualität der gerichtlichen Überprüfung geht, die im Kontext detaillierter sekundärrechtlicher Vorschriften, nämlich in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, für ein spezielles Rechtsgebiet niedergelegt sind.

V. Ergebnis

126.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Pécsi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Pécs, Ungarn) wie folgt zu antworten:

Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Modell der gerichtlichen Überprüfung in Angelegenheiten des internationalen Schutzes, bei dem die Gerichte lediglich mit einer Kassationsbefugnis ausgestattet sind und die von ihnen in ihren Aufhebungsurteilen erteilten richterlichen Hinweise von den Verwaltungsbehörden, wenn diese über dieselbe Sache erneut entscheiden, praktisch nicht beachtet werden, wie das Ausgangsverfahren zeigt, nicht den Anforderungen an eine wirksame gerichtliche Überprüfung im Sinne von Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, ausgelegt im Licht von Art. 47 Abs. 1 der Charta, genügt.

Ein nationales Gericht, das unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens entscheidet, muss die nationale Vorschrift, die seine Befugnis auf die bloße Aufhebung der betreffenden Verwaltungsentscheidung beschränkt, unangewendet lassen. Diese Verpflichtung entsteht, wenn eine in einer gerichtlichen Entscheidung über die Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung enthaltene eindeutige Beurteilung von der Verwaltungsbehörde, die in derselben Sache erneut entscheidet, nicht beachtet worden ist, ohne dass diese Behörde neue Gesichtspunkte angeführt hätte, die sie vernünftigerweise und berechtigterweise hätte berücksichtigen müssen, und damit dem in den angeführten Bestimmungen vorgesehenen gerichtlichen Rechtsschutz jede praktische Wirksamkeit genommen wird.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) Eintrag Tischtennis („Table tennis“), Britannica Academic, Encyclopædia Britannica, 21. August 2018, https://academic.eb.com/levels/collegiate/article/table-tennis/70842 (zuletzt aufgerufen am 15. Januar 2019).

( 3 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. 2013, L 180, S. 60).

( 4 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).

( 5 ) Richtlinie des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. 2005, L 326, S. 13).

( 6 ) Am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnetes Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 137, Nr. 2545 [1954]), ergänzt durch das am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, das am 4. Oktober 1967 in Kraft trat.

( 7 ) Urteil vom 25. Juli 2018 (C‑585/16, EU:C:2018:584).

( 8 ) Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 105 und 106).

( 9 ) Urteil vom 18. Oktober 2018, E. G. (C‑662/17, EU:C:2018:847, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 10 ) Art. 47 Abs. 1 der Charta bestimmt: „Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.“

( 11 ) Zugleich wird in den Erläuterungen zur Charta klargestellt, dass der Schutz nach Art. 47 Abs. 1 der Charta umfassender ist als der in Art. 13 EMRK verankerte Schutz, da das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht garantiert wird. Im Vergleich zu Art. 6 Abs. 1 EMRK gilt das Recht auf ein Gerichtsverfahren gemäß Art. 47 Abs. 2 der Charta nicht nur für Streitigkeiten im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen oder eine strafrechtliche Anklage. Vgl. Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17).

( 12 ) Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 145).

( 13 ) Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 148).

( 14 ) Vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Alheto (C‑585/16, EU:C:2018:327, Nr. 71).

( 15 ) Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 102 bis 118).

( 16 ) Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 111). Im selben Kontext und ganz spezifisch zur Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem überprüfenden Gericht vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko (C‑348/16, EU:C:2017:591, Rn. 42 bis 48).

( 17 ) Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Alheto (C‑585/16, EU:C:2018:327, Nr. 68).

( 18 ) Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 113).

( 19 ) Urteile vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 20 ) Urteile vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament (294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23), und vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat (C‑50/00 P, EU:C:2002:462, Rn. 38 und 39). Vgl. aus jüngerer Zeit Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 21 ) Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 30). Vgl. auch Urteil vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 22 ) Wie ich bereits an anderer Stelle ausgeführt habe, liegen die Befugnis und die Verantwortung, für die Einhaltung des Rechts zu sorgen, letztlich beim (nationalen) Gericht. Folglich kann der Umstand, dass der Verwaltung in Bezug auf bestimmte Aspekte der Entscheidungsfindung auf der nationalen Ebene ein Ermessen eingeräumt ist, den Gerichten nicht ihre Rolle als Hüter der Rechte des Einzelnen nehmen – vgl. meine Schlussanträge in den Rechtssachen Klohn (C‑167/17, EU:C:2018:387, Nrn. 127 bis 129) und Link Logistik N&N (C‑384/17, EU:C:2018:494, Nr. 112).

( 23 ) Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C‑617/10, EU:C:2013:105).

( 24 ) Vgl. insbesondere Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen (C‑619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 41, 42 und 65 bis 67 und die dort angeführte Rechtsprechung), Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 42 ff.), vom 6. März 2018, Achmea (C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 35 bis 37), und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 60 ff.).

( 25 ) Urteil vom 27. Februar 2018 (C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 29).

( 26 ) Wie in dem Fall, der dem Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C‑64/16, EU:C:2018:117), zugrunde lag.

( 27 ) Darum ging es in dem Fall, der dem Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen (C‑619/18 R, EU:C:2018:1021), zugrunde lag.

( 28 ) Urteile vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 36).

( 29 ) In Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 vorgesehen.

( 30 ) EGMR, Urteil vom 19. März 1997, Hornsby/Griechenland (CE:ECHR:1997:0319JUD001835791, § 40), in dem festgestellt wurde, dass wegen der von der Vollstreckungsbehörde unterlassenen Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 vorliegt. Diese Erwägungen sind seither mehrfach bestätigt worden. Vgl. z. B. EGMR, Urteile vom 7. Mai 2002, Burdov/Russland (CE:ECHR:2002:0507JUD005949800, §§ 34 bis 37), vom 6. März 2003, Jasiūnienė/Litauen (CE:ECHR:2003:0306JUD004151098, §§ 27 bis 31), vom 7. April 2005, Uzkureliene/Litauen (CE:ECHR:2005:0407JUD006298800, § 36), wo allerdings festgestellt wurde, dass die geltend gemachten Verzögerungen bei der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung keinen Verstoß gegen Art. 6 darstellen, vom 7. Juli 2005, Malinovskiy/Russland (CE:ECHR:2005:0707JUD004130202, §§ 34 bis 39), vom 31. Oktober 2006, Jeličić/Bosnien-Herzegovina (CE:ECHR:2006:1031JUD004118302, §§ 38 bis 45), vom 15. Oktober 2009, Yuriy Nikolayevich Ivanov/Ukraine (CE:ECHR:2009:1015JUD004045004, §§ 51 bis 57), und vom 19. Juni 2012, Murtić und Ćerimović/Bosnien-Herzegovina (CE:ECHR:2012:0619JUD000649509, §§ 27 bis 30).

( 31 ) EGMR, Urteil vom 19. März 1997, Hornsby/Griechenland (CE:ECHR:1997:0319JUD001835791, § 40).

( 32 ) EGMR, Urteile vom 11. Januar 2018, Sharxhi u. a./Albanien (CE:ECHR:2018:0111JUD001061316, §§ 92 bis 93), unter Anführung des Urteils vom 12. Juli 2005, Okyay u. a./Türkei (CE:ECHR:2005:0712JUD003622097, § 72). Vgl. auch EGMR, Urteil vom 15. Januar 2009, Burdov/Russland (Nr. 2) (CE:ECHR:2009:0115JUD003350904, § 68).

( 33 ) Vgl. unlängst z. B. Urteile vom 24. Oktober 2018, XC u. a. (C‑234/17, EU:C:2018:853, Rn. 25), oder vom 7. November 2018, K und B (C‑380/17, EU:C:2018:877, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 34 ) Vgl. § 339 Abs. 1 ZPO in der seinerzeit geltenden Fassung. Für die (nicht erschöpfende) Liste der Ausnahmen vgl. § 339 Abs. 2 ZPO.

( 35 )

( 36 ) Vgl. § 109 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 339 Abs. 1 ZPO. Die gleichen Regelungen galten auch vor dem 1. September 2015.

( 37 ) Vgl. Egyes törvényeknek a tömeges bevándorlás kezelésével összefüggő módosításáról szóló 2015. évi CXL. törvény (Gesetz Nr. CXL von 2015 über die Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Steuerung der Masseneinwanderung).

( 38 ) § 90 Abs. 1 des Közigazgatási perrendtartásról szóló 2017. évi I. törvény (neue Verwaltungsgerichtsordnung, Gesetz Nr. I von 2017, im Folgenden: VwGO), durch das mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 die alte ZPO ersetzt wurde, soweit sie verwaltungsgerichtliche Verfahren betraf.

( 39 ) § 68 Abs. 5 des Asylgesetzes sieht vor: „Das Gericht darf Entscheidungen der Flüchtlingsbehörde nicht abändern.“

( 40 ) Vgl. z. B. Urteile vom 27. Juni 2013, Agrokonsulting-04 (C‑93/12, EU:C:2013:432, Rn. 39), und vom 12. Februar 2015, Baczó und Vizsnyiczai (C‑567/13, EU:C:2015:88, Rn. 44). Vgl. auch Urteil vom 16. Mai 2000, Preston u. a. (C‑78/98, EU:C:2000:247, Rn. 57).

( 41 ) Vgl. hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache Scialdone (C‑574/15, EU:C:2017:553, Nrn. 100 bis 103).

( 42 ) Siehe oben, Nrn. 70 und 71.

( 43 ) Urteil vom 24. Oktober 2018, XC u. a. (C‑234/17, EU:C:2018:853, Rn. 27).

( 44 ) Siehe oben, Nr. 70.

( 45 ) Vgl. unlängst Urteil vom 24. Oktober 2018, XC u. a. (C‑234/17, EU:C:2018:853, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 46 ) Unlängst Urteil vom 24. Oktober 2018, XC u. a. (C‑234/17, EU:C:2018:853, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteile vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck (C‑312/93, EU:C:1995:437, Rn. 14), und vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen, (C‑430/93 und C‑431/93, EU:C:1995:441, Rn. 19).

( 47 ) In der Terminologie der Richtlinie 2013/32 die „Asylbehörde“, definiert in Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie als „jede gerichtsähnliche Behörde beziehungsweise jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen“.

( 48 ) Der Gerichtshof hat dazu festgestellt, dass „die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz durch eine Verwaltungsstelle oder eine gerichtsähnliche Behörde, die mit besonderen Mitteln und Fachpersonal ausgestattet ist, eine wesentliche Phase der mit [der Richtlinie 2013/32] eingeführten gemeinsamen Verfahren ist“. Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 116), und Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova (C‑652/16, EU:C:2018:801, Rn. 96).

( 49 ) Hervorhebung nur hier.

( 50 ) Siehe oben, Nrn. 41 bis 47.

( 51 ) Zum Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Effektivität als eines der beiden Erfordernisse, die aus dem Konzept der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten folgen, und dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 der Charta vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Banger (C‑89/17, EU:C:2018:225, Nrn. 99 ff.).

( 52 ) Urteil vom 18. Oktober 2018, E. G. (C‑662/17, EU:C:2018:847, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 53 ) Vgl. entsprechend auch EGMR, Urteil vom 2. November 2004, Tregubenko/Ukraine (CE:ECHR:2004:1102JUD006133300, §§ 34 bis 38), und EGMR, Urteil vom 6. Oktober 2011, Agrokompleks/Ukraine (CE:ECHR:2011:1006JUD002346503, §§ 150 und 151).

( 54 ) EGMR, 6. Oktober 2011 Agrokompleks/Ukraine (CE:ECHR:2011:1006JUD002346503, § 144 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 55 ) EGMR, 6. Oktober 2011 Agrokompleks/Ukraine (CE:ECHR:2011:1006JUD002346503, § 144 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 56 ) Siehe oben, Nrn. 48 bis 62.

( 57 ) Im Hinblick auf das vorgerichtliche Verfahren vgl. Art. 31 Abs. 2 sowie den 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32. Zur Verpflichtung der Gerichte, „die schnellstmögliche Bearbeitung von Anträgen“ sicherzustellen, vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 148).

( 58 ) Vgl. Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 59 ) Ohne in die (eher akademische) Diskussion darüber einsteigen zu wollen, ob die Nichtanwendung von mit dem Unionsrecht unvereinbaren Regelungen in einem Fall wie dem vorliegenden allein aus dem Vorrang des Unionsrechts folgt oder aus dessen Vorrang und unmittelbarer Wirkung, sei lediglich angemerkt, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C‑414/16, EU:C:2018:257, Rn. 78), bereits entschieden hat, dass Art. 47 Abs. 1 der Charta unmittelbare Wirkung entfaltet.

( 60 ) Vgl. entsprechend auch Urteil vom 5. Juni 2014, Mahdi (C‑146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 62 bis 64).

( 61 ) Während natürlich auch – zumindest theoretisch – eine Entschädigung wegen der möglichen Verletzung des Unionsrechts, die einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist, in Betracht gezogen werden könnte, dürfte klar sein, dass diese Abhilfemöglichkeit im Fall von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, illusorisch und unwirksam wäre.