SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 26. Juni 2018 ( 1 )

Rechtssache C‑419/17 P

Deza a.s.

gegen

Europäische Chemikalienagentur

„Rechtsmittel – Feststellung einer Liste der zulassungspflichtigen Stoffe – Eintragung in die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe – Aktualisierung der Eintragung des Stoffes Di‑(2‑ethylhexyl)phthalat (DEHP) in die Liste – Angeblich fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sowie des Grundsatzes der Rechtssicherheit“

I. Einführung

1.

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Deza a.s. die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA ( 2 ), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung ED/108/2014 der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vom 12. Dezember 2014 abgewiesen hat. Mit dieser Entscheidung wurde der bestehende Eintrag für einen chemischen Stoff in der Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ( 3 ) in Frage kommenden Stoffe auf den neuesten Stand gebracht und ergänzt; ferner wurde der Stoff in der Entscheidung als Stoff identifiziert, der im Sinne von Art. 57 Buchst. f der genannten Verordnung endokrine Eigenschaften hat (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

2.

Entsprechend der Aufforderung des Gerichtshofs werden sich die vorliegenden Schlussanträge auf die Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes beschränken. Dieser Rechtsmittelgrund bezieht sich auf eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung der REACH-Verordnung durch das Gericht, das die mit der Klage gegen die Entscheidung der ECHA erhobene Rüge der Rechtsmittelführerin, wonach die genannte Entscheidung ultra vires erlassen worden sei, für unbegründet angesehen hat.

3.

Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft im Wesentlichen die Auslegung von Art. 57 der REACH-Verordnung und gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu dieser Vorschrift, die insbesondere in den Urteilen Polynt/ECHA ( 4 ) und Hitachi Chemical Europe und Polynt/ECHA ( 5 ) zum Ausdruck kommt, fortzuentwickeln. Der zweite und der dritte Teil dieses Rechtsmittelgrundes befassen sich mit den Verfahrensaspekten der Eintragung eines chemischen Stoffes in die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung in Frage kommenden Stoffe (im Folgenden: Kandidatenliste), die die genehmigungspflichtigen Stoffe erfasst.

II. Rechtlicher Rahmen

4.

Titel VII der REACH-Verordnung enthält die Art. 55 bis 66 dieser Verordnung und regelt das Zulassungsverfahren.

5.

Gemäß den in Art. 56 („Allgemeine Bestimmungen“) der REACH-Verordnung angeführten Grundsätzen darf ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender einen Stoff, der in Anhang XIV aufgenommen wurde, außer in den von dieser Vorschrift vorgesehenen Fällen nicht zur Verwendung in Verkehr bringen und nicht selbst verwenden.

6.

Art. 57 („In Anhang XIV aufzunehmende Stoffe“) der REACH-Verordnung bestimmt:

„Folgende Stoffe können nach dem Verfahren des Artikels 58 in Anhang XIV aufgenommen werden:

c)

Stoffe, die wegen Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklasse Reproduktionstoxizität der Kategorie 1A oder 1B gemäß Anhang I Abschnitt 3.7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;

f)

Stoffe … – wie etwa solche mit endokrinen Eigenschaften oder solche mit persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Eigenschaften oder sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Eigenschaften, die die Kriterien der Buchstaben d oder e nicht erfüllen –, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben, die ebenso besorgniserregend sind wie diejenigen anderer in den Buchstaben a bis e aufgeführter Stoffe, und die im Einzelfall gemäß dem Verfahren des Artikels 59 ermittelt werden.“

7.

Art. 59 („Ermittlung von in Artikel 57 genannten Stoffen“) der REACH-Verordnung bestimmt:

„1.   Das Verfahren der Absätze 2 bis 10 des vorliegenden Artikels gilt für die Ermittlung von Stoffen, die die Kriterien des Artikels 57 erfüllen, und für die Festlegung einer Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe. …

2.   Die [Europäische] Kommission kann die [ECHA] ersuchen, ein Dossier nach den einschlägigen Abschnitten des Anhangs XV für Stoffe auszuarbeiten, die ihrer Auffassung nach die Kriterien des Artikels 57 erfüllen. …

3.   Jeder Mitgliedstaat kann ein Dossier nach Anhang XV für Stoffe ausarbeiten, die seiner Auffassung nach die Kriterien des Artikels 57 erfüllen, und dieses der [ECHA] übermitteln. …

5.   Innerhalb von 60 Tagen nach der Übermittlung können die anderen Mitgliedstaaten oder die [ECHA] zur Ermittlung des Stoffes nach den Kriterien des Artikels 57 in dem der [ECHA] übermittelten Dossier Bemerkungen abgeben.

6.   Gehen keine Bemerkungen bei der [ECHA] ein bzw. gibt sie keine Bemerkungen ab, so nimmt sie diesen Stoff in die in Absatz 1 genannte Liste auf. …

7.   Gehen Bemerkungen ein bzw. gibt die [ECHA] selbst Bemerkungen ab, so überweist sie das Dossier innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der 60-Tage-Frist nach Absatz 5 an den Ausschuss der Mitgliedstaaten.

8.   Erzielt der Ausschuss der Mitgliedstaaten innerhalb von 30 Tagen nach der Überweisung einstimmig eine Einigung über die Ermittlung, so nimmt die [ECHA] den Stoff in die in Absatz 1 genannte Liste auf. …

9.   Gelangt der Ausschuss der Mitgliedstaaten zu keiner einstimmigen Einigung, so arbeitet die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Ausschusses der Mitgliedstaaten einen Entwurf für einen Vorschlag zur Ermittlung des Stoffes aus. Eine endgültige Entscheidung über die Ermittlung des Stoffes wird nach dem in Artikel 133 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

10.   Die [ECHA] veröffentlicht und aktualisiert die Liste nach Absatz 1 unverzüglich auf ihrer Website, nachdem über die Aufnahme eines Stoffes entschieden wurde.“

III. Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Entscheidung

8.

Die Rechtsmittelführerin, eine Aktiengesellschaft tschechischen Rechts, produziert, vermarktet und verwendet den chemischen Stoff Di‑(2‑ethylhexyl)phthalat (DEHP).

9.

Durch eine Entscheidung vom 28. Oktober 2008 nahm der Direktor der ECHA den Stoff DEHP in die Kandidatenliste auf, da der Stoff DEHP als fortpflanzungsgefährdend im Sinne von Art. 57 Buchst. c der REACH-Verordnung eingestuft worden war.

10.

Durch die Verordnung (EU) Nr. 143/2011 ( 6 ) nahm die Kommission den Stoff DEHP sodann in Anhang XIV der REACH-Verordnung auf.

11.

Am 26. August 2014 reichte das Königreich Dänemark vier Dossiers gemäß Anhang XV der Verordnung ein mit dem Vorschlag, den Stoff DEHP und drei weitere chemische Stoffe als endokrinschädigende Stoffe einzustufen, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt im Sinne von Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung haben, und die Kandidatenliste insoweit zu ergänzen (im Folgenden: ursprünglicher Vorschlag des Königreichs Dänemark).

12.

Der ursprüngliche Vorschlag des Königreichs Dänemark wurde den interessierten Kreisen gemäß Art. 59 Abs. 4 und 5 der REACH-Verordnung zur Stellungnahme vorgelegt. An diesem Punkt stellte sich heraus, dass, weil mehrere Mitglieder des Ausschusses der Mitgliedstaaten widersprachen, der ursprüngliche Vorschlag des Königreichs Dänemark keine einstimmige Zustimmung finden würde.

13.

In der Folge teilte das Königreich Dänemark seinen ursprünglichen Vorschlag in acht Teile auf, nämlich in vier Teile, nach denen diese vier Stoffe als endokrinschädigende Stoffe, die wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit im Sinne von Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung haben, eingestuft werden sollten, und in vier Teile, nach denen diese vier Stoffe als endokrinschädigende Stoffe, die wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die Umwelt im Sinne dieser Vorschrift haben, eingestuft werden sollten.

14.

Das Königreich Dänemark zog später seinen Vorschlag zurück, soweit er darauf abzielte, die anderen Stoffe als das DEHP in die Kandidatenliste mit der Begründung aufzunehmen, dass es sich um endokrinschädigende Stoffe handelte, die wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die Umwelt im Sinne von Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung haben.

15.

Letztlich stieß nur die Einstufung des DEHP als endokrinschädigender Stoff, der wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die Umwelt hat, bei den Mitgliedern des Ausschusses der Mitgliedstaaten auf keinen Widerspruch.

16.

Am 12. Dezember 2014 erließ der Direktor der ECHA die angefochtene Entscheidung, mit der der bestehende Eintrag für den Stoff DEHP in der Kandidatenliste auf den neuesten Stand gebracht und ergänzt wurde und der genannte Stoff als Stoff mit endokrinen Eigenschaften eingestuft wurde, der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die Umwelt im Sinne von Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung hat.

IV. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

17.

Mit ihrer Klage beantragte die Rechtsmittelführerin die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, soweit diese den bestehenden Eintrag für den Stoff DEHP in der Kandidatenliste für eine mögliche Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung aktualisierte und ergänzte.

18.

Mit ihrem ersten Klagegrund warf die Rechtsmittelführerin der ECHA vor, sie habe die angefochtene Entscheidung ultra vires erlassen. Die Rechtsmittelführerin machte erstens geltend, dass in der REACH-Verordnung eine Vorschrift fehle, die die ECHA dazu berechtige, einen bestehenden Eintrag für einen chemischen Stoff in der Kandidatenliste zu ergänzen, zweitens, dass gegen die Verfahrensvorschriften des Art. 59 der genannten Verordnung verstoßen worden sei, sowie drittens, dass die für die Einstufung der Stoffe als besonders besorgniserregende Stoffe mit endokriner Wirkung im Sinne von Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung vorgesehenen besonderen Verfahren umgangen worden seien.

19.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage gegen die angefochtene Entscheidung abgewiesen.

V. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Beteiligten

20.

Mit Schriftsatz, der am 11. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin das vorliegende Rechtsmittel eingelegt.

21.

Die Rechtsmittelführerin beantragt, das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben und die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären sowie der ECHA die Kosten aufzuerlegen.

22.

Die ECHA beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

23.

Das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden unterstützen die Anträge der ECHA.

VI. Würdigung

24.

Der erste Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei Teile, die im Wesentlichen die in Nr. 18 der vorliegenden Schlussanträge dargestellten Gesichtspunkte des ersten Klagegrundes der Klage gegen die angefochtene Entscheidung aufgreifen. Diese drei Teile betreffen demzufolge das Verfahren zur Ermittlung der besonders besorgniserregenden chemischen Stoffe nach Art. 59 der Verordnung, das im Hinblick auf eine mögliche Aufnahme der genannten Stoffe in Anhang XIV der REACH-Verordnung durchgeführt wird.

25.

Ich werde infolgedessen zunächst Ausführungen zu dem Verfahren nach Art. 59 der REACH-Verordnung machen und sodann die drei Teile des ersten Rechtsmittelgrundes prüfen.

A.   Zur Aufnahme eines chemischen Stoffes in die Kandidatenliste

26.

In dem durch die REACH-Verordnung eingeführten System ist das Zulassungsverfahren eine der Möglichkeiten zur Regulierung der chemischen Stoffe, die gewährleisten soll, dass die besonders besorgniserregenden Stoffe schrittweise durch geeignete Alternativstoffe oder ‑technologien ersetzt werden, sofern diese wirtschaftlich und technisch tragfähig sind ( 7 ).

27.

Hierzu führt Art. 57 Buchst. a bis f der REACH-Verordnung inhärente Eigenschaften der als besonders besorgniserregend angesehenen chemischen Stoffe auf, die deren Aufnahme in Anhang XIV („Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe“) der Verordnung erlauben. Im Übrigen kann jeder in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommene Stoff verwendet oder in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kommission demjenigen, der einen Antrag auf Zulassung stellt, eine Zulassung nach den Art. 60 bis 64 der Verordnung erteilt.

28.

Der vorliegende Fall betrifft jedoch weder einen Rechtsakt, durch den ein Stoff in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen wurde, noch eine Entscheidung über einen Zulassungsantrag, sondern den Eintrag für einen chemischen Stoff in der Kandidatenliste. Dieser Eintrag ist die Vorstufe für die Aufnahme eines Stoffes in Anhang XIV der REACH-Verordnung.

29.

Die Ermittlung dieser Stoffe ist im Wesentlichen der ECHA übertragen worden, die dieser Aufgabe gemäß dem in Art. 59 der REACH-Verordnung festgelegten Verfahren nachkommt.

30.

Das Verfahren beginnt, wenn ein Mitgliedstaat oder auf Antrag der Kommission die ECHA die Ermittlung eines Stoffes als einen besonders besorgniserregenden Stoff im Sinne von Art. 57 Buchst. a bis f der REACH-Verordnung befürwortet. In einem solchen Fall hat der Mitgliedstaat bzw. die ECHA ein Dossier über den betreffenden Stoff auszuarbeiten. Die Mitgliedstaaten und die ECHA können zu der Ermittlung des betreffenden Stoffes Bemerkungen abgeben ( 8 ).

31.

Gehen keine Bemerkungen bei der ECHA ein bzw. gibt sie keine Bemerkungen ab, so nimmt sie diesen Stoff in die Kandidatenliste auf. Andernfalls überweist sie das Dossier an den Ausschuss der Mitgliedstaaten. Erzielt der Ausschuss der Mitgliedstaaten einstimmig eine Einigung über die Ermittlung, so nimmt die ECHA den Stoff in die Kandidatenliste auf ( 9 ).

32.

Ein Stoff, der von der ECHA als ein besonders besorgniserregender Stoff im Sinne von Art. 57 der REACH-Verordnung ermittelt wurde und der deshalb in die Kandidatenliste eingetragen wurde, kann nicht (sofort und ohne Weiteres) in Anhang XIV der Verordnung aufgenommen werden. Die Ermittlung eines solchen Stoffes und seine Eintragung in die Kandidatenliste sind jedoch grundsätzlich die Vorstufe für seine Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung. Die Eintragung eines Stoffes in die Kandidatenliste ist daher grundsätzlich der Vorläufer dafür, dass für das Inverkehrbringen oder die Verwendung des Stoffes eine Zulassung beantragt werden muss.

33.

Unabhängig von diesem Zusammenspiel zwischen der Eintragung eines Stoffes in der Kandidatenliste und seiner Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung ergeben sich aus der Tatsache, dass ein Stoff als ein besonders besorgniserregender Stoff ermittelt, aber noch nicht in den genannten Anhang aufgenommen wurde, grundsätzlich drei Rechtspflichten ( 10 ).

34.

Erstens hat der Produzent oder Importeur von Erzeugnissen die ECHA nach Art. 7 Abs. 2 der REACH-Verordnung zu unterrichten, wenn ein Stoff der Kandidatenliste in diesen Erzeugnissen in einer Menge und einer Konzentration enthalten ist, die über den in dieser Bestimmung festgelegten Grenzwerten liegt.

35.

Zweitens hat der Lieferant eines Stoffes oder eines Gemischs dem Abnehmer nach Art. 31 Abs. 1 Buchst. c der REACH-Verordnung ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen, wenn ein Stoff aus anderen als den in Art. 31 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung angeführten Gründen in die Kandidatenliste aufgenommen wurde. Meines Erachtens betrifft die Verpflichtung nach Art. 31 Abs. 1 Buchst. c der REACH-Verordnung vor allem Stoffe, die als besonders besorgniserregend aus den in Art. 57 Buchst. f der Verordnung genannten Gründen ermittelt wurden, da die in Art. 31 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung genannten Gründe grundsätzlich den in Art. 57 Buchst. a bis e der genannten Verordnung angeführten Gründen entsprechen.

36.

Drittens bestimmt Art. 33 Abs. 1 und 2 der REACH-Verordnung, dass jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen Kandidatenstoff in einer Konzentration enthält, die den in dieser Bestimmung festgelegten Grenzwert übersteigt, dem Abnehmer des Erzeugnisses sowie, auf dessen Ersuchen, dem Verbraucher die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung stellt, mindestens aber den Namen des betreffenden Stoffes angibt.

B.   Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Anerkennung der impliziten Befugnis der ECHA, eine bestehende Einstufung zu ergänzen

37.

Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, entgegen der vom Gericht in den Rn. 48 bis 82 des angefochtenen Urteils vertretenen Auffassung sei die ECHA nicht befugt, das DEHP als einen besonders besorgniserregenden Stoff mit endokriner Wirkung im Sinne von Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung einzustufen, da es bereits als fortpflanzungsgefährdend im Sinne von Art. 57 Buchst. c der Verordnung eingestuft worden sei.

38.

Zur Begründung dieses ersten Teils beruft sich die Rechtsmittelführerin auf drei verschiedene Argumente, die wie folgt zusammengefasst werden können. Erstens habe der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art. 57 der REACH-Verordnung die Befugnis der ECHA, einen Eintrag in der Kandidatenliste für einen bereits als besonders besorgniserregend eingestuften chemischen Stoff zu ergänzen, ausgeschlossen. Zweitens seien die in der Rechtsprechung zu den impliziten internen Befugnissen entwickelten Kriterien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, so dass das Gericht zu Unrecht eine insoweit bestehende Befugnis der ECHA angenommen habe. Drittens werde die Auffassung der Rechtsmittelführerin durch die wörtliche und systematische Auslegung der Vorschriften der REACH-Verordnung bestätigt.

1. Zur Rechtsprechung zu Art. 57 der REACH-Verordnung

a) Standpunkte der Beteiligten

39.

Im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes beruft sich die Rechtsmittelführerin auf die Rechtsprechung zu Art. 57 der REACH-Verordnung, aus der sie ableitet, dass der Gerichtshof eine Befugnis der ECHA, den bestehenden Eintrag eines chemischen Stoffes in der Kandidatenliste zu ergänzen, ausgeschlossen habe. Die Rechtsmittelführerin bezieht sich insoweit auf die Rechtssachen, die zu den Urteilen Polynt/ECHA ( 11 ) und Hitachi Chemical Europe und Polynt/ECHA ( 12 ) geführt haben. Aus diesen Urteilen ergebe sich, dass Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung die Stoffe betreffe, die nicht aufgrund der in Art. 57 Buchst. a bis e der Verordnung angeführten Kriterien eingestuft werden könnten oder die aufgrund der genannten Kriterien noch nicht eingestuft und in die Kandidatenliste aufgenommen worden seien.

40.

In ihrer Rechtsmittelbeantwortung vertritt die ECHA zum einen die Auffassung, dass das Argument der Rechtsmittelführerin, wonach die Einstufung nach Art. 57 Buchst. a bis e der REACH-Verordnung der Einstufung nach Art. 57 Buchst. f der Verordnung entgegenstehe, vor dem Gericht nicht geltend gemacht worden sei und somit als unzulässig angesehen werden könne.

41.

Zum anderen ist die ECHA der Auffassung, dass dieses Argument – falls es zulässig sei – unbegründet sei.

42.

Das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden tragen vor, die ECHA sei zur Ergänzung eines bestehenden Eintrags in der Kandidatenliste berechtigt.

b) Zur Zulässigkeit

43.

Was die von der ECHA erhobene Einrede der Unzulässigkeit angeht, hat die Rechtsmittelführerin in der Tat das Zusammenspiel zwischen Art. 57 Buchst. a bis e und Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung vor dem Gericht nicht zur Sprache gebracht. Die Rechtsmittelführerin hat daher auch nicht geltend gemacht, dass dieses Zusammenspiel die Ergänzung eines bestehenden Eintrags in der Kandidatenliste verbiete. Die Rechtsmittelführerin hat sich vor dem Gericht zudem nicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 57 der REACH-Verordnung berufen.

44.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin zur Begründung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes vorträgt, dass zwei Kategorien von Stoffen in den Anwendungsbereich von Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung fallen könnten, nämlich die Stoffe, die nicht aufgrund der in Art. 57 Buchst. a bis e der Verordnung angeführten Kriterien eingestuft werden könnten, sowie die Stoffe, die aufgrund dieser Kriterien noch nicht eingestuft und in die Kandidatenliste aufgenommen worden seien.

45.

Ich bin nicht der Meinung, dass die Rechtsmittelführerin mit diesem Vorbringen darlegen will, dass die Aufnahme eines chemischen Stoffes in die Kandidatenliste aus den in Art. 57 Buchst. a bis e der REACH-Verordnung vorgesehenen Gründen voraussetze, dass dieser Stoff nicht die in Art. 57 Buchst. f der Verordnung angeführten Kriterien erfülle. Wäre dies der Fall, beträfe dieses Vorbringen einen materiellen Aspekt des Regelungssystems für chemische Stoffe und wäre ein neues Vorbringen. Das Vorbringen beinhaltet meines Erachtens vielmehr, dass die Befugnis der ECHA zur Aufnahme eines chemischen Stoffes in die Kandidatenliste nach der ersten Einstufung dieses Stoffes als besonders besorgniserregend beendet sei. Es handelt sich somit um dasselbe Vorbringen wie das Vorbringen, das vor dem Gericht geltend gemacht wurde.

46.

Die Rechtsmittelführerin hatte sich zwar vor dem Gericht nicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 57 der REACH-Verordnung berufen. Sie zieht aus dieser Rechtsprechung jedoch die Schlussfolgerungen, die im Zusammenhang mit den Überlegungen zur Begründung des ersten Klagegrundes ihrer Klage stehen, wonach die ECHA nicht befugt gewesen sei, das DEHP ein zweites Mal in die Kandidatenliste „aufzunehmen“.

47.

Ich bin daher der Ansicht, dass das von der ECHA im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes bestrittene Vorbringen der Rechtsmittelführerin zulässig ist.

c) Zur Begründetheit

48.

Die Rechtsmittelführerin macht im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes geltend, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 57 der REACH-Verordnung eine Befugnis der ECHA, eine bestehende Einstufung des DEHP zu ergänzen, ausgeschlossen sei.

49.

Diesem Standpunkt kann ich mich nicht anschließen.

50.

In Rn. 35 des Urteils FCD und FMB ( 13 ) ist der Gerichtshof zwar davon ausgegangen, dass besonders besorgniserregende Stoffe zum einen die in Art. 57 Buchst. a bis e der REACH-Verordnung genannten Stoffe aufgrund ihrer inhärenten Eigenschaften sind und zum anderen die in Art. 57 Buchst. f genannten alle übrigen Stoffe, „die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben, die ebenso besorgniserregend sind wie diejenigen anderer in den Buchstaben a bis e [des Art. 57 der REACH-Verordnung] aufgeführten Stoffe“.

51.

In gleicher Weise hat der Gerichtshof in den Urteilen, auf die sich die Rechtsmittelführerin zur Begründung ihres Rechtsmittels ausdrücklich berufen hat, insbesondere aber in den Rn. 24 der Urteile Polynt/ECHA ( 14 ) und Hitachi Chemical Europe und Polynt/ECHA ( 15 ) kurz auf den Wortlaut des Art. 57 Buchst. a bis e der REACH-Verordnung Bezug genommen, um sodann in Bezug auf Art. 57 Buchst. f der Verordnung festzustellen, dass diese Bestimmung „alle anderen Stoffe [erfasst], die nicht die vorstehenden Kriterien erfüllen“. In Rn. 25 dieser Urteile dann hat der Gerichtshof erläutert, dass „in Art. 57 in Buchst. f ein autonomes Verfahren vorgesehen [ist], mit dem Stoffe als besonders besorgniserregend ermittelt werden können, die nach der genannten Bestimmung noch nicht als solche ermittelt worden sind“.

52.

Entgegen der Auslegung, die die Rechtsmittelführerin vorgetragen hat, beziehen sich meines Erachtens die in der vorstehenden Nummer dieser Schlussanträge angeführten Passagen, wonach Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung besonders besorgniserregende Stoffe betrifft, „die nach der genannten Bestimmung noch nicht als solche ermittelt worden sind“, nicht auf die Perspektive der ECHA, die in diesem besonderen Fall einen betroffenen Stoff nicht zuvor als besonders besorgniserregend aus den in Art. 57 Buchst. a bis e der REACH-Verordnung eingestuft hat.

53.

Vielmehr betreffen die genannten Passagen meines Erachtens die Perspektive des Unionsgesetzgebers, der die Liste der Gründe, aus denen ein Stoff in die Kandidatenliste aufgenommen werden kann, durch sonstige, in Art. 57 Buchst. a bis e der REACH-Verordnung nicht vorgesehene, jedoch nicht ausschließliche Gründe ergänzt hat. Folglich setzt die Einstufung eines Stoffes als einen besonders besorgniserregenden Stoff aus den in Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung angeführten Gründen nicht voraus, dass er als besonders besorgniserregender Stoff nicht aus den Gründen eingestuft werden kann, die in den vorangehenden Abschnitten der Vorschrift, d. h. in Art. 57 Buchst. a bis e der Verordnung, angeführt werden.

54.

Diese Auslegung wird bei einer genauen Prüfung der Rechtsprechung zu Art. 57 der REACH-Verordnung bestätigt. So ergibt sich aus den Passagen der Urteile Polynt/ECHA ( 16 ) und Hitachi Chemical Europe und Polynt/ECHA ( 17 ), auf die sich auch die Rechtsmittelführerin beruft und die in Nr. 51 der vorliegenden Schlussanträge angeführt sind, dass Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung „alle anderen Stoffe [erfasst], die nicht die vorstehenden Kriterien erfüllen“ ( 18 ). Ferner hat der Gerichtshof insbesondere in den Rn. 29 der Urteile Polynt/ECHA ( 19 ) und Hitachi Chemical Europe und Polynt/ECHA ( 20 ) Art. 57 der REACH-Verordnung untersucht und erläutert, was der Unionsgesetzgeber damit erreichen wollte, dass er der genannten Vorschrift diese Struktur gab.

55.

Aus den gleichen Gründen sind die Passagen, in denen der Gerichtshof festgestellt hat, dass Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung „alle anderen Stoffe“ erfasst, dahin zu verstehen, dass sie nicht die anderen Stoffe als solche, sondern die anderen Gründe betreffen, aus denen ein Stoff in die Kandidatenliste aufgenommen werden kann.

56.

Im Licht dieser Erwägungen kann die Auslegung der Rechtsprechung zu Art. 57 der REACH-Verordnung, die die Rechtsmittelführerin im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes vorgebracht hat, keinen Erfolg haben.

2. Zur Lehre von den impliziten Befugnissen

a) Standpunkte der Beteiligten

57.

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, die Lehre von den impliziten internen Befugnissen dürfe nicht weit ausgelegt werden. Die Rechtsmittelführerin stellt daher die Erwägungen des Gerichts in Rn. 70 des angefochtenen Urteils in Abrede, wonach es erforderlich sei, die implizite Befugnis der ECHA anzuerkennen, vor allem um das mit der REACH-Verordnung verfolgte Ziel zu erreichen. Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, eine implizite Befugnis könne aus dem genannten Ziel nicht abgeleitet werden, da in diesem Fall die wesentlichen Normen zur Abgrenzung der Befugnis der ECHA mit den Vorschriften identisch seien, die die Ziele dieser Verordnung abgrenzten.

58.

In gleicher Weise macht die Rechtsmittelführerin geltend, auch zur Erreichung des Ziels der REACH-Verordnung oder zur Gewährleistung ihrer praktischen Wirksamkeit sei es nicht erforderlich, die implizite Befugnis der ECHA anzuerkennen, da sich die Agentur für eine andere Regelungsweise entscheiden könne, insbesondere für Beschränkungen nach Titel VIII der Verordnung.

59.

Die ECHA ist der Auffassung, die Rechtsmittelführerin habe die Ausführungen des Gerichts missverstanden. Das Gericht habe lediglich Art. 59 Abs. 8 der REACH-Verordnung dahin ausgelegt, dass er die ECHA ausdrücklich ermächtige, einen bereits in der Kandidatenliste enthaltenen Stoff aufgrund einer anderen in Art. 57 der REACH-Verordnung aufgeführten inhärenten Eigenschaft in diese Liste aufzunehmen.

b) Würdigung

60.

In Bezug auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach das Gericht die Lehre von den impliziten internen Befugnissen falsch angewandt habe, teile ich die Auffassung der ECHA, wonach das Gericht im angefochtenen Urteil die Befugnis der ECHA zum Erlass der angefochtenen Entscheidung anerkannt habe, ohne sich dabei jedoch auf die Lehre von den impliziten internen Befugnissen zu stützen.

61.

Wie das Gericht in Rn. 44 des angefochtenen Urteils feststellte, hatte die Rechtsmittelführerin geltend gemacht, dass die Befugnis der ECHA zur Ergänzung eines bestehenden Eintrags für einen chemischen Stoff in der Kandidatenliste entgegen den Ausführungen der ECHA nicht aus der Lehre von den „impliziten Befugnissen“ abgleitet werden könne.

62.

Zwar hat das Gericht in Rn. 52 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die in Art. 59 Abs. 8 der REACH-Verordnung enthaltene Wendung „so nimmt die Agentur den Stoff in die [Kandidatenliste] auf“ zunächst die Situation betrifft, in der ein gemäß Anhang XV der Verordnung erstelltes Dossier, das einen Stoff zum Inhalt hat, der dem Ausschuss der Mitgliedstaaten noch nicht zur Prüfung vorgelegt wurde, an den Ausschuss überwiesen wird.

63.

Aus Rn. 54 des angefochtenen Urteils geht jedoch hervor, dass das Gericht bei seiner Entscheidung, dass die ECHA befugt sei, die angefochtene Entscheidung zu erlassen, davon ausging, dass der ECHA weder nach den Art. 57 und 59 Abs. 8 der REACH-Verordnung noch nach einer anderen Bestimmung der Verordnung die Prüfung untersagt sei, ob dieser Stoff andere inhärente Eigenschaften als die besitze, die zu der ursprünglichen Aufnahme dieses Stoffes in die genannte Liste geführt hätten. In Rn. 55 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zudem festgestellt, die Einstufung eines Stoffes als Stoff, der die Voraussetzungen eines Punktes von Art. 57 der REACH-Verordnung erfülle, der nicht zur ursprünglichen Aufnahme in die Kandidatenliste geführt habe, in technischer Hinsicht die Form einer Ergänzung des bestehenden Eintrags habe. Nach Auffassung des Gerichts ist in diesem Sinne auch das Vorbringen der ECHA zu verstehen, wonach sie über eine implizite Befugnis zur Ergänzung eines bestehenden Eintrags verfüge.

64.

Aus den vorstehenden Gründen kann das Argument der Rechtsmittelführerin, das auf die fehlerhafte Anwendung der Lehre von den impliziten internen Befugnissen gestützt wird, keinen Erfolg haben, da das Gericht von dieser Lehre im angefochtenen Urteil keinen Gebrauch gemacht hat. Das Gericht hat zudem seine Ausführungen zu diesem Punkt auf die systematische und teleologischen Auslegung der Vorschriften der REACH-Verordnung gestützt, die Gegenstand meiner Prüfung des letzten Arguments ist, das die Rechtsmittelführerin im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes geltend gemacht hat.

3. Zur sprachlichen und systematischen Auslegung der Vorschriften der REACH-Verordnung

a) Standpunkte der Beteiligten

65.

Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass ihr Standpunkt durch die sprachliche und systematische Auslegung der Vorschriften der REACH-Verordnung bestätigt werde.

66.

Die Rechtsmittelführerin beruft sich insoweit zunächst auf den Wortlaut des Art. 59 Abs. 8 der REACH-Verordnung, nach dem die ECHA den vom Ausschuss der Mitgliedstaaten gemäß Art. 57 der Verordnung ermittelten Stoff „aufnimmt“. Das Wort „aufnimmt“ weise darauf hin, dass es sich um Stoffe handele, die noch nicht in die Kandidatenliste aufgenommen worden seien. Die Rechtsmittelführerin führt daher aus, dass, wenn der betreffende Stoff bereits in die genannte Liste aufgenommen sei, dort nicht erneut aufgenommen werden könne.

67.

Außerdem werde diese Auslegung durch den Wortlaut des Art. 59 Abs. 10 der REACH-Verordnung bestätigt, der sich auf eine Entscheidung über die „Aufnahme eines Stoffes“ beziehe.

68.

Schließlich trägt die Rechtsmittelführerin vor, aus Art. 58 Abs. 8 der REACH-Verordnung, der ausdrücklich vorsehe, dass nur die Kommission befugt sei, die nicht mehr den Kriterien des Art. 57 entsprechenden Stoffe aus Anhang XIV der Verordnung zu streichen, ergebe sich, dass der Gesetzgeber diese Befugnis nicht einer Agentur wie der ECHA habe erteilen wollen; in diesem Fall hätte er sie ausdrücklich vorgesehen.

69.

Die ECHA ist der Auffassung, dass ihr die Art. 57 und 59 Abs. 8 der REACH-Verordnung nicht die Prüfung untersagten, ob ein Stoff andere inhärente Eigenschaften als die besitze, die zu der ursprünglichen Aufnahme dieses Stoffes in die Kandidatenliste geführt hätten.

70.

Dies ist im Wesentlichen auch die vom Königreich Dänemark und vom Königreich Schweden vertretene Auffassung.

b) Würdigung

71.

Für mich ist die These der Rechtsmittelführerin, wonach der Wortlaut des Art. 59 Abs. 8 der REACH-Verordnung den Schluss nahelegen könne, dass die ECHA nur zur einmaligen Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste befugt sei, nicht überzeugend. Die Schlussfolgerungen der Rechtsmittelführerin zu der Verwendung des Wortes „aufnimmt“ in Art. 59 Abs. 8 der REACH-Verordnung sind meines Erachtens nicht sachgerecht. Gleiches gilt bezüglich ihrer Prüfung des Art. 59 Abs. 10 der Verordnung.

72.

Zwar ergeben sich, wie in den Nrn. 33 bis 36 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, aus der Aufnahme eines chemischen Stoffes in die Kandidatenliste drei Pflichten, nämlich die Pflicht, die ECHA von den Erzeugnissen, die die in der Kandidatenliste aufgeführten Stoffe enthalten, zu unterrichten, ferner die Pflicht, dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen, sowie schließlich die Pflicht, dem Abnehmer und dem Verbraucher Informationen für eine sichere Verwendung dieser Erzeugnisse zur Verfügung zu stellen. Es könnte jedoch davon ausgegangen werden, dass die zweite „Aufnahme“ desselben Stoffes in die Kandidatenliste nicht zwingend zu einer Änderung des Inhalts der genannten Pflichten führen muss. Dieser Ansatz könnte für die von der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtsmittelgrund geltend gemachte Auslegung der Bestimmungen der REACH-Verordnung sprechen.

73.

Vor diesem Hintergrund stelle ich fest, dass die Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste nur eine erste Phase des Zulassungsverfahrens darstellt und eventuell zur Aufnahme eines zuvor von der ECHA als besonders besorgniserregenden Stoff eingestuften Stoffes in Anhang XIV der REACH-Verordnung führen kann.

74.

Für mich ist klar, dass ein chemischer Stoff als besonders besorgniserregend eingestuft und in Anhang XIV der Verordnung aus mehreren der in Art. 57 der REACH-Verordnung angeführten Gründe aufgenommen werden kann. Diese Auslegung wird durch den Wortlaut des Art. 58 Abs. 1 Buchst. b der REACH-Verordnung bestätigt, nach dem in der Entscheidung über die Aufnahme eines Stoffes in Anhang XIV insbesondere „inhärente Eigenschaft/en des Stoffes nach Artikel 57 [der Verordnung]“ ( 21 ) angegeben werden.

75.

Was ferner die Wirkungen der Aufnahme eines Stoffes in die Liste der Kandidatenstoffe und der Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung betrifft, die aus mehreren der in Art. 57 der REACH-Verordnung angeführten Gründe erfolgen, kann die letztgenannte Aufnahme gewiss die Pflichten der an der Vermarktung oder Verwendung des genannten Stoffes interessierten Kreise ändern. Aus Art. 60 Abs. 2 der REACH-Verordnung ergibt sich, dass bis auf einige geringfügige Ausnahmen eine Zulassung erteilt wird, wenn das Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, das sich aus der Verwendung des Stoffes aufgrund der in Anhang XIV der Verordnung aufgeführten inhärenten Eigenschaften ergibt, angemessen beherrscht wird, was durch den Stoffsicherheitsbericht des Antragstellers dokumentiert ist.

76.

Folglich würde man durch ein Verbot, den gleichen Stoff in einem späteren Zeitpunkt aus anderen, ursprünglich nicht anerkannten Gründen in die Kandidatenliste aufzunehmen, die Wirksamkeit und die Lückenlosigkeit des Zulassungsverfahrens beschränken, das den wesentlichen Bestandteil des Systems der Regulierung der chemischen Stoffe im Binnenmarkt darstellt. In einem solchen Fall könnte ein Stoff, nachdem er als besonders besorgniserregender Stoff eingestuft wurde, später nicht in Anhang XIV der REACH-Verordnung aus Gründen, die bei der ersten Einstufung nicht bekannt waren, aufgenommen werden und bezüglich dieser Gründe nicht dem Zulassungsverfahren unterliegen.

77.

Zudem ist meines Erachtens nicht in Frage gestellt worden, dass die ECHA bei der ersten Einstufung eines chemischen Stoffes diesen Stoff aus mehreren in Art. 57 Buchst. a bis f der REACH-Verordnung aufgeführten Gründen in die Kandidatenliste aufnehmen könnte. In einem solchen Fall würde es sich immer noch um eine einfache Aufnahme dieses Stoffes in diese Liste handeln. Aus den oben genannten Gründen ist mir nicht klar, weshalb sich dieser Vorgang nicht in zwei Phasen vollziehen könnte. Die ECHA könnte andernfalls davon abgehalten werden, einen chemischen Stoff sofort in die Kandidatenliste aufzunehmen, weil sich später herausstellen könnte, dass dieser Stoff andere inhärente Eigenschaften hat, die ihn ebenfalls als besonders besorgniserregenden Stoff im Sinne von Art. 57 der REACH-Verordnung qualifizieren würden. Es widerspräche aber den Zielen der REACH-Verordnung, die Geltung des Zulassungsverfahrens aufzuschieben, da dieser Stoff vermarktet oder verwendet werden könnte, ohne sich den aus einer Aufnahme in die Kandidatenliste ergebenden Pflichten beugen zu müssen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es ausweislich ihres Art. 1 Abs. 1 grundsätzlich Zweck der Verordnung ist, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen.

78.

Angesichts der unzureichenden Ergebnisse der wörtlichen Auslegung des Art. 59 Abs. 8 der REACH-Verordnung und unter Berücksichtigung der eindeutigen Schlussfolgerungen, die sich aus der systematischen und teleologischen Auslegung ergeben, kann das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das hauptsächlich auf den Wortlaut der genannten Vorschrift gestützt wird, keinen Erfolg haben.

79.

Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.

C.   Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: angebliche Rechtsverstöße im Verfahren zum Erlass der angefochtenen Entscheidung

1. Standpunkte der Beteiligten

80.

Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beanstandet die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe es vor allem in den Rn. 85 bis 98 des angefochtenen Urteils nicht als Verstoß gegen das Entscheidungsverfahren der REACH-Verordnung angesehen, dass das Königreich Dänemark seinen ursprünglichen Vorschlag geändert habe. Das Gericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass das Königreich Dänemark seinen ursprünglichen Vorschlag nicht durch einen neuen Vorschlag ersetzt habe, sondern ihn lediglich in acht verschiedene Teile aufgeteilt habe, bevor es dann die Vorschläge zu der Einstufung der drei anderen Stoffe bezüglich deren Wirkungen auf die Umwelt zurückgezogen habe, während der Vorschlag mit dem DEHP aufrechterhalten worden sei.

81.

Die ECHA macht in ihrer Rechtsmittelbeantwortung geltend, das Königreich Dänemark habe für jeden der vier betroffenen Stoffe ein Dossier eingereicht. Das Gericht sei daher zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass die angefochtene Entscheidung gemäß den in Art. 59 der REACH-Verordnung angeführten Erfordernissen erlassen worden sei.

82.

In gleicher Weise führt das Königreich Dänemark aus, dass während des Ermittlungsverfahrens nach Art. 59 der REACH-Verordnung den vier Dossiers keine Informationen hinzugefügt worden seien, die nicht ursprünglich bereits vorgelegen hätten.

2. Würdigung

83.

In Erwiderung auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, mit dem sie das Verfahren zum Erlass der angefochtenen Entscheidung rügt, ist erstens festzustellen, dass, worauf das Gericht in Rn. 85 des angefochtenen Urteils hingewiesen hat, das in Art. 59 der REACH-Verordnung vorgesehene Verfahren zur Ermittlung der in Art. 57 der Verordnung genannten Stoffe gewährleisten soll, dass die Mitgliedstaaten und die an diesem Verfahren beteiligten Kreise vor Ausarbeitung einer Entscheidung über die Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste gehört werden können. Wie das Gericht zudem in Rn. 86 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, regelt die REACH-Verordnung nicht, wie mehrere Vorschläge zur Einstufung eines Stoffes als besonders besorgniserregend im Sinne von Art. 57 der Verordnung einzureichen sind.

84.

Folglich untersagt es Art. 59 der REACH-Verordnung einem Mitgliedstaat nicht, seine Vorschläge bezüglich der Stoffe, von denen er meint, sie erfüllten die in Art. 57 der Verordnung angeführten Kriterien, zu ändern oder zurückzuziehen.

85.

Angesichts des Zwecks des Verfahrens zur Ermittlung der in Art. 57 der REACH-Verordnung genannten Stoffe, das gewährleisten soll, dass die Betroffenen gehört werden, neige ich zu der Ansicht, dass die Einführung eines neuen, ursprünglich nicht eingereichten Vorschlags in diesem Verfahren gegen die Vorschriften der genannten Verordnung verstoßen würde.

86.

Ein Mitgliedstaat kann vorschlagen, einen Stoff, der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit im Sinne von Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung hat, wegen seiner endokrinen Eigenschaften als besonders besorgniserregend einzustufen. Dieser Mitgliedstaat könnte später im Rahmen desselben Verfahrens vorschlagen, denselben Stoff, der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen auch wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die Umwelt hat, wegen seiner endokrinen Eigenschaften als besonders besorgniserregend einzustufen. In diesem Fall bestände die Gefahr, dass eine der Phasen des Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf diesen Vorschlag ohne die Beteiligung aller Betroffenen stattfindet oder einfach übersprungen wird.

87.

Jedenfalls bin ich der Ansicht, dass – mit Ausnahme des vorstehend genannten Falls – die REACH-Verordnung es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht verwehrt, seinen Vorschlag zur Einstufung der chemischen Stoffe zu ändern oder zurückzuziehen. Diese Änderung und diese Rücknahme sind zulässig, sofern sie nicht eine Erweiterung des ursprünglichen Vorschlags durch neue Angaben zur Folge haben. In diesem Fall würde inhaltlich an die Stelle des ursprünglichen Vorschlags ein neuer Vorschlag treten.

88.

Insoweit ist unstreitig, dass das Königreich Dänemark in dem Verfahren, das zur angefochtenen Entscheidung führte, keinen neuen Vorschlag in dem vorstehend dargelegten Sinne eingereicht hat. Nach der in Rn. 88 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Einschätzung des Gerichts geht aus den zu den Akten des Gerichts gereichten Dokumenten nicht hervor, dass das Königreich Dänemark seinen ursprünglichen Vorschlag vollständig zurücknahm und dass ein neuer Vorschlag eingereicht werden musste. Wie das Gericht festgestellt hat, habe dieser Mitgliedstaat lediglich seinen ursprünglichen Vorschlag in acht verschiedene Teile aufgeteilt. Dieser Aufteilung sei eine teilweise Rücknahme der Vorschläge bezüglich der drei anderen Stoffe gefolgt, soweit diese Vorschläge schwerwiegende Wirkungen auf die Umwelt betroffen hätten, während der Vorschlag bezüglich des DEHP aufrechterhalten worden sei.

89.

Vor diesem Hintergrund ist zweitens festzustellen, dass die Dossiers, die für die Stoffe ausgearbeitet werden, die nach Auffassung der Kommission oder des Mitgliedstaats die Kriterien des Art. 57 der REACH-Verordnung erfüllen, den zentralen Gegenstand der ursprünglichen Phase des Zulassungsverfahrens bilden, nämlich des Ermittlungsverfahrens nach Art. 59 der Verordnung.

90.

Diese Dossiers werden nach ihrer Ausarbeitung den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt, die zur Ermittlung des betreffenden Stoffes Bemerkungen abgeben können. Sodann werden die Dossiers an den Ausschuss der Mitgliedstaaten überwiesen, für den sie die Grundlage für eine Erörterung mit dem Ziel sind, eine einstimmige Einigung über die Ermittlung eines Stoffes als besonders besorgniserregenden Stoff zu erreichen. Das Ermittlungsverfahren gemäß Art. 59 der REACH-Verordnung wird daher eingehalten, wenn ein Dossier für jeden Stoff ausgearbeitet und während dieses gesamten Verfahrens verwendet wird.

91.

Im vorliegenden Fall wurde, wie das Gericht in Rn. 87 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, der ECHA ein gesondertes Dossier gemäß Anhang XV der REACH-Verordnung für jeden der vier in dem ursprünglichen Vorschlag des Königreichs Dänemark enthaltenen Stoffe vorgelegt.

92.

Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, dass die Änderung oder teilweise Rücknahme des ursprünglichen Vorschlags des Königreichs Dänemark dazu führte, dass das Dossier bezüglich des DEHP ausgetauscht wurde. Zwar wurde die Form dieses ursprünglichen Vorschlags geändert, nicht aber der ursprüngliche Vorschlag dieses Mitgliedstaats – soweit er sich auf die Einstufung des DEHP als endokrinschädigender Stoff bezog, der wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die Umwelt im Sinne von Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung hat – oder die Dossiers, die der ECHA übermittelt wurden.

93.

Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher unbegründet.

D.   Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: angebliche Umgehung des vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union verbindlich festgelegten Verfahrens

1. Standpunkte der Beteiligten

94.

Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe insbesondere in den Rn. 105 bis 132 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen zurückgewiesen, wonach die Entscheidung der ECHA und das von ihr vor der Entscheidung durchgeführte Verfahren das vom Parlament und dem Rat für den Erlass von harmonisierten Kriterien für die Einstufung von Stoffen mit endokrinen Eigenschaften festgelegte rechtlich verbindliche Verfahren umgehen würden.

95.

Insoweit beruft sich die Rechtsmittelführerin auf den Beschluss Nr. 1386/2013/EU ( 22 ), der im Rahmen des prioritären Ziels 3 vorsieht, dass die Europäische Union harmonisierte gefahrenorientierte Kriterien für die Ermittlung endokriner Wirkungen entwickeln wird mit dem Ziel, Konzepte zu entwickeln und umsetzen, um sich mit den Kombinationseffekten von Chemikalien und den Sicherheitsaspekten von endokrinen Disruptoren in sämtlichen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu befassen. Die Rechtsmittelführerin ist der Auffassung, dass mit dem Erlass der geeigneten Maßnahmen zur Erreichung der prioritären Ziele des Beschlusses Nr. 1386/2013 u. a. die Kommission betraut worden sei. Aus dem Beschluss ergebe sich im Übrigen, dass die Kriterien für die harmonisierte Anwendung, die von der Union für die Ermittlung der endokrinschädigenden Stoffe ausgearbeitet worden seien, im Rahmen sämtlicher Vorschriften des Unionsrechts einschließlich der REACH-Verordnung angewandt werden müssten.

96.

Die Rechtsmittelführerin beruft sich auch auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ( 23 ) und macht geltend, dass nach Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung die Kommission verpflichtet gewesen sei, spätestens bis zum 13. Dezember 2013 Rechtsakte zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien zur Bestimmung der endokrinschädigenden Eigenschaften zu erlassen. In diesem Zusammenhang weist die Rechtsmittelführerin darauf hin, dass die Kommission gemäß Nr. 3.6.5 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ( 24 ) verpflichtet gewesen sei, bis zum 14. Dezember 2013 einen Entwurf der Maßnahmen in Bezug auf konkrete wissenschaftliche Kriterien zur Bestimmung der endokrinschädigenden Eigenschaften vorzulegen.

97.

Schließlich macht die Rechtsmittelführerin unter Bezugnahme auf die in den Rn. 122 und 123 des angefochtenen Urteils enthaltenen Ausführungen des Gerichts zu dem Fahrplan der Kommission von Juni 2014 geltend, sie habe vor dem Gericht nicht die Auffassung vertreten, dass das genannte Dokument rechtlich verbindlich sei. Sie habe dieses Dokument vielmehr angeführt, um ihr Vorbringen zu begründen, dass in einer Situation, in der das Unionsrecht für die Ermittlung der endokrinschädigenden Stoffe keine allgemeinen Anwendungskriterien vorsehe und in der die Ausarbeitung dieser Kriterien durch rechtlich verbindliche Vorschriften der Union auf die Kommission übertragen worden sei, die Einstufung des Stoffes DEHP nach Art. 57 Buchst. c der REACH-Verordnung aufgrund eigener Ad-hoc-Kriterien der ECHA rechtswidrig und unzulässig sei.

98.

Die ECHA macht in ihrer Rechtsmittelbeantwortung geltend, es gebe kein vom Parlament und vom Rat festgelegtes rechtlich verbindliches Verfahren, das die Anwendung des Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung in Bezug auf Stoffe mit endokriner Wirkung aussetze.

99.

Das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden sind der Ansicht, dass die Ausführungen des Gerichts zur angeblichen Umgehung des vom Parlament und vom Rat verbindlich festgelegten Verfahrens nicht rechtsfehlerhaft seien.

2. Würdigung

100.

Was erstens den Beschluss Nr. 1386/2013 und die Entwicklung harmonisierter gefahrenorientierter Kriterien für die Ermittlung endokriner Wirkungen betrifft, handelt es sich meines Erachtens zumindest in diesem Stadium der Entwicklung des Systems zur Regulierung der chemischen Stoffe um eine Leit- oder programmatische Idee. Gemäß Rn. 50 Abs. 3 Satz 2 des Anhangs dieses Beschlusses nämlich „wird [die Union harmonisierte Kriterien] entwickeln“.

101.

Die Prüfung der Rn. 50 Abs. 1 und 2 des Anhangs des Beschlusses Nr. 1386/2013 deutet zudem darauf hin, dass im Rahmen des genannten Beschlusses die „harmonisieren Kriterien“ als Kriterien zu verstehen sind, die die bereits in Art. 57 der REACH-Verordnung angeführten und von der ECHA im Rahmen des Verfahrens nach Art. 59 der Verordnung angewandten Kriterien nicht ersetzen sollen. Nach Rn. 50 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs des Beschlusses Nr. 1386/2013 enthalten die Chemikalienrechtsvorschriften einschließlich der REACH-Verordnung „grundlegende Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften“. Wie sich ferner aus Rn. 50 Abs. 2 Satz 1 dieses Anhangs ergibt, müssen die Bemühungen verstärkt werden, um sicherzustellen, dass alle relevanten besonders besorgniserregenden Stoffe, einschließlich Stoffe mit endokriner Wirkung, in die Kandidatenliste aufgenommen werden. Auch wenn der Beschluss Nr. 1386/2013 die Entwicklung der harmonisierten Kriterien vorsieht, handelt es sich meines Erachtens jedenfalls um zukünftige und wahrscheinlich strengere Kriterien als die, die die REACH-Verordnung bezeichnet.

102.

Was zweitens die Verordnung Nr. 528/2012 betrifft, hat das Gericht in Rn. 109 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen, dass die genannte Verordnung, wie sich aus ihrem Art. 2 Abs. 3 Buchst. j ergibt, unbeschadet der REACH-Verordnung gilt. Ebenso wie der Beschluss Nr. 1386/2013 soll die Verordnung Nr. 528/2012 daher die Anwendbarkeit der Kriterien für die Einstufung der Stoffe mit endokriner Wirkung, die in Art. 57 der REACH-Verordnung angeführt und von der ECHA im Rahmen des Verfahrens nach Art. 59 der Verordnung angewandt werden, nicht in Frage stellen.

103.

Drittens gilt meines Erachtens dasselbe für Nr. 3.6.5 des Anhangs II der Verordnung Nr. 1107/2009. Das Gericht hat in den Rn. 117 und 118 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass nach dieser Regelung nicht nur „auf der Grundlage der von der [Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit] überprüften Auswertung von Versuchen nach [Unions]leitlinien oder international vereinbarten Leitlinien“, sondern auch auf der Grundlage „von anderen verfügbaren Daten und Informationen, einschließlich einer Überprüfung der wissenschaftlichen Literatur“, untersucht werden dürfe, ob ein Stoff endokrinschädigende Wirkungen und nachteilige Auswirkungen habe. Ich stelle fest, dass die Verwendung des Wortes „einschließlich“ es nicht zulässt, dass die Ergebnisse der nach Maßgabe der REACH-Verordnung durchgeführten Untersuchungen der ECHA von diesen „anderen verfügbaren Daten und Informationen“ ausgenommen werden.

104.

Viertens schließlich kann meines Erachtens aus denselben Gründen auch das Vorbringen keinen Erfolg haben, mit dem sich die Rechtsmittelführerin auf den Fahrplan der Kommission von Juni 2014 stützt. Dieses Dokument bezieht sich, wie die Rechtsmittelführerin ausführt, auf die Verordnungen Nr. 528/2012 und Nr. 1107/2009. Wie sich aus den Nrn. 102 und 103 der vorliegenden Schlussanträge ergibt, können die im Rahmen dieser Verordnungen geltenden Kriterien gegenwärtig nicht die Kriterien ersetzen, die im Rahmen der REACH-Verordnung angeführt und angewandt werden.

105.

Demnach ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

106.

Nach alledem bin ich der Auffassung, dass der erste Rechtsmittelgrund in seinen drei Teilen insgesamt zurückgewiesen werden muss.

VII. Ergebnis

107.

Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) T‑115/15, EU:T:2017:329, im Folgenden: angefochtenes Urteil.

( 3 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1, im Folgenden: REACH-Verordnung).

( 4 ) Urteil vom 15. März 2017 (C‑323/15 P, EU:C:2017:207, Rn. 24 und 25).

( 5 ) Urteil vom 15. März 2017 (C‑324/15 P, EU:C:2017:208, Rn. 24 und 25).

( 6 ) Verordnung der Kommission vom 17. Februar 2011 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. 2011, L 44, S. 2).

( 7 ) Vgl. Art. 55 und 22. Erwägungsgrund der REACH-Verordnung. Zum Zulassungsverfahren vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den Rechtssachen Polynt/ECHA und Hitachi Chemical Europe und Polynt/ECHA (C‑323/15 P und C‑324/15 P, EU:C:2016:727, Rn. 49 bis 51).

( 8 ) Art. 59 Abs. 2, 3 und 5 der REACH-Verordnung.

( 9 ) Art. 59 Abs. 6 bis 8 der REACH-Verordnung.

( 10 ) Wegen einiger Überlegungen zu den sich aus der Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste ergebenden Pflichten vgl. Bergkamp, L., Herbatschek, N., „The ‚Once an Article, Always an Article‘ Approach: Reflections on the Advocate General’s Opinion on the Concept of ‚Articles‘ Under REACH“, European Journal of Risk Regulation, 2015, 6(1), S. 156. Die Rechtslehre hat zudem auf weitere Folgen der Aufnahme eines chemischen Stoffes in die Kandidatenliste hingewiesen, insbesondere auf eine „Stigmatisierung“ des betreffenden Stoffes im Marktgeschehen. Diese Stigmatisierung komme zum einen in den Präferenzen der Verbraucher zum Ausdruck, die bestrebt seien, Erzeugnisse zu meiden, die die „stigmatisierten“ Stoffe enthielten, und zum anderen in den Entscheidungen der Gewerbetreibenden, die dazu neigten, von einer Verwendung dieser Stoffe Abstand zu nehmen. Vgl. Nordlander, K., Simon, C.‑M., Pearson, H., „Hazard v. Risk in EU Chemicals Regulation“, European Journal of Risk Regulation, 2010, 1(3), S. 248.

( 11 ) Urteil vom 15. März 2017, Polynt/ECHA (C‑323/15 P, EU:C:2017:207, Rn. 24 und 25).

( 12 ) Urteil vom 15. März 2017, Hitachi Chemical Europe und Polynt/ECHA (C‑324/15 P, EU:C:2017:208, Rn. 24 und 25).

( 13 ) Urteil vom 10. September 2015 (C‑106/14, EU:C:2015:576).

( 14 ) Urteil vom 15. März 2017 (C‑323/15 P, EU:C:2017:207).

( 15 ) Urteil vom 15. März 2017 (C‑324/15 P, EU:C:2017:208).

( 16 ) Urteil vom 15. März 2017 (C‑323/15 P, EU:C:2017:207, Rn. 24).

( 17 ) Urteil vom 15. März 2017 (C‑324/15 P, EU:C:2017:208, Rn. 24).

( 18 ) Hervorhebung nur hier.

( 19 ) Urteil vom 15. März 2017 (C‑323/15 P, EU:C:2017:207).

( 20 ) Urteil vom 15. März 2017 (C‑324/15 P, EU:C:2017:208).

( 21 ) Hervorhebung nur hier.

( 22 ) Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. 2013, L 354, S. 171).

( 23 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. 2012, L 167, S. 1).

( 24 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).