SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MELCHIOR WATHELET

vom 29. Mai 2018 ( 1 )

Rechtssache C‑287/17

Česká pojišťovna a.s.

gegen

WCZ, spol. s r. o.

(Vorabentscheidungsersuchen des Okresní soud v Českých Budějovicích [Bezirksgericht Tschechisch Budweis, Tschechische Republik])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gesellschaftsrecht – Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Richtlinie 2011/7/EU – Art. 6 Abs. 1 und 3 – Erstattung der Kosten für die Beitreibung einer Forderung – Mahnkosten“

1. 

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen, das der Okresní soud v Českých Budějovicích (Bezirksgericht Tschechisch Budweis, Tschechische Republik) eingereicht hat, betrifft Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2011/7/EU ( 2 ). Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Versicherungsgesellschaft Česká pojišťovna a.s. und der Gesellschaft WCZ, spol. s r. o. wegen Entschädigung für die Beitreibungskosten, die Česká pojišťovna zu tragen hatte, um die Zahlung der von WCZ geschuldeten Prämien zu erreichen.

I. Rechtlicher Rahmen

A.   Unionsrecht

2.

Die Erwägungsgründe 19 bis 21 der Richtlinie 2011/7 lauten:

„(19)

Eine gerechte Entschädigung der Gläubiger für die aufgrund eines Zahlungsverzugs des Schuldners entstandenen Beitreibungskosten ist erforderlich, um von der Überschreitung der Zahlungsfristen abzuschrecken. In den Beitreibungskosten sollten zudem die aufgrund des Zahlungsverzugs entstandenen Verwaltungskosten und die internen Kosten enthalten sein; für diese Kosten sollte durch diese Richtlinie ein pauschaler Mindestbetrag vorgesehen werden, der mit Verzugszinsen kumuliert werden kann. Die Entschädigung in Form eines Pauschalbetrags sollte dazu dienen, die mit der Beitreibung verbundenen Verwaltungskosten und internen Kosten zu beschränken. Eine Entschädigung für die Beitreibungskosten sollte unbeschadet nationaler Bestimmungen, nach denen ein nationales Gericht dem Gläubiger eine Entschädigung für einen durch den Zahlungsverzug eines Schuldners entstandenen zusätzlichen Schaden zusprechen kann, festgelegt werden.

(20)

Neben einem Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrages für interne Beitreibungskosten sollte der Gläubiger auch Anspruch auf Ersatz der übrigen, durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten haben. Zu diesen Kosten sollten insbesondere Kosten zählen, die dem Gläubiger durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen.

(21)

Diese Richtlinie sollte das Recht der Mitgliedstaaten, höhere und daher für den Gläubiger günstigere Pauschalbeträge als Entschädigung für Beitreibungskosten festzulegen oder diese Beträge zu erhöhen – unter anderem um mit der Inflation Schritt zu halten – nicht berühren.“

3.

Art. 6 („Entschädigung für Beitreibungskosten“) der Richtlinie sieht vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen gemäß Artikel 3 oder Artikel 4 im Geschäftsverkehr Verzugszinsen zu zahlen sind, der Gläubiger gegenüber dem Schuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 40 [Euro] hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 genannte Pauschalbetrag ohne Mahnung und als Entschädigung für die Beitreibungskosten des Gläubigers zu zahlen ist.

(3)   Der Gläubiger hat gegenüber dem Schuldner zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Pauschalbetrag einen Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag überschreiten. Zu diesen Kosten können auch Ausgaben zählen, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen.“

4.

Art. 12 dieser Richtlinie bestimmt:

„…

(3)   Die Mitgliedstaaten können Vorschriften beibehalten oder erlassen, die für den Gläubiger günstiger sind als die zur Erfüllung dieser Richtlinie notwendigen Maßnahmen.

(4)   Bei der Umsetzung dieser Richtlinie entscheiden die Mitgliedstaaten, ob sie Verträge, die vor dem 16. März 2013 geschlossen worden sind, ausnehmen.“

B.   Tschechisches Recht

5.

§ 369 Abs. 1 letzter Satz des Zákon č. 513/1991, obchodní zákoník (Gesetz Nr. 513/1991 über das Handelsgesetzbuch), in der durch den Zákon č. 179/2013 (Gesetz Nr. 179/2013) geänderten Fassung sieht vor:

„Neben Verzugszinsen hat der Gläubiger Anspruch auf Ersatz des Mindestbetrags der Kosten für die Beitreibung der Forderung, dessen Höhe und Voraussetzungen durch eine Verordnung der Regierung festgelegt werden.“

6.

§ 3 des Nařízení vlády č. 351/2013 (Regierungsverordnung Nr. 351/2013, im Folgenden: Regierungsverordnung), der nach den Angaben des vorlegenden Gerichts Art. 6 der Richtlinie 2011/7 umsetzt, bestimmt:

„Bei gegenseitigen Verpflichtungen von Unternehmern … beläuft sich der Mindestbetrag der Kosten für die Geltendmachung jeder Forderung auf 1200 [tschechische Kronen (CZK) (ca. 47 Euro)].“

7.

§ 121 Abs. 3 des Zákon č. 40/1964, občanský zákoník (Gesetz Nr. 40/1964 über das Zivilgesetzbuch), bestimmt:

„Die Forderungsnebenkosten sind die Zinsen, die Verzugszinsen, der Säumniszuschlag und die Kosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Forderung.“

8.

§ 142 Abs. 1 des Zákon č. 99/1963, občanský soudní řád (Gesetz Nr. 99/1963 über die Zivilprozessordnung), sieht vor:

„Der Partei, die in der Rechtssache vollständig obsiegt, erkennt das Gericht gegen die Partei, die in der Sache unterlegen ist, den Ersatz der für die erfolgreiche Geltendmachung oder Verteidigung des Rechts erforderlichen Kosten zu.“

9.

§ 142a Abs. 1 der Zivilprozessordnung lautet:

„Der Kläger, der im Verfahren über die Erfüllung einer Verpflichtung obsiegt, hat nur dann Anspruch auf Ersatz der Verfahrenskosten gegen den Beklagten, wenn er dem Beklagten in einer Frist von mindestens 7 Tagen vor Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes an dessen Zustellungsanschrift, gegebenenfalls an dessen letzte bekannte Anschrift, eine Aufforderung zur Erfüllung gesandt hat.“

II. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

10.

Česká pojišťovna und WCZ schlossen am 7. November 2012 einen Versicherungsvertrag; Versicherungsbeginn sollte am selben Tag sein.

11.

Mit Schreiben vom 10. März 2015 teilte Česká pojišťovna WCZ mit, dass der Vertrag wegen der Nichtzahlung der geschuldeten Prämien zum 25. Februar 2015 beendet sei, und forderte von ihr die Zahlung der Prämien in Höhe von 1160 CZK (ca. 45 Euro) für den Zeitraum vom 7. November 2014 bis 25. Februar 2015. Insgesamt sandte Česká pojišťovna vor Anrufung des vorlegenden Gerichts vier Mahnungen an WCZ.

12.

Česká pojišťovna begehrt vor diesem Gericht, WCZ zu verurteilen, an sie zum einen den Betrag von 1160 CZK (ca. 45 Euro) zuzüglich der gesetzlichen Zinsen für den Zeitraum vom 25. Februar 2015 bis zur Bewirkung der Zahlung der geschuldeten Prämien zu zahlen und ihr zum anderen die Kosten für die Beitreibung ihrer Forderung in Höhe von 1200 CZK (ca. 47 Euro) zu ersetzen. Außerdem verlangt Česká pojišťovna von WCZ den Ersatz der Verfahrenskosten.

13.

Nach der Feststellung, dass die Gerichte gemäß dem nationalen Recht verpflichtet seien, als Rechtsverfolgungskosten die Kosten für eine einzige, dem Beklagten vor Klageerhebung zugesandte Mahnung zuzuerkennen, wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob neben dem Anspruch auf eine pauschale Entschädigung aus Art. 6 der Richtlinie 2011/7 auch ein Anspruch auf Ersatz der Mahnkosten nach den nationalen Verfahrensvorschriften anzuerkennen sei. Das vorlegende Gericht weist nämlich darauf hin, dass nach dem 19. Erwägungsgrund dieser Richtlinie die pauschale Entschädigung nach Art. 6 der Richtlinie gerade die dem Gläubiger entstandenen Mahnkosten abdecken solle. Daraus folge, dass die Zuerkennung von zwei Entschädigungsansprüchen (auf der Grundlage von Art. 6 und auf der Grundlage der nationalen Verfahrensvorschriften) dem Kläger zweimal die Erlangung ein und desselben Ersatzes ermöglichen würde.

14.

Im Rahmen des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens sei diese Frage von grundlegender Bedeutung, weil Česká pojišťovna eine pauschale Entschädigung in Höhe von 1200 CZK (ca. 47 Euro) nach § 3 der Regierungsverordnung und Art. 6 der Richtlinie 2011/7 sowie nach nationalem Recht den Ersatz der Kosten für die Vertretung einschließlich der Mahnkosten vor Klageerhebung verlange.

15.

Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage vorzulegen:

Ist Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen, dass er das Gericht verpflichtet, dem obsiegenden Kläger in einem Streit über die Beitreibung einer Forderung aus einem in Art. 3 oder Art. 4 dieser Richtlinie definierten Geschäftsvorgang den Betrag von 40 Euro (oder dessen Gegenwert in nationaler Währung) sowie den Ersatz der Kosten des gerichtlichen Verfahrens, einschließlich der Kosten für die Mahnung des Beklagten vor Klageeinreichung, in der in den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehenen Höhe zuzuerkennen?

III. Verfahren vor dem Gerichtshof

16.

Keine der Parteien des Ausgangsverfahrens hat es für notwendig befunden, im vorliegenden Verfahren schriftliche Erklärungen einzureichen. Tatsächlich hat nur die Kommission Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben. Außerdem wurde kein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt oder diese von Amts wegen durch den Gerichtshof anberaumt. Gleichwohl habe ich es, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, für erforderlich gehalten, die Parteien bzw. Beteiligten sowie die tschechische Regierung aufzufordern, schriftlich auf einige Fragen zu antworten, die die tschechische Regierung und die Kommission beantwortet haben.

IV. Analyse

A.   Vorbemerkung

17.

Aus den in den Rn. 21 und 22 des Urteils vom 16. Februar 2017, IOS Finance EFC (C‑555/14, EU:C:2017:121), dargelegten Gründen vermag die zeitliche Anwendbarkeit der Richtlinie 2011/7 im vorliegenden Fall nicht in Frage gestellt zu werden. Entgegen ihrem Vorbringen in der Rechtssache, die jenem Urteil zugrunde lag, geht die Kommission in ihren Erklärungen von dieser Anwendbarkeit der Richtlinie 2011/7 aus, obschon die Tschechische Republik von der Möglichkeit, die Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie den Mitgliedstaaten belässt, Gebrauch gemacht hat, nämlich von der Richtlinie Verträge auszunehmen, die vor dem in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie für ihre Umsetzung festgelegten Zeitpunkt geschlossen worden sind. In ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichtshofs hat auch die tschechische Regierung die Anwendbarkeit der Richtlinie 2011/7 nicht bestritten.

B.   Rechtsprechung

18.

Soweit bekannt, ist Art. 6 der Richtlinie vom Gerichtshof bislang noch nicht ausgelegt worden ( 3 ).

19.

Jedoch wurde im Rahmen der Richtlinie, die dieser Richtlinie vorausgegangen ist, nämlich der Richtlinie 2000/35/EG ( 4 ), im Urteil vom 10. März 2005, QDQ Media (C‑235/03, EU:C:2005:147), deren Art. 3 Abs. 1 Buchst. e ausgelegt, der in einem bestimmten Umfang Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7 entspricht.

20.

Der Gerichtshof war in jener Rechtssache mit der Frage befasst, ob es im Rahmen des Gläubigerschutzes nach der Richtlinie 2000/35 möglich ist, die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts in dem für die Beitreibung einer Schuld eingeleiteten gerichtlichen Mahnverfahren als Beitreibungskosten anzusehen. Er entschied, dass, wenn auf der Grundlage des nationalen Rechts keine Möglichkeit besteht, in die Berechnung der Kosten, in die ein privater Schuldner einer Geschäftsschuld verurteilt werden könnte, die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts auf Seiten des Gläubigers in einem gerichtlichen Verfahren zur Beitreibung dieser Schuld einzubeziehen, die Richtlinie 2000/35 als solche nicht als Grundlage für eine derartige Möglichkeit dienen kann.

21.

Diese Art von Kosten wird ausdrücklich durch Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7 in die „durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag überschreiten“, einbezogen.

C.   Meine Vorschläge

22.

Nach Untersuchung des Ziels und des Wortlauts sowie der Systematik und der Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2011/7 bin ich der Auffassung, dass entgegen dem, was der 20. Erwägungsgrund dieser Richtlinie nahelegen könnte, der in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene Pauschalbetrag von 40 Euro – als ein den Mitgliedstaaten vorgeschriebener Mindestbetrag – nicht so verstanden werden kann, als solle damit die Entschädigung bestimmter Arten von Beitreibungskosten (im vorliegenden Fall „interne“ Kosten oder „Verwaltungskosten“ der Beitreibung) erschöpfend abgegolten sein. Demzufolge kann der angemessene Ersatz, auf den sich Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie bezieht, nicht dahin verstanden werden, dass er nur die „anderen“ („autres“) dem Gläubiger entstandenen Beitreibungskosten betrifft.

1. Ziel und Wortlaut der Richtlinie 2011/7

23.

Gemäß ihrem Art. 1 dient die Richtlinie 2011/7 der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere von KMU (kleinen und mittleren Unternehmen) zu fördern.

24.

Wie im zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie ausgeführt wird, stellt Zahlungsverzug einen Vertragsbruch dar, der für die Schuldner in den meisten Mitgliedstaaten durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen ( 5 ) und/oder langsame Beitreibungsverfahren finanzielle Vorteile bringt. Der Gesetzgeber hat es für erforderlich befunden, diese Entwicklung umzukehren und von der Überschreitung der Zahlungsfristen abzuschrecken.

25.

Diese Richtlinie soll somit den Gläubiger wirksam vor Zahlungsverzug schützen ( 6 ), wobei dieser Schutz notwendigerweise impliziert, dass ihm ein möglichst umfassender Ersatz der ihm entstandenen Beitreibungskosten geboten wird.

26.

Bereits auf dieser Grundlage stünde die Beschränkung des Ersatzes nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7 auf lediglich bestimmte Kategorien von Kosten in Widerspruch zu der Grundregel, wonach der Gläubiger Anspruch auf eine angemessene Entschädigung ( 7 ) für alle Beitreibungskosten infolge von Zahlungsverzug hat.

27.

In der Praxis würde eine solche Beschränkung bedeuten, dass bestimmte Kosten des Gläubigers überhaupt nicht ersetzt würden, was dem Ziel der Richtlinie, den Zahlungsverzug finanziell weniger interessant zu machen und von Zahlungsverzug abzuschrecken ( 8 ), zuwiderliefe.

28.

Der Wortlaut der Richtlinie 2011/7 bringt ihr Ziel klar zum Ausdruck.

29.

Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 hat der Gläubiger gegenüber dem Schuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 40 Euro (der im tschechischen Recht durch § 3 der Regierungsverordnung auf l 200 CZK [ca. 47 Euro] festgesetzt ist).

30.

Nach Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie genannte Pauschalbetrag ohne Mahnung und als Entschädigung für die Beitreibungskosten des Gläubigers zu zahlen ist, ohne eine Unterscheidung unter diesen Kosten zu treffen ( 9 ).

31.

Der Anspruch des Gläubigers auf Erstattung seiner Kosten über den Pauschalbetrag von 40 Euro hinaus ergibt sich eindeutig aus Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7, der einen Ersatz „aller [anderen] durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag überschreiten“, vorsieht. Diese Entschädigung bezieht sich also auf die „übrigen“ nicht von dem Pauschalbetrag erfassten Kosten.

32.

Des Weiteren ist Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7, wonach die Mitgliedstaaten Vorschriften beibehalten oder erlassen können, die für den Gläubiger günstiger sind als die zur Erfüllung dieser Richtlinie notwendigen Maßnahmen, dahin auszulegen, dass diese Richtlinie es nicht verwehrt, dass nationale Regelungen dem Gläubiger eine pauschale Entschädigung zuerkennen, die höher ist als der auf 40 Euro festgelegte Mindestbetrag.

33.

Wenn der nationale Gesetzgeber diesen Weg geht, ist es allerdings an ihm, die geeigneten Modalitäten auszuwählen, wie beispielsweise einen Betrag in Abhängigkeit von der Höhe der Forderung festzulegen ( 10 ).

2. Die Erwägungsgründe 19 und 20 der Richtlinie 2011/7

34.

Eingedenk dessen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs „die [Erwägungsgründe] eines [Unionsrechtsakts] rechtlich nicht verbindlich sind und weder herangezogen werden können, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht“ ( 11 ), halte ich es für zweckmäßig, die Erwägungsgründe 19 und 20 der Richtlinie 2011/7 zu erörtern, die die Arten der Kosten des Gläubigers nach „internen“ oder „Verwaltungskosten“, die durch den Pauschalbetrag erschöpfend abgedeckt werden sollen, und „übrigen“ Kosten der Beitreibung, die über 40 Euro hinausgehend ersetzt werden, differenzieren.

35.

Diese Begriffe der „internen Kosten“ oder „Verwaltungskosten“ sind im Rahmen der Entstehungsgeschichte der Richtlinie aufgetaucht.

36.

In ihrem Vorschlag hatte sich die Kommission zum einen für eine automatische, anhand der Höhe der ausstehenden Forderung berechnete Entschädigung für die – nicht näher definierten – Beitreibungskosten entschieden (die bis zu 1 % von Forderungen von 10000 Euro oder mehr darstellen konnte), und zum anderen für einen angemessenen Ersatz aller „anderen“ Beitreibungskosten. Gemäß der Begründung erlaubte diese Änderung es, „das unbestimmte Konzept der ‚Beitreibungskosten‘ durch ein neues System [zu] ersetz[en], das aus einem festen Betrag für die internen Beitreibungskosten besteht“ ( 12 ).

37.

Der mit der Prüfung dieses Vorschlags betraute Ausschuss des Europäischen Parlaments führte die Obergrenze von 40 Euro ein, unabhängig von der Höhe der notleidenden Forderung, da „im Falle von Zahlungsverzug bei einer Schuld von mehr als 10000 [Euro] ein Entschädigungssatz von 1 % ohne Obergrenze … bei umfangreicheren Geschäftsvorgängen zu einer erheblichen und unverhältnismäßigen Belastung führen [könnte], die nicht die tatsächlichen Kosten widerspiegelt“ ( 13 ).

38.

In seiner Stellungnahme in erster Lesung erhielt das Parlament die Obergrenze von 40 Euro aufrecht. Es stellte zudem klar, dass der in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7 vorgesehene angemessene Ersatz für die anderen, über den Betrag von 40 Euro hinausgehenden Kosten gelte. Diese Klarstellung bestätigt die Tatsache, dass der Pauschalbetrag von 40 Euro nicht abschließend für die „internen“ Kosten oder „Verwaltungskosten“ der Beitreibung entschädigen soll. Jedoch war es auch das Parlament in seinem Standpunkt in erster Lesung, das den im 19. Erwägungsgrund zum Ausdruck kommenden Gedanken eingefügt hat, wonach die pauschale Entschädigung die internen Kosten oder Verwaltungskosten der Beitreibung begrenzen soll, ebenso wie es auch vorgeschlagen hat (vgl. den 20. Erwägungsgrund der Richtlinie), dass der Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags die internen Beitreibungskosten betreffen solle ( 14 ).

39.

Diese Begriffe sind somit in den Erwägungsgründen 19 und 20 der Richtlinie 2011/7 aufgetaucht und könnten daran denken lassen, dass die in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie erwähnten „anderen“ Kosten „externe“ Kosten seien, und zwar umso mehr, also sowohl der 20. Erwägungsgrund als auch Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie Kosten anführen, die dem Gläubiger durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens, also durch Dienste „außerhalb“ des Unternehmens, entstehen.

40.

Eine Reihe von Argumenten veranlasst mich dazu, den Ansatz zurückzuweisen, wonach mit der Richtlinie eine Einteilung der Kosten des Gläubigers eingeführt werde, wobei die einen „interne“ oder „Verwaltungskosten“, die durch eine einzige pauschale Entschädigung abzugelten seien, und die anderen „andere“ ( 15 ) (oder „externe“) Kosten seien, für die ein (wie Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7 sagt, angemessener) zusätzlicher Ersatz zu leisten sei ( 16 ).

41.

Erstens gab es diese Begriffe in der Richtlinie 2000/35 nicht, die in ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. e vorsah, dass der Gläubiger „Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten“ hat (Hervorhebung nur hier). Die Richtlinie 2011/7, die sie ersetzt hat, sollte nun aber die Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr intensivieren und gewiss nicht die Entschädigung des Gläubigers verkomplizieren.

42.

Zweitens gibt es für die Einteilung der Kosten des Gläubigers keinerlei Stütze im Wortlaut von Art. 6 der Richtlinie 2011/7. Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie ist der Pauschalbetrag ein Mindestbetrag. Nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie ist dieser Betrag ohne Mahnung und als Entschädigung für die Beitreibungskosten des Gläubigers zu zahlen. Nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie können alle „übrigen“ Kosten (gemeint sind andere als die durch den Pauschalbetrag abgegoltenen) vom Gläubiger mit Blick auf deren „angemessenen Ersatz“ verlangt werden.

43.

Darüber hinaus lässt sich, wie die tschechische Regierung ausführt, eine Einteilung der Kosten auch nicht aus der exemplarischen Aufzählung der Kosten ableiten, die der Gläubiger gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7 nachweisen kann. Denn diese Aufzählung, die auf der Grundlage der Änderungsanträge des Parlaments in den Text der Richtlinie eingefügt wurde, sollte nur erläutern, um welche Kosten es sich handeln kann ( 17 ), und nicht die bis dahin unter der Richtlinie 2000/35 geltende Grundregel abändern, nämlich die, dass der Gläubiger Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für alle seine Kosten hat. Mit diesem Beispiel wurde möglicherweise an das Urteil vom 10. März 2005, QDQ Media (C‑235/03, EU:C:2005:147) (vgl. Nrn. 19 und 21 der vorliegenden Schlussanträge), angeknüpft.

44.

Drittens würde die Einteilung der Kosten darüber hinaus zu einem Paradoxon führen. Ich bin (wie die tschechische Regierung) der Auffassung, dass im Fall eines Zahlungsverzugs der Gläubiger dann für die Beitreibung seiner Forderung mit Hilfe eines Juristen aus seinem Unternehmen nur eine pauschale Entschädigung von 40 Euro erhalten könnte, auch wenn er in der Lage wäre, nachzuweisen, dass seine Kosten tatsächlich höher waren. Dagegen wäre im Fall der Inanspruchnahme der Dienste eines externen Rechtsanwalts ein angemessener Ersatz aller Kosten über die Pauschale von 40 Euro für interne Kosten des Gläubigers hinaus möglich. Eine solche Auslegung würde also zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte führen. Überdies würde eine solche Auslegung in der Praxis für den Gläubiger einen Anreiz schaffen, externe Dienste eines Rechtsanwalts anstelle der Dienste seiner eigenen, für gewöhnlich weniger kostspieligen Juristen in Anspruch zu nehmen. Mit anderen Worten könnte eine Einteilung der Kosten zu einer künstlichen und nicht gerechtfertigten Erhöhung der Forderungen, die Gegenstand eines Zahlungsverzugs sind, und sogar zu einer Überkompensation führen.

45.

Abschließend meine ich, dass die Kosten, auf die sich Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7 bezieht, „andere“ als diejenigen Kosten sind, die durch den Pauschalbetrag abgegolten werden, und dass ein Gläubiger daher durchaus für „interne“ oder „Verwaltungskosten“ entschädigt werden kann, wenn sie über diesen Betrag hinausgehen.

46.

Im Übrigen ist der Pauschalbetrag von 40 Euro zu zahlen, ohne dass es eines Nachweises für die entstandenen Kosten bedarf („ohne Mahnung“ heißt es in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2011/7), unabhängig davon, ob es sich um „interne“ Kosten handelt oder nicht, im Gegensatz zu dem, was für die übrigen Beträge gilt, die eines Nachweises bedürfen.

47.

Diesbezüglich präzisiert die Richtlinie 2011/7 nicht, wie der Gläubiger die durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten, den Pauschalbetrag von 40 Euro überschreitenden Beitreibungskosten, für die ihm Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie einen Ersatzanspruch gewährleistet, geltend machen und nachweisen muss. Die Regelung dieser Einzelheiten ist der Beurteilung des nationalen Gesetzgebers überlassen, der nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7 „Vorschriften beibehalten oder erlassen [kann], die für den Gläubiger günstiger sind als die zur Erfüllung dieser Richtlinie notwendigen Maßnahmen“.

V. Ergebnis

48.

Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Okresní soud v Českých Budějovicích (Bezirksgericht Tschechisch Budweis, Tschechische Republik) vorgelegte Frage wie folgt zu antworten:

Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass der Gläubiger gegen den Schuldner Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags von 40 Euro sowie auf Erstattung aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten hat, allerdings nur, soweit diese Kosten diesen Pauschalbetrag von 40 Euro überschreiten.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2011, L 48, S. 1).

( 3 ) Eine Reihe von Urteilen betrifft andere Bestimmungen dieser Richtlinie: u. a. Urteil vom 26. Februar 2015, Federconsorzi und Liquidazione giudiziale dei beni ceduti ai creditori della Federconsorzi (C‑104/14, EU:C:2015:125) (zur Auslegung der Art. 7 und 12 der Richtlinie), Urteil vom 16. Februar 2017, IOS Finance EFC (C‑555/14, EU:C:2017:121) (zu der Frage, ob mit dieser Richtlinie und insbesondere ihrem Art. 7 Abs. 2 und 3 eine nationale Regelung vereinbar ist, die es Gläubigern erlaubt, auf die Geltendmachung ihres Anspruchs auf Verzugszinsen und auf Entschädigung für Beitreibungskosten im Gegenzug für die sofortige Zahlung der fälligen Hauptschuld zu verzichten), und Urteil vom 1. Juni 2017, Zarski (C‑330/16, EU:C:2017:418) (im Wesentlichen zu Art. 12 der Richtlinie, der deren Umsetzung betrifft). Zudem ist vor dem Gerichtshof die Rechtssache Gambietz (C‑131/18) anhängig, die sich auf Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7 bezieht und eine der vorliegenden Rechtssache ähnliche Fallgestaltung betrifft.

( 4 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2000, L 200, S. 35).

( 5 ) Urteil vom 16. Februar 2017, IOS Finance EFC (C‑555/14, EU:C:2017:121, Rn. 24).

( 6 ) Vgl. zur Richtlinie 2000/35 Urteil vom 15. Dezember 2016, Nemec (C‑256/15, EU:C:2016:954, Rn. 50).

( 7 ) Der 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/7 spricht von einer gerechten Entschädigung.

( 8 ) Vgl. den zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/7 in fine, wo es heißt, dass die Richtlinie auch „Bestimmungen [einschließen sollte], wonach vermutet wird, dass der Ausschluss des Rechts auf Entschädigung für Beitreibungskosten grob nachteilig ist“.

( 9 ) Entgegen dem, was aufgrund des 20. Erwägungsgrundes angenommen werden könnte, der von „internen“ Kosten und „übrigen“ Kosten spricht, ohne diese zu definieren. Ich werde darauf zurückkommen.

( 10 ) Dies ist in Irland der Fall, dessen nationale Rechtsvorschriften (Statutory Instrument No. 580/2012 – European Communities [Late Payment in Commercial Transactions] Regulations 2012) (Verordnungsinstrument Nr. 580/2012 – Europäische Union [Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr] Verordnung 2012) einen Pauschalbetrag von 40 Euro bei einer offenen Schuld von unter 1000 Euro, einen Pauschalbetrag von 70 Euro bei einer offenen Schuld zwischen 1000 und 10000 Euro und einen Pauschalbetrag von 100 Euro bei einer offenen Schuld von mehr als 10000 Euro vorsehen.

( 11 ) Urteil vom 19. Juni 2014, Karen Millen Fashions (C‑345/13, EU:C:2014:2013, Rn. 31).

( 12 ) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, 2009/0054(COD), S. 7. Außerdem sollen „[d]urch die … Neufassung der Richtlinie [2000/35] … die Wirksamkeit und Effizienz von Maßnahmen gegen Zahlungsverzug dadurch erhöht werden, dass ein Anspruch auf Beitreibung von Verwaltungskosten und Entschädigung für die aufgrund des Zahlungsverzugs entstandenen internen Kosten eingeführt wird“ (vgl. den Vorschlag für eine Richtlinie, S. 5).

( 13 ) Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, A7‑0136/2010, S. 21.

( 14 ) Standpunkt des Europäischen Parlaments, festgelegt in erster Lesung am 20. Oktober 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung), EP-PE_TC1-COD(2009)0054.

( 15 ) Andere Sprachfassungen des 20. Erwägungsgrundes verwenden nicht das Wort „autres“ („andere“), sondern wie die niederländische Sprachfassung das Wort „overige“, die italienische Sprachfassung das Wort „restanti“, die spanische Sprachfassung das Wort „demás“, die keinerlei Differenzierung nach einer Art der Kosten implizieren. Andere Sprachfassungen des Texts der Richtlinie stellen einander nicht die einen und die „anderen“ Kosten gegenüber. Die englische Sprachfassung verwendet das Wort „any“, die italienische Sprachfassung das Wort „ogni“, die niederländische Sprachfassung das Wort „alle“, die spanische Sprachfassung das Wort „todos“, die griechische Sprachfassung das Wort „οποιαδήποτε“. Mehr als das Wort „autres“ („andere“) beziehen sich diese Fassungen auf alle Kosten oder jede Art von Kosten.

( 16 ) Die tschechische Regierung und die Kommission treten dieser Einteilung der Kosten ebenfalls entgegen, da jede Kostenart einer unterschiedlichen Regelung unterläge, was zu nicht gerechtfertigten Diskriminierungen führen würde.

( 17 ) Siehe Änderungsanträge vom 15. Oktober 2010, eingereicht vom Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (Dokument des Europäischen Parlaments Nr. A7‑0136/2010; vgl. Änderungsantrag 30).