SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

EVGENI TANCHEV

vom 19. Juni 2018 ( 1 )

Rechtssache C‑191/17

Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte

gegen

ING-DiBa Direktbank Austria Niederlassung der ING-DiBa AG

(Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs [Österreich])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Zahlungsdienste – Richtlinie 2007/64/EG – Art. 4 Nr. 14 – Begriff ‚Zahlungskonto‘ – Online-Direkt-Sparkonto, bei dem der Zugang zu Geldmitteln ohne Einschränkung möglich ist, Überweisungen jedoch über ein Referenzkonto ausgeführt werden müssen“

I. Einleitung

1.

Die zentrale Frage die mit dem vom Obersten Gerichtshof (Österreich) eingereichten Ersuchen um Vorabentscheidung aufgeworfen wird, geht dahin, ob eine bestimmte Art eines Bankkontos, das als Online-Direkt-Sparkonto bezeichnet wird und bei dem der Kunde zwar ohne Einschränkung Zugang zu den Geldmitteln auf diesem Konto hat, sämtliche Überweisungen von diesem und auf dieses Konto an bzw. durch Dritte jedoch über ein anderes, als Referenzkonto bezeichnetes Konto ausgeführt werden müssen, unter den Begriff des „Zahlungskontos“ nach Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt ( 2 ) fällt.

2.

Diese Rechtssache bietet dem Gerichtshof erstmals Gelegenheit zur Auslegung des Begriffs „Zahlungskonto“ im Sinne der Richtlinie 2007/64. Eine solche Auslegung ist im Ausgangsverfahren erforderlich, um zu bestimmen, ob das fragliche Bankkonto Anforderungen nach der Richtlinie 2007/64 genügen muss.

II. Rechtlicher Rahmen

A.   Unionsrecht

3.

Art. 4 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2007/64 bestimmt:

„14.

‚Zahlungskonto‘ ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird“.

B.   Österreichisches Recht

4.

Die Richtlinie 2007/64 wurde mit dem Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG) von 2009 (BGBl. I Nr. 66/2009) in österreichisches Recht umgesetzt.

5.

§ 3 („Begriffsbestimmungen“) ZaDiG sieht vor:

„13.

Zahlungskonto: ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird“.

III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage

6.

Der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden: Klägerin) kommt nach österreichischem Recht eine Klageberechtigung zur Durchsetzung von Verbraucherinteressen zu.

7.

Die ING-DiBa Direktbank Austria Niederlassung der ING-DiBA AG (im Folgenden: Beklagte) ist eine österreichweit tätige Bank.

8.

Die Beklagte verwendet im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB). Konkret verwendet die Beklagte AGB im Zusammenhang mit einer bestimmten Kontoart, die sie den Verbrauchern unter der Bezeichnung „Direkt-Sparen“ anbietet und die in der Vorlageentscheidung u. a. als Online-Direkt-Sparkonto bezeichnet wird (im Folgenden: Online-Direkt-Sparkonto) ( 3 ).

9.

Der Vorlageentscheidung zufolge handelt es sich beim in Rede stehenden Online-Direkt-Sparkonto um ein Konto, auf das der Verbraucher selbsttätig Einzahlungen und Abhebungen im Wege des Telebanking durchführen kann ( 4 ), er diese Überweisungen aber stets über ein auf ihn lautendes anderes Konto, ein sogenanntes Referenzkonto, tätigen muss. Das Referenzkonto muss ein Girokonto in Österreich sein, das aber nicht bei der Beklagten unterhalten werden muss. Der Verbraucher kann ohne Einschränkung bei täglicher Fälligkeit und damit ohne negative Auswirkungen auf die Verzinsung entscheiden, ob, wann und wie viel Geld er zwischen dem Online-Direkt-Sparkonto und dem Referenzkonto überweist. Zwar sind Überweisungen nur zwischen dem Online-Direkt-Sparkonto und dem Referenzkonto möglich, jedoch wird der Verbraucher dadurch nicht gehindert, jederzeit – und ohne notwendige Beiziehung des Zahlungsdienstleisters ( 5 ) – über den auf dem Online-Direkt-Sparkonto befindlichen Geldbetrag zu verfügen.

10.

Die Klägerin erhob gegen die Beklagte mit der Begründung Klage, dass zahlreiche Klauseln in den AGB, die die Beklagte in ihren Verträgen bezüglich des in Rede stehenden Online-Direkt-Sparkontos verwende, gegen das Zahlungsdienstegesetz verstießen. Der Rechtsstreit gelangte schließlich zum vorlegenden Gericht als Revisionsgericht.

11.

Die Beklagte macht geltend, dass das Zahlungsdienstegesetz auf das in Rede stehende Online-Direkt-Sparkonto nicht anwendbar sei.

12.

Das vorlegende Gericht hat darauf hingewiesen, dass die maßgeblichen Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2007/64 wörtlich in das Zahlungsdienstegesetz übernommen worden seien. Sofern das in Rede stehende Online-Direkt-Sparkonto von der Richtlinie 2007/64 erfasst werde, sei folglich auch das Zahlungsdienstegesetz darauf anwendbar.

13.

Das vorlegende Gericht ist u. a. der Ansicht, dass die Bezeichnung als „Sparkonto“ allein kein Grund dafür sei, das in Rede stehende Online-Direkt-Sparkonto aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64 auszunehmen, da sich in Art. 3 dieser Richtlinie, der Ausnahmen vom Anwendungsbereich betreffe, kein Anhaltspunkt dafür finden lasse. Allerdings weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass für jeden Vorgang, bei dem der Kontoinhaber eine Verbindlichkeit begleichen möchte, ein Zwischenschritt notwendig sei, bei dem das Geld vom Online-Direkt-Sparkonto auf das Referenzkonto überwiesen werde. Erst nach dem Eingang des Geldes auf dem Referenzkonto könne es sodann an Dritte weiter überwiesen werden. Das vorlegende Gericht hat im Hinblick auf die richtige Auslegung des Begriffs „Zahlungskonto“ in Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64 Zweifel, ob dieser Zwischenschritt es rechtfertigt, das Online-Direkt-Sparkonto aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen.

14.

Vor diesem Hintergrund hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Zahlungsdienste-Richtlinie) dahin auszulegen, dass auch ein Online-Sparkonto, auf das der jeweilige Kunde (mit täglicher Fälligkeit und ohne besondere Mitwirkung der Bank) im Wege des Telebanking Einzahlungen auf ein auf ihn lautendes und Abhebungen von einem auf ihn lautenden Referenzkonto (ein Girokonto in Österreich) durchführen kann, unter den Begriff des „Zahlungskontos“ (Art. 4 Nr. 14) zu subsumieren ist und daher vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst wird?

15.

Beim Gerichtshof sind schriftliche Erklärungen der Klägerin, der Beklagten, der deutschen Regierung und der Kommission eingereicht worden. Gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist keine mündliche Verhandlung abgehalten worden.

IV. Erklärungen der Parteien

16.

Die Klägerin und die Kommission sind der Ansicht, dass das in Rede stehende Online-Direkt-Sparkonto unter die Definition des „Zahlungskontos“ nach Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64 falle, während die Beklagte und die deutsche Regierung die gegenteilige Auffassung vertreten.

17.

Die Klägerin macht auf der Grundlage bestimmter anderer in der Richtlinie 2007/64 enthaltener Definitionen u. a. geltend, dass der Begriff des „Zahlungskontos“ keine Interaktion zwischen dem Kontoinhaber und Dritten verlange. Entscheidend für die Einstufung als „Zahlungskonto“ sei vielmehr die Dispositionsfreiheit des Kontoinhabers, jederzeit ohne Mitwirkung des Zahlungsdienstleisters selbständig Zahlungsvorgänge durchzuführen. Die Klägerin trägt außerdem vor, dass ihr Standpunkt durch bestimmte Antworten im Dokument der Kommission mit Fragen und Antworten zur Richtlinie 2007/64 (im Folgenden: Leitlinien der Kommission) ( 6 ) bestätigt werde und bestreitet die Relevanz der Informationen in früheren, von der European Banking Industry Payment Services Directive Expert Group (Expertengruppe „Zahlungsdiensterichtlinie“ des europäischen Bankengewerbes) herausgegebenen Leitlinien zur Richtlinie 2007/64 (im Folgenden: Leitlinien der Expertengruppe) ( 7 ).

18.

Die Beklagte trägt vor, dass die Einstufung eines Kontos als „Zahlungskonto“ im Licht der Funktionalität und der Zwecke des Kontos zu prüfen sei und dass der Begriff des „Zahlungskontos“ die Möglichkeit umfasse, im Rahmen der Vornahme von Zahlungsvorgängen unmittelbar mit Dritten zu interagieren. Auf dieser Grundlage macht die Beklagte geltend, dass im Fall des in Rede stehenden Online-Direkt-Sparkontos dessen Nutzung für Zahlungsvorgänge bezüglich Dritter sowohl vertraglich als auch technisch ausgeschlossen sei und dieses Konto somit nicht als „Zahlungskonto“ angesehen werden könne. Insoweit weist die Beklagte darauf hin, dass das bestimmende Merkmal des in Rede stehenden Online-Direkt-Sparkontos sei, dass sämtliche Überweisungen auf und von einem solchen Konto über ein Referenzkonto erfolgen müssten, wobei Letzteres ein Zahlungskonto im Sinne der Richtlinie 2007/64 sei.

19.

Zur Stützung ihres Vorbringens bezieht sich die Beklagte u. a. auf die Leitlinien der Kommission und die Leitlinien der Expertengruppe, zwei weitere Rechtsakte auf dem Gebiet der Zahlungsdienste in der Union – Richtlinie 2014/92/EU (sogenannte Richtlinie über Zahlungskonten) ( 8 ) und Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (sogenannte Verordnung über den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum [SEPA]) ( 9 ) – sowie den insoweit von verschiedenen Mitgliedstaaten vertretenen Ansatz ( 10 ). Die Beklagte betont außerdem, dass die Einstufung des in Rede stehenden Online-Direkt-Sparkontos als „Zahlungskonto“ erhebliche negative praktische Auswirkungen hätte, wie beispielsweise eine Diskriminierung des Online-Sparkontos gegenüber dem traditionellen Sparbuch, das nach § 31 Abs. 1 des Bankwesengesetzes nicht entsprechend eingestuft werde ( 11 ), erhebliche Mehraufwände für Banken ohne korrespondierende Vorteile für den Kunden, Systemwidrigkeiten innerhalb der unionsrechtlichen Vorschriften über Zahlungsdienste und ein Unterlaufen des die Bankgeschäfte strukturierenden Unterschieds zwischen Einlagengeschäft und Girogeschäft.

20.

Die deutsche Regierung hebt hervor, dass es bestimmte Kontenarten gebe, die nicht unter diese Richtlinie 2007/64 fielen. Vor diesem Hintergrund vertritt sie die Auffassung, dass Sparkonten in erster Linie eine Sparfunktion hätten und grundsätzlich nicht für Zahlungsvorgänge verwendet würden, wie dies auch beim in Rede stehenden Online-Direkt-Sparkonto der Fall sei. Die deutsche Regierung führt aus, dass dieser Begriff des Sparkontos außerdem durch den Wortlaut bestimmter Vorschriften der Richtlinie 2014/92 über Zahlungskonten gestützt werde, und betont, dass bestimmte Antworten in den Leitlinien der Kommission unklar seien, wobei sie darauf hinweist, dass diese Leitlinien jedenfalls unverbindlich seien.

21.

Die Kommission trägt vor, dass der Wortlaut der Richtlinie 2007/64 keinerlei Hinweis darauf enthalte, dass der Begriff „Zahlungskonto“ das in Rede stehende Online-Direkt-Sparkonto nicht erfasse. Sie weist außerdem darauf hin, dass Sinn der Richtlinie 2007/64 sei, dem Zahlungsdienstnutzer gewisse Schutzrechte zuzugestehen: Wie im 46. Erwägungsgrund und in den Artikeln des Titels IV der Richtlinie 2007/64 angeführt, erfreuten sich dieser Richtlinie unterfallende Konten gewisser Mindestvorrausetzungen, was die ordnungsgemäße Führung und Abwicklung von Zahlungsvorgängen betreffe. Ein solcher Schutz würde den Verbrauchern nach Ansicht der Kommission bei einer engen Auslegung des Begriffs „Zahlungskonto“ im Sinne der Richtlinie 2007/64 vorenthalten.

V. Würdigung

22.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden ( 12 ).

23.

Auf dieser Grundlage bin ich zu dem Ergebnis gelangt, dass das in Rede stehende Online-Direkt-Sparkonto nicht als unter den Begriff „Zahlungskonto“ nach Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64 fallend angesehen werden kann.

24.

Ich bin geneigt, dem zuzustimmen, dass die bloße Bezeichnung eines Kontos beispielsweise als „Sparkonto“ für sich genommen nicht bestimmend dafür ist, ob ein solches Konto ein „Zahlungskonto“ im Sinne der Richtlinie 2007/64 darstellt, sondern dass vielmehr die besonderen Merkmale des fraglichen Kontos, die seine Funktionen und Ziele umfassen, zu berücksichtigen sind. Gleichwohl ist ein entscheidendes Kriterium für die Einstufung eines Kontos als „Zahlungskonto“ im Sinne der Richtlinie 2007/64, ob ein solches Konto die unmittelbare Beteiligung an Zahlungsvorgängen bezüglich Dritter umfasst. Daher bin ich der Auffassung, dass das in Rede stehende Online-Direkt-Sparkonto nicht unter den Begriff „Zahlungskonto“ gemäß der Richtlinie 2007/64 fällt.

A.   Wortlaut

25.

Wie aus Nr. 3 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, definiert Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64 den Begriff „Zahlungskonto“ als ein „auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird“. Diese Definition selbst enthält keinen Hinweis auf die besonderen Merkmale oder die Arten von Konten, die als unter diesen Begriff fallend angesehen werden können.

26.

Vielmehr verwendet diese Definition Begriffe („Zahlungsdienstnutzer“ und „Zahlungsvorgang“), die ihrerseits in anderen Nummern von Art. 4 der Richtlinie 2007/64 definiert sind. Folglich ist die Definition des Begriffs „Zahlungskonto“ im Licht der anderen in dieser Vorschrift angeführten Definitionen sowie der Art. 2 und 3 dieser Richtlinie, die allgemein deren Anwendungsbereich betreffen, zu sehen.

27.

Konkret ist der Begriff „Zahlungsdienstnutzer“ in Art. 4 Nr. 10 der Richtlinie 2007/64 definiert als „eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt“ ( 13 ).

28.

Die Definition des Begriffs „Zahlungsdienstnutzer“ in Art. 4 Nr. 10 der Richtlinie 2007/64 ist mehrdeutig, da sie vorsieht, dass die Person, die einen Zahlungsdienst in Anspruch nimmt, entweder der Zahler oder der Zahlungsempfänger oder beides sein kann. Dieser Wortlaut lässt sich isoliert betrachtet nämlich dahin verstehen, dass der Zahler (der Absender der Geldmittel) und der Zahlungsempfänger (der Empfänger der Geldmittel) identisch sein können und eine Person, die mit sich selbst Transaktionen tätigt, „Zahlungsdienstnutzer“ sein kann ( 14 ).

29.

Der Begriff „Zahlungsvorgang“ ist in Art. 4 Nr. 5 der Richtlinie 2007/64 definiert als „die bzw. der vom Zahler oder Zahlungsempfänger ausgelöste Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger“.

30.

Die Definition des Begriffs „Zahlungsvorgang“ in Art. 4 Nr. 5 der Richtlinie 2007/64 ist bei isolierter Betrachtung ebenfalls mehrdeutig. Einerseits könnte er dahin verstanden werden, dass zwei Personen gegeben sein müssen, nämlich ein „Zahler“ und ein „Zahlungsempfänger“; anders als Art. 4 Nr. 10 der Richtlinie 2007/64 sieht Art. 4 Nr. 5 der Richtlinie 2007/64 nicht ausdrücklich vor, dass eine Person beides sein kann. Andererseits könnte man die Auffassung vertreten, dass einziges Erfordernis eine vom Zahler oder Zahlungsempfänger initiierte Handlung zur „Bereitstellung, [zum] Transfer oder [zur] Abhebung eines Geldbetrags“ ( 15 ) ist, ohne dass spezifiziert wird, ob ein solcher Transfer zwischen zwei Konten derselben Person vorgenommen werden kann, wie im Fall des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zwischenschritts, der den Transfer eines Geldbetrags zwischen dem Online-Direkt-Sparkonto und dem Referenzkonto beinhaltet.

31.

Ferner bestimmt Art. 2 („Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2007/64, dass diese Richtlinie „für Zahlungsdienste [gilt], die innerhalb der [Union] geleistet werden“ ( 16 ). Nach Art. 4 Nr. 3 der Richtlinie ist „Zahlungsdienst“ definiert als „jede im Anhang aufgeführte gewerbliche Tätigkeit“.

32.

Konkret sind in Nr. 2 dieses Anhangs „Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden“, angeführt ( 17 ). Der Wortlaut dieser Bestimmung scheint von Transfers unmittelbar vom Zahlungskonto auszugehen.

33.

Zudem bezieht sich Nr. 3 des Anhangs der Richtlinie 2007/64 auf:

„Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister:

Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften;

Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments;

Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen“ ( 18 ).

34.

Isoliert betrachtet könnte die kursiv hervorgehobene Passage von Nr. 3 des Anhangs dahin verstanden werden, dass an Zahlungsvorgängen nicht zwingend Dritte beteiligt sein müssen, damit begrifflich ein „Zahlungskonto“ nach Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64 vorliegt. Jedoch folgen dieser Passage drei Gedankenstriche mit Ausdrücken, bei denen der Transfer von Geldbeträgen von oder auf ein Zahlungskonto jeweils grundsätzlich eine unmittelbare Interaktion mit einem Dritten bedingt (Lastschriften bedingen eine „Belastung des Zahlungskontos des Zahlers“ ( 19 ), die Verwendung von Zahlungskarten oder die Vornahme von Überweisungen beispielsweise durch Daueraufträge ( 20 )).

35.

Allerdings räume ich ein, dass Art. 3 („Vom Anwendungsbereich ausgenommene Tätigkeiten“) der Richtlinie 2007/64 vorsieht, dass die Richtlinie für 15 in dieser Vorschrift angeführte Kategorien von Zahlungsvorgängen und Diensten nicht gilt, und dass keine davon ausdrücklich das Online-Direkt-Sparkonto erfasst. Gleichwohl bin ich nicht der Auffassung, dass diese Vorschrift im Hinblick auf Konten erschöpfend ist, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Dies wird durch den sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2007/64 bestätigt, wonach „[b]estimmte Bereiche … aus diesem rechtlichen Rahmen [für Zahlungsdienste] ausgeklammert bleiben [sollten]. So sollte seine Anwendung auf Zahlungsdienstleister beschränkt werden, deren Haupttätigkeit darin besteht, für Zahlungsdienstnutzer Zahlungsdienste zu erbringen.“ ( 21 )

36.

Somit gibt der Wortlaut von Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64 keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob das in Rede stehende Online-Direkt-Sparkonto als „Zahlungskonto“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann.

1. Entstehungsgeschichte

37.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Entstehungsgeschichte eines Unionsrechtsakts oder einer Bestimmung desselben relevante Anhaltspunkte für den dem Rechtsakt oder der konkreten Bestimmung desselben zugrunde liegenden Willen des Unionsgesetzgebers liefern ( 22 ).

38.

Insoweit bieten die vorbereitenden Arbeiten zur Richtlinie 2007/64 keine abschließende Antwort auf die Frage nach dem dem Begriff „Zahlungskonto“ in Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64 zugrunde liegenden Willen des Gesetzgebers ( 23 ). Allerdings stützen sie in gewisser Weise die Auffassung, dass bestimmte Arten von Sparkonten nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

39.

Im Vorschlag der Kommission war der Begriff „Zahlungskonto“ definiert als „ein auf den Namen eines Zahlungsdienstnutzers lautendes Konto, das ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt wird“ ( 24 ). Ferner war der Begriff „Sparkonto“ im Zusammenhang mit in diesem Vorschlag niedergelegten Vorschriften zur Verfügbarkeit von Geldbeträgen auf einem Zahlungskonto zu dem Zweck angeführt, dass von diesen Vorschriften „Abbuchungen von Sparkonten, für die ausdrückliche Vereinbarungen über die Verwendung der Beträge getroffen wurden, … unberührt [bleiben]“ sollten ( 25 ).

40.

In ihrer Stellungnahme zu diesem Vorschlag hat die Europäische Zentralbank darauf hingewiesen, dass die Definition des Begriffs „Zahlungskonto“ und die Nennung des „Sparkontos“ der Klarstellung bedürften ( 26 ).

41.

Bei der ersten Lesung des Vorschlags wurde vom Europäischen Parlament vorgeschlagen, die Vorschrift, in der das „Sparkonto“ genannt war, zu streichen, und zwar mit folgender Begründung: „Da Sparbücher ohnedies nicht als Zahlungskonto gelten, besteht insoweit kein Reglementierungsbedarf“ ( 27 ). Das Parlament schlug außerdem vor, die Definition des Begriffs „Zahlungskonto“ wie folgt zu ändern: „ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für Zahlungsvorgänge genutzt wird“ ( 28 ).

42.

In der endgültigen Fassung des Texts wurde der Definition des Begriffs „Zahlungskonto“ das Wort „Ausführung“ hinzugefügt und die Vorschrift betreffend das „Sparkonto“ gestrichen. Weitere Vorschläge wurden nicht aufgegriffen.

2. Leitlinien

43.

Die Leitlinien der Kommission und die Leitlinien der Expertengruppe, die in den Erklärungen der Parteien in der vorliegenden Rechtssache angeführt sind, sind aus meiner Sicht ebenfalls nicht aussagekräftig, was die in dieser Rechtssache vorgelegte Frage anbelangt ( 29 ). Sie können zur Stützung der Auffassung herangezogen werden, dass jede Art von Konto individuell zu beurteilen ist und somit bestimmte Arten von Sparkonten unter den Begriff des „Zahlungskontos“ im Sinne von Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64 fallen, jedoch behandeln sie nicht ausdrücklich Online-Direkt-Sparkonten der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art ( 30 ).

44.

Insbesondere weist die Kommission in ihren Leitlinien in Beantwortung bestimmter Fragen darauf hin, dass ein „savings account“ („Sparkonto“), bei dem der Inhaber ohne jede Einschränkung Einzahlungen und Auszahlungen vornehmen könne, als „Zahlungskonto“ im Sinne der Richtlinie 2007/64 anzusehen sei, nicht hingegen ein „fixed-term deposit“ („Festgeldkonto“), da der Inhaber hier vor Fälligkeit keine Abhebungen vornehmen könne, ohne einen Zinsverlust zu erleiden oder Strafgebühren zahlen zu müssen ( 31 ). Folglich ist auf dieser Grundlage nicht klar, ob das Erfordernis bezüglich des in Rede stehenden Online-Direkt-Sparkontos, dass Überweisungen von diesem Konto nur auf das Referenzkonto, nicht aber an Dritte möglich sind, eine Beschränkung darstellt, die der Einstufung dieses Kontos als „Zahlungskonto“ entgegensteht.

B.   Zusammenhang

45.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs schließen die Beurteilung der Systematik und des Zusammenhangs einer Unionsvorschrift u. a. die Untersuchung des Zusammenhangs der betreffenden Vorschrift mit anderen Bestimmungen derselben unionsrechtlichen Maßnahme sowie anderen unionsrechtlichen Maßnahmen ein, die in erheblicher Weise mit der in Frage stehenden Maßnahme verwandt oder verknüpft sind ( 32 ). Aus meiner Sicht bieten bestimmte verwandte Bestimmungen der Richtlinie 2007/64 und solche anderer Rechtsakte innerhalb des unionsrechtlichen Rahmens für Zahlungsdienste bestimmende Hinweise darauf, dass das in Rede stehende Online-Direkt-Sparkonto nicht unter den Begriff „Zahlungskonto“ gemäß der Richtlinie 2007/64 fällt.

1. Verwandte Bestimmungen der Richtlinie 2007/64

46.

Die Prüfung verwandter Bestimmungen der Richtlinie 2007/64 ergibt, dass eine Zahlung an einen Dritten wesentlich dafür ist, dass ein Konto ein „Zahlungskonto“ im Sinne der Richtlinie 2007/64 darstellt.

47.

Bestimmte Definitionen in Art. 4 der Richtlinie 2007/64 setzen voraus, dass vom oder auf das Zahlungskonto Geld an Dritte überwiesen wird. Dies wird durch die oben angeführte Definition des Begriffs „Zahler“ in Art. 4 Nr. 7 der Richtlinie 2007/64 („einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet“) ( 33 ) und des Begriffs „Wertstellungsdatum“ in Art. 4 Nr. 17 der Richtlinie 2007/64 verdeutlicht, das „den Zeitpunkt [bezeichnet], den ein Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt“ ( 34 ).

48.

Einige Vorschriften der Richtlinie 2007/64, die sich auf Zahlungskonten beziehen, belegen außerdem, dass ein Zahlungskonto die Möglichkeit voraussetzt, dass in Bezug auf Dritte ein Geldbetrag unmittelbar auf dem Zahlungskonto gutgeschrieben bzw. dieses unmittelbar damit belastet wird ( 35 ). Dies spiegelt sich auch in bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2007/64 wider, die die Sicherheit des Zahlungskontos als Folge des unmittelbaren Zahlungsverkehrs mit Dritten gewährleisten, wie die Erstattung von Beträgen auf das Zahlungskonto im Fall nicht autorisierter, nicht erfolgter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge ( 36 ).

49.

Die Einstufung des in Rede stehenden Online-Direkt-Sparkontos, auf das bzw. von dem keine Geldbeträge unmittelbar durch bzw. an Dritte überwiesen werden können, als „Zahlungskonto“ hätte somit die Sinnwidrigkeit der Anwendung dieser Vorschriften zur Folge.

2. Verwandte Rechtsakte innerhalb des unionsrechtlichen Rahmens für Zahlungsdienste

50.

Die Richtlinie 2007/64 ist (wie ihre Nachfolgerin, die Richtlinie 2015/2366 ( 37 )) Teil des unionsrechtlichen Rahmens für Zahlungsdienste ( 38 ).

51.

Wie im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2007/64 angeführt, „[sollte] [a]uf [Unions]ebene … unbedingt ein moderner und kohärenter rechtlicher Rahmen für Zahlungsdienste … geschaffen werden“. Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, geht auch aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2015/2366 hervor, dass der Unionsgesetzgeber eine unionsweit einheitliche Anwendung des rechtlichen Rahmens für Zahlungsdienste sicherstellen wollte ( 39 ).

52.

Mehrere Rechtsakte innerhalb des unionsrechtlichen Rahmens für Zahlungsdienste enthalten eine Definition des Begriffs „Zahlungskonto“, die derjenigen in Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64 nachgebildet ist. Dazu gehören die Verordnung Nr. 260/2012 (sogenannte Verordnung über den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum [SEPA]) ( 40 ), die Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge ( 41 ) und die Empfehlung 2011/442/EU der Kommission über den Zugang zu einem Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen („Basiskonto“) ( 42 ), die zusammen mit der Richtlinie 2007/64 anzuwenden ist ( 43 ). Tatsächlich enthalten einige Rechtsakte Querverweise zur Definition des Begriffs „Zahlungskonto“ in Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64 (bzw. jetzt Art. 4 Nr. 12 der Richtlinie 2015/2366) ( 44 ).

53.

Ein Schlüsselrechtsakt im unionsrechtlichen Rahmen für Zahlungsdienste ist insbesondere die Richtlinie 2014/92 (sogenannte Zahlungskonten-Richtlinie) ( 45 ).

54.

Nach Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2014/92 ist ein „Zahlungskonto“ ein „auf den Namen eines oder mehrerer Verbraucher lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird“. Dies ist nahezu identisch mit der Definition des Begriffs „Zahlungskonto“ in Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64, außer dass das in der zuletzt genannten Richtlinie verwendete Wort „Zahlungsdienstnutzer“ in der erstgenannten Richtlinie durch das Wort „Verbraucher“ ersetzt wurde, was den materiellen Inhalt der Definition nicht ändert, sondern vielmehr den Gegenstand der jeweiligen Richtlinien widerzuspiegeln scheint.

55.

Im zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/92 heißt es: „Sämtliche Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie sollten Zahlungskonten betreffen, die Verbrauchern die Möglichkeit zur Durchführung folgender Zahlungsvorgänge eröffnen: Einzahlung von Geldbeträgen, Abhebung von Bargeld sowie Ausführung und Empfang von Zahlungsvorgängen an Dritte und von Dritten, einschließlich der Ausführung von Überweisungen. Folglich sollten Konten mit eingeschränkteren Funktionen ausgenommen sein. So sollten beispielsweise Konten wie Sparkonten, Kreditkartenkonten, auf die üblicherweise Geldbeträge ausschließlich zum Zweck der Tilgung von Kreditkartenschulden eingezahlt werden, Hypotheken-Girokonten (‚current account mortgages‘) oder E‑Geld-Konten grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sein. Sollten diese Konten jedoch auf täglicher Basis für Zahlungsvorgänge genutzt werden und sollten sie sämtliche der vorstehend genannten Funktionen umfassen, so fallen sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.“ ( 46 )

56.

Dies wird in Art. 1 Abs. 6 der Richtlinie 2014/92 durchgeführt, wo ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass zu den drei Mindestvoraussetzungen für Zahlungskonten im Anwendungsbereich dieser Richtlinie die Möglichkeit zur Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto, zur Bargeldabhebung von einem solchen Konto und zur „Ausführung und [zum] Empfang von Zahlungsvorgängen, einschließlich Überweisungen, an Dritte und von Dritten“ ( 47 ) gehören.

57.

Zudem heißt es im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/92: „Die in dieser Richtlinie enthaltenen Begriffsbestimmungen sollten so weit wie möglich denen in anderen Gesetzgebungsakten der Union entsprechen, insbesondere den in der Richtlinie 2007/64/EG und in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 … enthaltenen Begriffsbestimmungen.“ ( 48 )

58.

Folglich sollten die Voraussetzungen, die die Richtlinie 2014/92 für den Begriff „Zahlungskonto“ aufstellt, bei der Auslegung dieses Begriffs in Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64 berücksichtigt werden. Aufgrund dessen bin ich der Auffassung, dass das in Rede stehende Online-Direkt-Sparkonto im Hinblick darauf, dass es „eingeschränktere Funktionen“ hat, d. h. dem Kontoinhaber nicht die Ausführung und den Empfang von Zahlungsvorgängen an Dritte und von Dritten ermöglicht, nicht als in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallend anzusehen ist.

C.   Ziele

59.

Das Hauptziel der Richtlinie 2007/64 ist nach deren 60. Erwägungsgrund die Schaffung eines Binnenmarkts für Zahlungsdienste. Ferner stützen verschiedene Erwägungsgründe der Richtlinie 2007/64, wie der Gerichtshof festgestellt hat, das Ziel des Schutzes des Verbrauchers als Zahlungsdienstempfänger ( 49 ).

60.

Vor diesem Hintergrund bin ich der Auffassung, dass die Auslegung des Begriffs „Zahlungskonto“ in Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64 dahin, dass er das in Rede stehende Online-Direkt-Sparkonto nicht erfasst, nicht gegen die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele verstößt. Da das Referenzkonto zwingend als Zahlungskonto zu qualifizieren ist, ist kein Bedürfnis nach einem „doppelten Schutz“ für Verbraucher im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Online-Direkt-Sparkonto ersichtlich, wenn sämtliche Zahlungen an Dritte über das Referenzkonto erfolgen müssen ( 50 ).

VI. Ergebnis

61.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Obersten Gerichtshof (Österreich) vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG ist dahin auszulegen, dass ein Online-Sparkonto, auf das der jeweilige Kunde (mit täglicher Fälligkeit und ohne besondere Mitwirkung der Bank) im Wege des Telebanking Einzahlungen auf ein auf ihn lautendes und Abhebungen von einem auf ihn lautenden Referenzkonto (ein Girokonto in Österreich) durchführen kann, nicht unter den Begriff des „Zahlungskontos“ nach Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie zu subsumieren ist und daher nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie erfasst wird.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. 2007, L 319, S. 1) (im Folgenden: Richtlinie 2007/64). Die Richtlinie 2007/64 wurde mit Wirkung vom 13. Januar 2018 durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. 2015, L 337, S. 35) (im Folgenden: Richtlinie 2015/2366) aufgehoben und ersetzt. Wie in der Vorlageentscheidung angegeben, wurde das Ausgangsverfahren lange vor dem 13. Januar 2018 eingeleitet. Die Richtlinie 2007/64 ist somit zeitlich anwendbar. Jedenfalls enthält Art. 4 Nr. 12 der Richtlinie 2015/2366 dieselbe Definition für „Zahlungskonto“ wie Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64.

( 3 ) Wie aus der Vorlageentscheidung sowie den schriftlichen Erklärungen der deutschen Regierung und der Beklagten hervorgeht, wird sowohl die Bezeichnung Online-Sparkonto als auch die Bezeichnung Direkt-Sparkonto zur Benennung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kontos verwendet. Für die Zwecke meiner Schlussanträge werde ich die umfassende Bezeichnung „Online-Direkt-Sparkonto“, die ebenfalls in der Vorlageentscheidung vorkommt, verwenden.

( 4 ) Zwar wird Telebanking in der Vorlageentscheidung nicht definiert, jedoch scheinen damit Bankgeschäfte auf elektronischem Wege gemeint zu sein. Dies entspricht dem Gebrauch dieser Bezeichnung in anderen Vorlageentscheidungen des vorlegenden Gerichts zu den Bestimmungen der Richtlinie 2007/64: vgl. Urteil vom 9. April 2014, T‑Mobile Austria (C‑616/11, EU:C:2014:242, Rn. 17), und Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache T‑Mobile Austria (C‑616/11, EU:C:2013:691, Nr. 49). Außerdem heißt es auf der Website der Beklagten https://www.ing-diba.at/sparen/direkt-sparen unter den Produktdetails zum „Direkt-Sparen“-Konto, dass der Kunde „Bankgeschäfte per Telefon, Online-Banking oder Mobile-Banking erledigen“ kann.

( 5 ) Gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Nr. 9 der Richtlinie 2007/64 fallen unter Zahlungsdienstleister sowohl Banken als auch andere Arten von Kredit- und Zahlungsinstituten.

( 6 ) Kommission: Your questions on PSD – Payment Services Directive 2007/64/EC Questions and answers, letzte Aktualisierung am 22. Februar 2011, abrufbar unter https://ec.europa.eu/info/system/files/faq-transposition-psd-22022011_en.pdf, Fragen 150 und 187.

( 7 ) European Banking Industry PSD [Payment Services Directive] Expert Group: Guidance for the Implementation of the Payment Services Directive, Version 1.0 (August 2009), abrufbar unter https://www.ebf.eu/wp-content/uploads/2017/01/Brochure-_24-08-09-PSD-Web-2009-01152-01-E.pdf, Nr. 2 Buchst. b, Definition von „Payment Account“ („Zahlungskonto“).

( 8 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. 2014, L 257, S. 214) (im Folgenden: Richtlinie 2014/92).

( 9 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. 2012, L 94, S. 22) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung Nr. 260/2012 in Bezug auf die Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften (ABl. 2014, L 84, S. 1) geänderten Fassung.

( 10 ) In ihren schriftlichen Erklärungen nimmt die Beklagte Bezug auf das Recht und die Praxis von fünf Mitgliedstaaten: Österreich, Belgien, Deutschland, Luxemburg und die Niederlande.

( 11 ) § 31 Abs. 1 des Bankwesengesetzes (BGBl. I 532/1993 in der Fassung BGBl. I 118/2016) bestimmt: „Spareinlagen sind Geldeinlagen bei Kreditinstituten, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen und als solche nur gegen die Ausfolgung von besonderen Urkunden (Sparurkunden) entgegengenommen werden dürfen.“

( 12 ) Vgl. Urteil vom 7. Februar 2018, American Express (C‑304/16, EU:C:2018:66, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 13 ) Hervorhebung nur hier.

( 14 ) Art. 4 Nr. 7 der Richtlinie 2007/64 definiert „Zahler“ als „eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder – falls kein Zahlungskonto vorhanden ist –[,] eine natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt“. Art. 4 Nr. 8 der Richtlinie 2007/64 definiert „Zahlungsempfänger“ als „eine natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll“.

( 15 ) Hervorhebung nur hier.

( 16 ) Richtlinie 2007/64, Art. 2 Abs. 1.

( 17 ) Richtlinie 2007/64, Anhang „Zahlungsdienste (Artikel 4 Nummer 3)“, Nr. 2.

( 18 ) Richtlinie 2007/64, Anhang „Zahlungsdienste (Artikel 4 Nummer 3)“, Nr. 3. Hervorhebung nur hier.

( 19 ) Richtlinie 2007/64, Art. 4 Nr. 28, der die Definition des Begriffs „Lastschrift“ enthält.

( 20 ) Wenngleich der Begriff „Dauerauftrag“ nicht definiert ist, so ist in Art. 4 Nr. 16 der Richtlinie 2007/64 „Zahlungsauftrag“ definiert als „jede[r] Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt“.

( 21 ) Vgl. hierzu Urteil vom 22. März 2018, Rasool (C‑568/16, EU:C:2018:211, Rn. 36).

( 22 ) Vgl. u. a. Urteile vom 23. Januar 2018, Piotrowski (C‑367/16, EU:C:2018:27, Rn. 32), und vom 21. März 2018, Klein Schiphorst (C‑551/16, EU:C:2018:200, Rn. 38).

( 23 ) Dasselbe gilt für die vorbereitenden Arbeiten zur Richtlinie 2015/2366 hinsichtlich dieser Frage.

( 24 ) KOM(2005) 603 endgültig vom 1. Dezember 2005, vorgeschlagener Art. 4 Nr. 7.

( 25 ) KOM(2005) 603 endgültig vom 1. Dezember 2005, vorgeschlagener Art. 65 Abs. 4. Hervorhebung nur hier.

( 26 ) Vgl. Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 26. April 2006 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (ABl. 2006, C 109, S. 10), Nrn. 2.2, 12.4 und 12.5.

( 27 ) Bericht des Europäischen Parlaments vom 20. September 2006, A6-0298/2006 endgültig, Änderungsantrag 82, S. 156.

( 28 ) Bericht des Europäischen Parlaments vom 20. September 2006, A6-0298/2006 endgültig, Änderungsantrag 57, S. 28.

( 29 ) Leitlinien der Kommission können allgemein nützliche Referenzdokumente sein, jedoch sind sie für den Gerichtshof nicht bindend. Vgl. entsprechend für andere Arten von Leitlinien der Kommission u. a. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Frankreich (C‑383/09, EU:C:2011:23, Nr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Snitem und Philips France (C‑329/16, EU:C:2017:501, Nrn. 55 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 30 ) Vgl. Leitlinien der Kommission (oben in Fn. 6 angeführt), Frage 31, und Leitlinien der Expertengruppe (oben in Fn. 7 angeführt), Nr. 2 Buchst. b, Definition von „Payment Account“ („Zahlungskonto“).

( 31 ) Vgl. Leitlinien der Kommission (oben in Fn. 6 angeführt), Fragen 25, 31, 150, 187 und 262.

( 32 ) Vgl. z. B. meine Schlussanträge in der Rechtssache Vaditrans (C‑102/16, EU:C:2017:82, Nr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 33 ) Oben in Fn. 14 angeführt.

( 34 ) Hervorhebung nur hier.

( 35 ) Vgl. z. B. Richtlinie 2007/64, Art. 69, 71 und 73.

( 36 ) Vgl. z. B. Richtlinie 2007/64, Art. 60 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 und 2. Vgl. auch Art. 53 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64, in dem auf die „Möglichkeit …, das Zahlungskonto … zu sperren“, Bezug genommen wird.

( 37 ) Oben in Fn. 2 angeführt.

( 38 ) Vgl. z. B. Richtlinie 2015/2236, Erwägungsgründe 1 und 2, sowie Begründung zum Vorschlag der Kommission für die Richtlinie 2015/2236, COM(2013) 547 final vom 24. Juli 2013, Nr. 1, S. 4 und 5.

( 39 ) Urteil vom 7. Februar 2018, American Express (C‑304/16, EU:C:2018:66, Rn. 57).

( 40 ) Verordnung 260/2012 (oben in Fn. 9 angeführt), Art. 2 Abs. 5. Vgl. insoweit den Vorschlag der Kommission für die Verordnung Nr. 260/2012, KOM(2010) 775 endgültig vom 16. Dezember 2010, Nr. 5, S. 11, wo es heißt, dass die Begriffsbestimmungen in Art. 2 dieser Verordnung „so weit möglich an die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2007/64/EG angepasst“ wurden.

( 41 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. 2015, L 123, S. 1), Art. 2 Nr. 22.

( 42 ) Empfehlung der Kommission vom 18. Juli 2011 über den Zugang zu einem Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen („Basiskonto“) (ABl. 2011, L 190, S. 87), Abschnitt I Nr. 1 Buchst. c. Siehe auch elfter Erwägungsgrund und Abschnitt III. Weitere Begriffsbestimmungen in dieser Empfehlung enthalten Querverweise auf die Richtlinie 2007/64: vgl. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. b, d, e und f.

( 43 ) Empfehlung 2011/442/EU der Kommission, fünfter Erwägungsgrund.

( 44 ) Vgl. z. B. Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (ABl. 2015, L 141, S. 1), Art. 3 Nr. 7. Zu einem anderen Themenbereich vgl. auch z. B. Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. 2018, L 60 I, S. 1), Art. 2 Nr. 8.

( 45 ) Oben in Fn. 8 angeführt.

( 46 ) Hervorhebung nur hier.

( 47 ) Hervorhebung nur hier.

( 48 ) Tatsächlich enthalten verschiedene Definitionen in der Richtlinie 2014/92 einen direkten Querverweis auf die Richtlinie 2007/64: vgl. Art. 2 Abs. 4, 6, 7 und 9. Vgl. hierzu Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2013 zum Vorschlag der Kommission für die Richtlinie 2014/92 (ABl. 2014, C 51, S. 3), Nr. 3.1.

( 49 ) Urteil vom 22. März 2018, Rasool (C‑568/16, EU:C:2018:211, Rn. 38). Der Gerichtshof hat aufgrund des Sachverhalts dieser Rechtssache festgestellt, dass dies nicht die Qualifizierung eines Bargeldabhebungsdiensts der von der Gesellschaft des Betroffenen betriebenen Art als „Zahlungsdienst“ im Sinne der Richtlinie 2007/64 rechtfertigte.

( 50 ) Dies steht im Gegensatz zu der Situation, die ich jüngst in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache OTP Bank und OTP Faktoring (C‑51/17, EU:C:2018:303) begutachtet habe.