SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NILS WAHL

vom 25. Juli 2018 ( 1 )

Verbundene Rechtssachen C‑174/17 P und C‑222/17 P

Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union

gegen

Plásticos Españoles, SA (ASPLA),

Armando Álvarez, SA (C‑174/17 P)

und

Plásticos Españoles, SA (ASPLA),

Armando Álvarez, SA

gegen

Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union (C‑222/17 P)

„Rechtsmittel–Zulässigkeit–Außervertragliche Haftung–Angemessene Verfahrensdauer–Gerichtshof der Europäischen Union–Einhaltung einer angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens–Materieller Schaden–Bankbürgschaftskosten–Zinsen–Kausalzusammenhang“

1. 

Welche Arten von Schaden muss die Europäische Union nach Art. 340 AEUV Privatpersonen ersetzen, deren Recht auf Einhaltung der angemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens durch den Gerichtshof der Europäischen Union verletzt wurde? Genauer gesagt: Unter welchen Umständen ist der angeblich durch ungebührliche Verzögerungen verursachte Schaden zu ersetzen?

2. 

Im Wesentlichen sind dies die zentralen Fragen, die durch die von der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union ( 2 ), sowie von Plásticos Españoles, SA (im Folgenden: ASPLA) und Armando Álvarez, SA eingelegten Rechtsmittel aufgeworfen werden, die sich gegen das Urteil des Gerichts vom 17. Februar 2017, ASPLA und Armando Álvarez/Europäische Union, T‑40/15 (im Folgenden: angefochtenes Urteil) ( 3 ), richten, durch das ASPLA und Armando Álvarez bestimmte Summen zugesprochen worden sind als Entschädigung für materiellen Schaden, der ihnen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T‑76/06) ( 4 ) und Álvarez/Kommission (T‑78/06) ( 5 ), ergingen, entstanden war.

3. 

Weitgehend gleiche Rechtsfragen stellen sich auch in vier weiteren – zwei von der Europäischen Union und zwei von anderen Gesellschaften eingeleiteten – Rechtsmittelverfahren gegen zwei Urteile des Gerichts, in denen das Gericht den betreffenden Gesellschaften eine Entschädigung für den durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zugesprochen hat. In diesen Verfahren werde ich heute ebenfalls meine Schlussanträge vorlegen ( 6 ). Die vorliegenden Schlussanträge sind daher in Verbindung mit jenen Schlussanträgen zu sehen.

I. Vorgeschichte des Verfahrens

4.

Mit am 24. Februar 2006 eingegangener Klageschrift erhoben einerseits ASPLA und andererseits Armando Álvarez nach (dem jetzigen) Art. 263 AEUV Klage gegen die Entscheidung K(2005) 4634 der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Art. [101 AEUV] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) (im Folgenden: Entscheidung K[2005] 4634) ( 7 ).

5.

Mit Urteilen vom 16. November 2011 wies das Gericht diese Klagen ab ( 8 ). Gegen das Urteil des Gerichts legten ASPLA und Armando Álvarez Rechtsmittel ein. Mit Urteilen vom 22. Mai 2014 ( 9 ) wies der Gerichtshof diese Rechtsmittel zurück.

II. Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Urteile

6.

Mit am 27. Januar 2015 eingegangener Klageschrift erhoben ASPLA und Armando Álvarez Klage gegen die Europäische Union gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der ihnen entstanden sein soll durch die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011 (T‑76/06 und T‑78/06) ergangen sind. Im Wesentlichen beantragten ASPLA und Armando Álvarez, die Europäische Union zu verurteilen, ihnen Schadensersatz in Höhe von 3495038,66 Euro zuzüglich Ausgleichs- und Verzugszinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung zu zahlen.

7.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Europäische Union verurteilt, ASPLA eine Entschädigung in Höhe von 44951,24 Euro und Armando Álvarez eine Entschädigung in Höhe von 111042,48 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesen Unternehmen jeweils dadurch entstanden war, dass in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T‑76/06) und Armando Álvarez/Kommission (T‑78/06), ergingen, die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens nicht eingehalten worden war. Jede dieser Entschädigungen war unter Einbeziehung von Ausgleichszinsen, gerechnet ab dem 27. Januar 2015 bis zur Urteilsverkündung, anhand der von Eurostat im Mitgliedstaat des Sitzes dieser Gesellschaften für den fraglichen Zeitraum festgestellten jährlichen Inflationsrate neu zu bewerten. Das Gericht hat auch angeordnet, dass für jede der genannten Entschädigungen ab Verkündung des Urteils bis zu ihrer vollständigen Zahlung Verzugszinsen in Höhe des von der EZB für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkten zu zahlen waren. Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen.

8.

Hinsichtlich der Kosten hat das Gericht angeordnet: i) ASPLA und Armando Álvarez einerseits und die Union andererseits tragen ihre eigenen Kosten, und ii) die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

III. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

9.

Mit am 5. April 2017 eingegangener Rechtsmittelschrift in der Rechtssache C‑174/17 P beantragt die Europäische Union,

Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben;

die Klage von ASPLA und Armando Álvarez auf Zahlung von 3495038,66 Euro als Ersatz für den durch die Nichteinhaltung der angemessenen Urteilsfrist angeblich erlittenen Schaden als unbegründet abzuweisen;

ASPLA und Armando Álvarez die Kosten aufzuerlegen.

10.

ASPLA und Armando Álvarez beantragen,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

11.

Mit am 27. April 2017 eingegangener Rechtsmittelschrift in der Rechtssache C‑222/17 P beantragen ASPLA und Armando Álvarez,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

der Europäischen Union aufzugeben, an die Rechtsmittelführer 3495038,66 Euro – zuzüglich Ausgleichs- und Verzugszinsen – als Schadensersatz wegen des vom Gericht begangenen Verstoßes gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu zahlen;

der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

12.

Die Europäische Union beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

ASPLA und Armando Álvarez die Kosten aufzuerlegen.

13.

In dem Verfahren in der Rechtssache C‑174/17 P ist die Europäische Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Union zugelassen worden.

14.

Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer vom 17. April 2018 sind die Rechtssachen C‑174/17 P und C‑222/17 P für die Zwecke der Schlussanträge und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

IV. Prüfung der Rechtsmittelgründe

A.   Vorbemerkungen

15.

Mit ihrem Antrag in der Rechtssache C‑174/17 P macht die Europäische Union zwei Rechtsmittelgründe geltend: Das Gericht habe die Begriffe „Kausalzusammenhang“ und „Schaden“ rechtsfehlerhaft ausgelegt. Im Wesentlichen stimmt die Kommission mit der Europäischen Union überein.

16.

ASPLA und Armando Álvarez machen geltend, diese Rechtsmittelgründe seien unbegründet.

17.

Mit ihrem Antrag in der Rechtssache C‑222/17 P machen ASPLA und Armando Álvarez fünf Rechtsmittelgründe geltend. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund behaupten sie einen Rechtsfehler und einen Begründungsmangel bei der Berechnung des angemessenen Zeitraums zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund behaupten sie einen Rechtsfehler bei der Bemessung des entstandenen materiellen Schadens. Der dritte von ASPLA und Armando Álvarez vorgebrachte Rechtsmittelgrund betrifft die Bemessung des entstandenen materiellen Schadens, bei der das Gericht den Grundsatz des Verbots, ultra petita zu entscheiden, ihrer Ansicht nach rechtsfehlerhaft angewendet hat. Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund machen die Gesellschaften geltend, das Gericht habe durch Verwendung einer anderen als der von ihnen vorgeschlagenen Methode für die Bemessung des entstandenen materiellen Schadens ihre Verteidigungsrechte verletzt. Der fünfte (und letzte) Rechtsmittelgrund betrifft einen angeblichen Widerspruch im angefochtenen Urteil hinsichtlich des Zeitraums, für den ASPLA und Armando Álvarez Schadensersatz für den entstandenen materiellen Schaden zu leisten sei.

18.

Die Europäische Union beantragt, die von ASPLA und Armando Álvarez vorgebrachten Rechtsmittelgründe zurückzuweisen.

19.

In diesen Schlussanträgen werde ich zunächst die den materiellen Schaden betreffenden Rechtsmittelgründe prüfen. Eine Prüfung der Rechtsmittelgründe, die die vom Gericht vorgenommene Berechnung des angemessenen Zeitraums zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in den vorliegenden Rechtssachen betreffen, wird dann nicht erforderlich sein.

B.   Materieller Schaden

20.

Die zwei von der Europäischen Union vorgetragenen Rechtsmittelgründe in der Rechtssache C‑174/17 P wie auch der zweite, der dritte, der vierte und der fünfte von ASPLA und Armando Álvarez in der Rechtssache C‑222/17 P vorgetragene Rechtsmittelgrund betreffen allesamt die Feststellungen des Gerichts im Hinblick auf den von ASPLA und Armando Álvarez behaupteten materiellen Schaden. Insbesondere sind beide Parteien der Ansicht, der Vortrag von ASPLA und Armando Álvarez bezüglich des Schadens, der sich durch die Kosten der Bankbürgschaft ergeben habe, die die Gesellschaften der Kommission gestellt hätten, um die durch die Entscheidung K(2005) 4634 auferlegte Geldbuße nicht sofort zahlen zu müssen, sei vom Gericht rechtsfehlerhaft gewürdigt worden. ASPLA und Armando Álvarez machen noch geltend, auch ihren Antrag auf Entschädigung für die der Kommission in dem die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum gezahlten Zinsen habe das Gericht rechtsfehlerhaft zurückgewiesen.

21.

Meines Erachtens ist es angebracht, die rechtliche Würdigung dieser Fragen mit der Prüfung der Ansprüche bezüglich der von ASPLA und Armando Álvarez gezahlten Kosten der Bankbürgschaft zu beginnen. Dazu werde ich mit dem ersten von der Europäischen Union vorgetragenen Rechtsmittelgrund beginnen. Danach werde ich mich – nur der Vollständigkeit halber – mit dem zweiten Rechtsmittelgrund der Europäischen Union befassen. Eine anschließende Prüfung der übrigen von ASPLA und Armando Álvarez vorgebrachten Rechtsmittelgründe wird dann entbehrlich sein.

22.

Zum Schluss werde ich den zweiten von ASPLA und Armando Álvarez vorgebrachten Rechtsmittelgrund prüfen, der die in dem die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum auf die Geldbuße gezahlten Zinsen betrifft.

1. Kosten der Bankbürgschaft: Vorliegen eines Kausalzusammenhangs

23.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Europäische Union, unterstützt von der Kommission, die Auslegung und Anwendung des Begriffs „Kausalzusammenhang“ durch das Gericht. Die Europäische Union macht im Wesentlichen geltend, es bestehe kein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 durch das Gericht und dem ASPLA und Armando Álvarez durch die Kosten der Bankbürgschaft entstandenen Schaden. Die Europäische Union betont insbesondere, der Schaden sei das Ergebnis der von ASPLA und Armando Álvarez getroffenen Entscheidung, die Bankbürgschaft während des Verfahrens aufrechtzuerhalten, anstatt die von der Kommission verhängte Geldbuße zu zahlen. In diesem Punkt verteidigen ASPLA und Armando Álvarez das angefochtene Urteil: Die in dem die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum gezahlten Bankbürgschaftskosten seien dadurch entstanden, dass das Gericht die angemessene Verfahrensdauer nicht eingehalten habe.

24.

Im Folgenden werde ich zunächst die Argumentation des Gerichts kurz darstellen und dann darlegen, warum der erste Rechtsmittelgrund der Europäischen Union meiner Meinung nach begründet ist.

25.

In den Rn. 84 und 85 des angefochtenen Urteils hat das Gericht auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, der zufolge der Schaden, dessen Ersatz mit der Klage wegen außervertraglicher Haftung der Union begehrt wird, tatsächlich und sicher sein muss, wofür der Kläger beweispflichtig ist. Auch habe der Kläger das Bestehen eines Kausalzusammenhangs – d. h. eines hinreichend unmittelbaren ursächlichen Zusammenhangs – zwischen dem gerügten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden zu beweisen.

26.

In den Rn. 104 bis 107 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass ASPLA und Armando Álvarez die Kosten der Bankbürgschaft für den die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum nicht hätten zahlen müssen, wenn die Verfahren in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 die angemessene Dauer nicht überschritten hätten. Somit habe es einen Kausalzusammenhang gegeben zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer und dem Schaden, der ASPLA und Armando Álvarez durch die Zahlung der Bankbürgschaftskosten für den die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum entstanden sei.

27.

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung (im Folgenden: Holcim-Rechtsprechung) ( 10 ) hat das Gericht in Rn. 109 des angefochtenen Urteils anerkannt, dass die Kosten einer Bankbürgschaft, die einer von der Kommission mit einer Sanktion belegten Gesellschaft entstünden, grundsätzlich das Ergebnis der eigenen Entscheidung dieser Gesellschaft seien, nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße innerhalb der in der streitigen Entscheidung gesetzten Frist zu erfüllen, sondern stattdessen eine Bankbürgschaft zu stellen. Somit könnten derartige Kosten normalerweise nicht als unmittelbare Folge des Verhaltens des Organs betrachtet werden.

28.

Sodann hat das Gericht jedoch in den Rn. 110 bis 112 des angefochtenen Urteils eine Unterscheidung getroffen zwischen diesem Sachverhalt und den der Holcim-Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalten. Das Gericht hat ausgeführt, die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer sei weder vorhersehbar gewesen, als ASPLA und Armando Álvarez in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 Klage erhoben hätten, noch, als sie Bankbürgschaften gestellt hätten, und ASPLA und Armando Álvarez hätten zu Recht davon ausgehen dürfen, dass die genannten Klagen innerhalb angemessener Frist behandelt würden. Außerdem sei die angemessene Verfahrensdauer in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 überschritten worden, nachdem die Kläger ihren Beschluss, eine Bankbürgschaft zu stellen, bereits gefasst hätten. Aus diesen Gründen habe es entschieden, der Zusammenhang zwischen der tatsächlichen Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 und der Zahlung der Bankbürgschaftskosten für den die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum könne nicht deshalb als unterbrochen angesehen werden, weil sich ASPLA und Armando Álvarez ursprünglich gegen die sofortige Zahlung der Geldbuße und für das Stellen einer Bankbürgschaft entschieden hätten. Es kam somit in Rn. 113 des Urteils zu dem Ergebnis, dass ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang im Sinne von Art. 340 AEUV gegeben sei.

29.

Die Argumentation des Gerichts ist meiner Ansicht nach rechtsfehlerhaft. Im Wesentlichen akzeptiert das Gericht zwar die Schlussfolgerungen aus der Holcim-Rechtsprechung, unterscheidet dann aber die vorliegende Rechtssache von den Fällen, die Gegenstand dieser Rechtsprechung waren. Wie das Gericht halte auch ich die Holcim-Rechtsprechung für vernünftig. Anders als das Gericht bin ich jedoch nicht der Auffassung, dass sich die vorliegende Rechtssache von jenen Fällen wesentlich unterscheidet: Meines Erachtens vermögen die beiden vom Gericht dargelegten Gründe für die Unterscheidung – weder einzeln noch zusammen betrachtet – zu überzeugen.

30.

Der eingehenden Begründung dieser Auffassung ist vorauszuschicken, dass Art. 340 AEUV nach ständiger Rechtsprechung nicht dahin auszulegen ist, dass er die Europäische Union zum Ersatz für jede auch noch so entfernte nachteilige Folge des Verhaltens ihrer Organe verpflichtet ( 11 ). Dementsprechend genügt es für eine Klage auf außervertragliche Haftung der Union nicht, dass das gerügte Verhalten eine der Ursachen des geltend gemachten Schadens ist; es muss die entscheidende Ursache für den Schaden sein ( 12 ). Anders gesagt, ist ein hinreichender Zusammenhang nur dann gegeben, wenn der Schaden die unmittelbare Folge der rechtswidrigen Handlung des verantwortlichen Organs ist und nicht vom Eintritt sonstiger positiver oder negativer Ursachen abhängt ( 13 ).

a) Vorhersehbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens

31.

Das erste Argument des Gerichts für die Unterscheidung des vorliegenden Falles von den der Holcim-Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen, ist, dass die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer nicht vorhersehbar gewesen sei, als ASPLA und Armando Álvarez in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 Klage erhoben und als sie die Bankbürgschaft stellten.

32.

Diese Feststellung ist allerdings von vornherein unzutreffend. Leider waren die Verfahren in einigen Fällen, die vom Gericht kurz vor Eingang der Klagen in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 entschieden wurden, von erheblicher Dauer ( 14 ). Das gilt insbesondere für die Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union, vor allem Kartelle ( 15 ), betreffende Rechtssachen, die bekanntermaßen komplex und zeitaufwendig sind und unter Umständen die parallele bzw. koordinierte Bearbeitung mehrerer Rechtssachen erfordern.

33.

Zwar durften ASPLA und Armando Álvarez – wie jeder Kläger – davon ausgehen, dass über ihre Klagen innerhalb eines angemessenen Zeitraums entschieden werde. Allerdings war angesichts der zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden Erfahrung und Praxis des Gerichts nur schwer und nicht mit Bestimmtheit berechen- und einschätzbar, wie lange das Verfahren dauern und wie hoch die Gesamtkosten der Bankbürgschaft ausfallen würden.

34.

Zweitens – und das ist noch wichtiger – hat das Gericht unabhängig davon, ob die ungebührliche Verzögerung in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 vorhersehbar war, bei der Feststellung, ob ein hinreichender ursächlicher Zusammenhang besteht, der die Haftung der Europäischen Union auslöst, rechtsfehlerhaft auf den Begriff der „Vorhersehbarkeit“ abgestellt.

35.

Die Schlüsselfrage in der vorliegenden Rechtssache lautet nämlich nicht, ob das den behaupteten Schaden verursachende rechtswidrige Ereignis für die angeblich Geschädigte vorhersehbar war. Entscheidend für die Feststellung der außervertraglichen Haftung der Europäischen Union in der vorliegenden Rechtssache ist in erster Linie, ob der geltend gemachte Schaden eine unmittelbare Folge des rechtswidrigen Verhaltens des Organs ist.

36.

Diesen Punkt hat das Gericht nicht eingehend geprüft. Dass die ungebührliche Verzögerung potenziell unvorhersehbar war, hätte meines Erachtens im Rahmen dieser Prüfung nur unter zwei Umständen relevant sein können. Jedoch ist keiner dieser Umstände im vorliegenden Fall gegeben.

37.

Einerseits hätte dieser Aspekt relevant sein können, wenn ASPLA und Armando Álvarez nicht in der Lage gewesen wären, ihre ursprüngliche Entscheidung, die Zahlung aufzuschieben und eine Bankbürgschaft zu stellen, nachträglich zu ändern. Das ist jedoch, wie unten in den Nrn. 49 bis 52 ausgeführt wird, nicht der Fall: ASPLA und Armando Álvarez stand es zu jedem Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens frei, die Geldbuße zu zahlen und die Bankbürgschaft zurückzufordern. Auch wenn das neue Ereignis zunächst nicht vorhersehbar war, hätten ASPLA und Armando Álvarez ihr Verhalten nach dessen Eintritt ändern können.

38.

Andererseits hätte die potenzielle Unvorhersehbarkeit der ungebührlichen Verzögerung auch dann von Relevanz sein können, wenn die Europäische Union vor dem Gericht argumentiert hätte, ASPLA und Armando Álvarez hätten sich nicht mit der angemessenen Sorgfalt bemüht, den Schaden zu verhindern oder zu begrenzen, der durch ihre Entscheidung, die Zahlung der Geldbuße bis zum Ende des Gerichtsverfahrens aufzuschieben, entstanden sein könnte.

39.

Hierzu ist hervorzuheben, dass nach ständiger Rechtsprechung bei einer Klage auf außervertragliche Haftung zu prüfen ist, ob der Geschädigte, damit er nicht Gefahr läuft, den Schaden selbst tragen zu müssen, die angemessene Sorgfalt eines verständig Handelnden hat walten lassen, um den Schaden zu verhindern oder zu begrenzen. Der Kausalzusammenhang kann durch ein nachlässiges Verhalten des Geschädigten unterbrochen werden, wenn sich herausstellt, dass dieses Verhalten ausschlaggebend für den Schaden war ( 16 ).

40.

Dies ist jedoch nicht der Grund, warum das Gericht im angefochtenen Urteil auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen hat. Das Gericht hat nicht auf das Kriterium der Vorhersehbarkeit abgestellt, um zu prüfen, ob der Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und dem gerügten Verhalten des Organs der Union durch nachlässiges Verhalten auf Seiten von ASPLA und Armando Álvarez beseitigt wurde, sondern um das Bestehen eines solchen Zusammenhangs überhaupt erst festzustellen.

41.

Jedenfalls sagt die potenzielle Unvorhersehbarkeit des Ereignisses, das den behaupteten Schaden verursacht hat, nichts über den für diesen Schaden entscheidenden Faktor aus. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die ungebührliche Verzögerung unvorhersehbar war, ist diese Tatsache weder notwendig noch hinreichend, um die Haftung der Europäischen Union zu begründen.

42.

Aus den vorgenannten Gründen bin ich der Auffassung, dass das Gericht den Begriff der „Vorhersehbarkeit“ im angefochtenen Urteil im Rahmen von Art. 340 AEUV rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewandt hat, um das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Schaden und dem gerügten Verhalten festzustellen.

b) Fehlende Entscheidungsfreiheit für ASPLA und Armando Álvarez

43.

Der zweite vom Gericht angegebene Grund für die Unterscheidung der Rechtssache T‑40/15 von den der Holcim-Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen ist, dass die angemessene Verfahrensdauer für die Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 überschritten worden sei, nachdem ASPLA und Armando Álvarez die Entscheidung getroffen hätten, eine Bankbürgschaft zu stellen.

44.

Auch dieser Gesichtspunkt ist meiner Ansicht nach irrelevant.

45.

Zunächst ist zu beachten, dass eine Entscheidung der Kommission wie die Entscheidung K(2005) 4634 rechtlich bindend ist und bis zur Aufhebung durch ein Unionsgericht als wirksam gilt. Erachtet ein Unternehmen, gegen das die Kommission eine Geldbuße verhängt, die Entscheidung der Kommission für rechtswidrig, und ist es der Auffassung, dass ein irreparabler Schaden entstünde, wenn es der Entscheidung sofort nachkäme, so kann das Unternehmen nach den Art. 278 und 279 AEUV bei den Unionsgerichten einstweiligen Rechtsschutz beantragen, während es die Gültigkeit der Entscheidung anficht.

46.

Wird ein solcher Antrag nicht gestellt oder wird der Antrag von den Unionsgerichten abgelehnt, ist die Geldbuße grundsätzlich innerhalb der in der Entscheidung festgesetzten Frist zu zahlen. Allerdings kann die Kommission nach den EU-Haushaltsvorschriften ( 17 ) gestatten, die Zahlung der Geldbuße aufzuschieben, sofern der Schuldner sich zur Zahlung der Verzugszinsen verpflichtet und eine finanzielle Sicherheit leistet, die die noch nicht eingezogene Schuld einschließlich der Zinsen abdeckt.

47.

Somit haben Unternehmen, die eine Geldbuße vor den Unionsgerichten anzufechten beabsichtigen, die Wahl, entweder sofort zu zahlen (die Regel) oder aber zu beantragen, dass ihnen das Stellen einer Bankbürgschaft gestattet werde (die Ausnahme). Entgegen der von ASPLA und Armando Álvarez vertretenen Auffassung handelte es sich bei der ihnen durch Art. 85 der Verordnung Nr. 2342/2002 eingeräumten Möglichkeit um eine Ausnahmeregelung. Nach der in den Art. 278 und 279 AEUV niedergelegten Grundregel werden Entscheidungen der Kommission wie die Entscheidung K(2005) 4634 mit der Bekanntgabe an diejenigen, für die sie bestimmt sind, wirksam und bleiben auch dann weiter anwendbar, wenn sie vor den Unionsgerichten angegriffen werden (es sei denn, ihre Anwendung wird gerichtlich ausgesetzt).

48.

Die Entscheidung des Unternehmens muss für die Union finanziell neutral sein: Der Zahlungsaufschub darf nicht zu einem Verlust für den Haushalt der Union führen. Der Rechnungsführer, der im Benehmen mit dem zuständigen Anweisungsbefugten über den Antrag des Unternehmens auf Aufschiebung der Zahlung entscheidet, ist nicht befugt, die von der Kommission als Organ (d. h. vom Kommissionskollegium) festgesetzte Höhe der Geldbuße zu ändern. Zugleich darf die Entscheidung eines Unternehmens, die Geldbuße sofort zu zahlen, obwohl es den Beschluss der Kommission vor den Unionsgerichten anzufechten beabsichtigt, nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Europäischen Union führen. Daher ist zum einen, falls die Unionsgerichte die Entscheidung der Kommission bestätigen, die Geldbuße, für die Zahlungsaufschub gewährt wurde, zu verzinsen. Zum anderen ist die Union im Fall der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung der Kommission verpflichtet, die gezahlten Beträge nebst Zinsen in Höhe des anwendbaren Zinssatzes zurückzuzahlen ( 18 ).

49.

Entscheidet sich das Unternehmen dafür, die Zahlung einer Geldbuße aufzuschieben, dann kann es natürlich über die betreffenden Beträge verfügen, solange das Gerichtsverfahren läuft. Damit sind jedoch (in Verbindung mit dem Stellen der Bankbürgschaft) zusätzliche Kosten verbunden, die das Unternehmen wird tragen müssen, auch wenn es letztlich die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung erwirkt. Daher ist es Sache des von der Kommission mit einer Geldbuße belegten Unternehmens, zu prüfen, ob es finanziell in seinem Interesse liegt, die Geldbuße innerhalb der gesetzten Frist zu zahlen oder aber Zahlungsaufschub zu beantragen und eine Bankbürgschaft zu stellen.

50.

Wichtig ist, dass es sich hierbei – anders als vom Gericht vertreten – nicht um eine Entscheidung handelt, die nur ein einziges Mal getroffen werden kann. Jedes Unternehmen, das sich entschieden hat, eine Bürgschaft zu stellen, kann seine ursprüngliche Entscheidung jederzeit rückgängig machen und die Geldbuße zahlen ( 19 ). So vermeidet es, dass zusätzliche Zinsen auf die Hauptschuld auflaufen; die bereits gestellte Bankbürgschaft kann zurückgefordert werden.

51.

Nach Unionsrecht ist ein Unternehmen durch nichts daran gehindert, die Bankbürgschaft zurückzufordern und die Geldbuße zu zahlen, sollte das Unternehmen dies für vorteilhafter halten. Wenn also ein Unternehmen seine ursprüngliche Entscheidung im Laufe des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt überdenkt, kann vermutet werden, dass dem so ist, weil das Unternehmen den Fortbestand der Bankbürgschaft noch immer für die beste Option hält. Ob die ursprüngliche Entscheidung vorteilhaft bleibt, hängt tatsächlich von mehreren Faktoren ab, die sich – wie die Kommission hervorhebt – im Laufe der Zeit erheblich ändern können (Kosten eines Kredits, Kosten der Bankbürgschaft, die bei Investition in andere Unternehmungen erzielbare Rendite usw.). Aus wirtschaftlicher Sicht ist es somit angemessen, davon auszugehen, dass ein Unternehmen seine ursprüngliche Entscheidung regelmäßig überprüft.

52.

Wie die Europäische Union zu Recht geltend macht, wurde die Entscheidung, eine Bankbürgschaft zu stellen, statt die von der Kommission auferlegte Geldbuße zu zahlen, deshalb nicht ausschließlich zu Beginn des Verfahrens getroffen: Diese Entscheidung wurde von ASPLA und Armando Álvarez während der gesamten Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 freiwillig und bewusst aufrechterhalten (oder bestätigt), auch als sich diese Verfahren sehr lange hingezogen hatten.

53.

Abschließend ist zu diesem Punkt festzustellen, dass der zweite Grund des Gerichts für die Unterscheidung des vorliegenden Falles von den der Holcim-Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen folglich auf der unzutreffenden Prämisse beruht, die einzige Entscheidung, die in der vorliegenden Rechtssache von Bedeutung sei, sei der von ASPLA und Armando Álvarez vor Beginn des Verfahrens gefasste ursprüngliche Beschluss, die Zahlung aufzuschieben und eine Bankbürgschaft zu stellen.

54.

Dass diese Prämisse fehlerhaft ist, wird auch indirekt durch das angefochtene Urteil bestätigt.

c) Widerspruch im angefochtenen Urteil

55.

In Rn. 119 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, es gebe keinen hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang im Hinblick auf die nach Ergehen der Urteile in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 getragenen Kosten der Bankbürgschaft. Das Gericht hat ausgeführt, die Zahlung dieser Kosten sei die Folge der nach Ergehen des Urteils von ASPLA und Armando Álvarez selbst getroffenen autonomen Entscheidung, die Geldbuße nicht zu zahlen, keinen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung K(2005) 4634 zu stellen und gegen die vorgenannten Urteile Rechtsmittel einzulegen. Wenn dies der Fall ist, ist meines Erachtens nicht nachvollziehbar, warum die Entscheidung für die Aufrechterhaltung der Bankbürgschaft nach Ansicht des Gerichts ausschlaggebend gewesen sein soll, um die Haftung der Europäischen Union nach Ergehen des Urteils auszuschließen, nicht jedoch davor.

56.

Wie von der Europäischen Union vorgetragen, ist zwischen diesen Zeiträumen kein Unterschied ersichtlich, der für die Zwecke von Art. 340 AEUV relevant wäre. Auch haben sich ASPLA und Armando Álvarez während der Verfahren in erster Instanz bewusst entschieden, keine Aussetzung der angefochtenen Entscheidung zu beantragen und die Bankbürgschaft bis zum Abschluss der Verfahren aufrechtzuerhalten. Rn. 119 des angefochtenen Urteils bestätigt somit, dass die Elemente, die das Gericht in den Rn. 110 bis 112 desselben Urteils für die Unterscheidung der ihm vorliegenden Rechtssache von der Holcim-Rechtsprechung für relevant hielt, unerheblich sind.

d) Zwischenergebnis

57.

Als Zwischenergebnis kann nicht bestritten werden, dass die Tatsache, dass ASPLA und Armando Álvarez die Kosten der der Kommission gestellten Bankbürgschaft für den die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum tragen mussten, eine Folge u. a. des Unvermögens des Gerichts ist, seine Entscheidung binnen angemessener Frist zu verkünden.

58.

Dies war jedoch nicht die entscheidende Ursache des behaupteten Schadens. Der ausschlaggebende Faktor war die von ASPLA und Armando Álvarez getroffene Entscheidung, weiter davon zu profitieren, dass ihnen auf ihren in vollem Wissen um die damit verbundenen Kosten und Risiken gestellten Antrag hin ausnahmsweise die Aufschiebung der Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Geldbuße gestattet wurde. Die sich aus der Holcim-Rechtsprechung ergebenden Grundsätze sind daher in der vorliegenden Rechtssache anwendbar.

59.

Aus all diesen Gründen bin ich der Ansicht, dass das Gericht den Begriff „Kausalzusammenhang“ in Bezug auf Art. 340 AEUV rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewandt hat. Meines Erachtens gibt es keinen hinreichend unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verstoß des Gerichts gegen die Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 und dem von ASPLA und Armando Álvarez behaupteten Schaden durch die von ihnen in dem die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum gezahlten Kosten der Bankbürgschaft.

60.

Deshalb ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Europäische Union dazu verurteilt worden ist, ASPLA eine Entschädigung in Höhe von 44951,24 Euro und Armando Álvarez eine Entschädigung in Höhe von 111042,48 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesen Gesellschaften dadurch entstand, dass in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06, in denen das Urteil vom 16. November 2011 erging, die angemessene Verfahrensdauer nicht eingehalten wurde.

61.

Das bedeutet, sofern der Gerichtshof mir in diesem Punkt zustimmt, dass die Prüfung des zweiten von der Europäischen Union vorgebrachten Rechtsmittelgrundes sowie des dritten, des vierten und des fünften von ASPLA und Armando Álvarez vorgebrachten Rechtsmittelgrundes nicht erforderlich ist. Da jedoch das aufgeworfene Problem für zukünftige Rechtssachen von Bedeutung ist, halte ich es für hilfreich, mich der Vollständigkeit halber mit dem zweiten von der Europäischen Union vorgetragenen Rechtsmittelgrund zu befassen. Diese Analyse wird auch Aspekte beinhalten, die für die Prüfung des von ASPLA und Armando Álvarez vorgebrachten zweiten Rechtsmittelgrundes nützlich sind.

2. Kosten der Bankbürgschaft: Begriff des Schadens

62.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 104 bis 120 des angefochtenen Urteils richtet, macht die Europäische Union, unterstützt von der Kommission, geltend, das Gericht habe den Begriff des Schadens fehlerhaft ausgelegt. Ihrer Ansicht nach hätte das Gericht im ersten Rechtszug prüfen müssen, ob die von ASPLA und Armando Álvarez in dem die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum gezahlten Kosten der Bankbürgschaft höher waren als der Nutzen, den diese daraus ziehen konnten, einen Betrag in Höhe der Geldbuße zur Verfügung zu haben. ASPLA und Armando Álvarez wiederum beantragen, diesen Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Es gebe keinen Zusammenhang zwischen dem Nutzen, den ASPLA und Armando Álvarez hatten, und dem ihnen in dem die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum entstandenen Schaden.

63.

Meines Erachtens ist dieser Rechtsmittelgrund ebenfalls begründet. Tatsächlich hat das Gericht in den Rn. 104 und 105 des angefochtenen Urteils die Kosten der Bankbürgschaft in dem die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum rechtsfehlerhaft einem nach Art. 340 AEUV zu ersetzenden Schaden gleichgesetzt, ohne dies im Einzelnen zu erklären oder eingehend zu prüfen.

64.

Diese beiden Begriffe sind zu trennen.

65.

Das Handeln oder Unterlassen eines Unionsorgans kann unterschiedliche Auswirkungen auf die Finanzlage von Unternehmen wie ASPLA und Armando Álvarez haben. Es kann dem Unternehmen bestimmte Kosten verursachen, ihm jedoch auch bestimmte Vorteile bringen. Ein „Schaden“ im Sinne von Art. 340 AEUV ist nur gegeben, wenn bei einem Vergleich von Kosten und Nutzen die Nettobilanz negativ ausfällt ( 20 ). Mit anderen Worten: Insgesamt muss das gerügte Verhalten einen Schaden bewirkt haben. Ansonsten entstünde die paradoxe Situation, dass ein Unternehmen, obwohl es finanziell von dem Verhalten des Unionsorgans profitiert hat, die Union auch noch auf Zahlung zusätzlicher Beträge in Anspruch nehmen könnte.

66.

Wie oben in den Nrn. 49 und 51 ausgeführt, verursacht die Entscheidung eines Unternehmens, die Zahlung aufzuschieben und eine Bankbürgschaft zu stellen, einerseits bestimmte Kosten; andererseits gestattet sie dem Unternehmen jedoch, eine Zeit lang über einen Betrag zu verfügen, der möglicherweise Gewinne generiert. Diese verschiedenen Auswirkungen sind nicht voneinander unabhängig, sondern vielmehr untrennbar miteinander verknüpft: Sie sind die zwei Seiten derselben Medaille.

67.

Wirtschaftlich betrachtet ist die Entscheidung, die Zahlung der Geldbuße aufzuschieben, im Wesentlichen eine Form der Finanzierung für das betreffende Unternehmen: Bis zum Ende des Gerichtsverfahrens leiht sich das Unternehmen das der Union geschuldete Geld im Grunde genommen von der Union selbst. Die Gesamtkosten der Finanzierung setzen sich, einfach ausgedrückt, aus den Kosten der Bankbürgschaft und – im Falle des Unterliegens des Unternehmens im Gerichtsverfahren – den auf die Hauptschuld fälligen Zinsen zusammen. Das angefochtene Urteil konzentriert sich jedoch nur auf die von ASPLA und Armando Álvarez getragenen Kosten und sagt nichts über die möglichen Gewinne oder Einsparungen aus, die sich für diese Unternehmen durch den Zahlungsaufschub ergaben.

68.

Meines Erachtens hat das Gericht hiermit einen Rechtsfehler begangen. Wie oben in Nr. 51 ausgeführt, ist davon auszugehen, dass ein Unternehmen stets auf die Weise handelt, die es für wirtschaftlich und finanziell sinnvoll hält. Daher gibt es gute Gründe für die Annahme, dass ASPLA und Armando Álvarez es während der gesamten Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 für vorteilhafter hielten, weiterhin den der Geldbuße entsprechenden Betrag von der Union zu leihen, anstatt ihre eigenen flüssigen Mittel einzusetzen oder diesen Betrag bei Kreditinstituten aufzunehmen.

69.

Wenn dem so ist, ist nicht auszuschließen, dass die ungebührliche Verzögerung der Gerichtsentscheidung in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 ASPLA und Armando Álvarez nicht nur keinen Schaden zufügte, sondern diesen Gesellschaften sogar einen finanziellen Vorteil einbrachte. Anhand des angefochtenen Urteils lässt sich dies jedoch nicht beurteilen, weil das Gericht ohne weitere Prüfung davon ausgegangen ist, dass die Kosten der Bankbürgschaft für den die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum den ASPLA und Armando Álvarez in diesem Zeitraum entstandenen Schaden darstellten.

70.

Schließlich ist hinzuzufügen, dass das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt widersprüchlich erscheint. Hinsichtlich einer anderen Form des behaupteten Schadens (Zinszahlungen auf den Betrag der Geldbuße) hat das Gericht festgestellt, ASPLA und Armando Álvarez hätten keinerlei Beweis dafür vorgebracht, dass in dem die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum „der Betrag der später von Armando Álvarez an die Kommission gezahlten Verzugszinsen höher war als der Vorteil, der dieser Gesellschaft aufgrund des Nutzens aus der der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen entsprechenden Summe zukam“ ( 21 ).

71.

Es ist nicht nachzuvollziehen, warum das Gericht das gleiche Argument nicht im Hinblick auf den Schaden angewendet hat, der durch die Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft im selben Zeitraum entstanden sein soll.

72.

Im Ergebnis ist auch der zweite Rechtsmittelgrund der Europäischen Union begründet.

3. Zinsen

73.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 97 bis 103 des angefochtenen Urteils richtet, machen ASPLA und Armando Álvarez geltend, das Gericht habe ihren Antrag auf Ersatz des in dem die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstandenen Schadens in Form von Zinsen auf den Betrag der ihnen auferlegten Geldbuße rechtsirrig zurückgewiesen.

74.

In seinem Urteil hat das Gericht festgestellt, ASPLA und Armando Álvarez hätten keinen Beweis dafür vorgebracht, dass in dem die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum der Betrag der später an die Kommission gezahlten Verzugszinsen höher war als die Erträge, die sie erzielen konnten, weil ihnen der Betrag der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen zur Verfügung stand.

75.

Aus den vorstehend in den Nrn. 23 bis 72 dargelegten Gründen hat das Gericht den Antrag von ASPLA und Armando Álvarez meines Erachtens zu Recht zurückgewiesen. Da die von ASPLA und Armando Álvarez erhobenen Klagen letztlich von den Unionsgerichten abgewiesen worden sind, sind die der Kommission auf den Betrag der Geldbuße zu zahlenden Verzugszinsen eindeutig Kosten, die diese Gesellschaften für den Zeitraum, in dem die Gerichtsverfahren anhängig waren, zahlen mussten. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass solche Kosten einen „Schaden“ im Sinne von Art. 340 AEUV darstellen.

76.

Der grundlegende Punkt ist, dass es in der vorliegenden Rechtssache an einem für Art. 340 AEUV erforderlichen hinreichend unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen der ungebührlichen Verzögerung des Verfahrens und dem Schaden in Form der Zinszahlung für den die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum fehlt. Wie oben in Nr. 52 dargelegt, entstand das Risiko, diese Kosten tragen zu müssen, durch die von ASPLA und Armando Álvarez getroffene Entscheidung, die Zahlung der Geldbuße bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens aufzuschieben. Diese Entscheidung wurde von ASPLA und Armando Álvarez freiwillig und im vollen Bewusstsein der damit verbundenen finanziellen Konsequenzen getroffen.

77.

Daher ist der zweite von ASPLA und Armando Álvarez vorgebrachte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

C.   Angemessener Zeitraum

78.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 57 bis 83 des angefochtenen Urteils richtet, machen ASPLA und Armando Álvarez geltend, die vom Gericht vorgenommene Berechnung des angemessenen Zeitraums zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 sei rechtsfehlerhaft und unzureichend begründet. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile.

79.

Der erste Teil des Rechtsmittelgrundes betrifft einerseits die Rn. 67 bis 69, andererseits Rn. 72 des angefochtenen Urteils. ASPLA und Armando Álvarez sind der Ansicht, das Gericht habe nicht ausreichend erklärt, wie es zu dem Schluss gelangt sei, dass ein Zeitraum von 15 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die Behandlung von Rechtssachen wie die Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 grundsätzlich angemessen sei. Das Gericht habe auch nicht ausreichend erklärt, warum die parallele Behandlung miteinander verbundener Rechtssachen die Verlängerung des Zeitraums zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens um einen Monat je zusätzlicher verbundener Rechtssache rechtfertigen könne.

80.

Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft den angeblichen Widerspruch zwischen den Rn. 72 und 80 des angefochtenen Urteils. ASPLA und Armando Álvarez sind der Ansicht, es sei widersprüchlich, zunächst festzustellen, dass der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens um einen Monat je zusätzlicher verbundener Rechtssache zu verlängern sei, und dann den angemessenen Zeitraum für die Rechtssache T‑78/06 wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Rechtssache T‑76/06 um zusätzliche vier Monate zu verlängern.

81.

Die Europäische Union hält diesen Rechtsmittelgrund für unbegründet.

82.

Dies mag dahinstehen, da dieser Rechtsmittelgrund meines Erachtens als ins Leere gehend zurückzuweisen ist.

83.

Selbst wenn die von ASPLA und Armando Álvarez vorgetragenen Rügen begründet sein sollten, würde dies nicht dazu führen, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und diesen Gesellschaften eine höhere Entschädigung für den von ihnen behaupteten materiellen Schaden zugesprochen würde.

84.

In den obigen Nrn. 23 bis 72 bzw. 73 bis 77 habe ich erklärt, warum ich der Auffassung bin, dass weder die Kosten der Bankbürgschaft noch die Zinsen, die von ASPLA und Armando Álvarez für den die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum auf den Betrag der Geldbuße gezahlt wurden, einen gemäß Art. 340 AEUV zu ersetzenden Schaden darstellen. Sollte der Gerichtshof in diesem Punkt meine Ansicht teilen, wäre die Länge des die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums deshalb für die Zwecke dieses Verfahrens unerheblich. Tatsächlich wird von ASPLA und Armando Álvarez auch keinerlei andere Form von Schaden als die vorstehend erörterten Schäden geltend gemacht.

V. Folgen der Beurteilung

85.

Sollte sich der Gerichtshof meiner Beurteilung anschließen, ist dem von der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel stattzugeben und Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils dementsprechend aufzuheben.

86.

Da es auf Grundlage der dem Gerichtshof vorliegenden Tatsachen und der Erörterung der verschiedenen Auffassungen möglich ist, diese Rechtssache endgültig zu entscheiden, wird vorgeschlagen, den von ASPLA und Armando Álvarez gestellten Antrag auf Entschädigung für den materiellen Schaden, der dadurch entstanden sein soll, dass die Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 nicht binnen eines angemessenen Zeitraums entschieden wurden, zurückzuweisen.

87.

Es wird vorgeschlagen, das von ASPLA und Armando Álvarez eingelegte Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

VI. Kosten

88.

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

89.

Sollte der Gerichtshof mit meiner Würdigung der Rechtsmittel übereinstimmen, sind ASPLA und Armando Álvarez nach den Art. 137, 138 und 184 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Union in diesem Verfahren für beide Instanzen aufzuerlegen. Die Europäische Kommission sollte jedoch ihre eigenen Kosten tragen.

VII. Ergebnis

90.

Gemäß den vorstehenden Erwägungen schlage ich vor,

Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 17. Februar 2017, ASPLA und Armando Álvarez/Europäische Union, T‑40/15, aufzuheben;

das von ASPLA und Armando Álvarez eingelegte Rechtsmittel zurückzuweisen;

den von ASPLA und Armando Álvarez gestellten Antrag auf Entschädigung in Höhe von 3495038,66 Euro für den materiellen Schaden, der dadurch entstand, dass die Entscheidung des Gerichts in den Rechtssachen T‑76/06 und T‑78/06 nicht binnen eines angemessenen Zeitraums erging, zurückzuweisen;

anzuordnen, dass ASPLA und Armando Álvarez ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, für die Verfahren in beiden Instanzen tragen;

die Europäische Kommission zu verurteilen, ihre eigenen Kosten in Verbindung mit den Verfahren beider Instanzen zu tragen.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) Der Einfachheit halber im Folgenden: Europäische Union.

( 3 ) EU:T:2017:105.

( 4 ) Nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672.

( 5 ) Nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673.

( 6 ) Verbundene Rechtssachen Europäische Union/Gascogne Sack Deutschland und Gascogne sowie Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, C‑138/17 P und C‑146/17 P; sowie Rechtssache Europäische Union/Kendrion, C‑150/17 P.

( 7 ) Die oben in Fn. 6 erwähnten Rechtssachen betreffen ebenfalls von Unternehmen, die Adressaten der Entscheidung K(2005) 4634 waren, eingeleitete Verfahren.

( 8 ) Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T‑76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672) und Álvarez/Kommission (T‑78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673).

( 9 ) Urteile vom 22. Mai 2014, ASPLA/Kommission (C‑35/12 P, EU:C:2014:348) und Armando Álvarez/Kommission (C‑36/12 P, EU:C:2014:349).

( 10 ) Vgl. Urteil vom 21. April 2005, Holcim (Deutschland)/Kommission (T‑28/03, EU:T:2005:139, Rn. 123), und Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T‑113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 38). Hervorzuheben ist, dass der Gerichtshof bisher keine Gelegenheit hatte, diese Rechtsprechung zu bestätigen.

( 11 ) In diesem Sinne siehe Urteil vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat (64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, EU:C:1979:223, Rn. 21). Aus jüngerer Zeit vgl. Beschluss vom 31. März 2011, Mauerhofer/Kommission (C‑433/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:204, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 12 ) Vgl. Beschluss vom 31. März 2011, Mauerhofer/Kommission (C‑433/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:204, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 13 ) Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Trabucchi in der Rechtssache Compagnie continentale France/Rat (169/73, EU:C:1974:32, Nr. 4).

( 14 ) Vgl. u. a. Urteile vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission (T‑158/99, EU:T:2004:2), vom 11. Mai 2005, Saxonia Edelmetalle/Kommission (T‑111/01 und T‑133/01, EU:T:2005:166), vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission (T‑318/00, EU:T:2005:363), und vom 14. Dezember 2005, Laboratoire du Bain/Rat und Kommission (T‑151/00, nicht veröffentlicht, EU:T:2005:450).

( 15 ) Vgl. u. a. Urteile vom 11. Dezember 2003, Marlines/Kommission (T‑56/99, EU:T:2003:333), vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission (T‑44/00, EU:T:2004:218), vom 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission (T‑209/01, EU:T:2005:455), und vom 15. März 2006, BASF/Kommission (T‑15/02, EU:T:2006:74).

( 16 ) Vgl. u. a. Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission (C‑419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 61). Dieser Grundsatz ist, wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ein allgemeiner Grundsatz, der den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam ist: Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame (C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 17 ) Art. 85 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 357, S. 1). Diese zum maßgeblichen Zeitpunkt anwendbare Verordnung wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1) ersetzt.

( 18 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK Deutschland (C‑336/13 P, EU:C:2015:83). Zu Art und Höhe der Zinsen, die die Kommission einem Unternehmen zurückzahlen muss, das eine Geldbuße gezahlt hat, um einer Entscheidung nachzukommen, die nach Art. 101 AEUV erlassen und nachfolgend von den Unionsgerichten aufgehoben wurde, vgl. die Rechtssache T‑201/17 (Printeos/Kommission, anhängig).

( 19 ) Vgl. u. a. Urteil vom 12. Mai 2016, Trioplast Industrier/Kommission (T‑669/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:285, Rn. 103).

( 20 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission (C‑104/89 und C‑37/90, EU:C:1992:217, Rn. 26 ff.).

( 21 ) Rn. 101 des angefochtenen Urteils.