ÉDITION PROVISOIRE DU 9/02/2018

VERSION 1.

Text as sent to translation on 09/02/18 – Please email French text to Cabinet Sharpston by 7/3/18

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

ELEANOR SHARPSTON

vom 22. März 2018 ( 1 )

Rechtssache C‑100/17 P

Gul Ahmed Textile Mills Ltd

gegen

Rat der Europäischen Union

„Rechtsmittel – Dumping – Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan – Fortbestand des Rechtsschutzinteresses – Auswirkung von Ereignissen während des Gerichtsverfahrens – Gründe für das Interesse – Beweislast“

1. 

Diese Rechtssache betrifft ein Rechtsmittel der Gul Ahmed Textile Mills Ltd (im Folgenden: Gul Ahmed), mit dem sie beantragt, dass der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2016, Gul Ahmed Textile Mills/Rat (T‑199/04 RENV) ( 2 ), insgesamt aufhebt. Mit diesem Urteil hat das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 397/2004 des Rates vom 2. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan ( 3 ) abgewiesen.

2. 

Diese Rechtssache wirft die wichtige Frage auf, wann ein Rechtsschutzinteresse fortbesteht. Der Gerichtshof wird die Gelegenheit haben, zu beurteilen, ob die beantragte Nichtigerklärung der Klägerin unter Berücksichtigung der möglicherweise eintretenden rechtlichen und tatsächlichen Situationen einen Vorteil verschaffen kann. Allgemeiner hat der Gerichtshof die Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu bestimmten verfahrensrechtlichen Aspekten der Beurteilung des Rechtsschutzinteresses fortzuentwickeln, insbesondere hinsichtlich der Beweislast und der Verfahrensrechte der Klägerin.

Sachverhalt und rechtlicher Rahmen

3.

Gul Ahmed ist ein pakistanisches Unternehmen, das Bettwäsche aus Baumwolle herstellt und in die Europäische Union ausführt.

4.

Am 4. November 2002 leitete die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung in Bezug auf die Einfuhren derartiger Waren in die Europäische Union ein.

5.

Am 2. März 2004 erließ der Rat auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung die Verordnung Nr. 397/2004 zur Einführung eines Antidumpingzolls in Höhe von 13,1 % auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan, die den in der Verordnung aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur zugewiesen wird.

6.

Nach einer Überprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates ( 4 ) wurde die Verordnung Nr. 397/2004 durch die Verordnung (EG) Nr. 695/2006 des Rates ( 5 ) geändert. Mit dieser Verordnung wurde der auf von Gul Ahmed hergestellte Bettwäsche aus Baumwolle anwendbare endgültige Antidumpingzoll auf 5,6 % festgesetzt.

7.

Nach Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung trat der so eingeführte endgültige Antidumpingzoll am 4. März 2009 außer Kraft, d. h. fünf Jahre nach seiner Einführung.

8.

Am 28. Mai 2004 erhob Gul Ahmed beim Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 397/2004, soweit diese sie betraf.

9.

In ihrer Klageschrift machte Gul Ahmed fünf Klagegründe geltend. Insbesondere machte sie mit ihrem zweiten Klagegrund geltend, der Rat habe bei der Berechnung des Normalwerts einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 2 Abs. 3 und 5 sowie gegen Art. 18 Abs. 4 der Grundverordnung und gegen das Antidumping-Übereinkommen ( 6 ) verstoßen. Des Weiteren brachte sie mit ihrem dritten Klagegrund vor, dass beim Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis bei der Berichtigung für Erstattungen gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung, gegen das Antidumping- Übereinkommen und gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 296 AEUV verstoßen worden sei.

10.

Das Gericht hat mit Urteil vom 27. September 2011, Gul Ahmed Textile Mills/Rat (T‑199/04) ( 7 ), dem dritten Teil des fünften Klagegrundes ( 8 ) stattgegeben und die streitige Verordnung ohne Prüfung der weiteren Klagegründe für nichtig erklärt, soweit sie die Klägerin betraf.

11.

Der Rat legte mit Unterstützung der Kommission ein Rechtsmittel ein und beantragte, dass der Gerichtshof das Urteil aufhebt.

12.

Mit Urteil vom 14. November 2013, Rat/Gul Ahmed Textile Mills (C‑638/11 P) ( 9 ), hob der Gerichtshof das Urteil in der Rechtssache T‑199/04 insgesamt auf und verwies die Sache unter Vorbehalt der Kostenentscheidung zurück an das Gericht.

13.

Am 26. November 2015 fand beim Gericht eine mündliche Verhandlung in der Rechtssache T‑199/04 RENV statt. In dieser Verhandlung machte der Rat, unterstützt durch die Kommission, geltend, das Rechtsschutzinteresse von Gul Ahmed sei entfallen.

14.

Zur Begründung führten die beiden Organe aus, dass der mit der streitigen Verordnung eingeführte Antidumpingzoll am 2. März 2009 ausgelaufen sei, so dass Ausfuhren der fraglichen Ware nicht länger diesem Zoll unterfielen. Des Weiteren sei die Frist für die Erhebung einer Klage auf Ersatz von bei der Anwendung des Zolls entstandenen Schäden gemäß Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs am 1. Mai 2014 ( 10 ) abgelaufen, und auch der Anspruch auf Erstattung des Antidumpingzolls nach dem Zollkodex der Union ( 11 ) sei verjährt. Die beantragte Nichtigerklärung könne Gul Ahmed folglich keinen Vorteil mehr verschaffen.

15.

Das Gericht setzte Gul Ahmed eine Frist von zwei Wochen ab dem Datum der mündlichen Verhandlung für die Einreichung einer Stellungnahme (zusammen mit Beweismaterialien, die ihr fortbestehendes Interesse an der zu entscheidenden Rechtssache belegen könnten) zu der so erhobenen Einrede der Unzulässigkeit.

16.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 reichte Gul Ahmed ihre Stellungnahme ein und machte geltend, dass ihr Rechtsschutzinteresse fortbestehe. Sie nannte die folgenden fünf Gründe: (i) ihr Interesse an einer Erstattung der Verfahrenskosten durch den Rat, (ii) die Möglichkeit, zu einem zukünftigen Zeitpunkt eine Klage auf Ersatz des Schadens zu erheben, der dadurch entstanden sei, dass die Unionsgerichte nicht innerhalb angemessener Frist entschieden hätten, (iii) ihre Aussicht, eine Erstattung des gezahlten endgültigen Antidumpingzolls zu erhalten, (iv) ihr Interesse daran, sicherzustellen, dass sich eine ähnliche Rechtswidrigkeit künftig nicht wiederhole, und (v) die Möglichkeit, zu einem zukünftigen Zeitpunkt eine Klage auf Ersatz des durch die streitige Verordnung entstandenen Schadens zu erheben.

17.

Mit Schreiben vom 6. bzw. 20. Januar 2016 reichten die Kommission und der Rat ihre Stellungnahmen ein. Im Wesentlichen beantragten sie, dass das Gericht das Vorbringen von Gul Ahmed zurückweist und entscheidet, dass sie kein Rechtsschutzinteresse mehr hat. Somit sei eine Erledigung eingetreten.

Angefochtenes Urteil und Rechtsmittel

18.

Mit Urteil vom 15. Dezember 2016, Gul Ahmed Textile Mills/Rat (T‑199/04 RENV), entschied das Gericht, dass (i) ein behauptetes Interesse an einer Erstattung der Verfahrenskosten durch den Rat, (ii) eine behauptete Möglichkeit, zu einem zukünftigen Zeitpunkt eine Klage auf Ersatz des Schadens zu erheben, der dadurch entstanden sei, dass die Unionsgerichte nicht innerhalb angemessener Frist entschieden hätten, (iii) ein behauptetes Interesse daran, sicherzustellen, dass sich eine ähnliche Rechtswidrigkeit künftig nicht wiederhole, und (iv) ein behauptetes Interesse an der Wiederherstellung des Rufs von Gul Ahmed kein Rechtsschutzinteresse von Gul Ahmed begründeten. Weiterhin entschied es, dass (v) die behauptete Aussicht, eine Erstattung des gezahlten endgültigen Antidumpingzolls zu erhalten, ein solches Interesse begründe, wenn auch nur im Hinblick auf den ersten, den vierten und den fünften Klagegrund ( 12 ).

19.

Dementsprechend entschied das Gericht, dass es nicht erforderlich sei, über den zweiten und den dritten Klagegrund zu entscheiden, und prüfte nur den ersten, den vierten und den fünften Klagegrund. Es kam zu dem Ergebnis, dass diese Klagegründe unbegründet seien, und wies die Klage dementsprechend insgesamt ab.

20.

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Gul Ahmed, dass der Gerichtshof das angefochtene Urteil aufhebt und über die Begründetheit aller Klagegründe entscheidet, hilfsweise, dass er die Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurückverweist. Sie macht zwei Rechtsmittelgründe geltend.

21.

Erstens bringt sie vor, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es festgestellt habe, dass sie im Hinblick auf den zweiten und den dritten in der Klageschrift angeführten Klagegrund kein Rechtsschutzinteresse mehr habe, und dass das Gericht diese Feststellung nicht angemessen begründet habe. Zweitens führt sie eine Reihe von Argumenten an, mit denen sie geltend macht, dass das Gericht durch die Zurückweisung der ersten beiden Teile des fünften Klagegrundes verschiedene Rechtsfehler begangen habe.

22.

Der Rat und die Kommission beantragen, das Rechtsmittel als unzulässig oder hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

23.

In der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2018 haben Gul Ahmed, der Rat und die Kommission mündlich vorgetragen.

24.

Wie vom Gerichtshof gewünscht, beschränke ich mich in diesen Schlussanträgen auf die Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes.

Würdigung

Allgemeine Bemerkungen zum Begriff des Rechtsschutzinteresses

25.

Das Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses an einer Nichtigkeitsklage verlangt nach dem Verständnis, das das Gericht in dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt hat, eine strenge Prüfung. Folgt man der Argumentation des Gerichts, hätte Gul Ahmed für das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses nicht nur die Nichtigkeitsklage erheben, sondern auch eine Klage auf Ersatz des durch die Verordnung verursachten Schadens erheben und bei den zuständigen nationalen Behörden ein Verfahren zur Erstattung der in verschiedenen Zeiträumen gezahlten Antidumpingzölle einleiten müssen.

26.

Durch Zeitablauf ist die Verordnung, deren Nichtigerklärung Gul Ahmed begehrte, ausgelaufen, und jeglicher Anspruch auf Schadensersatz oder Erstattung von Zöllen ist verjährt. Hat Gul Ahmed dennoch ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der Nichtigkeitsklage?

27.

Meiner Auffassung nach verhält es sich so, dass ein Kläger in einer solchen Lage zu Umsichtigkeit und Besonnenheit verpflichtet ist. Mit anderen Worten obliegt es ihm, Änderungen seiner rechtlichen Situation im Laufe der Zeit sorgfältig im Auge zu behalten und die weiteren gegebenenfalls notwendigen Schritte zu unternehmen, um sein Rechtsschutzinteresse zu wahren. Versäumt er dies, läuft er Gefahr, dass der Beklagte erfolgreich Einwände gegen sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse erhebt.

28.

So besehen stellt eine erfolgreiche Nichtigkeitsklage eine wesentliche Vorstufe zur Behebung eines entstandenen Schadens dar. In den meisten Fällen wird sie selbst jedoch den Schaden nicht wiedergutmachen. Dazu bedarf es einer Schadensersatzklage. Dies bedeutet nicht, dass die erste Klage (die Nichtigkeitsklage) von der Schadensersatzklage abhinge. Entgegen dem Vorbringen von Gul Ahmed verfälscht das eigenständige, aber dennoch miteinander zusammenhängende Wesen dieser beiden Verfahrensarten nicht das Rechtsschutzsystem, das der Vertrag Einzelpersonen zugänglich macht.

29.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeitsklage sind in Art. 263 AEUV festgelegt. Zu diesen gehört u. a., (i) dass die Nichtigerklärung einer Handlung „mit Rechtswirkung gegenüber Dritten“ begehrt wird, (ii) dass der Kläger aufgrund unmittelbarer und individueller Betroffenheit klagebefugt ist und (iii) dass die Klage innerhalb der in diesem Artikel genannten Fristen erhoben wird ( 13 ). Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel, dass die erste dieser Voraussetzungen in Bezug auf die Verordnung Nr. 397/2004 erfüllt ist. Im Hinblick auf die zweite Voraussetzung ist zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden, dass Gul Ahmed durch die Verordnung Nr. 397/2004 unmittelbar und individuell betroffen ist. Tatsächlich wird sie in der streitigen Verordnung unter den von der Antidumpinguntersuchung betroffenen pakistanischen Herstellern aufgeführt, und Gul Ahmed bestätigt, dass ein hoher Gesamtbetrag an Zöllen auf die Einfuhr ihrer Waren in die Europäische Union erhoben wurde. Was die dritte Voraussetzung angeht, ist unstreitig, dass Gul Ahmed ihre Nichtigkeitsklage innerhalb der in Art. 263 AEUV genannten Frist erhoben hat.

30.

Jedoch reicht es nicht aus, dass alle in Art. 263 AEUV vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, wenn diese ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Die Nichtigerklärung dieser Handlung muss als solche Rechtswirkungen haben können, so dass der Rechtsbehelf, wenn er erfolgreich ist, der Person, die ihn eingelegt hat, einen Vorteil verschaffen kann ( 14 ). Es ist unstreitig, dass Gul Ahmed dieses Erfordernis zum Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage erfüllt hat.

31.

Das Erfordernis eines solchen Interesses stellt, obwohl es in Art. 263 AEUV nicht vorgesehen ist, eine Zulässigkeitsvoraussetzung dar, die von den Unionsgerichten getrennt von den in diesem Artikel niedergelegten Voraussetzungen geprüft wird ( 15 ). Ihm liegt die allgemeine, den Mitgliedstaaten gemeinsame Lehre des Verfahrensrechts zugrunde, soweit es dem Ziel dient, sicherzustellen, dass es keine riesige Flut von „im öffentlichen Interesse“ angestrengten Gerichtsverfahren gibt, wodurch die Gefahr bestünde, dass die Nichtigkeitsklage zu einer Art Popularklage würde.

32.

Nach ständiger Rechtsprechung muss das Rechtsschutzinteresse eines Klägers im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein (andernfalls ist die Klage unzulässig) und bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen, andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ( 16 ). Es muss sich um ein sowohl bestehendes als auch gegenwärtiges Interesse handeln ( 17 ).

33.

Die Verordnung Nr. 397/2004 trat am 4. März 2009 außer Kraft. Das vorliegende Verfahren ist dadurch jedoch nicht gegenstandslos geworden, da das Außerkrafttreten ex nunc wirkte und seine Folgen somit nicht denen entsprechen, die eine Nichtigerklärung grundsätzlich gehabt hätte ( 18 ).

34.

Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass das Interesse eines Klägers nicht notwendigerweise entfällt, wenn ein angefochtener Rechtsakt keine Wirkungen mehr für die Zukunft hat ( 19 ). Hat der angefochtene Rechtsakt im Laufe des Verfahrens aufgehört, Wirkungen zu zeitigen, muss der Gerichtshof den Fortbestand des Rechtsschutzinteresses des Klägers im konkreten Fall prüfen und dabei insbesondere die Folgen des geltend gemachten Rechtsverstoßes und die Art des behaupteten Schadens berücksichtigen ( 20 ). Dieses Interesse kann durch den Verweis auf einen künftigen Schaden, den der Kläger befürchtet, begründet werden. Der fragliche Schaden kann in mehreren Gestalten auftreten – zum Beispiel in Form einer unerwünschten Erhebung neuer Abgaben, der Beeinträchtigung von Geschäftsmöglichkeiten und der Beschränkung der Entwicklung potenzieller neuer Waren.

35.

In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht festgestellt, dass das Rechtsschutzinteresse von Gul Ahmed im Laufe des Verfahrens im Hinblick auf bestimmte Teile ihrer Klageschrift, nämlich den zweiten und den dritten Klagegrund, entfallen sei.

36.

Kann man den Begriff des Rechtsschutzinteresses rechtmäßig dahin auslegen, dass es durch bloßen Zeitablauf entfallen kann und mit ihm der Anspruch des Klägers auf gerichtliche Prüfung seiner Rechtssache erlischt?

37.

Diesen Ansatz lehne ich grundsätzlich ab.

38.

Eine solche Auslegung würde bedeuten, dass die Verfahrensdauer, die dem Kläger grundsätzlich nicht zugerechnet werden kann ( 21 ), seinen Anspruch auf einen Rechtsbehelf untergehen lassen könnte. Je nach Verfahrensdauer könnte sie zu einer zufälligen Ungleichheit vor dem Gesetz führen. Ein Beklagter könnte dazu veranlasst werden, Verzögerungstaktiken in der Hoffnung anzuwenden, eine rechtliche Prüfung zunichte zu machen.

39.

Dies wäre gleichbedeutend damit, es hinzunehmen, dass Maßnahmen der Organe mit zeitlich begrenzter Wirkung, die nach Erhebung einer Nichtigkeitsklage, jedoch noch vor Erlass des Urteils eines Gerichts hierüber außer Kraft treten, nicht durch die Unionsgerichte überprüfbar wären ( 22 ).

40.

Der Gerichtshof hat in seinem wegweisenden Urteil Les Verts/Parlament ( 23 ) festgestellt, dass die Europäische Union eine Rechtsgemeinschaft der Art ist, dass weder die Mitgliedstaaten noch die Unionsorgane der Kontrolle darüber entzogen sind, ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Union, dem Vertrag, oder mit dem aus ihm abgeleiteten Recht stehen ( 24 ).

41.

Die oben beschriebene Situation liefe sowohl der Rechtsprechung als auch dem Sinn und Zweck von Art. 263 AEUV zuwider, wonach der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe mit Rechtswirkung gegenüber Dritten überwacht ( 25 ).

42.

Die Frage des Rechtsschutzinteresses ist demnach von verfassungsrechtlicher Bedeutung und in den weiteren Kontext des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz zu stellen, das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ( 26 ) verankert ist.

43.

Meiner Auffassung nach sprechen alle diese Elemente dafür, den Begriff des Rechtsschutzinteresses weit auszulegen ( 27 ).

44.

Ich lehne das Vorbringen des Rates und der Kommission ab, dass bei einer solchen Auslegung die Gefahr bestehe, die Nichtigkeitsklage in eine Popularklage zu verwandeln. In den nationalen Systemen vieler Mitgliedstaaten kann eine enge Auslegung des Interesses in der Tat dazu dienen, die Justiz vor einer riesigen Flut von Gerichtsverfahren zu schützen ( 28 ). Im Verfahrensrecht der Union wird das Konzept jedoch durch die in Art. 263 AEUV niedergelegten strengen Voraussetzungen für die Klagebefugnis gestützt.

45.

Ich bin wie Generalanwalt Bobek der Auffassung, dass man nichts an der Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses ändern sollte, um eine bestimmte Anzahl von Verfahren zu gewährleisten ( 29 ). Stattdessen gebietet diese Voraussetzung eine demokratische Deutung im Licht der Menschenrechte ( 30 ). Außerdem stimme ich mit der Generalanwältin Kokott überein, dass an die Feststellung eines Interesses keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden sollten, wenn die engen Voraussetzungen der zweiten oder der dritten Variante von Art. 263 Abs. 4 AEUV bereits erfüllt sind ( 31 ).

46.

Die Aussicht auf einen persönlichen Nutzen oder Vorteil im Fall des Obsiegens bei Gericht ist für das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses entscheidend. Dieses Kriterium ist jedoch möglicherweise unangemessen subjektiv und unbeständig, da ihm eine klare Schwelle oder ein eindeutiger Maßstab für die nötige positive Auswirkung fehlt, die ein Obsiegen in der Rechtssache für die Lage des Klägers haben muss ( 32 ).

47.

Das Interesse kann nur konkret für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung aller Folgen beurteilt werden, die die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts für die individuelle Lage des Klägers haben kann. Generalanwalt Wahl hat in diesem Kontext festgestellt, der Gerichtshof sei bemüht, den Begriff des „fortbestehenden Interesses“ nicht zu eng auszulegen ( 33 ). Ich stimme dem zu und teile die bereits angeführte Auffassung von Generalanwalt Bobek, dass der Kläger, um sein Interesse in einem solchen Fall darzutun, nicht mehr tun müssen sollte, als glaubhaft zu machen, dass er durch die angefochtene Handlung beschwert ist (was impliziert, dass ihm aus deren Nichtigerklärung ein persönlicher Vorteil erwachsen würde) ( 34 ). Über dieses Beweismaß hinauszugehen, würde dem Kläger möglicherweise den Beweis des Unmöglichen abverlangen ( 35 ).

48.

Dabei sollte der Grad der Wahrscheinlichkeit oder der Plausibilität, dass ein Vorteil erlangt wird, von geringer Bedeutung sein ( 36 ). Auch sollte unerheblich sein, wie groß der potenzielle Vorteil ist. Insbesondere sollten die Unionsgerichte, wenn ein Vorteil von einer künftigen Schadensersatzklage abhängt, davon absehen, die Begründetheit einer solchen Klage und ihre Erfolgsaussichten zu berücksichtigen. Nur eine rein hypothetische und unsichere Aussicht auf Erlangung eines künftigen Vorteils sollte das Rechtsschutzinteresse des Klägers ausschließen ( 37 ), während ein künftiger Vorteil, der bei vernünftiger Betrachtung im gewöhnlichen Verlauf der Dinge erwartet werden kann, ein Rechtsschutzinteresse begründet ( 38 ).

49.

Ich denke nicht, dass die Wahl eines großzügigen Ansatzes dazu führt, dass das Gericht Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abgibt ( 39 ). Auch sollte sich das Gericht nicht aus Gründen der geordneten Rechtspflege, der Verfahrensökonomie oder der Zweckmäßigkeit auf Ausführungen zur Zulässigkeit zurückziehen, um die Begründetheit einer Rechtssache nicht prüfen zu müssen ( 40 ). Hat ein Kläger – wie Gul Ahmed im vorliegenden Verfahren – zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse geltend gemacht, sollte das Gericht den Einwand, er habe dieses Interesse anschließend verloren, mit äußerster Sorgfalt prüfen.

50.

Vor diesem Hintergrund prüfe ich nun, ob Gul Ahmed ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hat.

Zulässigkeit des Rechtsmittels

51.

Der Rat beantragt, dass der Gerichtshof verschiedene Teile des Rechtsmittels insofern für unzulässig erklärt, als mit ihnen im Wesentlichen eine erneute Prüfung der Tatsachenfeststellungen des Gerichts begehrt und die vor diesem geltend gemachten Klagegründe wiederholt würden.

52.

Es stimmt, dass das Rechtsmittel nicht immer genau ist und, wie der Rat zutreffend feststellt, sich stellenweise auf Argumente beschränkt, die vor dem Gericht bereits vorgetragen worden sind ( 41 ).

53.

Gleichwohl ist eindeutig, dass Gul Ahmed die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet, so dass die im ersten Rechtszug geprüften Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden können ( 42 ). Zudem rügt Gul Ahmed, wenn auch allgemein, dass die Begründung des Gerichts unzureichend sei. Dies ist an sich eine Rechtsfrage, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels der gerichtlichen Überprüfung unterliegt ( 43 ).

54.

Zudem ist der Gerichtshof nicht allein an das Vorbringen der Parteien gebunden, sondern kann, sofern angemessen, darüber hinaus die für die Entscheidung des Rechtsstreits einschlägigen Vorschriften auf den Sachverhalt anwenden; andernfalls müsste er unter Umständen auf der Grundlage fehlerhafter rechtlicher Erwägungen entscheiden ( 44 ).

55.

Daher schlage ich vor, dass der Gerichtshof die Begründetheit des Vorbringens von Gul Ahmed prüft, soweit dieses sich auf rechtliche Gesichtspunkte bezieht und die Tatsachenfeststellung und ‑beurteilung des Gerichts nicht in Frage stellt ( 45 ).

Prozessuale Aspekte betreffend das behauptete fehlende Rechtsschutzinteresse

56.

Gul Ahmed trägt vor, dass Art. 129 der Verfahrensordnung des Gerichts, nach dem ein Interesse zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift nachgewiesen werden müsse, nicht herangezogen werden könne, um von einem Kläger zu einem späteren Zeitpunkt dasselbe zu verlangen. Somit sei ein Kläger, sobald er sein Rechtsschutzinteresse einmal dargelegt habe, von der Last befreit, sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse nachzuweisen.

57.

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Kläger sein Rechtsschutzinteresse nachzuweisen ( 46 ). Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens prüfen, ob das Rechtsschutzinteresse des Klägers fortbesteht, entweder auf Veranlassung des Beklagten (oder eines anderen Beteiligten) oder von Amts wegen ( 47 ).

58.

Sobald der Kläger jedoch – wie Gul Ahmed – nachgewiesen hat, dass bei der Einreichung der Klageschrift alle erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind ( 48 ), muss meiner Ansicht nach eine Vermutung dafür greifen, dass er sie auch weiterhin erfüllt.

59.

Diese Vermutung besteht, solange sie nicht angefochten wird. Somit muss ein Kläger nicht (beispielsweise) alle zwei Monate Belege einreichen, um sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse nachzuweisen und seine ursprüngliche Klageschrift „neu zu bestätigen“. Eine Verfahrensvorschrift, die so etwas vorsähe, wäre nicht praktikabel.

60.

Der Beklagte kann diese Vermutung jedoch zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens anfechten. Da eine solche Anfechtung einer Gegenklage gegen den Kläger ähnelt, ist es Sache des Beklagten, präzise und mit zur Unterstützung herangezogenen Unterlagen die genaue Begründung für die Anfechtung vorzutragen ( 49 ). Der Grund dafür liegt darin, dass der Kläger wissen muss, was gegen ihn vorgebracht wird. Man kann fairerweise nicht von ihm erwarten, die Anfechtung vorherzusehen und im Vorhinein alle möglichen Argumente abzudecken. Daher sollte das Gericht eine unsubstantiierte Anfechtung des fortbestehenden Rechtsschutzinteresses nicht zulassen ( 50 ).

61.

In einem Verfahrenssystem (wie das bei den Unionsgerichten anwendbare), das stark auf das schriftliche Verfahren gestützt ist, ist normalerweise davon auszugehen, dass eine solche Anfechtung schriftlich geltend gemacht wird. Wenn – wie im vorliegenden Fall – die Anfechtung erstmals mündlich in der Verhandlung vorgebracht wird, scheint mir, dass das Gericht in der Regel eine Frist setzen sollte, innerhalb deren der Anfechtende (d. h. der Beklagte) eine förmliche Anfechtung einreichen muss, in der er deren genauen Umfang nennt und die notwendigen Nachweise beifügt, um prima facie den Vortrag zu substantiieren, dass das Rechtsschutzinteresse des Klägers tatsächlich erloschen ist.

62.

Sobald der Beklagte dies getan hat, geht die Beweislast auf den Kläger über, dem eine angemessene Gelegenheit eingeräumt werden muss, seinen Standpunkt unter Bedingungen vorzutragen, die ihn nicht in eine gegenüber seinem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen ( 51 ). Nach dem Grundsatz der Waffengleichheit, der eine logische Folge aus dem Recht auf ein faires Verfahren ist, sollte das Gericht dem Kläger eine Frist zur Widerlegung der Anfechtung einräumen, und es kann anschließend eine Frist setzen, innerhalb deren die anderen Beteiligten ihre schriftlichen Erklärungen dazu einreichen können ( 52 ).

63.

Sobald das Gericht Schriftsätze beider Parteien erhalten hat, muss es die vorgetragenen Argumente und die zur Unterstützung herangezogenen Unterlagen prüfen und anschließend zu einer Entscheidung kommen ( 53 ).

64.

In der vorliegenden Rechtssache ist dieser Weg jedoch nicht beschritten worden. In der mündlichen Verhandlung beim Gericht am 25. November 2015 haben der Rat und die Kommission mündlich vorgetragen, dass das Interesse von Gul Ahmed im Laufe des Verfahrens entfallen sei, da die streitige Verordnung ausgelaufen sei und eine Schadensersatzklage verjährt wäre. Gleichzeitig hat die Kommission eine Reihe von Gründen vorgebracht, die ein Rechtsschutzinteresse möglicherweise begründen könnten, und dann auf einer Analyse der Rechtsprechung beruhende detaillierte Argumente angeführt, um darzulegen, warum ihrer Ansicht nach keiner von ihnen ein Rechtsschutzinteresse von Gul Ahmed begründen könne ( 54 ). Das Gericht gab dann Gul Ahmed zwei Wochen, um ihre Stellungnahme einzureichen, wonach es dem Rat und der Kommission Gelegenheit gab, sich dazu zu äußern. Alle Parteien reichten ihre Erklärungen fristgerecht ein.

65.

Ist das Vorgehen in dieser Rechtssache mit Mängeln behaftet, da die von mir oben in den Nrn. 61 bis 63 genannten allgemeinen Regeln nicht eingehalten wurden?

66.

Meiner Auffassung nach wurden die von den Organen geltend gemachten Einreden in der mündlichen Verhandlung selbst angemessen substantiiert (ohne dass Gul Ahmed widersprochen hätte). Gul Ahmed war somit in der Lage, zur Anfechtung ihres Rechtsschutzinteresses Stellung zu beziehen. Es stimmt, dass man normalerweise davon ausgehen kann, dass eine gewichtige Einrede dieser Art schriftlich erhoben wird. Gul Ahmed hat jedoch nie beantragt, dass das Gericht den anfechtenden Parteien aufgibt, dies zu tun, und sie hat auch keine Vorbehalte zum so durchgeführten Verfahren geäußert. Unter diesen Umständen bin ich der Meinung, dass das vom Gericht durchgeführte improvisierte Verfahren nicht die Verteidigungsrechte von Gul Ahmed verletzt hat.

67.

Nach alledem komme ich zu der Schlussfolgerung, dass das Gericht nicht gegen Verfahrensvorschriften zur Beweislast oder den Grundsatz der Waffengleichheit verstoßen hat.

Hat Gul Ahmed ein Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf die Vermeidung der Gefahr einer künftigen wiederkehrenden Rechtswidrigkeit?

68.

Gul Ahmed trägt vor, die geltend gemachten Fehler des Organs bei der Berechnung der Dumpingspanne seien nicht fallspezifisch, sondern dürften sich in der Zukunft wiederholen. Daher sei es gerechtfertigt, dass sie das Verfahren weiter verfolge, damit der Rat daran gehindert werde, diese Rechtswidrigkeit in der Zukunft zu wiederholen.

69.

Der Rat bringt vor, dass keine solche Gefahr bestehe. Erstens sei die Gefahr, dass eine neue Untersuchung im Hinblick auf Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan eröffnet werde, rein hypothetisch. Zweitens seien die behaupteten Fehler jedenfalls fallspezifisch, da die angewandte Methodologie darauf beruht habe, dass es keine überprüfbaren Daten gegeben habe und Gul Ahmed nicht kooperiert habe ( 55 ). Das Gericht hat festgestellt, dass Gul Ahmed keine spezifischen Argumente vorgebracht habe, und hat daher ihr Vorbringen zurückgewiesen ( 56 ).

70.

Das Interesse eines Klägers entfällt nicht notwendigerweise, wenn ein angefochtener Rechtsakt keine Wirkungen mehr für die Zukunft hat ( 57 ). Eine Nichtigerklärung kann selbst Rechtswirkungen insbesondere dadurch erzeugen, dass die Wiederholung einer rechtswidrigen Praxis seitens der Unionsorgane verhindert wird ( 58 ). Das Rechtsschutzinteresse besteht jedoch nur dann, wenn sich der behauptete Rechtsverstoß unabhängig von den Umständen der Rechtssache, die zu der Klage geführt haben, in Zukunft wiederholen kann ( 59 ). Beispiele hierfür können Fehler bei der Auslegung des Unionsrechts im Licht der Übereinkommen der Welthandelsorganisation sein ( 60 ), insbesondere Fehler hinsichtlich der angewandten Methodik, Kriterien oder Formel, im Gegensatz zu Fehlern bei der Beurteilung spezifischer Umstände. Schließlich muss ein Kläger möglicherweise nicht nachweisen, dass er in der Zukunft unmittelbar von einer wiederkehrenden Rechtswidrigkeit in ähnlichen Verfahren betroffen ist ( 61 ).

71.

In der vorliegenden Rechtssache lässt erstens die Tatsache, dass seit dem Auslaufen des endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Textilien von Gul Ahmed in die Europäische Union mehrere Jahre verstrichen sind, die Möglichkeit einer weiteren Untersuchung nicht rein hypothetisch werden. Vielmehr können die Preisbildungspraktiken der pakistanischen Erzeuger von Bettwäsche aus Baumwolle, wenn sie wieder die Voraussetzungen für die Anwendung von Unionsvorschriften über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren zu erfüllen scheinen, durchaus wieder untersucht werden.

72.

Zweitens bedeutet die Tatsache, dass sich der Rat mangels verlässlicher primärer Informationsquellen „jeder anderen vertretbaren Methode“ gemäß Art. 2 Abs. 3, 5 und 6 der Grundverordnung bedient hat, nicht per se, dass die behaupteten Methodikfehler fallspezifisch waren. Der Rat musste bei der Anwendung dieser Bestimmung einer bestimmten Methodik folgen und sich auf bestimmte Kriterien stützen.

73.

Es ist nicht einfach, potenziell wiederkehrende Fehler einerseits und fallspezifische Fehler andererseits voneinander abzugrenzen. Möglicherweise wurde eine bestimmte Lösung ad hoc angewandt, um eine neue Situation zu klären. Oder sie spiegelt eine gefestigte Praxis bzw. ein „Muster“ der Verwaltung wider, die bzw. das die Kommission für den Umgang mit einer wiederkehrenden Situation entwickelt hat. Dann ist die Erwartung plausibel, dass sie in der Zukunft wiederholt wird.

74.

Meines Erachtens sind das Fehlen zuverlässiger Primärdaten und die mangelnde Kooperation der Untersuchten wohl keine neuen Probleme in einer Antidumpinguntersuchung. Daraus folgt, dass grundsätzlich bestimmte behauptete Fehler, die bei einer solchen Untersuchung möglicherweise begangen wurden, tatsächlich methodischer Art sein können und somit wahrscheinlich in der Zukunft bei ähnlichen Untersuchungen wiederholt werden.

75.

Jedoch hat der Rechtsbeistand von Gul Ahmed in der mündlichen Verhandlung darauf bestanden, dass Gul Ahmed mit ihrem Rechtsmittel tatsächlich das Fehlen jeglicher bestimmten Methodik rüge und die Kommission ihre Feststellungen auf willkürliche Ad-hoc-Entscheidungen gestützt habe.

76.

Nach diesem Verständnis ergibt sich aus dem Vorbringen von Gul Ahmed nicht, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen hätte, dass es den behaupteten Fehler der Kommission als fallspezifisch eingeordnet hat. Wie der Rat und die Kommission zutreffend geltend machen, wird mit diesem Vorbringen nur beantragt, dass der Gerichtshof den Sachverhalt und die Ausführungen zur Begründetheit, die beim Gericht vorgetragen wurden, überprüft, wofür der Gerichtshof nicht zuständig ist. Tatsächlich räumt Gul Ahmed mit diesem Vorbringen im Wesentlichen ein, dass die behaupteten Fehler fallspezifisch waren. Ich komme zu dem Ergebnis, dass Gul Ahmed nicht dargelegt hat, dass die behauptete Rechtswidrigkeit in der Zukunft wiederholt werden könnte, und dass die darauf bezogene Begründung des Gerichts dem rechtlich Gebotenen ( 62 ) entsprach.

Die behauptete teilweise Zurückweisung des dritten Klagegrundes

77.

Gul Ahmed macht geltend, das Gericht habe die teilweise Zurückweisung des dritten Klagegrundes nicht begründet und über den restlichen Klagegrund nicht entschieden.

78.

Wie der Rat und die Kommission zutreffend feststellen, beruht das Vorbringen von Gul Ahmed auf einem offensichtlichen Missverständnis von Rn. 58 des angefochtenen Urteils. In dieser Randnummer hat sich das Gericht darauf beschränkt, bei der Prüfung eines fortbestehenden Interesses am Ausgang der Rechtssache fünf Umstände aufzuzeigen, die für diese besonders waren. Es stellte fest, dass Gul Ahmed kein Rechtsschutzinteresse an diesem Klagegrund habe und es im Hinblick darauf nicht zu entscheiden brauche.

79.

Ich schlage deshalb vor, diesen Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Der behauptete Verstoß gegen den im Urteil Shanghai Excell aufgestellten Grundsatz

80.

Gul Ahmed scheint das Urteil Shanghai Excell so zu verstehen, dass man, wenn man ihr Vorbringen für unzulässig erklären würde, einräumen würde, dass Rechtsakte, deren Rechtswirkungen auslaufen, nachdem eine Klage auf ihre Nichtigerklärung erhoben wurde, jedoch bevor ein Urteil ergangen ist, von einer Kontrolle ausgeschlossen werden können, was mit Art. 263 AEUV unvereinbar ist.

81.

Ein solches Verständnis des Urteils Shanghai Excell würde bedeuten, dass ein Rechtsschutzinteresse unabhängig davon, ob sich andere Umstände ändern, bei einem Nichtigkeitsverfahren in Bezug auf Rechtsakte, deren Rechtswirkungen vor Erlass eines Urteils auslaufen, systematisch als bestehend gelten müsste. Wie der Rat und die Kommission zu Recht anmerken, kann ein solcher Grundsatz dieser Rechtsprechung und insbesondere den Rn. 56 ff. des Urteils nicht entnommen werden.

82.

Ich schlage daher vor, diesen Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Hat das Gericht sein Urteil nicht angemessen mit Gründen versehen?

83.

Gul Ahmed trägt, wenn auch allgemein, vor, das Gericht habe dadurch gegen Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs verstoßen, dass es keine Begründung gegeben habe und nicht auf das ganze Vorbringen und alle Nachweise eingegangen sei, die sie zur Darlegung ihres fortbestehenden Rechtsschutzinteresses geltend gemacht habe.

84.

Ich habe die Angemessenheit der Begründung des Gerichts zur Gefahr einer zukünftigen wiederkehrenden Rechtswidrigkeit bereits erörtert ( 63 ). Daher prüfe ich nun nacheinander die Begründung des Gerichts im Hinblick auf die weiteren Gründe, die Gul Ahmed zur Begründung ihres Rechtsschutzinteresses angibt.

Erstattung der Verfahrenskosten durch den Rat

85.

Gul Ahmed ist der Auffassung, dass sie im Hinblick auf die Erstattung ihrer Kosten über ein legitimes Rechtsschutzinteresse verfüge. In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht festgestellt, dass die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung als solche der Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten verschaffen würde, da diese Gegenstand eines gesonderten Antrags seien und selbst eine obsiegende Partei unter bestimmten Umständen zur Tragung der Kosten verurteilt werden könne ( 64 ).

86.

Ich bin mit der Schlussfolgerung des Gerichts einverstanden, nicht jedoch mit seiner Begründung.

87.

Ein Antrag, die unterlegene Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen, ist kein selbständiger Antrag. Er ist ein Nebenantrag, der dem Hauptantrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts untergeordnet ist. Verliert eine Partei ihr Rechtsschutzinteresse in Bezug auf den Hauptantrag, verliert sie auch jegliches Interesse an dem Antrag auf Erstattung der damit verbundenen Kosten.

88.

Art. 58 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs bestimmt, dass ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung unzulässig ist. Angesichts des Wortlauts und des Zwecks dieser Bestimmung kann ein Interesse an der Erstattung der Verfahrenskosten als solches nicht als Grundlage für die Fortsetzung des Verfahrens dienen. Zur Begründung eines entsprechenden Interesses muss ein Kläger ein über die Kosten hinausgehendes Interesse darlegen ( 65 ). Das Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses würde bedeutungslos, wenn allein ein Antrag, der gegnerischen Partei die Tragung der Kosten aufzuerlegen, ausreichen würde, um ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die Weiterverfolgung des Nichtigkeitsverfahrens zu begründen.

89.

Daher schlage ich vor, dass der Gerichtshof feststellt, dass das Begehren, die Kosten eines Gerichtsverfahrens erstattet zu erhalten, keine unabhängige Grundlage für die Begründung eines Rechtsschutzinteresses darstellt. Diese Feststellung rechtfertigt jedoch nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils, da die Schlussfolgerung des Gerichts zutreffend bleibt.

Künftige Klage auf Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden sein soll, dass die Unionsgerichte nicht innerhalb angemessener Frist entschieden haben sollen

90.

Gul Ahmed stützt sich auch darauf, dass sie beabsichtige, zu einem zukünftigen Zeitpunkt Schadensersatz wegen der geltend gemachten überlangen Dauer des Verfahrens bei den Unionsgerichten einzufordern. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass Gul Ahmed zur Einforderung eines solchen Schadensersatzes bei ihm eine Schadensersatzklage erheben müsse. Daher könne sie diesen Grund nicht anführen, um ihr Rechtsschutzinteresse in der vorliegenden Rechtssache zu begründen ( 66 ).

91.

Mit dem Ergebnis des Gerichts bin ich einverstanden, mit seiner Begründung jedoch nicht.

92.

Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein Kläger insoweit ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung eines ihn beeinträchtigenden Rechtsakts behalten, als die Feststellung der Rechtswidrigkeit als Grundlage für eine zukünftige Klage auf Ersatz des ihm durch den streitigen Rechtsakt entstandenen materiellen oder immateriellen Schadens ( 67 ) dienen kann ( 68 ). Ein Kläger hat insbesondere dann ein Rechtsschutzinteresse, wenn die Nichtigerklärung des streitigen Rechtsakts als solche seine Schadensersatzklage begünstigen kann, insbesondere indem sie die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs dieser Klage erhöht ( 69 ). Ein Kläger hat auch dann ein Rechtsschutzinteresse, wenn die Nichtigerklärung die Grundlage für außergerichtliche Verhandlungen mit dem Verfasser des für nichtig erklärten Rechtsakts über den Ersatz des entstandenen Schadens sein könnte ( 70 ).

93.

Jedoch hängt der Erfolg einer Klage auf Ersatz eines Schadens aufgrund überlanger Verfahrensdauer allgemein nicht von einer vorherigen erfolgreichen Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Rechtsakts ab ( 71 ).

94.

Daher schlage ich vor, dass Gerichtshof feststellt, dass die Absicht, eine zukünftige Klage auf Ersatz des Schadens wegen überlanger Verfahrensdauer zu erheben, kein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf ein laufendes Nichtigkeitsverfahren begründet. Diese Feststellung ist jedoch nicht geeignet, eine Aufhebung des angefochtenen Urteils zu rechtfertigen, da die Schlussfolgerung des Gerichts zutreffend bleibt.

Erstattung der gezahlten Antidumpingzölle

95.

Gul Ahmed macht geltend, dass der Antrag auf Erstattung der seit August 2007 auf die fraglichen Einfuhren gezahlten Antidumpingzölle, den ihre Tochtergesellschaft, die GTM (Europe) Ltd (im Folgenden: GTM), bei den belgischen Behörden gestellt habe, gemeinsam mit ähnlichen Anträgen ihr fortbestehendes Rechtsschutzinteresse begründe. Der Rat entgegnet, dass das Interesse einer Tochtergesellschaft irrelevant sei.

96.

Das Gericht hat erstens festgestellt, dass das Interesse der Tochtergesellschaft von Gul Ahmed mit dem von Gul Ahmed „zusammenfalle“ und dieses somit begründe ( 72 ). Des Weiteren habe sich der Antrag von GTM auf die Zölle bezogen, die infolge der Änderung der Verordnung Nr. 397/2004 durch die Verordnung Nr. 695/2006, die im Hinblick auf bestimmte dumpingbezogene Umstände ( 73 ) die streitige Verordnung ersetzt habe, gezahlt worden seien. Der zweite und der dritte Klagegrund seien darauf gerichtet, diese ersetzten Bestandteile der streitigen Verordnung zu beanstanden, so dass eine auf dieser Grundlage beantragte Nichtigerklärung keine Auswirkung auf den Antrag von GTM auf die Erstattung von Zöllen haben könne, die gemäß der nachfolgenden Verordnung erhoben worden seien. Dementsprechend stellte das Gericht fest, dass der Erstattungsantrag das Interesse von Gul Ahmed nur im Hinblick auf den ersten, den vierten und den fünften ihm vorgetragenen Klagegrund begründe ( 74 ). Auf die weiteren Erstattungsanträge, auf die sich Gul Ahmed in ihren Schriftsätzen bezog, ging es nicht ein.

97.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat Gul Ahmed erklärt, sie habe deswegen keine Beweise zum Beleg dieser weiteren Erstattungsanträge eingereicht, weil diese von unabhängigen Einführern ihrer Waren gestellt worden und somit ihrer Ansicht nach für die Rechtssache irrelevant gewesen seien.

98.

Unter diesen Umständen ist dem Gericht nicht vorzuwerfen, dass es seine Beurteilung allein auf den Erstattungsantrag von GTM gestützt hat. Zudem musste es seinen Standpunkt hinsichtlich dieser anderen nur allgemein geltend gemachten Anträge nicht besonders begründen und war auch nicht verpflichtet, zu erklären, warum es sie für irrelevant hielt ( 75 ).

99.

Würde die streitige Verordnung für nichtig erklärt, wäre die Rechtsgrundlage für die Erstattung der auf die Einfuhren der Waren von Gul Ahmed gezahlten Antidumpingzölle Art. 116 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 117 Abs. 1 des Zollkodex der Union. Gemäß Art. 121 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex ist ein Antrag auf Erstattung innerhalb von drei Jahren nach Mitteilung der fraglichen Zollschuld zu stellen. Daraus folgt, dass nur innerhalb dieser Frist gestellte Erstattungsanträge – wie der von GTM – von Gul Ahmed zur Begründung ihres Interesses herangezogen werden konnten.

100.

Der zweite und der dritte in der Klageschrift von Gul Ahmed angeführte Klagegrund beziehen sich tatsächlich auf Elemente der streitigen Verordnung, die durch die Verordnung Nr. 695/2006 ersetzt wurden ( 76 ). Selbst wenn die Kriterien und die Methodik, die der Rat für die Zwecke dieser Verordnung angewandt hat, möglicherweise eine gewisse Ähnlichkeit mit den für die streitige Verordnung angewandten aufwiesen ( 77 ), hätte eine potenzielle Nichtigerklärung der streitigen Verordnung keine unmittelbare Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 695/2006.

101.

Zudem würde, selbst wenn der Gerichtshof die streitige Verordnung für nichtig erklären würde und diese Nichtigerklärung den Rat theoretisch dazu veranlassen könnte, die Verordnung Nr. 595/2006 zu überprüfen oder rückwirkend aufzuheben, dies Gul Ahmed allenfalls eine zukünftige und unsichere Aussicht auf Erlangung eines Vorteils verschaffen. Dies alleine reicht nicht aus, um ihr Rechtsschutzinteresse zu begründen ( 78 ).

102.

Daraus folgt, dass die darauf bezogene Begründung, mit der das Gericht das Vorbringen von Gul Ahmed zurückgewiesen hat, ausreichend klar ist.

Wiederherstellung des Rufs von Gul Ahmed

103.

Die schriftlichen Äußerungen von Gul Ahmed und ihre Rechtsmittelschrift enthalten keinen Hinweis auf ihr Interesse daran, dass ihr Ruf wiederhergestellt wird. Das Gericht hat festgestellt, dass Gul Ahmed insoweit „keine näheren Angaben zu ihrem Vorbringen“ gemacht habe ( 79 ). In der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2018 hat die Kommission erklärt, dass sie selbst in der mündlichen Verhandlung beim Gericht diese Frage als potenzielle Begründung für ein Interesse angesprochen und erörtert habe.

104.

Die Aussicht, den Ansehensverlust eines Klägers wiederherzustellen, gehört nicht zu seiner rechtlichen, sondern zu seiner tatsächlichen Situation. Ein Rechtsschutzinteresse kann durch eine klare Aussicht (im Gegensatz zu einer absoluten Gewissheit), einen solchen tatsächlichen Nutzen zu erlangen, begründet sein ( 80 ).

105.

Nach gefestigter Rechtsprechung stellt die Einführung von Antidumpingzöllen eine Verteidigungs- und Schutzmaßnahme gegen den aus Dumpingpraktiken resultierenden unlauteren Wettbewerb dar ( 81 ). Meiner Ansicht nach ist eine Verordnung, die endgültige Antidumpingzölle festlegt, potenziell geeignet, eine Rufschädigung der Personen zu bewirken, die in ihr als für die Dumpingpraktiken verantwortlich genannt werden. Daraus folgt, dass ein Kläger, der die Nichtigerklärung einer solchen Verordnung begehrt, möglicherweise über ein zumindest ideelles Rechtsschutzinteresse verfügt, und zwar angesichts dessen, dass eine potenzielle Nichtigerklärung die Schädigung seines Rufs mindern oder sogar seinen Ruf wiederherstellen könnte ( 82 ). Ein solches Interesse kann unabhängig von der Art der geltend gemachten Klagegründe begründet sein ( 83 ).

106.

Trotzdem muss der Kläger, damit diese Grundsätze Anwendung finden, die Angelegenheit in seinen Schriftsätzen vorgetragen und Nachweise beigefügt haben, die die Schädigung seines Rufs durch die Verordnung, deren Nichtigerklärung er beantragt, belegen. Dies ist hier nicht der Fall. Ich werde diese Möglichkeit daher nicht weiter betrachten.

Zukünftiges Gerichtsverfahren wegen durch die streitige Verordnung verursachten Schäden

107.

Gul Ahmed hat beim Gericht, wenn auch nur allgemein, die Möglichkeit geltend gemacht, dass sie den Rat auf Ersatz des ihr durch die Verordnung Nr. 397/2004 entstandenen Schadens verklagen könnte. Der Rat und die Kommission haben entgegnet, dass eine Klage auf Ersatz eines durch die streitige Verordnung verursachten Schadens jedenfalls verjährt sei. Das Gericht ist auf dieses Vorbringen in dem angefochtenen Urteil nicht eingegangen.

108.

Grundsätzlich besteht das Rechtsschutzinteresse eines Klägers an einem Antrag auf Nichtigerklärung eines Rechtsakts fort, wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit als Grundlage für eine künftige Klage auf Ersatz des ihm durch den streitigen Rechtsakt entstandenen Schadens oder für Verhandlungen mit dessen Urheber dienen kann ( 84 ). Eine künftige Schadensersatzklage kann einem Kläger jedoch nur dann einen Vorteil verschaffen, wenn sie nicht verjährt und damit unzulässig ist.

109.

Nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs ist eine Klage wegen außervertraglicher Haftung der EU fünf Jahre nach Eintritt des ihr zugrunde liegenden Ereignisses verjährt, es sei denn, dass die Verjährung durch die Einreichung der Klageschrift, mit der die außervertragliche Haftung der Europäischen Union vor dem Gerichtshof geltend gemacht wird ( 85 ), oder durch eine vorherige Geltendmachung gegenüber dem zuständigen Unionsorgan unterbrochen wird. Hat die außervertragliche Haftung der Europäischen Union ihren Ursprung in einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn die nachteiligen Folgen der betreffenden Maßnahme eingetreten sind ( 86 ).

110.

In Bezug auf den Gul Ahmed im Geltungszeitraum der streitigen Verordnung entstandenen Schaden, insbesondere im Hinblick auf ihre Verpflichtung zur Zahlung der Antidumpingzölle auf Einfuhren ihrer Waren in die EU, ist Verjährung eingetreten. Die Verordnung lief am 4. März 2009 aus, und die Verjährungsfrist wurde nie unterbrochen. Insbesondere unterbricht die Tatsache, dass Gul Ahmed eine Nichtigkeitsklage erhoben hat, nicht die Verjährungsfrist ( 87 ).

111.

Theoretisch ist es möglich, dass Gul Ahmed andere Schäden erlitten hat, die erst später aufgetreten sind und für die die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Ebenfalls theoretisch könnte es auch fortdauernde Schäden geben wie die Zahlung von Kosten einer Bankbürgschaft ( 88 ) oder eine Rufschädigung ( 89 ), aufgrund deren Gul Ahmed den Rat immer noch verklagen könnte ( 90 ).

112.

Eine Rufschädigung habe ich weiter oben in diesen Schlussanträgen erörtert ( 91 ). Im Übrigen hat Gul Ahmed vor dem Gericht und dem Gerichtshof keine fortdauernden Schäden und keine anhängigen Schadensersatzklagen vorgetragen. Sie kann daher kein Rechtsschutzinteresse auf der Grundlage eines solchen vagen und unzureichend gestützten Vorbringens geltend machen. Dem Gericht kann nicht vorgeworfen werden, dass es hierzu keine ausdrückliche Begründung gegeben hat ( 92 ).

Schlussfolgerung zur Einhaltung der Begründungspflicht

113.

Vor diesem Hintergrund komme ich zu dem Schluss, dass das Gericht eine angemessene Begründung gegeben hat und dass das gegenteilige Vorbringen von Gul Ahmed zurückgewiesen werden sollte.

Kosten

114.

Da der Gerichtshof mich gebeten hat, nur den ersten Rechtsmittelgrund von Gul Ahmed zu prüfen, und die endgültige Entscheidung über das Rechtsmittel von der Auffassung des Gerichtshofs nicht nur zu diesem Rechtsmittelgrund, sondern auch zum zweiten Rechtsmittelgrund abhängt, spreche ich zu den Kosten in dieser Rechtssache keine Empfehlung aus.

Ergebnis

115.

Nach alledem und unbeschadet der Beurteilung des zweiten Rechtsmittelgrundes durch den Gerichtshof schlage ich vor, dass der Gerichtshof den ersten Rechtsmittelgrund von Gul Ahmed zurückweist.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) Nicht veröffentlicht, EU:T:2016:740 (im Folgenden: angefochtenes Urteil).

( 3 ) ABl. 2004, L 66, S. 1 (im Folgenden: Verordnung Nr. 397/2004 oder streitige Verordnung).

( 4 ) Verordnung vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) (im Folgenden: Grundverordnung).

( 5 ) Verordnung vom 5. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung Nr. 397/2004 (ABl. 2006, L 121, S. 14).

( 6 ) Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103) in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (ABl. 1994, L 336, S. 1).

( 7 ) Nicht veröffentlicht, EU:T:2011:535.

( 8 ) Dieser Klagegrund betraf den Vorwurf, der Rat habe nicht geprüft, ob bestimmte Umstände den Kausalzusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union unterbrochen hätten.

( 9 ) EU:C:2013:732.

( 10 ) D. h. fünf Jahre nach Eintritt des Ereignisses, das dem entstandenen Schaden zugrunde liegt.

( 11 ) Gemäß Art. 121 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1) muss ein Antrag auf Erstattung innerhalb von drei Jahren nach Mitteilung der Zollschuld gestellt werden.

( 12 ) Ich stelle fest, dass die Aufzählung der vom Gericht geprüften Gründe nicht genau der Aufzählung der Gründe entspricht, die Gul Ahmed bei ihm vorgetragen hat. Auf diese Unstimmigkeit werde ich weiter unten in diesen Schlussanträgen (vgl. unten, Nrn. 103 und 107) zurückkommen.

( 13 ) Vgl. Art. 263 Abs. 1, 4 und 6 AEUV.

( 14 ) Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 55).

( 15 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Mory u. a./Kommission (C‑33/14 P, EU:C:2015:409, Nr. 23).

( 16 ) Urteile vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission (53/85, EU:C:1986:256, Rn. 21), und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 57). Vgl. im Rahmen eines Rechtsmittels auch Urteile vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission (C‑19/93 P, EU:C:1995:339, Rn. 13), und vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C‑362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 42) (im Folgenden: Urteil Wunenburger).

( 17 ) Vgl. dazu Urteile vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina (C‑519/07 P, EU:C:2009:556, Rn. 65), und vom 26. Februar 2015, Planet/Kommission (C‑564/13 P, EU:C:2015:124, Rn. 34).

( 18 ) Urteile vom 27. Juni 2013, Xeda International und Pace International/Kommission (C‑149/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:433, Rn. 32), und vom 23. Dezember 2015, Parlament/Rat (C‑595/14, EU:C:2015:847, Rn. 23).

( 19 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 1998, Langnese-Iglo/Kommission (C‑279/95 P, EU:C:1998:447), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass mit dem Außerkrafttreten des angefochtenen Rechtsakts das Interesse an einer endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit und Tragweite seiner Bestimmungen, die klärt, welche Rechtsfolgen diese in der Zeit vor ihrem Außerkrafttreten hatten, nicht entfallen ist (Rn. 71). In gleicher Weise kann das Interesse unabhängig davon fortbestehen, dass der angefochtene Rechtsakt hinfällig geworden ist (Urteil Wunenburger, Rn. 41 bis 62), aufgehoben wurde (Urteil vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, T‑228/02, EU:T:2006:384, Rn. 34 und 35), ersetzt wurde (Urteil vom 7. Oktober 2009, Vischim/Kommission, T‑420/05, EU:T:2009:391, Rn. 58 bis 63), nicht mehr anwendbar ist (Urteil vom 26. April 1988, Apesco/Kommission, 207/86, EU:C:1988:200, Rn. 16) oder vollständig umgesetzt wurde, so dass alle seine Rechtswirkungen bereits eingetreten sind (Urteil vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, 53/85, EU:C:1986:256, Rn. 21).

( 20 ) Urteil vom 23. Dezember 2015, Parlament/Rat (C‑595/14, EU:C:2015:847, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 21 ) In der vorliegenden Rechtssache ist Gul Ahmed der Zeitablauf mit Ausnahme eines Zeitraums von fast zwei Jahren, in dem das Verfahren auf ihren Antrag ausgesetzt wurde (15. Oktober 2004 bis 7. September 2006), nicht zuzurechnen.

( 22 ) Vgl. Urteil vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat (T‑299/05, EU:T:2009:72, Rn. 56) (im Folgenden: Urteil Shanghai Excell).

( 23 ) Urteil vom 23. April 1986 (294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23) (im Folgenden: Urteil Les Verts).

( 24 ) Es sei auch darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof im Urteil Les Verts die weithin beachtete Feststellung getroffen hat, dass mit dem Vertrag „ein umfassendes Rechtsschutzsystem geschaffen worden [ist], innerhalb dessen dem Gerichtshof die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe übertragen ist“ (vgl. Rn. 23 des Urteils, Hervorhebung nur hier).

( 25 ) Wie das Gericht im Urteil Shanghai Excell (Rn. 57) zutreffend festgestellt hat.

( 26 ) ABl. 2010, C 83, S. 389 (im Folgenden: Charta).

( 27 ) Der Gerichtshof ist diesem großzügigen Ansatz in zahlreichen Rechtssachen gefolgt. Ein bedeutendes Beispiel ist das Urteil vom 17. April 2008, Flaherty u. a./Kommission (C‑373/06 P, C‑379/06 P und C‑382/06 P, EU:C:2008:230). Ein Kommentator erblickt darin einen „liberalen, den Zugang zu Gericht begünstigenden Ansatz“. Vgl. Van Raepenbusch, S., „Le recours en annulation“, in: Les recours des particuliers devant le juge de l’Union européenne, Brüssel, Bruylant, 2012, S. 47.

( 28 ) Vgl. oben, Nr. 31.

( 29 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Binca Seafoods/Kommission (C‑268/16 P, EU:C:2017:444, Nr. 95).

( 30 ) Vgl. Renaudie, O., L’intérêt à agir devant le juge administratif, Paris, Berger-Levrault, 2015, S. 43, der auf die Notwendigkeit einer „demokratischen Deutung“ des „anhand der Menschenrechte überprüften“ Erfordernisses eines Rechtsschutzinteresses hinweist.

( 31 ) Vgl. dazu Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Telefónica/Kommission (C‑274/12 P, EU:C:2013:204, Nr. 86).

( 32 ) Mariatte, F., Ritleng, D., Contentieux de l’Union européenne 1. Annulation, exception d’illégalité, Paris, Lamy, 1998, S. 108.

( 33 ) Vgl. dazu seine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Hansestadt Lübeck (C‑524/14 P, EU:C:2016:693, Nr. 38).

( 34 ) Vgl. seine Schlussanträge in der Rechtssache Binca Seafoods/Kommission (C‑268/16 P, EU:C:2017:444, Nr. 93).

( 35 ) Mit anderen Worten: probatio diabolica. Ähnlich Urteil vom 11. April 2013, Mindo/Kommission (C‑652/11 P, EU:C:2013:229, Rn. 50).

( 36 ) In einigen Fällen haben die Unionsgerichte auf dieses Kriterium abgestellt, ohne jedoch besondere Schlussfolgerungen daraus zu ziehen. Vgl. u. a. Beschluss vom 6. Juli 2011, Petroci/Rat (T‑160/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:334, Rn. 23).

( 37 ) Lenaerts, K., Maselis, I., Gutman, K., EU Procedural Law, Oxford University Press, 2014, S. 360. Vgl. auch Urteile vom 19. Juli 2012, Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group (C‑337/09 P, EU:C:2012:471, Rn. 50), vom 21. Januar 1987, Stroghili/Rechnungshof (204/85, EU:C:1987:21, Rn. 11), und vom 30. April 1998, Cityflyer Express/Kommission (T‑16/96, EU:T:1998:78, Rn. 30).

( 38 ) Im Kontext von Antidumpingzöllen hat das Gericht dieses Kriterium oft weit ausgelegt. Vgl. u. a. Urteile vom 29. Juni 2000, Medici Grimm/Rat (T‑7/99, EU:T:2000:175, Rn. 54 bis 56), und vom 28. Februar 2017, Canadian Solar Emea u. a./Rat (T‑162/14, EU:T:2017:124, Rn. 47).

( 39 ) Vgl. van Raepenbusch, S., „Le recours en annulation“ in: Les recours des particuliers devant le juge de l’Union européenne, Brüssel, Bruylant, 2012, S. 47. Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den verbundenen Rechtssachen Italien/Kommission (C‑138/03, C‑324/03 und C‑431/03, EU:C:2005:387, Nr. 41) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Mory u. a./Kommission (C‑33/14 P, EU:C:2015:409, Rn. 28).

( 40 ) Vgl. in diesem Sinne Wicker, G., „La légitimité d’intérêt à agir“, Études sur le droit de la concurrence et quelques thèmes fondamentaux: mélanges en l’honneur d’Yves Serra, Dalloz, 2006, S. 460.

( 41 ) Obwohl Gul Ahmed die Rn. 42 bis 60 des angefochtenen Urteils als rechtsfehlerhaft bezeichnet hatte, hat sie auf Nachfrage zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass ihr Rechtsmittel tatsächlich nur die Rn. 49 und 55 bis 60 betreffe.

( 42 ) Urteil vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission (C‑131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 43 ) Urteil vom 26. Mai 2016, Rose Vision/Kommission (C‑224/15 P, EU:C:2016:358, Rn. 26).

( 44 ) Beschluss vom 27. September 2004, UER/M6 u. a. (C‑470/02 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:565, Rn. 69), und Urteile vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission (C‑514/07 P, C‑528/07 P und C‑532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 65 bis 67), sowie vom 5. Oktober 2009, Kommission/Roodhuijzen (T‑58/08 P, EU:T:2009:385, Rn. 34 bis 37).

( 45 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric (C‑440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 193).

( 46 ) Vgl. dazu Beschluss vom 31. Juli 1989, S./Kommission (206/89 R, EU:C:1989:333, Rn. 8), und Urteil vom 4. Juni 2015, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission (C‑682/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:356, Rn. 27).

( 47 ) Vgl. dazu Urteil vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission (C‑19/93 P, EU:C:1995:339, Rn. 13), und Beschluss vom 17. Oktober 2005, First Data u. a./Kommission (T‑28/02, EU:T:2005:357, Rn. 36 und 37). Vgl. auch – als Beispiele für Rechtssachen, in denen das Gericht diese Rechtsfrage von Amts wegen berücksichtigt hat – Urteile vom 7. März 2013, Acino/Kommission (T‑539/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:110, Rn. 29 bis 46), und vom 10. April 2013, GRP Security/Rechnungshof (T‑87/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:161, Rn. 43 bis 49).

( 48 ) Vgl. oben, Nrn. 29 bis 30.

( 49 ) Nach dem Grundsatz necessitas probandi incumbit ei qui agit. Vgl. dazu Urteil vom 18. Juli 2006, Rossi/HABM (C‑214/05 P, EU:C:2006:494, Rn. 23).

( 50 ) Vgl. in diesem Sinne die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Kommission/Infront WM (C‑125/06 P, EU:C:2007:611, Nrn. 71 bis 73), in Verbindung mit dem Urteil vom 13. März 2008in jener Rechtssache (EU:C:2008:159, Rn. 56), Beschluss vom 8. April 2008, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission (C‑503/07 P, EU:C:2008:207, Rn. 51), sowie Urteil vom 11. Mai 2010, PC‑Ware Information Technologies/Kommission (T‑121/08, EU:T:2010:183, Rn. 36). Vgl. in diesem Sinne auch Clausen, F., Les moyens d’ordre public dans le contentieux relevant de la Cour de justice de l’Union européenne, Université Paris II, 2017, demnächst veröffentlicht bei Bruylant, S. 509.

( 51 ) Urteil vom 6. November 2012, Otis u. a. (C‑199/11, EU:C:2012:684, Rn. 71 und 72).

( 52 ) Zu diesem Zweck hat das Gericht die Möglichkeit, gemäß den Art. 88 bis 90 seiner Verfahrensordnung die einschlägigen prozessleitenden Maßnahmen zu erlassen.

( 53 ) Die von mir in den obigen Nummern beschriebene Abfolge hat ihre Grundlage in dem Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 bis 7 der Verfahrensordnung des Gerichts für prozesshindernde Einreden im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage oder die Zuständigkeit des Gerichts. Vgl. u. a. Beschluss vom 6. September 2011, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (T‑18/10, EU:T:2011:419).

( 54 ) In den Antworten auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen des Gerichtshofs hat der Vertreter der Kommission im Verfahren beim Gericht detailliert dargelegt – ohne dass der Rechtsbeistand von Gul Ahmed widersprochen hätte –, wie das Vorbringen zum Rechtsschutzinteresse in der mündlichen Verhandlung beim Gericht stattgefunden habe. Er gab an, dass die Begründung eine künftige Schadensersatzklage, einen Antrag auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die verbundene Einführer gezahlt hätten, und die Aussicht auf die Wiederherstellung des Rufs von Gul Ahmed umfasst habe.

( 55 ) Vgl. unten, Fn. 77.

( 56 ) Rn. 57 des angefochtenen Urteils.

( 57 ) Vgl. die oben in Nr. 34 angeführte Rechtsprechung.

( 58 ) Vgl. dazu Urteil vom 3. September 2009, Moser Baer India/Rat (C‑535/06 P, EU:C:2009:498) (im Folgenden: Urteil Moser Baer India), Rn. 25.

( 59 ) Urteil Wunenburger, Rn. 52.

( 60 ) Urteil vom 24. September 2008, Reliance Industries/Rat und Kommission (T‑45/06, EU:T:2008:398, Rn. 43).

( 61 ) Während im Urteil Wunenburger (Rn. 58) und im Urteil Shanghai Excell (Rn. 51, im Zusammenhang mit endgültigen Antidumpingzöllen) auf eine solche zusätzliche Voraussetzung Bezug genommen wird, wird im Urteil Moser Baer India, Rn. 25, abstrakt auf ein zukünftiges Wiederholungsrisiko als solches verwiesen.

( 62 ) Urteil vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C‑58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 37).

( 63 ) Vgl. oben, Nrn. 68 bis 76.

( 64 ) Vgl. Rn. 52 des angefochtenen Urteils.

( 65 ) Vgl. entsprechend Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C‑413/06 P, EU:C:2007:790, Nr. 80).

( 66 ) Vgl. Rn. 53 des angefochtenen Urteils.

( 67 ) Vgl. Urteile vom 22. Dezember 2008, Gordon/Kommission (C‑198/07 P, EU:C:2008:761, Rn. 19 und 60), und vom 16. Juli 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission (C‑481/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:461, Rn. 38).

( 68 ) Vgl. u. a. Urteile vom 5. März 1980, Könecke Fleischwarenfabrik/Kommission (76/79, EU:C:1980:68, Rn. 9), vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission (C‑68/94 und C‑30/95, EU:C:1998:148, Rn. 74), vom 13. Juli 2000, Parlament/Richard (C‑174/99 P, EU:C:2000:412, Rn. 33 und 34), sowie vom 27. Juni 2013, Xeda International und Pace International/Kommission (C‑149/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:433, Rn. 32 und 33).

( 69 ) Vgl. dazu Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 75 und 80).

( 70 ) Urteil Shanghai Excell (Rn. 55). Vgl. auch Urteile vom 17. Juli 2014, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission (T‑457/09, EU:T:2014:683, Rn. 139), und vom 14. November 2013(ICdA u. a./Kommission, T‑456/11, EU:T:2013:594, Rn. 38).

( 71 ) Für Beispiele von Rechtssachen, die zeigen, dass Kläger die Europäische Union grundsätzlich mit Erfolg wegen Verlusten aufgrund der überlangen Verfahrensdauer eines Nichtigkeitsverfahrens verklagen können, obwohl ihre Nichtigkeitsklagen zuvor abgewiesen wurden, vgl. Urteile vom 1. Februar 2017, Kendrion/Europäische Union (T‑479/14, EU:T:2017:48), vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T‑577/14, EU:T:2017:1), sowie vom 7. Juni 2017, Guardian Europe/Europäische Union (T‑673/15, EU:T:2017:377).

( 72 ) Diese Feststellung wurde von keiner der Parteien bestritten.

( 73 ) Diese Umstände betrafen die Bestimmung des Normalwerts und dessen Vergleich mit dem Ausfuhrpreis.

( 74 ) Vgl. Rn. 54 des angefochtenen Urteils.

( 75 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission (C‑589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 38).

( 76 ) Diese Elemente wurden nach einer neuen Untersuchung neu bestimmt. Auf der Grundlage von Daten aus dieser Untersuchung setzte der Rat in dieser Verordnung neue Antidumpingzollsätze fest, die an die Stelle der in der streitigen Verordnung festgesetzten traten.

( 77 ) Die Methodik, die die Kommission bei den Untersuchungen angewandt hat, die dem Erlass dieser beiden Verordnungen jeweils vorausgegangen waren, wies gewisse Unterschiede auf. Dies lag daran, dass die Kommission in der zweiten Untersuchung ihre Ergebnisse auf überprüfte Daten verhältnismäßig guter Qualität stützen konnte, die von einer Gruppe pakistanischer Erzeuger von Bettwäsche aus Baumwolle mitgeteilt worden waren, was bei der ersten Untersuchung nicht der Fall war.

( 78 ) Die Lage hätte sich selbstverständlich anders dargestellt, wenn eine solche Nichtigerklärung (unabhängig davon, ob dabei die Wirkungen der für nichtig erklärten Verordnung für fortbestehend erklärt worden wären oder nicht) erfolgt wäre, bevor die Verordnung Nr. 695/2006 erlassen wurde oder während sie noch anwendbar war. Jedoch läge es außerhalb der Thematik der vorliegenden Schlussanträge, sich eingehender mit möglichen hypothetischen Szenarien zu beschäftigen.

( 79 ) Rn. 44 und 59 des angefochtenen Urteils.

( 80 ) Vgl. dazu die eingehende Analyse des Generalanwalts Bobek in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Bionorica und Diapharm/Kommission (C‑596/15 P und C‑597/15 P, EU:C:2017:297, Nrn. 47 bis 57).

( 81 ) Urteil vom 3. Oktober 2000, Industrie des poudres sphériques/Rat (C‑458/98 P, EU:C:2000:531, Rn. 91 und 92).

( 82 ) Vgl. entsprechend Urteile vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 70 bis 72), vom 8. September 2016, Iranian Offshore Engineering & Construction/Rat (C‑459/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:646, Rn. 12), vom 6. Juni 2013, Ayadi/Kommission (C‑183/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:369, Rn. 59 bis 81), und vom 15. Juni 2017, Al-Faqih u. a./Kommission (C‑19/16 P, EU:C:2017:466, Rn. 36 und 37). Vgl. entsprechend auch Urteil vom 15. März 1973, Marcato/Kommission (37/72, EU:C:1973:33, Rn. 6 und 7).

( 83 ) Vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:30, Nr. 66).

( 84 ) Vgl. oben, Nr. 92.

( 85 ) Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission (C‑469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 55).

( 86 ) Urteil vom 19. April 2007, Holcim (Deutschland)/Kommission (C‑282/05 P, EU:C:2007:226, Rn. 29).

( 87 ) Ebd. (Rn. 36).

( 88 ) Ebd. (Rn. 35).

( 89 ) Urteil vom 7. Juni 2017, Guardian Europe/Europäische Union (T‑673/15, EU:T:2017:377, Rn. 42).

( 90 ) Eine solche Klage wäre für Schäden, die in einem Zeitraum von fünf Jahren vor Klageerhebung eingetreten sind, zulässig. Vgl. dazu Urteile vom 21. April 2005, Holcim (Deutschland)/Kommission (T‑28/03, EU:T:2005:139, Rn. 70), und vom 16. Dezember 2015, Chart/EAD (T‑138/14, EU:T:2015:981, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 91 ) Vgl. oben, Nrn. 103 bis 106.

( 92 ) Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission (C‑202/07 P, EU:C:2009:214, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).