SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 11. April 2018 ( 1 )
Rechtssache C‑43/17 P
Liam Jenkinson
gegen
Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD),
Rat der Europäischen Union,
Europäische Kommission,
Eulex Kosovo
„Rechtsmittel – Personal der internationalen Missionen der Europäischen Union – Anwendbares Recht und Zuständigkeit für Streitigkeiten über Arbeitsverträge – Aufeinanderfolgende befristete Dienstverträge – Entscheidung, den letzten Vertrag nicht zu verlängern – Antrag auf Schadensersatz – Bestimmung der beklagten Partei“
Einführung
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1. |
Das vorliegende Rechtsmittelverfahren hat seinen Ursprung in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Liam Jenkinson, einem ehemaligen Mitarbeiter des Mission Eulex Kosovo ( 2 ) (im Folgenden: Rechtsmittelführer), und dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und der Mission Eulex Kosovo (im Folgenden: Rechtsmittelgegner) über die Nichtverlängerung durch die Mission Eulex Kosovo des letzten Vertrags des Rechtsmittelführers von einer Serie von befristeten Verträgen, die der Rechtsmittelführer mit drei Missionen der Europäischen Union zwischen 1994 und 2014 unterzeichnet hat ( 3 ). |
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2. |
Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer beim Gerichtshof die Aufhebung des Beschlusses in der Rechtssache Jenkinson/Rat u. a. ( 4 ), mit dem das Gericht seine Klage mit einem auf Art. 272 AEUV gestützten Antrag zum einen auf Umqualifizierung des Vertragsverhältnisses des Rechtsmittelführers in einen unbefristeten Arbeitsvertrag und auf Ersatz des Schadens, der dem Rechtsmittelführer durch die missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge und durch eine missbräuchliche Entlassung entstanden sein soll, zum anderen auf Feststellung, dass der EAD, der Rat und die Kommission den Rechtsmittelführer diskriminierend behandelt haben, und demzufolge auf Verurteilung der Rechtsmittelgegner zur Zahlung von Schadensersatz und mit einem hilfsweise gestellten Antrag auf die außervertragliche Haftung der europäischen Organe abgewiesen hat. |
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3. |
Im Rahmen des ersten zur Stützung seines ersten Rechtsmittelantrags geltend gemachten Rechtsmittelgrundes rügt der Rechtsmittelführer, das Gericht habe in dem angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Reichweite der Zuständigkeit der Unionsgerichte für die Entscheidung über den vertraglichen Teil des Rechtsstreits mehrere Rechtsfehler begangen und seine Entscheidung nicht ausreichend begründet. |
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4. |
Mit diesem Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer eine neue Frage auf, die Aufmerksamkeit verdient. Auch wenn der Gerichtshof bereits über die Reichweite einer Schiedsklausel im Sinne von Art. 272 AEUV im Rahmen eines fortgesetzten Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage mehrerer aufeinanderfolgender befristeter Verträge entschieden hat ( 5 ), wird er in der vorliegenden Rechtssache zum ersten Mal aufgefordert, über die Reichweite einer solchen Klausel zu entscheiden, die im letzten von den Parteien unterschriebenen Vertrag enthalten ist, während die vorangegangenen Verträge eine Schiedsklausel zugunsten der Brüsseler Gerichte vorsahen. Wie vom Gerichtshof gewünscht, werde ich mich im Rahmen der vorliegenden Schlussanträge auf die Prüfung dieser präzisen Frage beschränken. |
Rechtlicher Rahmen
Die Gemeinsame Aktion 2008/124
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5. |
Art. 1 („Die Mission“) der Gemeinsamen Aktion 2008/124 sieht vor, dass die Europäische Union eine „Rechtsstaatlichkeitsmission“ im Kosovo, genannt „Eulex Kosovo“, einrichtet. |
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6. |
Art. 2 („Auftrag der Mission“) Abs. 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 bestimmt: „EULEX KOSOVO unterstützt die Institutionen des Kosovo, einschließlich der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, bei ihren Fortschritten auf dem Weg zu stabilen und verantwortungsbewussten Einrichtungen und bei der weiteren Entwicklung und Festigung eines unabhängigen multiethnischen Justizwesens sowie von multiethnischen Polizei- und Zolldiensten und stellt sicher, dass diese Organe frei von politischer Einflussnahme sind und international anerkannte Standards und bewährte europäische Praktiken anwenden.“ |
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7. |
Die Gemeinsame Aktion 2008/124 wurde mehrmals verlängert ( 6 ). Sie wurde insbesondere durch den auf den vorliegenden Fall anwendbaren Beschluss 2014/349/GASP ( 7 ) bis zum 14. Juni 2016 verlängert. |
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8. |
Mit diesem Beschluss ist in die Gemeinsame Aktion 2008/124 Art. 15a eingeführt worden, der bestimmt: „[D]ie EULEX KOSOVO [besitzt] die Fähigkeit zur Vergabe von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, zum Abschluss von Verträgen und Verwaltungsvereinbarungen, zur Einstellung von Personal, zur Führung von Bankkonten, zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögenswerten und Begleichung von Verbindlichkeiten …“ |
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9. |
Zuletzt wurde die Gemeinsame Aktion 2008/124 durch Beschluss (GASP) 2016/947 ( 8 ) bis zum 14. Juni 2018 verlängert. |
Vorgeschichte des Rechtsstreits
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10. |
Die Vorgeschichte des Rechtsstreits lässt sich anhand der Angaben im angefochtenen Beschluss wie folgt zusammenfassen. |
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11. |
Der Rechtsmittelführer war zunächst im Zeitraum vom 20. August 1994 bis zum 5. Juni 2002 durch eine Reihe von befristeten Verträgen bei der Überwachungsmission der Europäischen Union angestellt ( 9 ). Danach war er im Zeitraum vom 17. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2009 durch eine Reihe von befristeten Verträgen bei der Polizeimission der Europäischen Union angestellt ( 10 ). Schließlich war der Rechtsmittelführer im Zeitraum vom 5. April 2010 bis zum 14. November 2014 durch elf aufeinanderfolgende befristete Verträge bei der Eulex-Mission Kosovo angestellt ( 11 ). |
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12. |
Während der Durchführung seines Arbeitsvertrags für den Zeitraum vom 15. Juni bis zum 14. Oktober 2014 wurde der Rechtsmittelführer mit Schreiben des Missionsleiters der Eulex Kosovo vom 26. Juni 2014 über die Beendigung seiner Tätigkeit und darüber informiert, dass sein Arbeitsvertrag nach dem 14. November 2014 nicht verlängert werden würde. |
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13. |
Zwischen der Eulex Kosovo und dem Rechtsmittelführer wurde ein letzter befristeter Vertrag für die Zeit vom 15. Oktober bis zum 14. November 2014 (im Folgenden: letzter befristeter Vertrag) geschlossen, der nicht verlängert wurde. Art. 21 des letzten befristeten Vertrags sieht vor, dass der Gerichtshof der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 272 AEUV für alle Rechtsstreitigkeiten betreffend den Vertrag zuständig ist ( 12 ). |
Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
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14. |
Der Rechtsmittelführer hat mit Klageschrift, die am 23. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Klage erhoben, mit der er zum einen beantragt hat, sein Vertragsverhältnis in einen unbefristeten Vertrag umzuqualifizieren, festzustellen, dass die Rechtsmittelgegner gegen ihre vertraglichen Pflichten zur Einhaltung einer Kündigungsfrist für die Beendigung eines unbefristeten Vertrags verstoßen haben, festzustellen, dass seine Entlassung missbräuchlich war, und die Rechtsmittelgegner deshalb zur Zahlung einer Entschädigung für den durch die missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge, den Verstoß gegen die Pflicht zur Einhaltung einer Kündigungsfrist und die missbräuchliche Entlassung entstandenen Schaden zu verurteilen. Zum anderen hat er beim Gericht beantragt, festzustellen, dass der Rat, die Kommission und der EAD ihn während der Zeit seiner Beschäftigung bei den Missionen im Hinblick auf seine Besoldung, seine Ruhegehaltsansprüche und damit zusammenhängende Vergünstigungen diskriminierend behandelt haben, festzustellen, dass er als Bediensteter auf Zeit einer der Rechtsmittelgegner hätte eingestellt werden müssen, und sie deshalb zu verurteilen, ihn zu entschädigen. Hilfsweise hat er beim Gericht beantragt, die Rechtsmittelgegner auf der Grundlage ihrer außervertraglichen Haftung zu verurteilen, ihn für den aus dem Verstoß gegen ihre Pflichten entstandenen Schaden zu entschädigen. |
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15. |
Mit dem angefochtenen Beschluss hat sich das Gericht für eine Entscheidung über die beiden Teile des Hauptantrags für offensichtlich unzuständig erklärt und hat den Hilfsantrag als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Das Gericht hat deshalb die Klage insgesamt abgewiesen und den Rechtsmittelführer zur Tragung der Kosten verurteilt. |
Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
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16. |
Der Rechtsmittelführer beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, der Klage stattzugeben und die Rechtsmittelgegner zur Tragung der Kosten beider Instanzen zu verurteilen. Der Rat und die Kommission beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der EAD und Eulex Kosovo beantragen, dass sich der Gerichtshof für unzuständig für eine Entscheidung über das Rechtsmittel erklärt, hilfsweise, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Außerdem beantragen der Rat und der EAD für den Fall, dass dem Rechtsmittel stattgegeben wird, in Bezug auf sie das Rechtsmittel und die Klage als unzulässig abzuweisen. |
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17. |
Vor dem Gerichtshof hat ein schriftliches Verfahren stattgefunden. Die Parteien sind aufgefordert worden, ihre mündlichen Ausführungen auf den ersten zur Stützung des ersten Antrags geltend gemachten Rechtsmittelgrund zu konzentrieren. Die mündliche Verhandlung hat am 17. Januar 2018 stattgefunden. |
Analyse des ersten im Rahmen des ersten Rechtsmittelantrags geltenden gemachten Rechtsmittelgrundes
Vorbringen der Parteien
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18. |
Der erste zur Stützung des ersten Rechtsmittelantrags geltend gemachte Rechtsmittelgrund betrifft die Beurteilung der Reichweite der Zuständigkeit der Unionsgerichte zur Entscheidung über den vertraglichen Teil des Rechtsstreits durch das Gericht. Er besteht aus vier Teilen. |
Zum ersten Teil: Rechtsfehler des Gerichts und fehlende Begründung der Feststellungen zu seiner Zuständigkeit zur Entscheidung über die gesamte Vertragsbeziehung
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19. |
Der Rechtsmittelführer rügt, das Gericht habe es unterlassen, auf seinen Vortrag in erster Instanz, dass er davon ausgehe, dass, wenn sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs zur Entscheidung über vertragliche Rechtsstreitigkeiten nur aus seiner Benennung durch die Parteien in einer in den Vertrag eingefügten Schiedsklausel ergeben könne, soweit dieser wirksam sei, die Gültigkeit, die Reichweite und die Wirkungen der streitigen Klausel jedoch anhand des auf den Vertrag anwendbaren nationalen Rechts, im vorliegenden Fall das belgische Recht, zu prüfen seien, zu antworten. |
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20. |
Außerdem habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es über die Einreden der Unzulässigkeit entschieden habe, ohne die Angelegenheit in der Sache zu prüfen. Nach belgischem Recht müsse der Arbeitsvertrag unterschrieben sein, bevor der Arbeiter seine Tätigkeit aufnimmt. Anderenfalls würden die vertraglichen Klauseln keine Wirkung gegenüber Dritten entfalten, was zur Folge habe, dass nur der Rechtsmittelführer sich auf eine Schiedsklausel berufen könne. |
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21. |
Was die Auslegung und die Reichweite der streitigen Klausel betrifft, hätte das Gericht jedenfalls den tatsächlichen Willen der Parteien in Bezug auf die Schiedsklausel bei der Unterzeichnung des letzten befristeten Vertrags im Hinblick auf das belgische Recht prüfen müssen, das vorsehe, dass im Zweifel die für die schwächere Vertragspartei günstige Auslegung gelte. Da die Schiedsklausel eine lang andauernde Vertragsbeziehung betreffe, ergebe sich aus der Unterzeichnung der Klausel, dass es nicht die Absicht der Parteien gewesen sei, den Rechtsstreit zu teilen, indem den Unionsgerichten die Zuständigkeit nur für die Entscheidung über den letzten befristeten Vertrag zugewiesen wird. Die vom Gericht gewählte Auslegung bedeute im Übrigen, dass es genüge, dass die Missionen verschiedene Gerichtsstandsklauseln in jedem befristeten Vertrag vorsehen, um zu vermeiden, dass die Mitarbeiter gemäß dem ihnen zustehenden Recht auf ein faires Verfahren ein Gerichtsverfahren einleiten, und damit sie ebenso viele Gerichte anrufen müssen, wie sie befristete Verträge unterzeichnet haben. Der angefochtene Beschluss sei insoweit nicht begründet und rechtsfehlerhaft. |
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22. |
Der EAD, der Rat, die Kommission und Eulex Kosovo treten dem Vorbringen des Rechtsmittelführers zum ersten Teil entgegen. |
Zum zweiten Teil: Rechtsfehler in Form eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des belgischen Rechts und gegen den Grundsatz der Rechtshängigkeit
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23. |
Der Rechtsmittelführer beanstandet, dass das Gericht in Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses seine Zuständigkeit mit der Begründung abgelehnt habe, dass sich die belgischen Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits hinsichtlich aller befristeten Verträge mit Ausnahme des letzten für zuständig erklären würden. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belgischen Gerichte die Schiedsklausel im letzten befristeten Vertrag so auslegen, dass sie sich auf die ganze Vertragsbeziehung mit den Rechtsmittelgegnern erstrecke. Jedenfalls sei es den belgischen Gerichten unmöglich, einen Verwaltungsakt, der von der Mission oder von den Organen mitgeteilt worden oder ihnen zurechenbar sei, aufzuheben; höchstens könnten sie dessen Wirkungen aussetzen. Der angefochtene Beschluss habe deshalb nicht nur einen Begründungsmangel, sondern sei auch in Bezug auf das belgische Recht und den Grundsatz der Rechtshängigkeit rechtsfehlerhaft. |
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24. |
Der EAD und die Kommission treten dem Vorbringen des Rechtsmittelführers zum zweiten Teil entgegen. |
Zum dritten Teil: Rechtsfehler, der sich daraus ergeben soll, dass das Gericht angenommen habe, dass es nicht zuständig sei, über die Wirkung der vorher geschlossenen Arbeitsverträge des Rechtsmittelführers mit den Rechtsmittelgegnern zu entscheiden
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25. |
Der Rechtsmittelführer rügt, das Gericht habe in Rn. 39 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht angenommen, dass es, da es nur für den letzten befristeten Vertrag zuständig sei, nicht über die Wirkungen der vorher geschlossenen Arbeitsverträge entscheiden könne. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers könne die Umqualifizierung der gesamten Vertragsbeziehung in einen unbefristeten Vertrag keinesfalls vom Bestehen des letzten befristeten Vertrags und insbesondere von dessen Ende isoliert werden. Es sei für den Rechtsmittelführer unmöglich, eine Umqualifizierung seiner Vertragsbeziehung teilweise vor den nationalen Gerichten und teilweise vor den Unionsgerichten zu erlangen. Das Gericht habe es deshalb unterlassen, auf die vor ihm vorgebrachten Argumente zu antworten, und habe den angefochtenen Beschluss rechtsfehlerhaft gemacht. |
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26. |
Der EAD, der Rat und die Kommission treten dem Vorbringen des Rechtsmittelführers entgegen. |
Zum vierten Teil: fehlende Prüfung des Antrags hinsichtlich des letzten befristeten Vertrags
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27. |
Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass das Gericht jedenfalls seinen Antrag in Bezug auf die im belgischen Recht vorgesehene Zustellung der anlässlich des Vertragsendes auszustellenden Sozialunterlagen nicht geprüft habe und ist der Meinung, dass diese Unterlassung einer Rechtsverweigerung gleichkomme. |
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28. |
Der Rat und die Kommission treten dem Vorbringen des Rechtsmittelführers im Rahmen des vierten Teils entgegen. |
Bewertung
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29. |
Die vorliegende Analyse betrifft nur die Frage der Reichweite der Zuständigkeit der Unionsgerichte zur Entscheidung über den vertraglichen Teil des Rechtsstreits, die sich aus der Schiedsklausel auf der Grundlage von Art. 272 AEUV ergibt. Diese Analyse impliziert deshalb eine autonome Auslegung dieser Bestimmung. Diese Schlussanträge greifen also der Frage der Umqualifizierung der streitgegenständlichen Vertragsbeziehung nicht vor. Diese Frage sollte im Licht des in der Sache anwendbaren Rechts entschieden werden ( 13 ). |
Zur Bedeutung von Art. 272 AEUV
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30. |
Zunächst ist daran zu erinnern, dass Art. 274 AEUV in Bezug auf das für eine Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, in denen die Union Partei ist, zuständige Gericht vorsieht, dass „[s]oweit keine Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Verträge besteht, … Streitsachen, bei denen die Union Partei ist, der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen [sind]“. Nach Ansicht des Gerichtshofs „räumt … das durch den EG-Vertrag eingeführte System der Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten den Parteien in Streitsachen wie denen der Ausgangsverfahren kein Wahlrecht zwischen der Zuständigkeit der Gemeinschaftsgerichtsbarkeit und derjenigen der nationalen Gerichtsbarkeiten ein“. Nach diesem System schließt die Unionsgerichtsbarkeit „die der nationalen Gerichte [aus]“ ( 14 ). |
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31. |
Was die ausschließliche Zuständigkeit der Unionsgerichte betrifft, bestimmt Art. 272 AEUV, dass „[d]er Gerichtshof der Europäischen Union … für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig [ist], die in einem von der Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist“ ( 15 ). Dieser Artikel ist eine spezielle Bestimmung, die die Anrufung der Unionsgerichte aufgrund einer von den Parteien für öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verträge vereinbarten Schiedsklausel ermöglicht ( 16 ). Die Zuständigkeit des Gerichtshofs setzt also zum einen einen zwischen dem Organ, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union und einer privaten Partei geschlossenen Vertrag und zum anderen das Vorhandensein einer Schiedsklausel im fraglichen Vertrag voraus ( 17 ). |
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32. |
Auch wenn der Gerichtshof im Rahmen einer gemäß Art. 272 AEUV vereinbarten Klausel berufen sein kann, den Rechtsstreit unter Anwendung des auf den Vertrag anwendbaren nationalen Rechts zu entscheiden ( 18 ), hat er bereits entschieden, dass seine Zuständigkeit zur Entscheidung über einen diesen Vertrag betreffenden Rechtsstreit nur auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Artikels und der Schiedsklausel zu beurteilen ist, ohne dass ihm Bestimmungen des nationalen Rechts entgegengehalten werden können, die dieser Zuständigkeit angeblich entgegenstehen ( 19 ). Um seine Zuständigkeit zu bestimmen, muss der Gerichtshof deshalb prüfen, ob der streitgegenständliche Vertrag eine solche Klausel enthält. Das Bestehen einer solchen Klausel impliziert also den Ausschluss der Zuständigkeit eines anderen Gerichts ( 20 ). |
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33. |
So ergibt sich aus Art. 272 AEUV in Verbindung mit Art. 274 AEUV, dass Streitsachen aufgrund von Verträgen, bei denen die Union Partei ist oder bei denen zumindest einer der Vertragspartner für die Rechnung der Union handelt, in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte fallen ( 21 ). Die Zuständigkeit der Unionsgerichte schließt jedoch diejenige der nationalen Gerichte aus ( 22 ). Sobald die Unionsgerichte der Meinung sind, dass die Anträge im Rahmen einer Klage von einer Schiedsklausel erfasst sind, sind die nationalen Gerichte für diese Klage nicht mehr zuständig. Diese Gerichte müssen sich also zum einen wegen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts ( 23 ) und zum anderen wegen der Achtung des Parteiwillens für unzuständig erklären. |
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34. |
Probleme ergeben sich jedoch, wenn auch die Zuständigkeit eines anderen Gerichts vereinbart wird, entweder im selben Vertrag (konkurrierende Zuständigkeiten) ( 24 ) oder, wie im vorliegenden Fall, in befristeten Verträgen, die einem letzten Vertrag vorausgehen und zwischen den Parteien im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschlossen wurden ( 25 ). |
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35. |
Nach der Rechtsprechung stellt die Zuständigkeit des Gerichtshofs aufgrund einer Schiedsklausel eine Abweichung vom allgemeinen Recht dar und ist daher eng auszulegen. Der Gerichtshof kann nur über Forderungen entscheiden, die auf den von der Union geschlossenen Vertrag, der die Schiedsklausel enthält, gestützt werden oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit den sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen stehen ( 26 ). |
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36. |
Da sämtliche Begehren des Rechtsmittelführers im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes entweder auf eine missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge oder auf seine missbräuchliche Entlassung gestützt sind, sind die Verbindungen zwischen den Anträgen des Rechtsmittelführers und den verschiedenen befristeten Verträgen (einschließlich des letzten befristeten Vertrags) bzw. den sich aus diesen ergebenden Pflichten zu prüfen. |
Zur Qualifizierung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Rechtsmittelführer und Eulex Kosovo
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37. |
Einleitend ist, um zu beurteilen, ob die Anträge des Rechtsmittelführers im Rahmen seines ersten Rechtsmittelgrundes sich unmittelbar aus dem letzten zwischen den Parteien geschlossenen befristeten Vertrag, der eine Schiedsklausel enthält, ergeben oder ob sie mit den sich aus diesem letzten befristeten Vertrag ergebenden Pflichten in direktem Zusammenhang stehen, zu klären, ob das auf einer Reihe von elf befristeten Verträgen beruhende Arbeitsverhältnis zwischen dem Rechtsmittelführer und Eulex Kosovo als ein einziges und fortgesetztes Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist oder ob vielmehr der letzte befristete Vertrag die Grundlage für ein Arbeitsverhältnis bildet, das von demjenigen der vorangegangenen befristeten Verträge verschieden ist. |
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38. |
Ich erinnere daran, dass der Rechtsmittelführer nahezu 20 Jahre lang bei drei verschiedenen Missionen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) beschäftigt war. Was insbesondere das Arbeitsverhältnis des Rechtsmittelführers bei Eulex Kosovo betrifft, ist festzustellen, dass die Tätigkeit des Rechtsmittelführers für diese Mission im Zeitraum vom 5. April 2010 bis zum 14. November 2014 ein Beschäftigungsverhältnis begründete, das auf elf aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen beruhte. |
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39. |
Daraus folgt, dass es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Rechtsmittelführer und Eulex Kosovo um ein vertragliches Arbeitsverhältnis handelt. Es stellt sich aber die Frage, ob eine solche Vertragsbeziehung ein einziges und fortgesetztes Arbeitsverhältnis darstellt oder nicht. |
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40. |
Es besteht kein Zweifel daran, dass diese Frage zu bejahen ist. Erstens wurde der letzte befristete Vertrag, wie sich aus der Vorgeschichte des Rechtsstreits ergibt, zwischen Eulex Kosovo und dem Rechtsmittelführer für den Zeitraum vom 15. Oktober bis zum 14. November 2014 geschlossen. Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 informierte der Missionsleiter den Rechtsmittelführer darüber, dass Eulex Kosovo seinen „letzten befristeten Vertrag“ nach dem 14. November 2014 nicht verlängern werde. Dieses Schreiben nimmt also auf das Datum des Endes des letzten befristeten Vertrags, nämlich den 14. November 2014, Bezug. Die Tatsache der Bezugnahme auf den letzten befristeten Vertrag zeigt, dass dieser Bestandteil des gleichen Arbeitsverhältnisses zwischen dem Rechtsmittelführer und Eulex Kosovo war. Zweitens bestand, wie Eulex Kosovo selbst in ihrer Antwort auf eine in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage zur Art des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien eingeräumt hat, da der Rechtsmittelführer seit 2010 bei Eulex Kosovo arbeitete, die Stelle, die er bis zum Ende seines letzten befristeten Vertrags innehatte, seit diesem Datum, und die Aufgaben des Rechtsmittelführers waren mit denjenigen identisch, mit denen er im Rahmen der vorangegangenen befristeten Verträge betraut gewesen war. |
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41. |
Ich bin deshalb der Meinung, dass das Beschäftigungsverhältnis, im Rahmen dessen der Rechtsmittelführer im Zeitraum vom 5. April 2010 bis zum 14. November 2014 für Eulex Kosovo auf der Grundlage einer Reihe von befristeten Verträgen gearbeitet hat, als ein einziges und fortgesetztes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien qualifiziert werden muss. |
Zur gerichtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über ein vertragliches Arbeitsverhältnis, das auf einer Folge von befristeten Verträgen beruht
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42. |
Zunächst ist daran zu erinnern, dass die vom Rechtsmittelführer und Eulex Kosovo im Zeitraum zwischen dem 5. April 2010 und dem 14. Oktober 2014 unterschriebenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge eine Schiedsklausel zugunsten der Brüsseler Gerichte vorsahen. Der letzte befristete Vertrag sah jedoch in seinem Art. 21 die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 272 AEUV vor. Dieser Artikel bestimmt, dass die Zuständigkeit der Unionsgerichte jeden Rechtsstreit über einen Vertrag betrifft. |
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43. |
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welches das im Rahmen von Vertragsbeziehungen auf der Grundlage einer Folge von befristeten Verträgen, die mehrheitlich die Gerichte eines Mitgliedstaats für zuständig erklären, während der letzte dieser Beziehung zugrunde liegende Vertrag eine Schiedsklausel auf der Grundlage von Art. 272 AEUV vorsieht, die die Unionsgerichte für zuständig erklärt, zuständige Gericht ist ( 27 ). |
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44. |
Zur Beantwortung dieser Frage ist zwischen zwei Möglichkeiten zu wählen. Für eine Entscheidung der Streitsachen über ein einheitliches Arbeitsverhältnis wären demnach entweder die in der Mehrheit der befristeten Verträge, auf denen dieses Arbeitsverhältnis beruht, genannten Gerichte (vorliegend die Brüsseler Gerichte) oder die im letzten befristeten Vertrag genannten Gerichte (vorliegend die Unionsgerichte) zuständig. Ich bin davon überzeugt, dass von diesen beiden Möglichkeiten der zweiten der Vorzug zu geben ist. |
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45. |
Insoweit ist auf die Rechtssache Bezug zu nehmen, die zum Urteil Porta/Kommission (Urteil vom 1. Juli 1982, 109/81, EU:C:1982:253) geführt hat, ein dem Arbeitsverhältnis im vorliegenden Fall analoges Arbeitsverhältnis zum Gegenstand hatte und eine Reihe von aufeinanderfolgenden Verträgen betraf, die Frau Porta jährlich mit dem Direktor der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle zur Erteilung von italienischem Sprachunterricht über einen Zeitraum von 15 Jahren abgeschlossen hat, und zwar die ersten fünf Jahre ohne schriftlichen Vertrag und später auf der Grundlage von Vertragsschreiben. Die letzten vier Jahre hatte das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auf detaillierteren Verträgen beruht, die eine Schiedsklausel im Sinne von Art. 181 EWG (nunmehr Art. 272 AEUV) enthielten, wonach der Gerichtshof „für alle Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit, die Auslegung oder die Durchführung [dieser Verträge] ausschließlich zuständig [sei]“. |
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46. |
In seinem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass „[d]er Umstand, dass diese [Schiedsklausel] in den vorhergehenden Verträgen nicht enthalten ist und dass während der ersten Jahre nicht einmal schriftliche Verträge geschlossen wurden, … den Gerichtshof nicht [hindert], bei seiner Beurteilung der zwischen den Parteien bestehenden Beziehungen sämtliche geschlossenen Verträge zu berücksichtigen“ ( 28 ). Trotz des Umstands, dass nur die letzten Verträge eine auf den Gerichtshof der Europäischen Union verweisende Schiedsklausel enthielten, hat der Gerichtshof also bei seiner Beurteilung der Situation die gesamten vorher zwischen den Parteien bestehenden Beziehungen berücksichtigt. |
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47. |
Im vorliegenden Fall ist daran zu erinnern, dass die Begehren des Rechtsmittelführers sich auf das Bestehen eines einzigen und fortgesetzten Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage einer Folge von befristeten Verträgen beziehen. So ist klar, dass sowohl der auf die missbräuchliche Verwendung befristeter Verträge gestützte als auch der eine missbräuchliche Entlassung betreffende Antrag des Rechtsmittelführers auf allen im Zeitraum zwischen dem 5. April 2010 und dem 14. November 2014 abgeschlossenen Verträgen beruhen, was zweifellos auch den letzten befristeten Vertrag umfasst. Es ist nämlich die Nichtverlängerung dieses letzten befristeten Vertrags, die das Arbeitsverhältnis des Rechtsmittelführers mit Eulex Kosovo beendet hat, wie sich aus dem Kündigungsschreiben ergibt ( 29 ). Das Ende des Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Parteien kann unmöglich ohne Bezugnahme auf den letzten befristeten Vertrag beurteilt werden. Folglich muss die Schiedsklausel im letzten befristeten Vertrag das für alle Streitsachen betreffend das gesamte Arbeitsverhältnis zuständige Gericht bestimmen. Die entgegengesetzte Meinung würde die Gefahr der Teilung eines Rechtsstreits, der ein einziges Arbeitsverhältnis betrifft, nach Maßgabe der Anzahl der Schiedsklauseln, die die Zuständigkeit verschiedener Gerichte begründen, provozieren. Ein solcher Standpunkt wäre mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf unvereinbar. |
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48. |
In Anbetracht der Einheit des Beschäftigungsverhältnisses, in dessen Rahmen der Rechtsmittelführer von 2010 bis 2014 für Eulex Kosovo gearbeitet hat, muss das für alle Streitsachen betreffend dieses auf eine Folge von befristeten Verträgen gestützte Arbeitsverhältnis zuständige Gericht in Anbetracht des Grundsatzes der Rechtssicherheit und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf ( 30 ) das im letzten befristeten Vertrag bezeichnete Gericht sein. Es ist offensichtlich, dass der Auslöser des Endes des Arbeitsverhältnisses des Rechtsmittelführers mit Eulex Kosovo – seine Nichtverlängerung – den letzten befristeten Vertrag betrifft, und dies unabhängig vom Zeitpunkt, in dem das Kündigungsschreiben an den Rechtsmittelführer geschickt wurde. |
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49. |
Dafür spricht auch der Umstand, dass die Entscheidung der Parteien, eine Schiedsklausel auf der Grundlage von Art. 272 AEUV in den letzten befristeten Vertrag einzuführen, ihren entschiedenen Willen zum Ausdruck bringt, ihr Arbeitsverhältnis der Zuständigkeit des Gerichtshofs zu unterstellen. Ich erinnere in diesem Zusammenhang an den Rechtsgrundsatz, nach dem es der zuletzt zum Ausdruck gekommene Wille der Parteien ist, der maßgeblich sein muss. Die Beachtung dieses Grundsatzes impliziert also insbesondere die Zuständigkeit des Gerichtshofs, über eine Streitsache über ein im Zeitpunkt der ersten vorgerichtlichen Schritte bestehendes Vertragsverhältnis zu entscheiden ( 31 ). Wenn die Parteien in diesem Zusammenhang entschieden haben, die gerichtliche Zuständigkeit für Streitsachen über ihre Vertragsbeziehung zu ändern, ist diese Entscheidung zu respektieren. |
Analyse der Feststellungen des Gerichts
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50. |
Die Beanstandungen des Rechtsmittelführers im Rahmen seines ersten Rechtsmittelgrundes betreffen zum einen die Rn. 23 bis 26 und zum anderen die Rn. 39 bis 41 des angefochtenen Beschlusses. |
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51. |
In den Rn. 23 bis 26 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht unter Berufung auf die Rechtsprechung zu Art. 272 AEUV entschieden, dass es aufgrund der in ihm enthaltenen Schiedsklausel nur für die Entscheidung über den letzten befristeten Vertrag zuständig sei und dass es also offensichtlich unzuständig sei, Streitsachen zu entscheiden, die sich aus der Erfüllung der dem letzten befristeten Vertrag vorangehenden Arbeitsverträge des Rechtsmittelführers ergeben könnten, da diese eine ausdrückliche Gerichtsstandsklausel zugunsten der belgischen Gerichte vorsähen. |
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52. |
Ich stelle fest, dass diese rechtliche Argumentation im Rahmen eines einzigen und fortgesetzten Arbeitsverhältnisses zwischen dem Rechtsmittelführer und seinem Arbeitgeber auf der Grundlage einer Reihe aufeinanderfolgender befristeter Verträge nicht anwendbar sein kann. |
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53. |
Wie der Rechtsmittelführer feststellt, bedeutet diese Auslegung des Gerichts, dass die Missionen nur in jedem der befristeten Verträge der Mitarbeiter eine andere Gerichtsstandsklausel vorsehen müssen, um zu vermeiden, dass die Mitarbeiter gemäß dem ihnen zustehenden Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ein Gerichtsverfahren einleiten. |
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54. |
In Rn. 39 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht das Begehren des Rechtsmittelführers betreffend die Umqualifizierung der gesamten Vertragsbeziehung in einen unbefristeten Vertrag geprüft. |
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55. |
Insoweit hat das Gericht festgestellt, dass seine auf den letzten befristeten Vertrag beschränkte Zuständigkeit es ihm nicht erlaube, über die Wirkungen der vorher geschlossenen Arbeitsverträge zu entscheiden, und dass es deshalb für die Anträge betreffend die Mitteilung der Kündigung und der nach dem belgischen Recht anlässlich des Vertragsendes auszustellenden Sozialunterlagen bei Vertragsende des letzten befristeten Vertrags offensichtlich unzuständig sei. |
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56. |
In Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht seine Zuständigkeit mit der Begründung abgelehnt, dass sich die belgischen Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits hinsichtlich aller befristeten Verträge mit Ausnahme des letzten für zuständig erklären würden. |
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57. |
Ich stelle fest, dass das Gericht, wie sich aus Nr. 47 der vorliegenden Schlussanträge ergibt, verkannt hat, dass das Ende des Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Parteien ohne das Bestehen des letzten befristeten Vertrags nicht verstanden werden kann. Der Auslöser des Endes des Arbeitsverhältnisses des Rechtsmittelführers mit Eulex Kosovo – die Nichtverlängerung des letzten Vertrags – betrifft nämlich den letzten befristeten Vertrag. |
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58. |
Wie ich oben in den Nrn. 48 und 49 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, muss sich die gerichtliche Zuständigkeit, wenn der Rechtsstreit die Frage der Kontinuierlichkeit des Arbeitsverhältnisses und damit die Einheitlichkeit dieses Verhältnisses betrifft, für alle Streitsachen betreffend das gesamte Arbeitsverhältnis aus der Schiedsklausel im letzten befristeten Vertrag ergeben. |
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59. |
Daraus ergibt sich, dass sich das Gericht, soweit seine Begründung weder die Kontinuierlichkeit des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Rechtsmittelführer und Eulex Kosovo noch die Konsequenz des von den Parteien in der Schiedsklausel frei ausgedrückten Willens berücksichtigt, nicht rechtsfehlerfrei auf die Begründung stützen konnte, nach der die Reichweite der Schiedsklausel ausdrücklich auf Streitsachen in Bezug auf den letzten befristeten Vertrag beschränkt gewesen sei und die vorangegangenen Verträge nicht umfassen könne. |
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60. |
Da das Gericht über seine Zuständigkeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel rechtsfehlerhaft entschieden hat, sind die Ausführungen des Rechtsmittelführers zum Fehlen einer Begründung des angefochtenen Beschlusses und zur fehlenden Prüfung des Antrags betreffend den letzten befristeten Vertrag nicht zu prüfen. |
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61. |
Somit ist dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben. |
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62. |
In Anbetracht des Vorstehenden schlage ich vor, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit das Gericht entschieden hat, es sei offensichtlich unzuständig, über die Klage des Rechtsmittelführers zu entscheiden. |
Zu den Folgen der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
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63. |
Nach Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf, wenn das Rechtsmittel begründet ist. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen. |
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64. |
Meines Erachtens ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif. Die Prüfung der Begründetheit des Vortrags des Rechtsmittelführers würde den Gerichtshof dazu führen, auf der Grundlage von Tatsachenbehauptungen, die das Gericht im angefochtenen Beschluss nicht geprüft hat, weil es sich für offensichtlich unzuständig zur Entscheidung über die Klage erklärt hat, über Tatsachenfragen zu entscheiden. Außerdem sind die Tatsachenbehauptungen, die den Rechtsstreit in der Sache betreffen, vor dem Gerichtshof nicht erörtert worden. |
Schlussfolgerungen
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65. |
Im Licht des Vorstehenden bin ich der Meinung, dass dem ersten vom Rechtsmittelführer zu Stützung seines ersten Rechtsmittelantrags geltend gemachten Rechtsmittelgrund stattzugeben ist, und schlage dem Gericht vor, allein aus diesem Grund und unbeschadet einer Prüfung der anderen Rechtsmittelgründe den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen, wobei die Entscheidung über die Kosten vorbehalten bleibt. |
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. 2008, L 42, S. 92, im Folgenden: Eulex Kosovo).
( 3 ) Aus der Akte der Rechtssache ergibt sich, dass der Rechtsmittelführer zwischen 1994 und 2014 bei drei verschiedenen Missionen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) auf der Grundlage mehrerer aufeinanderfolgender befristeter Verträge jeweils für eine Mission beschäftigt war (siehe Nrn. 11 bis 13 der vorliegenden Schlussanträge).
( 4 ) Beschluss vom 9. November 2016 (T‑602/15, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2016:660).
( 5 ) Vgl. Urteil vom 1. Juli 1982, Porta/Kommission (109/81, EU:C:1982:253, Rn. 10).
( 6 ) Sie wurde zunächst durch Beschluss 2010/322/GASP des Rates vom 8. Juni 2010 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP (ABl. 2010, L 145, S. 13) bis zum 14. Juni 2012 und dann durch Beschluss 2012/291/GASP des Rates vom 5. Juni 2012 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP (ABl. 2012, L 146, S. 46) bis zum 14. Juni 2014 verlängert.
( 7 ) Beschluss des Rates vom 12. Juni 2014 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP (ABl. 2014, L 174, S. 42).
( 8 ) Beschluss des Rates vom 14. Juni 2016 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP (ABl. 2016, L 157, S. 26).
( 9 ) Die Überwachungsmission der Europäischen Gemeinschaft (ECMM) fand seit 1991 im westlichen Balkan statt und wurde mit einer am 13. Juli 1991 in Belgrad unterzeichneten Vereinbarung eingerichtet. Die Überwachungsmission der Europäischen Union wurde durch die Gemeinsame Aktion 2000/811/GASP des Rates vom 22. Dezember 2000 über die Überwachungsmission der Europäischen Union (ABl. 2000, L 328, S. 53) geschaffen. Aus der Vorgeschichte des Rechtsstreits ergibt sich, dass es zwischen dem Ende des Vertrags des Rechtsmittelführers mit der Überwachungsmission der Europäischen Union und dem Anfang des Vertrags mit der Polizeimission der Europäischen Union nur eine Unterbrechung von 16 Tagen gab.
( 10 ) Diese Mission wurde durch die Gemeinsame Aktion 2002/210/GASP des Rates vom 11. März 2002 über die Polizeimission der Europäischen Union (ABl. 2002, L 70, S. 1) geschaffen.
( 11 ) Aus der Vorgeschichte des Rechtsstreits ergibt sich, dass es zwischen dem Ende des letzten Vertrags mit der Polizeimission der Europäischen Union und dem Beginn seiner Vertragsbeziehung mit Eulex Kosovo eine dreimonatige Unterbrechung gab.
( 12 ) In seinem Rechtsmittel weist der Rechtsmittelführer darauf hin, dass er im Rahmen dieser Missionen etwa 40 aufeinanderfolgende befristete Verträge unterschrieben habe. Er weist außerdem darauf hin, dass er vor und nach dem Ende des letzten befristeten Vertrags die Schritte für die Einleitung eines Schiedsverfahrens unternommen habe, dass Eulex Kosovo darauf aber nicht eingegangen sei.
( 13 ) Auch wenn wir uns hier im Rahmen der GASP befinden, bin ich der Meinung, dass die Missionen der Union gemäß der ihnen obliegenden Treuepflicht in ihrer Rolle als Arbeitgeber die auf der Ebene der Union verabschiedeten Rechtsvorschriften berücksichtigen sollten. Vgl. analog Urteil vom 13. Dezember 2016, IPSO/EZB (T‑713/14, EU:T:2016:727, Rn. 106). Jedenfalls sind meines Erachtens zwei Punkte hervorzuheben. Erstens können, auch wenn die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43), die die Rahmenvereinbarung umsetzt, sich an die Mitgliedstaaten richtet, die in dieser Richtlinie geregelten oder aus ihr abgeleiteten Regeln und Grundsätze gegenüber den Institutionen der Union (den Organen oder anderen Behörden) geltend gemacht werden, wenn sie selbst nur ein besonderer Ausdruck der Grundregeln des Vertrags und der allgemeinen Grundsätze sind, die für diese Institutionen unmittelbar gelten. Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2003, Rinke (C‑25/02, EU:C:2003:435, Rn. 24 und 25). So zählt das Rechtsmissbrauchsverbot, wonach sich niemand missbräuchlich auf Rechtsnormen berufen darf, zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Richter zu sichern hat. Zweitens stelle ich in Anbetracht der Tatsache, dass der Gerichtshof im Rahmen einer gemäß Art. 272 AEUV vereinbarten Klausel den Rechtsstreit unter Anwendung des auf den Vertrag anwendbaren Rechts entscheiden kann, fest, dass die nationalen Regelungen die Richtlinie 1999/70 umgesetzt haben und dass diese Regelungen deshalb auf mehrere aufeinanderfolgende befristete Verträge wie die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden anwendbar sind.
( 14 ) Vgl. Urteil vom 9. Oktober 2001, Flemmer u. a. (C‑80/99 bis C‑82/99, EU:C:2001:525, Rn. 41). Die diesem Urteil zugrunde liegende Rechtssache betraf Entschädigungen an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren, und Art. 238 EG (nunmehr Art. 272 AEUV) war also nicht anwendbar.
( 15 ) Was die Natur der Schiedsklausel im Sinne von Art. 272 AEUV betrifft, sind bestimmte Autoren der Ansicht, dass der Begriff „Schiedsklausel“ sich als „irreführend“ oder ungeeignet erweisen könne, da die auf der Grundlage einer solchen Klausel zuständigen Unionsgerichte nicht als Schiedsrichter handeln würden, sondern als Gerichte, die Urteile verkünden, die unmittelbar anwendbar sein können. Vgl. hierzu Lenaerts, K., Maselis, I., und Gutman, K., EU Procedural Law, Oxford, 2014, S. 686 bis 699, insbesondere Nr. 19.8. Ebenso Kremlis, G., a. a. O., „De quelques clauses d’élection de for et de droit applicable stipulées dans les contrats de droit privé conclus par les Communautés européennes dans le cadre de leurs activités d’emprunt et de prêt“, Diritto comunitario e degli scambi internazionali, Mailand, 1986, S. 782: „[W]enn [der Gerichtshof] aufgrund einer solchen Klausel angerufen wird, verwandelt er sich nicht in ein Schiedsgericht …“. Zu der Annahme, dass die Schiedsklausel eine Klausel sei, die keine Schiedszuständigkeit begründet, sondern eine gerichtliche Zuständigkeit, vgl. die Ausführungen von D’Alessandro, E., „L’art. 272 del Trattato sul funzionamento dell’Unione europea: mero accordo attributivo della competenza giurisdizionale o convenzione arbitrale? (nota a Trib. dell’Unione Europea, 17 dicembre 2010, causa T‑460/08)“, Rivista dell’arbitrato, Rom, 2011, Nr. 4, S. 622 bis 628.
( 16 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Planet/Kommission (C‑564/13 P, EU:C:2015:124, Rn. 23).
( 17 ) Es ist daran zu erinnern, dass sich der Gerichtshof schon auf der Grundlage einer Schiedsklausel in einem nicht unterschriebenen „Vertragsentwurf“, der den Beziehungen der Parteien vorausgegangen war, für zuständig erklärt hat. Vgl. hierzu Urteil vom 7. Dezember 1976, Pellegrini/Kommission und Flexon-Italia (23/76, EU:C:1976:174, Rn. 8 bis 10). Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mayras in der Rechtssache Pellegrini/Kommission und Flexon-Italia (23/76, nicht veröffentlicht, EU:C:1976:143): „Mir scheint aber, es wäre übertriebener Formalismus, hielte man die Schiedsklausel allein deshalb für ungültig, weil der Vertragsentwurf nur Gegenstand einer einfachen, aber ausdrücklichen Verweisung in den Schreiben war, mit denen die Vereinbarung der Vertragspartner bestätigt wurde.“ Dagegen sind die Unionsgerichte bei Fehlen einer Schiedsklausel im Sinne von Art. 272 AEUV nicht zuständig, über die Verlängerung eines zwischen dem Rechtsmittelführer und der Kommission im Rahmen der technischen Zusammenarbeit zwischen der Union und einem durch den Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten Drittstaat geschlossenen Vertrags zu entscheiden. Vgl. Urteil vom 20. Mai 2009, Guigard/Kommission (C‑214/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:330, Rn. 41).
( 18 ) Zu dem auf privatrechtliche Verträge, die eine Schiedsklausel enthalten, anwendbaren Recht vgl. Kohler, C., „La Cour de justice des Communautés européennes et le droit international privé“, Droit international privé: travaux du Comité français de droit international privé, 12. Jahrgang, 1993-1995, Éditions A. Pedone, Paris, 1996, S. 71 bis 95, insbesondere S. 78: „[Die Union] muss gegen sich so weit wie möglich das allgemeine Recht im doppelten Wortsinn gelten lassen, was nahezu notwendig zum Europäischen Vertragsrechtsübereinkommen führt“.
( 19 ) Vgl. Urteile vom 18. Dezember 1986, Kommission/Zoubek (426/85, EU:C:1986:501, Rn. 10), vom 8. April 1992, Kommission/Feilhauer (C‑209/90, EU:C:1992:172, Rn. 13), und vom 26. Februar 2015, Planet/Kommission (C‑564/13 P, EU:C:2015:124, Rn. 21).
( 20 ) Urteil vom 26. November 1985, Kommission/CO.DE.MI. (318/81, EU:C:1985:467, Rn. 9).
( 21 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano in den verbundenen Rechtssachen Flemmer u. a. (C‑80/99 bis C‑82/99, EU:C:2001:57, Nr. 41).
( 22 ) Vgl. Urteil vom 9. Oktober 2001, Flemmer u. a. (C‑80/99 bis C‑82/99, EU:C:2001:525, Rn. 39).
( 23 ) Vgl. Lenaerts, K., Maselis, I., und Gutman, K., a. a. O., S. 689, Nr. 19.9: „If the clause confers an exclusive right on the Court of Justice of the EU to hear and determine disputes concerning a contract, courts in Member States must decline jurisdiction by reason of the primacy of Union Law (i.e. compliance with the arbitration clause concluded pursuant to art. 272 TFEU)“.
( 24 ) Manchmal ist sogar eine konkurrierende Zuständigkeit zwischen dem Gerichtshof der Europäischen Union und bestimmten nationalen Gerichten vorgesehen (konkurrierende Klauseln). Vgl. Kohler, C., a. a. O., S. 78. Das ist insbesondere bei bestimmten Klauseln in Darlehensverträgen zwischen der Union und einer oder mehreren Banken, die für die Durchführung der Transaktion ein Konsortium bilden, der Fall. Konkurrierende Klauseln können im Zusammenhang mit positiven Zuständigkeitskonflikten Probleme bereiten. Vgl. hierzu Kremlis, G., „De quelques clauses d’élection de for et de droit applicable stipulées dans les contrats de droit privé conclus par les Communautés européennes dans le cadre de leurs activités d’emprunt et de prêt“, Diritto comunitario e degli scambi internazionali, Mailand, 1986, S. 777 bis 792, insbesondere, S. 783.
( 25 ) Vgl. Lenaerts, K., Maselis, I., und Gutman, K., a. a. O., S. 689, Nr. 19.9: „If a number of Courts, including the GC, are entitled to determine disputes under the arbitration clause, a problem of lis alibi pendens may arise. No specific rules are set forth in the Treaties for resolving this problem“.
( 26 ) Vgl. Urteil vom 18. Dezember 1986, Kommission/Zoubek (426/85, EU:C:1986:501, Rn. 11).
( 27 ) In der Rechtssache Bitiqi u. a./Kommission u. a. (Beschluss vom 30. September 2014, T‑410/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:871, Rn. 8), die eine Entscheidung des Missionschefs von Eulex Kosovo, Arbeitsverträge vertraglicher Mitarbeiter nicht zu verlängern, betraf, hat das Gericht die Klage der Kläger abgewiesen, indem es sich für offensichtlich unzuständig erklärt hat. In dieser Sache enthielten jedoch alle befristeten Verträge eine Klausel, nach der alle Streitsachen aus diesen Verträgen in die Zuständigkeit der Brüsseler Gerichte fielen. Diese Verträge enthielten also keine Schiedsklausel im Sinne von Art. 272 AEUV.
( 28 ) Vgl. Urteil vom 1. Juli 1982, Porta/Kommission (109/81, EU:C:1982:253, Rn. 10). Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache Porta/Kommission (109/81, nicht veröffentlicht, EU:C:1982:143, Rn. 2): „Weiterhin kann man sich fragen, ob der Umstand, dass die Gerichtsstandsvereinbarung nur in den seit 1977 geschlossenen Verträgen enthalten ist, den Gerichtshof hindert, Feststellungen über die rechtliche Natur der Beziehungen zwischen den Parteien in der voraufgegangenen Zeit von 1963 bis 1977 zu treffen. Dies ist zu verneinen, da es in dem Rechtsstreit um die Frage der Kontinuierlichkeit und damit der Einheitlichkeit des Arbeitsverhältnisses geht, in dessen Rahmen die Klägerin von 1963 bis 1980 bei der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle Unterricht erteilt hat“ (Hervorhebung nur hier).
( 29 ) Vgl. Nr. 40 der vorliegenden Schlussanträge.
( 30 ) Insoweit hat nach Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Vgl. analog Entscheidung vom 12. Juli 2012, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C‑334/12 RX, EU:C:2012:468).
( 31 ) Siehe oben, Fn. 12.