9.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/10


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Villach — Österreich) — Norbert Reitbauer u. a./Enrico Casamassima

(Rechtssache C-722/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Ausschließliche Zuständigkeiten - Art. 24 Nrn. 1 und 5 - Rechtsstreitigkeiten, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen und die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben - Verfahren der gerichtlichen Versteigerung einer Liegenschaft - Widerspruchsklage gegen die Verteilung des Erlöses dieser Versteigerung)

(2019/C 305/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bezirksgericht Villach

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Norbert Reitbauer, Dolinschek GmbH, B.T.S. Trendfloor Raumausstattungs-GmbH, Elektrounternehmen K. Maschke GmbH, Klaus Egger, Architekt DI Klaus Egger Ziviltechniker GmbH

Beklagter: Enrico Casamassima

Tenor

Art. 24 Nrn. 1 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass die Widerspruchsklage eines Gläubigers gegen die Verteilung des Erlöses der gerichtlichen Versteigerung einer Liegenschaft, mit der zum einen das Erlöschen einer konkurrierenden Forderung durch Aufrechnung und zum anderen die Unwirksamkeit der Begründung des Pfandrechts zur Besicherung dieser Forderung festgestellt werden soll, nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Liegenschaft belegen ist, oder der Gerichte des Ortes der Zwangsvollstreckung fällt.


(1)  ABl. C 268 vom 30.7.2018.