23.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 319/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 29. Juli 2019 — Bayerische Motoren Werke AG/Europäische Kommission, Freistaat Sachsen
(Rechtssache C-654/17 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Regionale Investitionsbeihilfen - Beihilfe zugunsten eines großen Investitionsvorhabens - Mit dem Binnenmarkt teilweise unvereinbare Beihilfe - Art. 107 Abs. 3 AEUV - Notwendigkeit der Beihilfe - Art. 108 Abs. 3 AEUV - Verordnung [EG] Nr. 800/2008 - Beihilfe, die den Schwellenwert für eine Einzelanmeldung überschreitet - Anmeldung - Reichweite der Gruppenfreistellung - Anschlussrechtsmittel - Zulassung eines Streitbeitritts vor dem Gericht der Europäischen Union - Zulässigkeit)
(2019/C 319/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Bayerische Motoren Werke AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Rosenthal, G. Drauz und M. Schütte)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher, A. Bouchagiar und T. Maxian Rusche), Freistaat Sachsen (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Lübbig)
Tenor
1. |
Das Hauptrechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen. |
2. |
Die Bayerische Motoren Werke AG trägt im Zusammenhang mit dem Hauptrechtsmittel neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten. |
3. |
Der Freistaat Sachsen trägt seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Hauptrechtsmittel. |
4. |
Die Europäische Kommission trägt im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel neben ihren eigenen Kosten die der Bayerischen Motoren Werke AG und dem Freistaat Sachsen entstandenen Kosten. |