9.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. Juli 2019 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-543/17) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation - Richtlinie 2014/61/EU - Unterbliebene Umsetzung und/oder Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen - Art. 260 Abs. 3 AEUV - Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines Zwangsgelds in Form eines Tagessatzes - Berechnung der Höhe des Zwangsgelds)

(2019/C 305/04)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux, C. Cattabriga, L. Nicolae, G. von Rintelen und R. Troosters)

Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Cottin, C. Pochet, J. Van Holm und L. Cornelis, dann P. Cottin und C. Pochet im Beistand von P. Vernet, S. Depré und M. Lambert de Rouvroit, avocats, sowie A. Van Acker und N. Lollo, experts)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Henze und S. Eisenberg, dann S. Eisenberg), Republik Estland (Prozessbevollmächtigte: N. Grünberg), Irland (Prozessbevollmächtigte: M. Browne, G. Hodge und A. Joyce im Beistand von G. Gilmore, BL, und P. McGarry, SC), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Gavela Llopis und A. Rubio González, dann A. Rubio González), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. de Moustier, C. David, A. L. Desjonquères, I. Cohen, B. Fodda und D. Colas), Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato), Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Taluntytė, L. Bendoraitytė und D. Kriaučiūnas, dann L. Bendoraitytė), Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér, G. Koós und Z. Wagner), Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: G. Hesse, G. Eberhard und C. Drexel), Rumänien (Prozessbevollmächtigte: C. R. Canțăr, R. I. Hațieganu und L. Lițu)

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation verstoßen, dass es bei Ablauf der von der Europäischen Kommission verlängerten Frist in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 30. September 2016 nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hatte, die erforderlich waren, um dieser Richtlinie nachzukommen, und der Kommission somit auch keine solchen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt hatte.

2.

Die Vertragsverletzung des Königreichs Belgien hat zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof teilweise fortbestanden, da es nach wie vor nicht die Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um in der Region Brüssel-Hauptstadt Art. 2 Nrn. 7 bis 9 und 11, Art. 4 Abs. 5 und Art. 8 der Richtlinie 2014/61 in sein innerstaatliches Recht umzusetzen, und der Europäischen Kommission somit auch keine solchen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt hat.

3.

Für den Fall, dass die in Nr. 2 festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils noch andauert, wird das Königreich Belgien verurteilt, ab diesem Tag bis zur Beendigung der Vertragsverletzung ein Zwangsgeld mit einem Tagessatz von 5 000 Euro an die Europäische Kommission zu zahlen.

4.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

5.

Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Litauen, Ungarn, die Republik Österreich und Rumänien tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 374 vom 6.11.2017.