201807060401993692018/C 259/205372017CJC25920180723DE01DEINFO_JUDICIAL20180531151511

Rechtssache C-537/17: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 31. Mai 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin — Deutschland) — Claudia Wegener/Royal Air Maroc SA (Vorlage zur Vorabentscheidung — Luftverkehr — Verordnung [EG] Nr. 261/2004 — Art. 3 Abs. 1 — Anwendungsbereich — Begriff „direkte Anschlussflüge“ — Flug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats mit Anschlussflug von einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats und einem anderen Flughafen dieses Drittstaats als Endziel)


C2592018DE1510120180531DE0020151151

Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 31. Mai 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin — Deutschland) — Claudia Wegener/Royal Air Maroc SA

(Rechtssache C-537/17) ( 1 )

„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Luftverkehr — Verordnung [EG] Nr. 261/2004 — Art. 3 Abs. 1 — Anwendungsbereich — Begriff „direkte Anschlussflüge“ — Flug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats mit Anschlussflug von einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats und einem anderen Flughafen dieses Drittstaats als Endziel)“

2018/C 259/20Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Claudia Wegener

Beklagte: Royal Air Maroc SA

Tenor

Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung für eine Fluggastbeförderung gilt, die aufgrund einer einzigen Buchung erfolgt und zwischen dem Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats und der Ankunft auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats eine planmäßige Zwischenlandung außerhalb der Europäischen Union mit einem Wechsel des Fluggeräts umfasst.


( 1 ) ABl. C 424 vom 11.12.2017.