Rechtssache C-537/17: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 31. Mai 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin — Deutschland) — Claudia Wegener/Royal Air Maroc SA (Vorlage zur Vorabentscheidung — Luftverkehr — Verordnung [EG] Nr. 261/2004 — Art. 3 Abs. 1 — Anwendungsbereich — Begriff „direkte Anschlussflüge“ — Flug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats mit Anschlussflug von einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats und einem anderen Flughafen dieses Drittstaats als Endziel)
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 31. Mai 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin — Deutschland) — Claudia Wegener/Royal Air Maroc SA
(Rechtssache C-537/17) ( 1 )
„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Luftverkehr — Verordnung [EG] Nr. 261/2004 — Art. 3 Abs. 1 — Anwendungsbereich — Begriff „direkte Anschlussflüge“ — Flug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats mit Anschlussflug von einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats und einem anderen Flughafen dieses Drittstaats als Endziel)“
2018/C 259/20Verfahrenssprache: DeutschVorlegendes Gericht
Landgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Claudia Wegener
Beklagte: Royal Air Maroc SA
Tenor
Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung für eine Fluggastbeförderung gilt, die aufgrund einer einzigen Buchung erfolgt und zwischen dem Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats und der Ankunft auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats eine planmäßige Zwischenlandung außerhalb der Europäischen Union mit einem Wechsel des Fluggeräts umfasst.