18.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Dezember 2018 — Mykola Yanovych Azarov/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-530/17 P) (1)
((Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme des Namens des Rechtsmittelführers - Beschluss einer Behörde eines Drittstaats - Verpflichtung des Rates, zu prüfen, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gefasst wurde))
(2019/C 65/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Rechtsmittelführer: Mykola Yanovych Azarov (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Egger und G. Lansky)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und F. Naert)
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), wird aufgehoben. |
2. |
Der Beschluss (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Mykola Yanovych Azarov betreffen. |
3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten sowohl des Verfahrens im ersten Rechtszug als auch des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens. |