18.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/14


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Liège — Belgien) — Verfahren wegen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Marin-Simion Sut

(Rechtssache C-514/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 4 Nr. 6 - Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - Der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im Ausstellungsstaat zugrunde liegende Straftat, die im Vollstreckungsstaat nur mit Geldstrafe bewehrt ist))

(2019/C 65/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Liège

Partei des Ausgangsverfahrens

Marin–Simion Sut

Tenor

Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 ist dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde — wenn wie im Ausgangsverfahren die Person, gegen die zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, ihren Wohnsitz im Vollstreckungsmitgliedstaat hat und zu diesem familiäre, soziale und berufliche Bindungen aufweist — die Vollstreckung des Haftbefehls aus Gründen der Resozialisierung der Person verweigern kann, obwohl die dem Haftbefehl zugrunde liegende Straftat nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats nur mit Geldstrafe bewehrt ist, sofern dieser Umstand es nach dem nationalen Recht nicht ausschließt, dass die gegen die gesuchte Person verhängte Freiheitsstrafe in diesem Mitgliedstaat tatsächlich vollstreckt wird, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 347 vom 16.10.2017.