3.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 436/13


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Oktober 2018 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-416/17) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV, Art. 63 AEUV und Art. 267 Abs. 3 AEUV - Besteuerungskette - Ungleichbehandlung aufgrund des Sitzmitgliedstaats der Enkelgesellschaft - Erstattung der zu Unrecht erhobenen Steuervorauszahlung für ausgeschüttete Dividenden - Anforderungen an die Belege für den Anspruch auf Erstattung - Begrenzung des Anspruchs auf Erstattung - Diskriminierung - Nationales Gericht, das in letzter Instanz entscheidet - Vorlagepflicht))

(2018/C 436/15)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und W. Roels)

Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. de Moustier, A. Alidière und D. Colas)

Tenor

1.

Die Französische Republik hat dadurch, dass sie es abgelehnt hat, bei der Berechnung der Erstattung des Steuervorabzugs für ausgeschüttete Dividenden, den eine gebietsansässige Gesellschaft auf die Weiterausschüttung von Dividenden gezahlt hat, die von einer gebietsfremden Gesellschaft über eine gebietsfremde Tochtergesellschaft ausgeschüttet worden sind, die Besteuerung der entsprechenden Gewinne auf der Ebene dieser gebietsfremden Gesellschaft zu berücksichtigen, obwohl die Besteuerung ausgeschütteter Dividenden nach dem nationalen System der Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung bei einer rein innerstaatlichen Beteiligungskette auf jeder Stufe der Beteiligungskette neutralisiert werden kann, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 49 und 63 AEUV verstoßen.

2.

Die Französische Republik hat dadurch, dass der Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) den Gerichtshof der Europäischen Union nicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV angerufen hat, um die Frage zu klären, ob bei der Berechnung der Erstattung des Steuervorabzugs für ausgeschüttete Dividenden, den eine gebietsansässige Gesellschaft auf die Weiterausschüttung von Dividenden gezahlt hat, die eine gebietsfremde Gesellschaft über eine gebietsfremde Tochtergesellschaft ausgeschüttet hat, die Berücksichtigung der Besteuerung der entsprechenden Gewinne auf der Ebene der Tochtergesellschaft abzulehnen ist, obwohl die Auslegung der Vorschriften des Unionsrechts, die der Conseil d’État in den Urteilen vom 10. Dezember 2012, Rhodia (FR:CESSR:2012:317074.20121210), und vom 10. Dezember 2012, Accor (FR:CESSR:2012:317075.20121210), vorgenommen hat, nicht derart offenkundig war, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum geblieben wäre, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 267 Abs. 3 AEUV verstoßen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Europäische Kommission und die Französische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 293 vom 4.9.2017.