5.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/9


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. September 2018 — Christoph Klein/Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-346/17 P) (1)

((Rechtsmittel - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Außervertragliche Haftung der Europäischen Union - Richtlinie 93/42/EWG - Medizinprodukte - Art. 8 Abs. 1 und 2 - Schutzklauselverfahren - Mitteilung eines Mitgliedstaats über eine Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen eines Medizinprodukts untersagt wird - Unterbleiben einer Entscheidung der Europäischen Kommission - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll - Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden - Nachweis des Vorliegens und des Umfangs des Schadens))

(2018/C 399/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Rechtsmittelführer: Christoph Klein (Rechtsanwalt H. J. Ahlt)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. von Rintelen, A. Sipos und A. C. Becker), Bundesrepublik Deutschland

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 28. September 2016, Klein/Kommission (T-309/10 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:570), wird aufgehoben, soweit darin entschieden wird, dass Herr Christoph Klein keinen unmittelbaren und hinreichenden Kausalzusammenhang, der die Haftung der Europäischen Union begründen könnte, nachgewiesen habe.

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Die Klage von Herrn Christoph Klein auf Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden sein soll, dass die Europäische Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte verstoßen habe, wird abgewiesen.

4.

Herr Christoph Klein und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen durch die Verfahren im ersten Rechtszug und die Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

5.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen durch die Verfahren im ersten Rechtszug entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 300 vom 11.9.2017.