28.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 35/5


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale della Liguria — Italien) — Amt Azienda Trasporti e Mobilità SpA e.a./Atpl Liguria — Agenzia regionale per il trasporto pubblico locale SpA, Regione Liguria

(Rechtssache C-328/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Nachprüfungsverfahren - Richtlinie 89/665/EWG - Art. 1 Abs. 3 - Richtlinie 92/13/EWG - Art. 1 Abs. 3 - Klagerecht, das von der Abgabe eines Angebots im Rahmen des Vergabeverfahrens abhängt))

(2019/C 35/06)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale della Liguria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Amt Azienda Trasporti e Mobilità SpA, Atc Esercizio SpA, Atp Esercizio Srl, Riviera Trasporti SpA, Tpl Linea Srl

Beklagter: Atpl Liguria — Agenzia regionale per il trasporto pubblico locale SpA, Regione Liguria

Tenor

Sowohl Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 geänderten Fassung als auch Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, die es Wirtschaftsteilnehmern nicht erlaubt, gegen die Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers in einem Vergabeverfahren zu klagen, wenn sie sich entschieden haben, an diesem Verfahren nicht teilzunehmen, weil sich aus der auf das Verfahren anwendbaren Regelung ergibt, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie den Zuschlag für den betreffenden öffentlichen Auftrag erhalten.

Es ist jedoch Sache des zuständigen nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, die den Kontext der bei ihm anhängigen Rechtssache kennzeichnen, umfassend zu prüfen, ob nicht die konkrete Anwendung dieser Regelung das Recht der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beeinträchtigen kann.


(1)  ABl. C 309 vom 18.9.2017.