201808030462050182018/C 294/132462017CJC29420180820DE01DEINFO_JUDICIAL20180627101121

Rechtssache C-246/17: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 27. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — Ibrahima Diallo / État belge (Vorlage zur Vorabentscheidung — Unionsbürgerschaft — Richtlinie 2004/38/EG — Art. 10 Abs. 1 — Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers — Ausstellung — Frist — Erlass und Bekanntgabe der Entscheidung — Folgen der Nichteinhaltung der Sechsmonatsfrist — Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten — Effektivitätsgrundsatz)


C2942018DE1010120180627DE0013101112

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 27. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — Ibrahima Diallo / État belge

(Rechtssache C-246/17) ( 1 )

„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Unionsbürgerschaft — Richtlinie 2004/38/EG — Art. 10 Abs. 1 — Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers — Ausstellung — Frist — Erlass und Bekanntgabe der Entscheidung — Folgen der Nichteinhaltung der Sechsmonatsfrist — Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten — Effektivitätsgrundsatz)“

2018/C 294/13Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ibrahima Diallo

Beklagter: État belge

Tenor

1.

Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass die Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers innerhalb der in dieser Vorschrift vorgesehenen Sechsmonatsfrist erlassen und bekannt gegeben werden muss.

2.

Die Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach die zuständigen nationalen Behörden, wenn die in Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 vorgesehene Sechsmonatsfrist überschritten ist, dem Betroffenen von Amts wegen eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers auszustellen haben, ohne zuvor festzustellen, dass der Betroffene die Voraussetzungen für den Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat nach dem Unionsrecht tatsächlich erfüllt.

3.

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Rechtsprechung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach die zuständige nationale Behörde nach der gerichtlichen Nichtigerklärung einer die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers ablehnenden Entscheidung automatisch erneut über die volle Sechsmonatsfrist nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 verfügt.


( 1 ) ABl. C 231 vom 17.7.2017.