16.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/11


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria — Ungarn) — Nagyszénás Településszolgáltatási Nonprofit Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatóság

(Rechtssache C-182/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 9 und Art. 13 Abs. 1 - Behandlung als Nichtsteuerpflichtige - Begriff „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ - Handelsgesellschaft, deren Anteile zu 100 % von einer Gemeinde gehalten werden und die mit bestimmten dieser Gemeinde obliegenden öffentlichen Aufgaben betraut ist - Festlegung dieser Aufgaben und ihrer Vergütung in einem Vertrag zwischen diesem Unternehmen und der betreffenden Gemeinde))

(2018/C 134/14)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Kúria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Nagyszénás Településszolgáltatási Nonprofit Kft.

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatóság

Tenor

1.

Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass — vorbehaltlich einer Überprüfung der relevanten tatsächlichen Umstände durch das vorlegende Gericht — eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, dass ein Unternehmen aufgrund eines Vertrags zwischen ihm und einer Gemeinde bestimmte öffentliche Aufgaben wahrnimmt, eine Dienstleistung gegen Entgelt darstellt, die aufgrund dieser Bestimmung der Mehrwertsteuer unterliegt.

2.

Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass — vorbehaltlich einer Überprüfung der relevanten tatsächlichen Umstände und des relevanten nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht — eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, dass ein Unternehmen aufgrund eines Vertrags zwischen ihm und einer Gemeinde bestimmte öffentliche Aufgaben wahrnimmt, nicht von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Regel der Behandlung als nicht mehrwertsteuerpflichtig erfasst wird, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie handelt.


(1)  ABl. C 221 vom 10.7.2017.