18.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2018 — Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union/Kendrion NV, Europäische Kommission
(Rechtssache C-150/17 P) (1)
((Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Überlange Verfahrensdauer im Rahmen einer Rechtssache vor dem Gericht der Europäischen Union - Ersatz des Schadens, der der Rechtsmittelführerin entstanden sein soll - Materieller Schaden - Bankbürgschaftskosten - Kausalzusammenhang - Verzugszinsen - Immaterieller Schaden))
(2019/C 65/03)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Inghelram und E. Beysen)
Andere Parteien des Verfahrens: Kendrion NV (Prozessbevollmächtigte: Y. de Vries, T. Ottervanger und E. Besselink, advocaten), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Urraca Caviedes, S. Noë und F. Erlbacher)
Tenor
1. |
Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Februar 2017, Kendrion/Europäische Union (T-479/14, EU:T:2017:48), wird aufgehoben. |
2. |
Das von der Kendrion NV eingelegte Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen. |
3. |
Die von der Kendrion NV erhobene Schadensersatzklage wird abgewiesen, soweit sie auf Ersatz des in der Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), ergangen ist, hinaus bestehenden materiellen Schadens gerichtet ist. |
4. |
Die Kendrion NV trägt außer ihren eigenen Kosten im vorliegenden Rechtsmittelverfahren die gesamten Kosten, die der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, in diesem Verfahren entstanden sind, sowie ihre eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs. |
5. |
Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, trägt die ihr im Verfahren des ersten Rechtszugs entstandenen eigenen Kosten. |
6. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowohl im Verfahren des ersten Rechtszugs als auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren. |