12.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 408/17


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van erste aanleg te Antwerpen — Belgien) — Strafverfahren gegen Van Gennip BVBA, Antonius Johannes Maria ten Velde, Original BVBA, Antonius Cornelius Ignatius Maria van der Schoot

(Rechtssache C-137/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 2006/123/EG, 2007/23/EG und 2013/29/EU - Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände - Freier Verkehr von pyrotechnischen Gegenständen, die den Anforderungen dieser Richtlinien entsprechen - Nationale Regelung zur Beschränkung von Lagerung und Verkauf solcher Gegenstände - Strafrechtliche Sanktionen - Regelung, nach der zwei Genehmigungen erforderlich sind - Richtlinie 98/34/EG - Begriff „technische Vorschrift“))

(2018/C 408/20)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Van Gennip BVBA, Antonius Johannes Maria ten Velde, Original BVBA, Antonius Cornelius Ignatius Maria van der Schoot

Tenor

1.

Der Grundsatz des freien Verkehrs von pyrotechnischen Gegenständen im Sinne von u. a. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der Feuerwerkskörper mit einem pyrotechnischen Satz von mehr als 1 kg von Verbrauchern weder besessen oder verwendet noch an diese verkauft werden dürfen, nicht entgegensteht, soweit diese Regelung geeignet ist, die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit sicherzustellen, und nicht über das zum Schutz dieser grundlegenden Interessen Erforderliche hinausgeht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

2.

Art. 10 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die für die Lagerung von mit der Richtlinie 2007/23 konformen pyrotechnischen Gegenständen, die für den Einzelhandel bestimmt sind, die Erteilung zweier Genehmigungen voraussetzt, nämlich eine föderale Explosivstoffgenehmigung und eine regionale Umweltgenehmigung, nicht entgegensteht, sofern alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

3.

Art. 20 der Richtlinie 2007/23 und Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2006/123 sind dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten strafrechtliche Sanktionen verhängen können, sofern gemäß der Richtlinie 2007/23 diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind und gemäß der Richtlinie 2006/123 durch das nationale Strafrecht nicht die Vorschriften dieser Richtlinie umgangen werden.


(1)  ABl. C 178 vom 6.6.2017.