31.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 249/11


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Athinon — Griechenland) — OL/PQ

(Rechtssache C-111/17 PPU) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Internationale Kindesentführung - Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Art. 11 - Rückgabeantrag - Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts eines Säuglings - Kind, das im Einklang mit dem Willen seiner Eltern in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres gewöhnlichen Aufenthalts geboren wurde - Ständiger Aufenthalt des Kindes im Mitgliedstaat seiner Geburt während seiner ersten Lebensmonate - Entscheidung der Mutter, nicht in den Mitgliedstaat zurückzukehren, in dem sich der gewöhnliche Aufenthalt des Ehepaars befand))

(2017/C 249/16)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Monomeles Protodikeio Athinon

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: OL

Beklagte: PQ

Tenor

Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der ein Kind im Einklang mit dem gemeinsamen Willen seiner Eltern in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Eltern vor seiner Geburt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, geboren wurde und sich dort mehrere Monate lang ununterbrochen mit seiner Mutter aufgehalten hat, die ursprüngliche Intention der Eltern, dass die Mutter mit dem Kind in den früheren Aufenthaltsstaat der Eltern zurückkehren sollte, nicht den Schluss zulässt, dass das Kind dort seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ im Sinne der Verordnung hat.

Infolgedessen kann in einer solchen Situation die Weigerung der Mutter, mit dem Kind in diesen Mitgliedstaat zurückzukehren, nicht als „widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten“ des Kindes im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung angesehen werden.


(1)  ABl. C 144 vom 8.5.2017.