17.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 328/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas — Litauen) — „Aviabaltika“ UAB/„Ūkio bankas“ AB, in Liquidation
(Rechtssache C-107/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/47/EG - Verwertung von Finanzsicherheiten - Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegenüber dem Finanzsicherheitsnehmer - Eintritt des Verwertungs- bzw. Beendigungsfalls - Zurechnung der Finanzsicherheit zur Insolvenzmasse - Verpflichtung, die Forderungen zuerst aus der Finanzsicherheit zu befriedigen))
(2018/C 328/14)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos Aukščiausiasis Teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„Aviabaltika“ UAB
Beklagte:„Ūkio bankas“ AB, in Liquidation
Tenor
1. |
Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten in der durch die Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, eine Regelung zu erlassen, wonach der Sicherungsnehmer einer Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts seine Forderung, die aufgrund der Nichterfüllung der besicherten Verbindlichkeiten entstanden ist, aus dieser Sicherheit befriedigen kann, wenn der Verwertungs- bzw. Beendigungsfall der Sicherheit nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegenüber dem Sicherungsnehmer eintritt. |
2. |
Art. 4 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2002/47 in der durch die Richtlinie 2009/44 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er den Sicherungsnehmer einer Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts nicht verpflichtet, seine Forderung, die aufgrund der Nichterfüllung der durch diese Sicherheit besicherten Verbindlichkeiten entstanden ist, vorrangig aus dieser Sicherheit zu befriedigen. |