|
26.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 31. Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Szczecinie — Polen) — Paweł Hofsoe/LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster AG
(Rechtssache C-106/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Art. 11 Abs. 1 Buchst. b und Art. 13 Abs. 2 - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Persönlicher Anwendungsbereich - Begriff „Geschädigter“ - Gewerbetreibender im Versicherungssektor - Ausschluss))
(2018/C 112/07)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Szczecinie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Paweł Hofsoe
Beklagte: LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster AG
Tenor
Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung dahin auszulegen, dass sich eine natürliche Person, deren gewerbliche Tätigkeit insbesondere in der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen gegen Versicherer besteht und die sich auf einen mit dem Opfer eines Verkehrsunfalls geschlossenen Zessionsvertrag beruft, um vor einem Gericht des Mitgliedstaats des Wohnsitzes des Geschädigten Klage zu erheben gegen den Haftpflichtversicherer des Verursachers dieses Unfalls, dessen Sitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, nicht auf diese Bestimmung berufen kann.