1.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/5


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. August 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Österreich) — VTB Bank (Austria) AG/Finanzmarktaufsichtsbehörde

(Rechtssache C-52/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2013/36/EU - Art. 64, 65 und 67 - Verordnung [EU] Nr. 575/2013 - Art. 395 Abs. 1 und 5 - Aufsicht über Kreditinstitute - Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse - Obergrenzen für Großkredite - Regelung eines Mitgliedstaats, die bei Überschreitung dieser Obergrenzen die Erhebung von Zinsen vorsieht - Verordnung [EU] Nr. 468/2014 - Art. 48 - Zuständigkeit der Europäischen Zentralbank [EZB] und der nationalen Behörden - Formell eingeleitetes Aufsichtsverfahren))

(2018/C 352/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgerichts

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: VTB Bank (Austria) AG

Beklagte: Finanzmarktaufsichtsbehörde

Tenor

1.

Art. 64 und Art. 65 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sowie Art. 395 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der von einem Kreditinstitut bei Überschreitung der in Art. 395 Abs. 1 der Verordnung Nr. 575/2013 vorgesehenen Obergrenzen für Risikopositionen automatisch Abschöpfungszinsen erhoben werden, selbst wenn es die in Art. 395 Abs. 5 der Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, unter denen ein Kreditinstitut diese Obergrenzen überschreiten darf.

2.

Art. 48 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) ist dahin auszulegen, dass ein Aufsichtsverfahren weder dann als formell eingeleitet im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn ein Kreditinstitut der nationalen Aufsichtsbehörde die Überschreitung der in Art. 395 Abs. 1 der Verordnung Nr. 575/2013 vorgesehenen Obergrenzen meldet, noch dann, wenn die Aufsichtsbehörde in einem Parallelverfahren wegen ähnlicher Verstöße bereits einen Bescheid erlassen hat.


(1)  ABl. C 144 vom 8.5.2017.