5.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/7


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 6. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky) — Catlin Europe SE/O.K. Trans Praha spol. s r.o.

(Rechtssache C-21/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Europäisches Mahnverfahren - Verordnung [EG] Nr. 1896/2006 - Übermittlung eines Zahlungsbefehls zusammen mit dem Antrag auf Erlass des Zahlungsbefehls - Fehlen einer Übersetzung des Antrags auf Erlass des Zahlungsbefehls - Für vollstreckbar erklärter Europäischer Zahlungsbefehl - Antrag auf Überprüfung nach Ablauf der Einspruchsfrist - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Verordnung [EG] Nr. 1393/2007 - Anwendbarkeit - Art. 8 und Anhang II - Belehrung des Empfängers über sein Annahmeverweigerungsrecht in Bezug auf ein nicht übersetztes verfahrenseinleitendes Schriftstück - Fehlen des Formblatts - Folgen))

(2018/C 399/08)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší soud České republiky

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Catlin Europe SE

Beklagte: O.K. Trans Praha spol. s r.o.

Tenor

Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens sowie die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates sind dahin auszulegen, dass, wenn ein Europäischer Zahlungsbefehl dem Antragsgegner zugestellt wird, ohne dass der ihm beigefügte Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls in einer Sprache abgefasst wurde, von der anzunehmen ist, dass er sie versteht, oder ihm eine Übersetzung in einer solchen Sprache beigefügt wurde, wie es Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 verlangt, der Antragsgegner ordnungsgemäß mittels des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung von seinem Recht in Kenntnis gesetzt werden muss, die Annahme des in Rede stehenden Schriftstücks zu verweigern.

Im Fall der Nichtbeachtung dieser Förmlichkeit ist das Verfahren gemäß den Bestimmungen der letztgenannten Verordnung dadurch zu berichtigen, dass dem Betroffenen das Formblatt in Anhang II dieser Verordnung übermittelt wird.

In diesem Fall wird wegen des Verfahrensfehlers, der die Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls zusammen mit dem Antrag auf dessen Erlass beeinträchtigt, dieser Zahlungsbefehl nicht vollstreckbar und beginnt die Einspruchsfrist für den Antragsgegner nicht zu laufen, so dass Art. 20 der Verordnung Nr. 1896/2006 keine Anwendung finden kann.


(1)  ABl. C 112 vom 10.4.2017.