Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 23. Januar 2018 – QG/Kommission
(Rechtssache T-845/16)
„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Beihilfe der spanischen Behörden zugunsten bestimmter Profifußballvereine – Vorzugssteuersatz im Rahmen der Körperschaftsteuer – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Fehlende Klagebefugnis – Offensichtliche Unzulässigkeit“
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1. |
Nichtigkeitsklage – Klagebefugnis – Aufhebung des angefochtenen Rechtsakts im Laufe des Verfahrens – Gegenstandslosigkeit der Klage – Erledigung (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 18) |
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2. |
Nichtigkeitsklage – Klagebefugnis – Begriff – Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen – Interesse, das bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen muss (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 25) |
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 4046 endg. der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.29769 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens an bestimmte Fußballvereine
Tenor
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1. |
Der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
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3. |
Die Streithilfeanträge des Königreichs Spanien und des Fútbol Club Barcelona haben sich erledigt. |
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4. |
QG trägt die Kosten. |
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5. |
QG, die Europäische Kommission, das Königreich Spanien und der Fútbol Club Barcelona tragen jeweils ihre eigenen Kosten hinsichtlich der Streithilfeanträge. |