Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 23. Januar 2018 – QG/Kommission

(Rechtssache T-845/16)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Beihilfe der spanischen Behörden zugunsten bestimmter Profifußballvereine – Vorzugssteuersatz im Rahmen der Körperschaftsteuer – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Fehlende Klagebefugnis – Offensichtliche Unzulässigkeit“

1. 

Nichtigkeitsklage – Klagebefugnis – Aufhebung des angefochtenen Rechtsakts im Laufe des Verfahrens – Gegenstandslosigkeit der Klage – Erledigung

(Art. 263 AEUV)

(vgl. Rn. 18)

2. 

Nichtigkeitsklage – Klagebefugnis – Begriff – Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen – Interesse, das bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen muss

(Art. 263 AEUV)

(vgl. Rn. 25)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 4046 endg. der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.29769 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens an bestimmte Fußballvereine

Tenor

1. 

Der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache wird zurückgewiesen.

2. 

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

3. 

Die Streithilfeanträge des Königreichs Spanien und des Fútbol Club Barcelona haben sich erledigt.

4. 

QG trägt die Kosten.

5. 

QG, die Europäische Kommission, das Königreich Spanien und der Fútbol Club Barcelona tragen jeweils ihre eigenen Kosten hinsichtlich der Streithilfeanträge.