Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 11. April 2018 – Abes/Kommission
(Rechtssache T‑813/16)
„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Von den portugiesischen Behörden gewährte Zuschüsse zugunsten einer Organisation, die soziale Dienstleistungen für alte Menschen erbringt – Vorprüfungsphase – Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt – Klage, mit der die Begründetheit der streitigen Maßnahme in Frage gestellt wird – Keine wesentliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung – Unzulässigkeit“
|
1. |
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt – Klage eines Dritten, mit der die Begründetheit dieses Beschlusses in Frage gestellt wird – Dritter, der keine spürbare Beeinträchtigung seiner Wettbewerbssituation auf dem betreffenden Markt nachweist – Unzulässigkeit (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV und Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 41-45, 48, 49, 51, 55, 56, 58-61) |
|
2. |
Nichtigkeitsklage – Gründe – Auslegung durch den Richter – Grenze – Neubestimmung des Streitgegenstands (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 46) |
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 5054 final der Kommission vom 9. August 2016 über die staatliche Beihilfe SA.38920 (2014/NN), mit dem nach Abschluss der Vorprüfungsphase festgestellt wurde, dass die der Santa Casa de Misericórdia de Tomar gewährte Subvention keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt
Tenor
|
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
|
2. |
Die Abes – companhia de assistência, bem-estar e serviços para seniores, Lda trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind. |
|
3. |
Die Portugiesische Republik trägt ihre eigenen Kosten. |