Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 11. April 2018 – Abes/Kommission

(Rechtssache T‑813/16)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Von den portugiesischen Behörden gewährte Zuschüsse zugunsten einer Organisation, die soziale Dienstleistungen für alte Menschen erbringt – Vorprüfungsphase – Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt – Klage, mit der die Begründetheit der streitigen Maßnahme in Frage gestellt wird – Keine wesentliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung – Unzulässigkeit“

1. 

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt – Klage eines Dritten, mit der die Begründetheit dieses Beschlusses in Frage gestellt wird – Dritter, der keine spürbare Beeinträchtigung seiner Wettbewerbssituation auf dem betreffenden Markt nachweist – Unzulässigkeit

(Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV und Art. 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 41-45, 48, 49, 51, 55, 56, 58-61)

2. 

Nichtigkeitsklage – Gründe – Auslegung durch den Richter – Grenze – Neubestimmung des Streitgegenstands

(Art. 263 AEUV)

(vgl. Rn. 46)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 5054 final der Kommission vom 9. August 2016 über die staatliche Beihilfe SA.38920 (2014/NN), mit dem nach Abschluss der Vorprüfungsphase festgestellt wurde, dass die der Santa Casa de Misericórdia de Tomar gewährte Subvention keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt

Tenor

1. 

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. 

Die Abes – companhia de assistência, bem-estar e serviços para seniores, Lda trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.

3. 

Die Portugiesische Republik trägt ihre eigenen Kosten.