Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. März 2018 – Valencia Club de Fútbol/Kommission

(Rechtssache T‑732/16 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Beihilfen, die Spanien bestimmten Profifußballvereinen gewährt – Bürgschaft der öffentlichen Hand, die von einer staatlichen Stelle gewährt wird – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

1. 

Vorläufiger Rechtsschutz–Aussetzung des Vollzugs–Einstweilige Anordnungen–Voraussetzungen für die Gewährung–Fumus boni iuris–Dringlichkeit–Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden–Kumulativer Charakter–Abwägung sämtlicher betroffener Belange–Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung–Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

(Art. 256 Abs. 1 AEUV, Art. 278 AEUV und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 32-35)

2. 

Vorläufiger Rechtsschutz–Aussetzung des Vollzugs–Einstweilige Anordnungen–Voraussetzungen für die Gewährung–Dringlichkeit–Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden–Beweislast–Finanzieller Schaden–Pflicht, konkrete und genaue Angaben zu machen, die durch detaillierte Nachweisdokumente erhärtet sind–Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte–Beurteilung in Bezug auf die Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört–Fehlende Dringlichkeit

(Art. 278 AEUV und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 38-45, 51, 56)

Gegenstand

Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses (EU) 2017/365 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.36387 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2013/CP), die Spanien der Valencia Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft), der Hércules Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) und der Elche Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) gewährt hat (ABl. 2017, L 55, S. 12)

Tenor

1. 

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. 

Der Beschluss vom 10. November 2016, Valencia Club de Fútbol/Kommission (T‑732/16 R), wird aufgehoben.

3. 

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.