Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 16. Februar 2017 –
Walton/Kommission
(Rechtssache T-594/16)
„Nichtigkeitsklage – Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Abgangsgeld – Neuberechnung – Rechtskraft – Teils unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage“
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1. |
Gerichtliches Verfahren–Rechtskraft–Umfang–Unzulässigkeit einer zweiten Klage–Voraussetzungen–Identität der Parteien, des Gegenstands und des Grundes beider Klagen (vgl. Rn. 30-32, 34) |
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2. |
Beamtenklage–Vorherige Verwaltungsbeschwerde–Übereinstimmung von Beschwerde und Klage–Identität von Gegenstand und Grundlage–Auswechslung der Rechtsgrundlage einer Rüge–Nicht hinreichende Bedingung für die Annahme, dass es sich um einen neuen Grund handelt (Beamtenstatut, Art. 90 und 91) (vgl. Rn. 45, 46) |
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der mit Schreiben der Kommission vom 15. März 2016 mitgeteilten Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde, mit der der Antrag des Klägers auf Neuberechnung des Abgangsgelds infolge seines Ausscheidens als unzulässig abgelehnt wurde
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Herr Robert Walton trägt die Kosten. |