Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 7. März 2017 –
SymbioPharm/EMA

(Rechtssache T‑295/16)

„Nichtigkeitsklage – Humanarzneimittel – Einleitung des Verfahrens zur Befassung der EMA – Art. 31 bis 34 der Richtlinie 2001/83/EG – Arzneimittel Symbioflor 2 und Arzneimittel mit ähnlicher Bezeichnung – Nicht anfechtbare Handlung – Vorbereitende Handlung – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage–Anfechtbare Handlungen–Begriff–Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen–Schreiben der Europäischen Arzneimittel-Agentur, mit dem die Einleitung des Verfahrens zur Befassung des Ausschusses für Humanarzneimittel mitgeteilt wird–Handlung, die einen vorbereitenden Verfahrensabschnitt in einem Beratungsverfahren darstellt–Ausschluss

(Art. 263 AEUV; Richtlinie 2001/83 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 32 bis 34)

(vgl. Rn. 21, 31, 33, 35)

Gegenstand

Antrag gestützt auf Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Schreibens der EMA vom 1. April 2016, über die Einleitung des in den Art. 32 bis 34 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67) vorgesehenen Befassungsverfahrens betreffend das Arzneimittel Symbioflor 2 und Arzneimittel mit ähnlichen Bezeichnungen in Folge einer Mitteilung durch die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 31 dieser Richtlinie.

Tenor

1. 

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. 

Die SymbioPharm GmbH trägt die Kosten.