Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2016 – Generaldirektor des OLAF/Kommission

(Rechtssache T‑251/16 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz — Institutionelles Recht — Beschluss, die Befreiung des Generaldirektors des OLAF von der Gerichtsbarkeit aufzuheben — Handlung, die die Unabhängigkeit des Generaldirektors in Frage stellen kann — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit“

1. 

Vorläufiger Rechtsschutz — Aussetzung des Vollzugs — Einstweilige Anordnungen — Voraussetzungen — Fumus boni iuris — Dringlichkeit — Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden — Kumulativer Charakter — Abwägung sämtlicher betroffener Belange — Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 3) (vgl. Rn. 26, 34, 35)

2. 

Vorläufiger Rechtsschutz — Aussetzung des Vollzugs — Zulässigkeitsvoraussetzungen — Prima facie bestehende Zulässigkeit der Klage (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 1 und 2) (vgl. Rn. 30-32)

3. 

Vorläufiger Rechtsschutz — Aussetzung des Vollzugs — Einstweilige Anordnungen — Voraussetzungen — Dringlichkeit — Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden — Beweislast — Beschluss der Europäischen Kommission, die Befreiung des Generaldirektors des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) aufzuheben — Keine Beeinträchtigung der Erfüllung der diesem Generaldirektor übertragenen Aufgaben und des ordnungsgemäßen Funktionierens des OLAF — Fehlende Dringlichkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4) (vgl. Rn. 43-51)

4. 

Vorläufiger Rechtsschutz — Aussetzung des Vollzugs — Einstweilige Anordnungen — Voraussetzungen — Dringlichkeit — Wiedergutmachung des immateriellen Schadens im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht besser möglich als im Verfahren zur Hauptsache — Fehlen (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4) (vgl. Rn. 57)

5. 

Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union — Befreiung — Aufhebung der Befreiung — Generaldirektor des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) — Zulässigkeit — Voraussetzungen (Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, Art. 17) (vgl. Rn. 58)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C (2016) 1449 final der Kommission vom 2. März 2016 über einen Antrag auf Aufhebung der Immunität

Tenor

1. 

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. 

Der Beschluss vom 6. Juni 2016 in der Rechtssache T‑251/16 R wird aufgehoben.

3. 

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.