Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2016 – Generaldirektor des OLAF/Kommission
(Rechtssache T‑251/16 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz — Institutionelles Recht — Beschluss, die Befreiung des Generaldirektors des OLAF von der Gerichtsbarkeit aufzuheben — Handlung, die die Unabhängigkeit des Generaldirektors in Frage stellen kann — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit“
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1. |
Vorläufiger Rechtsschutz — Aussetzung des Vollzugs — Einstweilige Anordnungen — Voraussetzungen — Fumus boni iuris — Dringlichkeit — Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden — Kumulativer Charakter — Abwägung sämtlicher betroffener Belange — Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 3) (vgl. Rn. 26, 34, 35) |
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2. |
Vorläufiger Rechtsschutz — Aussetzung des Vollzugs — Zulässigkeitsvoraussetzungen — Prima facie bestehende Zulässigkeit der Klage (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 1 und 2) (vgl. Rn. 30-32) |
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3. |
Vorläufiger Rechtsschutz — Aussetzung des Vollzugs — Einstweilige Anordnungen — Voraussetzungen — Dringlichkeit — Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden — Beweislast — Beschluss der Europäischen Kommission, die Befreiung des Generaldirektors des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) aufzuheben — Keine Beeinträchtigung der Erfüllung der diesem Generaldirektor übertragenen Aufgaben und des ordnungsgemäßen Funktionierens des OLAF — Fehlende Dringlichkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4) (vgl. Rn. 43-51) |
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4. |
Vorläufiger Rechtsschutz — Aussetzung des Vollzugs — Einstweilige Anordnungen — Voraussetzungen — Dringlichkeit — Wiedergutmachung des immateriellen Schadens im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht besser möglich als im Verfahren zur Hauptsache — Fehlen (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4) (vgl. Rn. 57) |
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5. |
Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union — Befreiung — Aufhebung der Befreiung — Generaldirektor des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) — Zulässigkeit — Voraussetzungen (Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, Art. 17) (vgl. Rn. 58) |
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C (2016) 1449 final der Kommission vom 2. März 2016 über einen Antrag auf Aufhebung der Immunität
Tenor
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1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
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2. |
Der Beschluss vom 6. Juni 2016 in der Rechtssache T‑251/16 R wird aufgehoben. |
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3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |