Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. August 2017 –
Sigma Orionis/Kommission

(Rechtssache T‑48/16 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Schiedsklausel – Siebtes Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft (2007–2013) und Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 – Beschluss über die Aussetzung der Zahlungen und die Beendigung von Finanzhilfevereinbarungen infolge einer Finanzprüfung – Beträge, die die Kommission im Rahmen der Ausführung von Finanzhilfevereinbarungen schulden soll – Antrag auf Schadensersatz – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit – Interessenabwägung“

1. 

Vorläufiger Rechtsschutz–Aussetzung des Vollzugs–Einstweilige Anordnungen–Voraussetzungen für die Gewährung–„Fumus boni iuris“–Dringlichkeit–Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden–Kumulativer Charakter–Abwägung sämtlicher betroffener Belange–Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung–Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

(Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 22-25)

2. 

Vorläufiger Rechtsschutz–Aussetzung des Vollzugs–Einstweilige Anordnungen–Voraussetzungen für die Gewährung–Dringlichkeit–Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden–Beweislast–Abwägung sämtlicher betroffener Belange

(Art. 278 AEUV und 279 AEUV)

(vgl. Rn. 27, 28, 37)

3. 

Vorläufiger Rechtsschutz–Einstweilige Anordnungen–Voraussetzungen für die Gewährung–Abwägung sämtlicher betroffener Belange–Antrag auf einstweilige Anordnung der sofortigen Zahlung von auf mehreren Finanzhilfevereinbarungen beruhenden Beträgen durch die Kommission an eine vor der Insolvenz stehende Gesellschaft–Vorhersehbare Gefahr eines nicht rückgängig zu machenden Verlusts dieser Beträge aus dem Haushalt der Union–Fehlende Angemessenheit der beantragten einstweiligen Anordnung

(Art. 268 AEUV, 279 AEUV und 340 AEUV)

(vgl. Rn. 36, 38-42)

4. 

Vorläufiger Rechtsschutz–Zulässigkeitsvoraussetzungen–Rechtsschutzinteresse–Bereits eingetretener Schaden–Unzulässigkeit

(Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156)

(vgl. Rn. 44)

Gegenstand

Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf sofortige Zahlung von auf verschiedenen Finanzhilfevereinbarungen beruhenden Beträgen durch die Kommission und auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses über die Beendigung dieser Finanzhilfevereinbarungen

Tenor

1. 

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. 

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.