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13.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 46/26 |
Klage, eingereicht am 19. Dezember 2016 — Air France/Kommission
(Rechtssache T-894/16)
(2017/C 046/30)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Société Air France (Roissy-en-France, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Sermier)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss (EU) 2016/1698 der Kommission vom 20. Februar 2014 über die von Frankreich durchgeführten Maßnahmen SA.22932 (11/C) (ex NN 37/07) zugunsten des Flughafens Marseille Provence und der den Flughafen nutzenden Luftverkehrsgesellschaften (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2014] 870) für nichtig zu erklären; |
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der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt sich auf drei Klagegründe.
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1. |
Der angefochtene Beschluss sei in Bezug auf die vom Departement Bouches-du-Rhône für das Terminal „Marseille Provence 2“ (MP2) gewährte Beihilfe mit Mängeln behaftet. Insbesondere
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2. |
Der angefochtene Beschluss sei in Bezug auf den mit dem Unternehmen Airport Marketing Services geschlossenen Vertrag über den Kauf von Werbefläche mit Mängeln behaftet. |
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3. |
Der angefochtene Beschluss sei in Bezug auf die Passagierentgeltsätze am Terminal MP2 mit Mängeln behaftet. |