13.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/24


Klage, eingereicht am 14. Dezember 2016 — HJ/EMA

(Rechtssache T-881/16)

(2017/C 046/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: HJ (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr einen symbolischen Betrag von einem Euro als Schadensersatz für den ihr entstandenen immateriellen Schaden zu zahlen;

der Beklagten aufzugeben, das Memorandum vom 22. Juli 2015 und folglich auch ihre Antwort vom 23. Juli 2015 aus ihrer Personalakte zu entfernen;

soweit erforderlich, die Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde vom 21. März 2016, mit der ihr Schadensersatzantrag vom 26. November 2015 abgelehnt wurde, sowie die Entscheidung dieser Behörde vom 19. Oktober 2016, mit der ihre Beschwerde vom 20. Juni 2016 gegen die vorgenannte Entscheidung zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem sie geltend macht, dass die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Europäischen Union, nämlich die Rechtswidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden, vorlägen. Die Unterlagen ihrer Personalakte, die für einen bestimmten Zeitraum öffentlich und für alle Bediensteten der Europäischen Arzneimittel-Agentur zugänglich gemacht worden seien, seien nicht nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise, sondern für andere Zwecke als die, für die sie erhoben worden seien, behandelt worden, ohne dass sie diese Zweckänderung ausdrücklich genehmigt habe. Die Verbreitung dieser sensiblen Daten habe daher ihre Integrität in Frage gestellt, wodurch ihr ein tatsächlicher und sicherer immaterieller Schaden entstanden sei. Dieser Schaden sei vollständig dem fehlerhaften Verhalten der Agentur zuzurechnen.