30.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 30/55 |
Klage, eingereicht am 24. November 2016 — Alex/Kommission
(Rechtssache T-841/16)
(2017/C 030/63)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Alex SCI (Bayonne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fouchet)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Europäischen Kommission vom 21. September 2016 für nichtig zu erklären; |
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die vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem französischen Staat, dem Regionalrat von Aquitaine und dem Generalrat der Pyrénées Atlantiques an den Gemeindeverband (Communauté d'agglomération) Côte-Basque-Adour (CABAB) gezahlten Beihilfen für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären; |
demzufolge
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dem französischen Staat sowie dem Regionalrat von Aquitaine und dem Generalrat der Pyrénées Atlantiques als dezentralisierten staatlichen Stellen und dem EFRE aufzugeben, die rechtswidrig gezahlten Beihilfen zurückzufordern, verzinst zum gesetzlichen Satz seit der Gewährung der Beihilfe; |
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der Europäischen Kommission die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, einschließlich der Anwaltskosten in Höhe von 5 000 Euro. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: materielle Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Europäischen Kommission. |
2. |
Zweiter Klagegrund: fehlende Anmeldung der Finanzierung, die der CABAB von dem EFRE, der Französischen Republik, dem Regionalrat von Aquitaine und dem Generalrat der Pyrénées Atlantiques zugunsten des Projekts „Technocité“ gewährt worden sei. |
3. |
Dritter Klagegrund: Unvereinbarkeit der Finanzierung mit dem Binnenmarkt. |
4. |
Vierter Klagegrund: Nichterfüllung der für die Bewilligung der Finanzierung geltenden Bedingungen. |