23.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/55


Klage, eingereicht am 25. November 2016 — Mouvement pour une Europe des nations et des libertés/Parlament

(Rechtssache T-829/16)

(2017/C 022/74)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Mouvement pour une Europe des nations et des libertés (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Varaut)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

den am 26. September 2016 durch Herrn [X] zugestellten Beschluss D106185 des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 12. September 2016 für nichtig zu erklären, mit dem festgestellt wurde, dass die Plakatkosten der „Schengen“-Kampagne des MENL nicht erstattungsfähig sind;

dem Präsidium des Europäischen Parlaments die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, die sich daraus ergebe, dass dem Präsidium des Europäischen Parlaments weder die Aktenbestandteile noch die Einwände des Mouvement pour une Europe des nations et des libertés (MENL) zur Kenntnis gebracht worden seien.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Begriff der „indirekten Finanzierung“ der nationalen Parteien durch die europäischen Parteien sei ungenau und widerspreche jeglicher Rechtssicherheit.

3.

Dritter Klagegrund: Mit dem Logo auf dem Plakat der „Schengen“-Kampagne des MENL (im Folgenden: streitiges Logo) werde — entgegen der Auffassung, die der Beklagte mit dem Erlass des Beschlusses, der Gegenstand der vorliegenden Nichtigkeitsklage sei, vertreten habe — eine Kampagne mit ausschließlich europäischem Charakter auf dem jeweiligen nationalen Hoheitsgebiet durchgeführt. Der Kläger stützt diesen Klagegrund im Wesentlichen auf die drei folgenden Argumente:

Die Kampagne sei vom MENL allein und ohne Zustimmung oder Mitwirkung der nationalen Parteien durchgeführt worden.

Die Kampagne und das Plakat beträfen eine europäische Fragestellung, nämlich die Schengen-Übereinkommen.

Das streitige Logo sei daher kein Logo der nationalen Parteien, sondern das Logo der Abordnungen dieser Parteien im Europäischen Parlament.

4.

Vierter Klagegrund: Das streitige Logo sei kleiner als das Logo des MENL. Nach der Rechtsprechung und den Rechtstexten zu dieser Frage sei eine Ahndung jedoch nur vorgesehen, wenn ein nationales Logo größer als ein europäisches Logo oder so groß wie ein europäisches Logo sei.