23.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/44


Klage, eingereicht am 16. November 2016 — Mayekawa Europe/Kommission

(Rechtssache T-800/16)

(2017/C 022/60)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Mayekawa Europe NV/SA (Zaventem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Gilliams und J. Bocken)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 11. Januar 2016 über die vom Königreich Belgien angewandte Beihilferegelung SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) — Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen für nichtig zu erklären (1);

hilfsweise, Art. 2 bis 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären;

jedenfalls die Art. 2 bis 4 des Beschlusses insoweit für nichtig zu erklären, als (a) die Rückforderung von Einheiten verlangt wird, denen keine „Steuervorbescheide zur Befreiung der Mehrgewinne“ im Sinne des Beschlusses erteilt worden sind, und (b) die Rückforderung eines Betrags in Höhe der ersparten Steuern des Begünstigten verlangt wird, ohne Belgien zu gestatten, eine Anpassung nach oben, die eine andere Steuerverwaltung tatsächlich vorgenommen hat, zu berücksichtigen, und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler, Befugnismissbrauch und Verletzung der Begründungspflicht insofern als in dem angefochtenen Beschluss festgestellt worden sei, dass eine Beihilferegelung vorliege

2.

Verstoß gegen Art. 107 AEUV, Verletzung der Begründungspflicht und offensichtlicher Beurteilungsfehler insofern als in dem angefochtenen Beschluss festgestellt worden sei, dass durch die angebliche Beihilferegelung ein selektiver Vorteil gewährt werde

3.

Verstoß gegen Art. 107 AEUV und offensichtlicher Beurteilungsfehler insofern als in dem angefochtenen Beschluss festgestellt worden sei, dass durch die angebliche Beihilferegelung ein Vorteil begründet werde

4.

Verstoß gegen Art. 107 AEUV, Verletzung des berechtigten Vertrauens, Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, offensichtlicher Beurteilungsfehler, Befugnismissbrauch und Verletzung der Begründungspflicht insofern als in dem angefochtenen Beschluss gegenüber Belgien angeordnet werde, die Beihilfe zurückzufordern


(1)  Beschluss (EU) 2016/1699 der Kommission vom 11. Januar 2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9837) (ABl. 2016, L 260, S. 61).