16.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/47


Klage, eingereicht am 9. November 2016 — Puma u. a./Kommission

(Rechtssache T-781/16)

(2017/C 014/57)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Puma SE (Herzogenaurach, Deutschland) und acht weitere (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Vermulst)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395 der Kommission vom 18. August 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Buckinghan Shoe Mfg Co. Ltd., Buildyet Shoes Mfg., DongGuan Elegant Top Shoes Co. Ltd, Dongguan Stella Footwear Co Ltd, Dongguan Taiway Sports Goods Limited, Foshan City Nanhai Qun Rui Footwear Co., Jianle Footwear Industrial, Sihui Kingo Rubber Shoes Factory, Synfort Shoes Co. Ltd., Taicang Kotoni Shoes Co. Ltd., Wei Hao Shoe Co. Ltd., Wei Hua Shoe Co. Ltd. und Win Profile Industries Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 225, S. 52) für nichtig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 der Kommission vom 13. September 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam, die von Best Royal Co. Ltd, Lac Cuong Footwear Co., Ltd, Lac Ty Co., Ltd, Saoviet Joint Stock Company (Megastar Joint Stock Company), VMC Royal Co Ltd, Freetrend Industrial Ltd. und dem mit ihm verbundenen Unternehmen Freetrend Industrial A (Vietnam) Co, Ltd., Fulgent Sun Footwear Co., Ltd, General Shoes Ltd, Golden Star Co, Ltd, Golden Top Company Co., Ltd, Kingmaker Footwear Co. Ltd., Tripos Enterprise Inc. und Vietnam Shoe Majesty Co., Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 245, S. 16) für nichtig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731 der Kommission vom 28. September 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von General Footwear Ltd (China), Diamond Vietnam Co Ltd und Ty Hung Footgearmex/Footwear Co. Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 262, S. 4) für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission ihre Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe von vornherein nicht über die rechtliche Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Verordnungen verfügt.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe unter Verstoß gegen Art. 296 AEUV die genaue Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Verordnungen nicht angegeben und habe die Verteidigungsrechte der Klägerinnen und ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt.

3.

Dritter Klagegrund: Die Wiedereröffnung des abgeschlossenen Verfahrens hinsichtlich der Schuhe und die rückwirkende Einführung des ausgelaufenen Antidumpingzolls auf die Lieferanten der Klägerinnen entbehre (i) einer Rechtsgrundlage, beruhe auf einem offensichtlichen Fehler bei der Anwendung von Art. 266 AEUV sowie der Grundverordnung und verstoße gegen letztere, sei (ii) unvereinbar mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots und sei (iii) unvereinbar mit Art. 266 AEUV, verstoße gegen Art. 5 Abs. 4 EUV und beruhe auf einem Missbrauch der Befugnisse der Kommission.

4.

Vierter Klagegrund: Die rückwirkende Einführung des Zolls durch die drei angefochtenen Verordnungen diskriminiere die Klägerinnen.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Art und Weise der Bewertung der Anträge der Lieferanten der Klägerinnen auf Marktwirtschaftsbehandlung und auf individuelle Behandlung sei diskriminierend gewesen und habe auf einem Missbrauch der Befugnisse der Kommission beruht.