20.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 53/29 |
Klage, eingereicht am 7. November 2016 — Salehi/Kommission
(Rechtssache T-773/16)
(2017/C 053/36)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Dominik Salehi (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Drews)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte gegen Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1289/2013) verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, auf die Schreiben des Klägers vom 1. Juli 2016 und vom 16. September 2016 hin die in der genannten Vorschrift vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen und eine Mitteilung an die Klägerin zu richten; |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung des Gegenseitigkeitsprinzips durch die strikte Anwendung des Visa Waiver Program Improvement and Terrorist Travel Prevention Act of 2015 |
2. |
Zweiter Klagegrund: Untätigkeit der Beklagten |
Der Kläger rügt, dass die Kommission keine Maßnahmen gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. e Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl.2001, L 81, S. 1), ergriffen habe.