16.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/44


Klage, eingereicht am 7. November 2016 — Picard/Kommission

(Rechtssache T-769/16)

(2017/C 014/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Maxime Picard (Hettange-Grande, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung über die vorzeitige Festlegung bestimmter Bestandteile seiner Ruhegehaltsansprüche oder die Unterlassung, eine solche nach dem Statut vorgeschriebene Entscheidung zu treffen, wie sie sich aus der Mitteilung eines Sachbearbeiters der Sektion 001 „Ruhegehälter“ des Referats 4 des PMO vom 4. Januar 2016 an den Kläger ergibt, mit der ihm auf seine Anfrage vom selben Tag geantwortet wurde, dass sich seine Ruhegehaltsansprüche infolge seiner Wiedereinstellung in der Funktionsgruppe II mit Wirkung zum 1. Juni 2014 geändert hätten, wobei sein Ruhestandsalter nunmehr 66 Jahre und die Zuwachsrate für seine Ruhgehaltsansprüche ab dem 1. Juni 2014 1,8 % betrage, aufzuheben;

soweit erforderlich die Entscheidung des Direktors der Direktion E der Generaldirektion Humanressourcen der Kommission aufzuheben, soweit mit ihr die Beschwerde des Klägers vom 1. April 2016 gegen die sich aus der Mitteilung vom 4. Januar 2016 ergebende Entscheidung bzw. Nichtentscheidung als mangels einer beschwerenden Maßnahme unzulässig oder hilfsweise als unbegründet zurückgewiesen wurde;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem er im Hinblick auf die Mitteilung vom 4. Januar 2016 einen Rechtsfehler und einen Verstoß gegen Art. 77 Abs. 2 und 5 des Beamtenstatuts sowie gegen Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 2 des Anhangs XIII des Beamtenstatuts, die gemäß Art. 109 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (im Folgenden: BSB) anwendbar sind, rügt, da bei der Anwendung dieser Bestimmungen des Beamtenstatuts als Zeitpunkt für den Diensteintritt der 1. Juni 2014 zugrunde gelegt worden sei, an dem der Vertrag in Kraft getreten sei, mit dem der Kläger gemäß Art. 87 Abs. 4 BSB in die Funktionsgruppe II (im Folgenden: FG II) gewechselt sei, obwohl der 1. Juli 2008 hätte zugrunde gelegt werden müssen, d. h. der Zeitpunkt, zu dem er ursprünglich den Dienst bei der Kommission als Vertragsbediensteter der Funktionsgruppe I angetreten habe.

Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:

Mit dem ersten Teil wird gerügt, dass die Sektion 1 des Referats 4 des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (im Folgenden: PMO) und der Direktor der Direktion E der Generaldirektion Humanressourcen der Kommission (im Folgenden: GDHR) in fehlerhafter Weise mit der Begründung, dass der Vertrag vom 19. Mai 2014, mit dem der Kläger in die FG II gewechselt sei, neu sei und zu einer Neueinstellung geführt habe, festgestellt hätten, dass Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 21 Abs. 2 des Anhangs XIII des Beamtenstatuts auf ihn nicht anwendbar seien, so dass dafür Art. 77 Abs. 5 und 2 des Beamtenstatuts auf ihn anwendbar sei, obwohl der Zeitpunkt des Diensteintritts gemäß den Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Beamtenstatuts der Zeitpunkt des ersten Dienstantritts sei.

Der zweite Teil ist auf einen Fehler gestützt, den die Sektion 1 des betreffenden Referats des PMO und der Direktor der Direktion E der GDHR auch durch die Feststellung begangen hätten, dass Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 21 Abs. 2 des Anhangs XIII des Beamtenstatuts auf ihn nicht anwendbar seien, da der Vertrag vom 19. Mai 2014, mit dem der Kläger in die FG II gewechselt sei, eine Unterbrechung der Kontinuität seiner Laufbahn darstelle, so dass dafür Art. 77 Abs. 5 und 2 des Beamtenstatuts auf ihn anwendbar sei, obwohl dieser Vertrag eine Fortführung seiner Laufbahn darstelle, da mit ihm bezweckt und bewirkt worden sei, ihn nur formal ohne Änderung seiner Aufgaben neu einzustufen.