9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/48 |
Klage, eingereicht am 7. November 2016 — Hércules Club de Fútbol/Kommission
(Rechtssache T-766/16)
(2017/C 006/60)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Hércules Club de Fútbol, SAD (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rating und Y. Martínez Mata)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss C(2016) 4060 endg. der Europäischen Kommission für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der angefochtene Beschluss habe, soweit er den Hércules CF betreffe, ein Darlehen über 18 Mio. Euro zum Gegenstand, das eine private Einrichtung der Fundación de la Comunidad Valenciana Hércules de Alicante, einer anderen privaten Einrichtung, gewährt habe, die einen Großteil des Darlehensbetrags zur Zeichnung von Anteilen des Hércules CF im Zuge einer Kapitalerhöhung aufgewendet habe. Für dieses Darlehen habe das Institut Valencià de Finances, ein öffentliches Finanzinstitut, eine Bürgschaft übernommen.
Die Kommission behaupte, dass der Hércules CF dadurch zum Begünstigten einer staatlichen Beihilfe geworden sei, die in dem Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Kosten des bürgschaftsbesicherten Darlehens und den Kosten bei marktüblichen Bedingungen samt den Zinsen für den Zeitraum zwischen der Gewährung des Darlehens und dem Erlass des Beschluss bestehe.
Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
1. |
Unrichtige Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften.
|
2. |
Hilfsweise: Keine Auswirkung auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten.
|
3. |
Ebenfalls hilfsweise: unrichtige Bemessung einer hypothetischen Beihilfe. |